BEG § 189 Abs» 1 Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Entschädigung, der als zurückgenommen gelten soll, sofern er nicht innerhalb einer vom Antragsteller bestimmten Frist substantiiert worden ist» Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatcpräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Maaß und Br«, Loewenheim in der Sitzung vom 9° Juni 1965 Der am flHIV 1913 in Polen geborene, jetzt in Israel .lebende Kläger hat mit den an 15» 11» 1956 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und Gesundheit angerneidet „ Zur Begründung dieser Ansprüche hat er vorgetragen, aus Furcht vor Judenverfolgungen von Herbst 1939 ab in den Wäldern von Lublin unter schwierigen Bedingungen illegal gelebt zu haben« Februar 1958 "zun Zwecke der Frist Währung" alle in Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Ansprüche an, und zwar für den Kläger selbst und für ihn als Erben oder Hinterbliebenen» Nach diesen Vordruck hat der Kläger auch Schaden an leben nach seinen Kindern angemeldet « Der letzte Satz des Formblattes lautet; "Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anneldefrist einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspozifizierten Ansprüche als zurückgenommen o " Februar 1958 aufge-führte Anspruch auf Entschädigung des Schadens am Leben nich innerhalb von 2 Jahren spezifiziert worden und deshalb als zurückgenommen anzusehen sei. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu.verurteilen, an ihn für Schaden am Leben als Hinterbliebener seiner beiden Kinder ab 1» 5» 1945 eine Elternrehte unter Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes zu zahlen» Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung ange-fochten und vorgetragen, er könne aufgrund der Globalanmeldung nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Verfolgten, die aufgrund der erwähnten Ländervereinbarung berechtigt seien, früheren, fristgerechten Anmeldungen auch nur eines Schadenstatbestandes nach Eristablauf weitere Ansprüche "nachzuschieben". Mit der von Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Entschädigung des Schadens an Leben nach seinen beiden Kindern weiter. Januar 1961 abgesandte Formblatt A, in dem der Kläger Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs, 1 Nr. 5bj .beq-verlangt hat, nicht mehr rechtswirksen ergänzt werden konnte, Lazu wird in dem angefochtenen Erteil gesagt, die in der Anmeldung vorn 15» 11» 1956 in einzelnen dargelegten Ansprüche auf Ersatz des Ereiheits- und Gesundheitsuchadens seien schon am 7» 2. La also das durch den erwähnten Antrag eingeleitete auch etwaige noch nicht substantiierte Ansprüche (RzW 1964, 272 Nr. 34) mitumfassende Vorfahren schon 1959 abgeschlossen war, entfiel die Möglichkeit, nach der Rechtskraft der Bescheide dieses Verfahren auf weitere Ansprüche zu er a Irak -ken. 2. Aufgrund dieses rechtlich einwandfreien Ergebnisses hat das Berufungsgericht untersucht, ob die Anmeldung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente, die mit der Übersendung des Formblatts A am 5.1. Das hat das Berufungsgericht verneint, weil die Globalanneldung nach ihrem klaren Inhalt nicht über 2 Jahre nach den Fristablauf des § 189 Abs. 1 BEG wirksam geblieben fcei, da innerhalb dieser vom Kläger gesetzten Frist'der Anspruch auf Schaden am Leben nicht spezifiziert worden sei. Hit dieser Begrenzung der Globalanmeldung habe der Kläger, 'wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, verhindern wollen, daß die nicht-substantiierten Ansprüche von der Eivtsehudigungsbehörde als offensichtlich unbegründet abgelehnt würden. Selbst wenn man in Hinblick auf die bloße Sollvor-achrift über den Antragsinhalt (§ 190 BEG) in einem derartigen Formblatt wenigstens insoweit, als es sich um die dem Verfolgten selbst zustehenden Ansprüche handelt (Rz;,V 65, 71 Nr. 12), einen fristwahrenden Antrag erblicken will, so ist doch nicht in Zweifel zu ziehen, daß eine derartige Anmeldung ohne weitere Angaben des Berechtigten zu einzelnen Schadenstatbeständcn die Verpflichtung der Entschädigungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 176 Abs. 1 BEG nicht auslösen kann. Da bei einen derartig umfassend gehaltene Antrag fast immer Schadenstatbestände zun Gegenstand der Anmeldung gemacht werden, die im Verfahren vor der Ent-schädigungsbehördc nicht substantiiert werden, so muß der Antragsteller bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsbehörde von einen Bescheid über einzelne der angemcldenen Ansprüche absehen kann. Der Antragsteller kann diese Bestimmung in der Y/eise treffen, daß er erklärt, daß nur über die Ansprüche zu entscheiden sei, die er innerhalb einer Bestimmten Prist substantiiert habe» Entgegen der Auffassung der Revision ist ein derartiges Verfahren zulässig.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 189 Abs» 1 Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Entschädigung, der als zurückgenommen gelten soll, sofern er nicht innerhalb einer vom Antragsteller bestimmten Frist substantiiert worden ist» BGH, Urt. v. 16» Juni 1965 - IV ZR 169/64 OLG .'Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_ 169/64 URTEIL Verkündet am ! 6» Juni 1965 Iiirth, Justisangesteilter als Urkundsbeainn*f der Geschäftsstelle in dem EntschUdigungsrechtsstreit des Berek Israel. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Baden -Württemberg 5 vertreten durch das Justizministerium, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatcpräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Maaß und Br«, Loewenheim in der Sitzung vom 9° Juni 1965 für Recht erkannt; Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 11o Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren hat der Kläger zu tragen«, Von Rechts wegen Ta t bestand_: Der am flHIV 1913 in Polen geborene, jetzt in Israel .lebende Kläger hat mit den an 15» 11» 1956 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und Gesundheit angerneidet „ Zur Begründung dieser Ansprüche hat er vorgetragen, aus Furcht vor Judenverfolgungen von Herbst 1939 ab in den Wäldern von Lublin unter schwierigen Bedingungen illegal gelebt zu haben« Die Entschädigungsbohörde hat den Anspruch auf Entschädigung des Freiheitsschadeno in Bescheid vom 7. Februar 1959 und den Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens in Bescheid von 3» November 1959 abgelehnt= Mit einen gedruckten Formblatt neideten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, die Rechtsanwälte A^m^ und in Tel Aviv am 15. Februar 1958 "zun Zwecke der Frist Währung" alle in Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Ansprüche an, und zwar für den Kläger selbst und für ihn als Erben oder Hinterbliebenen» Nach diesen Vordruck hat der Kläger auch Schaden an leben nach seinen Kindern angemeldet « Der letzte Satz des Formblattes lautet; "Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anneldefrist einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspozifizierten Ansprüche als zurückgenommen o " Mit Schreiben von 2. Januar 19o1 übersandten die genannten Bevollmächtigten der Entschädigungsbehörde "in Ergänzung zu obiger Entschädigungsangelegenheit" das ausgefüllte Formblatt A. Aus ihn ergibt sich, daß zwei, 1935 und 1937 geborene Kinder des Klägers 1942 aus Verfolgungsgrün-den gestorben sein sollen, es wird ferner noch gesagt, daß diese Kinder dem seit 1945 bedürftigen Kläger geholfen hätten, wenn sie am Leben geblieben wären. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt weil der in der Globalanmcldung vom 15. Februar 1958 aufge-führte Anspruch auf Entschädigung des Schadens am Leben nich innerhalb von 2 Jahren spezifiziert worden und deshalb als zurückgenommen anzusehen sei. Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er schon vor der Globalanmeldung vom 15» 2. 1958 Entschädigungsansprüche fristgemäß angerneidet habe und er deshalb nach der Ver einbarung der Länder über die Auslegung bestimmter Vorschriften des BEG vom 25» 6» 1959 berechtigt sei, nach Ablauf der Erist des § 189 Abs» 1 BEG weitere Ansprüche nach zuschieben» Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu.verurteilen, an ihn für Schaden am Leben als Hinterbliebener seiner beiden Kinder ab 1» 5» 1945 eine Elternrehte unter Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes zu zahlen» ü Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat mit dem den Parteien anstelle der Verkündung am 8. 2. 1962 zugestcilten Urteil die Klage abgewiesen« Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung ange-fochten und vorgetragen, er könne aufgrund der Globalanmeldung nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Verfolgten, die aufgrund der erwähnten Ländervereinbarung berechtigt seien, früheren, fristgerechten Anmeldungen auch nur eines Schadenstatbestandes nach Eristablauf weitere Ansprüche "nachzuschieben". Las Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen. Mit der von Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Entschädigung des Schadens an Leben nach seinen beiden Kindern weiter. Las beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. In der Verhandlung vor dem Senat hat sich der Kläger nicht vertreten lassen. Ent sehe i dungsgründej_ Las Rechtsmittel ist unbegründet. 1 . Läs Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils zunächst ausgeführt, daß der am 15» November 1956 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Entschädigungsantrag durch das am 2. Januar 1961 abgesandte Formblatt A, in dem der Kläger Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs, 1 Nr. 5bj .beq-verlangt hat, nicht mehr rechtswirksen ergänzt werden konnte, Lazu wird in dem angefochtenen Erteil gesagt, die in der Anmeldung vorn 15» 11» 1956 in einzelnen dargelegten Ansprüche auf Ersatz des Ereiheits- und Gesundheitsuchadens seien schon am 7» 2. und 5» 11» 1959» also vor der substantiierten Nachmeldung des Schadens am Leben, unanfechtbar abgelehnt worden. La also das durch den erwähnten Antrag eingeleitete auch etwaige noch nicht substantiierte Ansprüche (RzW 1964, 272 Nr. 34) mitumfassende Vorfahren schon 1959 abgeschlossen war, entfiel die Möglichkeit, nach der Rechtskraft der Bescheide dieses Verfahren auf weitere Ansprüche zu er a Irak -ken. Der Kläger hätte nur bis zur rechtskräftigen Entschei- dung Tatsachen, die die Gewährung einer Hinterbliebenenrente rechtfertigen könnten, in das Verfahren einführen können, hur während der Dauer dec schwebenden Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein zunächst nicht in der Anmeldung substantiierter Anspruch in das Verfahren einbezogen werden (RzV/ 1965, 83 Nr. 25; 64, 327 Nr. 42; 65, 277 Nr. 27). Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt a. Hain in dem vom Klager überreichten Urteil in der Sache 8 U 90/63 vom 1. Oktober 1963 seine abweichende Auffassung begründet hat, lassen u.a. außer acht, daß ohne eine derartige Begrenzung der Umfang möglicher Nachmeldungen seitlich unbeschränkt und daher unübersehbar sein würde, ein Ergebnis, das mit dem oft dargelegten Sinn und Zweck der Frist des § 189 Abs. 1 BEG unvereinbar wäre. Sogar nach § 189 a des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundescntsdildigungsgesetzes können diese Nachmeldungon nicht unbefristet erfolgen. 2. Aufgrund dieses rechtlich einwandfreien Ergebnisses hat das Berufungsgericht untersucht, ob die Anmeldung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente, die mit der Übersendung des Formblatts A am 5.1. 1961 stattfand, durch die Global-anmoldung vom 15. 2. 1958 gedockt ist. Das hat das Berufungsgericht verneint, weil die Globalanneldung nach ihrem klaren Inhalt nicht über 2 Jahre nach den Fristablauf des § 189 Abs. 1 BEG wirksam geblieben fcei, da innerhalb dieser vom Kläger gesetzten Frist'der Anspruch auf Schaden am Leben nicht spezifiziert worden sei. Hit dieser Begrenzung der Globalanmeldung habe der Kläger, 'wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, verhindern wollen, daß die nicht-substantiierten Ansprüche von der Eivtsehudigungsbehörde als offensichtlich unbegründet abgelehnt würden. I.lit den von den damaligen Bevollmächtigten des Klägers angefertigten und benutzten Anneldefornblatt wurde der Schaden an leben "nach den Ehegatten, bzw. nach den Kindern bzw. nach den Eltern und Großeltern" angemcldet. Nach den weiteren Text des Formblatts werden alle in BEG überhaupt vorkommenden Schadenstatbeotände als angemeldet aufgeführt. Schließlich heißt es in den Formblatt "die vorgenannten Ansprüche werden von Antragsteller auch als Erbe bzw. Hinterbliebener geltend gemacht,■ soweit er seine Erbberechtigung aucmden Vorschriften des BGB und BEG ableitet,,insbesondere als Ehegatte, Kind, Enkel oder Elternteil" . Selbst wenn man in Hinblick auf die bloße Sollvor-achrift über den Antragsinhalt (§ 190 BEG) in einem derartigen Formblatt wenigstens insoweit, als es sich um die dem Verfolgten selbst zustehenden Ansprüche handelt (Rz;,V 65, 71 Nr. 12), einen fristwahrenden Antrag erblicken will, so ist doch nicht in Zweifel zu ziehen, daß eine derartige Anmeldung ohne weitere Angaben des Berechtigten zu einzelnen Schadenstatbeständcn die Verpflichtung der Entschädigungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 176 Abs. 1 BEG nicht auslösen kann. Ohne eine Mitwirkung des Antragstellers sind die Entochüdigungsbehörden außer Stande, die nach dem Gesetz für die Bewilligung von Entschädigungsleistungen notwendigen Tatsachen feotzustellen. Bleibt also die Mitwirkung des Antragstellers aus, so sind die Entschädigungsbehörden, mindestens nach Fristsetzung berechtigt, die Ansprüche abzulehnen (vgl. OLG Hamburg RzU 65, 84 Nr. 26). Bei einem solchen Verhalten kann die Entschädigungsbehörde dem Antrggotoller nach § 207 BEG die Kosten auferlegen. 8 Da bei einen derartig umfassend gehaltene Antrag fast immer Schadenstatbestände zun Gegenstand der Anmeldung gemacht werden, die im Verfahren vor der Ent-schädigungsbehördc nicht substantiiert werden, so muß der Antragsteller bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsbehörde von einen Bescheid über einzelne der angemcldenen Ansprüche absehen kann. Ein solcher Hinweis des Antragstellers kann ihm vor der Kostenlast schützen» Der Antragsteller kann diese Bestimmung in der Y/eise treffen, daß er erklärt, daß nur über die Ansprüche zu entscheiden sei, die er innerhalb einer Bestimmten Prist substantiiert habe» Entgegen der Auffassung der Revision ist ein derartiges Verfahren zulässig. Im Gegensatz zu dem bürgerlichen Recht (§ 145 BGB) ist bei mitwirlur.g sbedürftigen Verwaltungsaktcn, wie 3ie im Entschädigungsrecht infolge der Hotwendigkeit gegeben sind, innerhalb der Prist des § 189 BEG einen Antrag zu stellen, der Antragsteller an seinen Antrag nicht gebunden, so lange der dem Antrag entsprechende Verwaltungsakt nicht ergangen ist» (Jellineck, Verwaltungsrecht 3- Aufl», S. 259, Y/olff, Verwaltungsrecht I, 4. Aufl», S. 257) <. Die Möglichkeit, bis zu diesem Zeitpunkt einen angemeldeten Anspruah zurückzu-nehxnen, ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (RzW 65, 276 Nr»,. 26). Hat es aber der Antragsteller in der Hand, einen fristgemäß gestellten Antrag zurückzunehnen, so kannces ihm auch nicht verwehrt sein,Tvon vornherein zu erklären, unter welchen Voraussetzungen sein Antrag innerhalb bestimmter Prist als zurückgenommen gelten soll. Eine derartige Bestimmung ist nicht unzulässig.. a.<»h Im Zivilprozeß sind bedingte Prozeßhandlungen nur unzulässig, soweit sie Einleitung oder Beendigung des Rechtsstreits oder einer Instanz betreffen. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO zu-rückger/iesen werden» Ascher Johannsen V/üstenberg Maaß Pr. Loev/enheim