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BGH · IV ZR 469/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 469/63

Februar 1962 zugestollten Klage vom 13o Februar 1962 begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil diese die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und den ehelichen Verehr verweigere. Weil er jeden Kontakt mit ihr vermieden habe, habe sie sich berechtigt gefühlt, mehrmals der Ehewohnung fern-zubleiben* Es treffe nicht zu, daß sie den Kläger mißhandelt habe* Im Gegenteil sei sie vom Kläger wiederholt geschlagen und beschimpft worden* Im übrigen unterhalte der Kläger ehewidrige Beziehungen zu der Angestellten Maria Sch€M* Trotzdem wolle sie, die Beklagte, an dor Ehe festhalten* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien* Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß diese Verfehlungen der Beklagten nicht erwiesen seien« Diese Feststellung wird von der Revision vorgeblich mit Verfahrensrügen angegriffen. Denn es hat die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Tatsache, daß der Kläger die Beklagte habe auffordern lassen, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmon* als wahr unterstellt Es hat jedoch rechtlich zutreffend darin* daß die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist* koino Eheverfehlung gesehen. Bas war* wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar angenommen hat* in hohem Maße ehewidrig; die Bekläjjfe war berechtigt* die Wiederherstellung dor ehelichen Gemeinschaft zu verweigern* solange der Kläger dieso Boziohungen nicht auf gab. Daß der Kläger die Beklagte in dieoer| Weise zur Wiederaufnahme dor ehelichen Beziehungen aufgefordert hat* hat er nicht behauptet. Das Berufungsgericht 3aat auch nicht dadurch gegen §§ 448, 679 ZPO verstoßen* daß es den Kläger nicht als Partei darüber vernommen hat* daß die Beklagte ihn in* dor von ihm behaupteten Weise mehrfach körperlich mißhandelt hat. Auch gegen § 448 ZPO hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. die eine oder andere der einander widersprechenden Partei.-Behauptungen bestehte Stehen sich diose Behauptungen | bewoislos gegenüber, dann ist für die Anordnung dor Partei-Vernehmung nach § 448 ZPO kein Raum* Das Berufungsgericht daß der Kläger ihnen sofort nach dem Streit mit der Beklagten seine Verletzungen gezeigt und den Sachverhalt erzählt habe« daß die von der Beklagten vor dem Berufungsgericht an 4» April 1963 abgegebeno Erklärung? daß da3 Berufungsgericht diese Erklärung der Beklagten nicht in die Sitzungcniedcrchrift aufgenommen hat? daß dor Beklagten dio Bindung an die Ehe fehlt» Baß sio in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben habe, dio diesen Schluß rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht behauptet» Ben Umstand, daß die Beklagte es abgelehnt hat, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen, brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu würdigen* Baraus hätten sich Rückschlüsse auf eine fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, das eheliche Leben wiederaufzunehmen, nur ziehen lassen, wenn der Kläger ihr bei dieser Aufforderung glaubhaft versichert hätte, daß er bereit sei, seine Beziehungen zu Maria SchiH aufzugebeno Baß er das getan hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet» Außerdem hat die Beklagte selbst erklärt, sie habe dem Kläger nach Beendigung dos Vorprozossos v/iodor holt angeboten, für ihn wieder zu kochen» Er habe dies aber strikt und in verletzender Weise abgelehnt» Ba dio Parteien weiter getrennt lebten und der Kläger jeglichen Umgang mit der Beklagten ablehnte, kann daraus, daß sio ihn von ihrer vorübergehenden Abwesenheit aus den von ihr allein bewohnten Räumen keine Kenntnis gab, kein Schluß auf eine fehlendo Bindung an die Ehe gezogen werden. Dasselbe trifft für die Behauptung dos Klägers zu* die Beklagte habe ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand die Fenster und Türen in der Wohnung geöffnet* Denn es ist nicht dargetan, daß die Beklagte gewußt hat«, daß der Kläger durch dieses Verholten in seiner Gesundheit beeinträchtigt werden würde. Dieser Umstand ist aber nicht so gewichtig, daß dosv/egen die Feststellung des Berufungsgerichts in Frage gestellt werden und eine gegenteilige Feststellung getroffen werden könnte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 448 ZPO
ehelichenBerufungsgerichtEheBehauptungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 469/63
Verkündet am 6« Mai 1964
Ehrenborgor, Justizongestolltor ala Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2539 082
I m Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 dco Bundesbahnmaschinisten im Ruhestand Josef Anton
 itraBe m/m.
- Prozeßbevollmächtigto:
Klägers und Hevisionsklägers9
Rechtsanwälte Prof* Br und Br» W in
 gegen
r
geb,
 die Hausfrau Anna Helene Luise
 SdM,	VfBHBMistraBe	mm,.
Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Ur«4BBB^ in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 • April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johanncen«, Wüstenberg und MaaB
für Recht erkannt*
\
Bio Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichto München vom 2« Mai 1963 wird auf Kosten dos Klägers zurückgev/iosen«
'■Ml
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der im Jahre 1896 geborene Kläger und die im Jahre 1900 geborene Beklagte haben am 31. März 1919 die Ehe geschlossen.
Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers vor mindestens sieben Jahren, nach der Behauptung der Beklagten im Jahro 1949 stattgefunden. Die Ehegatten leben seit 20. Mai 1956 in der Ehewohnung getrennt.
Aus der Ehe ist eine Tochter namens Gertrud, geboron am 9.	1920,	hervorgegangen»
Der Kläger hat bereite früher ohne Erfolg auf Scheidung seiner Ehe geklagt. Er hat das Scheidungsbegehron auf die §§ 43? 48 EheG gestützt. Das Landgericht Machen I hat dfo Klage durch Urteil vom 23. November 1959 abgewiosen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner am 22. Februar 1962 zugestollten Klage vom 13o Februar 1962 begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil diese die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und den ehelichen Verehr verweigere. Sio habe sich wiederholt für mehrere Tage oder sogar Wochen aus der Wohnung entfernt, ohne ihm zu sagen, wo sie sich auf gehalten habe. Einige Male habe sie ihm minutenlang den Zutritt zur Wohnung verwehrt. Schließlich habe sie ihn mehrmals körperlich mißhandelt. Auch habe sie wogen einer angeblich rückständigen Unterhaltsforderung im Betrage von 3 DM die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben.
~ 3 -
Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuwoisen.
Sie hat vorgebracht, der Kläger habe eie niemals aufgo-fordert, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustollon.
Er habe violmohr an soinem Zimmer Vorhängeschlösser an* gobracht, um sie am Betreten des Zimmers zu hindern*
Weil er jeden Kontakt mit ihr vermieden habe, habe sie sich berechtigt gefühlt, mehrmals der Ehewohnung fern-zubleiben* Es treffe nicht zu, daß sie den Kläger mißhandelt habe* Im Gegenteil sei sie vom Kläger wiederholt geschlagen und beschimpft worden* Im übrigen unterhalte der Kläger ehewidrige Beziehungen zu der Angestellten Maria Sch€M* Trotzdem wolle sie, die Beklagte, an dor Ehe festhalten*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht nachgewiesen seien*
Dor Kläger hat Berufung eingelegt* Im Berufungsrocht^ zug hat er seine Klage hilfsv/cisc auf § 48 EheG gegründot. Er hat behauptet, die Beklagte habo nicht mehr die rechte eholichc Gesinnung, sie reiße in dor ehelichen V/ohnung die Fenster und Türen auf und lasse sie stundenlang offenstehen, obwohl er seit Winterbeginn an einer schweren Erkältung und asthmatischen Beschwerden leide* Es fehle der Beklagten jede Bindung an die Eho, Sie halte alloin aus VersorgungsgrOnden an dieser fest« Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuv/eisen*
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten entsprochen*
Der Kläger hat die allein nach § 54? Abs* 1 ZPO zulässige Revision eingelegte Er vorfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklogto hat gebeten, die Revision zurückzuweison»
EntscheidungsgrUndei
 Die Revision ist unbegründet«
Zutreffend weist die Revision darauf hin» daß das Berufungsgericht darüber zu entscheiden hatte, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Berufungsgericht bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist» Daß die unheilbaro Zerrüttung, die bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesse3 bestand, damals von dem Kläger ganz oder Überwiegend verschuldet war, schließt nicht aus, daß die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung nicht mehr ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet ist« Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Der Kläger hat schwere Ehoverfohlungen behauptet, die die Beklagte sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß habe zuschulden kommen lassen. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß diese Verfehlungen der Beklagten nicht erwiesen seien« Diese Feststellung wird von der Revision vorgeblich mit Verfahrensrügen angegriffen.
Das Berufungsgericht konnte von der Vernehmung des Rechtsanwalts Heinz Müfl^ absehen. Denn es hat die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Tatsache, daß der Kläger die Beklagte habe auffordern lassen, die eheliche
 Gemeinschaft wiederaufzunehmon* als wahr unterstellt Es hat jedoch rechtlich zutreffend darin* daß die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist* koino Eheverfehlung gesehen. Der Kläger hat* wio das Berufungsgericht festgestellt hat* woitor an seinen engen Beziehungen zu der Zeugin Schfl^ festgehalton.
Bas war* wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar angenommen hat* in hohem Maße ehewidrig; die Bekläjjfe war berechtigt* die Wiederherstellung dor ehelichen Gemeinschaft zu verweigern* solange der Kläger dieso Boziohungen nicht auf gab. Der Kläger hätte dor Beklagte/? klar und eindeutig zu erkennen geben mUssen* daß er zu| ihr zurückkehren und soino Besuche bei der Zeugin Sch® einstollen wolle. Daß der Kläger die Beklagte in dieoer| Weise zur Wiederaufnahme dor ehelichen Beziehungen aufgefordert hat* hat er nicht behauptet.
I
Das Berufungsgericht 3aat auch nicht dadurch gegen §§ 448, 679 ZPO verstoßen* daß es den Kläger nicht als Partei darüber vernommen hat* daß die Beklagte ihn in* dor von ihm behaupteten Weise mehrfach körperlich mißhandelt hat. Die Vernehmung der Parteien nach § 619 ZPO steht im freien, im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Wieczorek,
 ZPO § 619 A II a). Die Revision kann daher nicht rügen* daß das Berufungsgericht diese Bestimmung verlotzt habo.l Auch gegen § 448 ZPO hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Bio Vernehmung einer Partei ist nach dieser Vorschrift nur zulässig* wenn einige Wahrscheinlichkeit für! die eine oder andere der einander widersprechenden Partei.-Behauptungen bestehte Stehen sich diose Behauptungen | bewoislos gegenüber, dann ist für die Anordnung dor Partei-Vernehmung nach § 448 ZPO kein Raum* Das Berufungsgericht
 
hat angenommen? daß die von den Parteien insoweit auf-gestellten Behauptungen beweislos geglichen seien« Die auf Antrag des bewoispflichtigen Klägers vornommeno Beklagte hatto dio Behauptungen des Klägers bestritten«
Mit seiner Annahme hat das Berufungsgericht nicht gegen Verfahrensgesetze verstoßen« Das Berufungsgericht ist davon überzeugt gewesen? daß der Umstand? daß der Kläger Verletzungen erlitten und daß er dritten Personen danach erklärt hat? die Beklagte habe ihm diese Verletzungen beigebracht? keinen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung? daß die Beklagte ihm diese Verletzungen zugo-fügt habe? erbringe« Diese Würdigung war möglich und kann mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden« Das Berufungsgericht brauchte daher auch die Zeugin Erna Schi^K und Rudolf und Franziska KflBp nicht darüber zu vornehmen? daß der Kläger ihnen sofort nach dem Streit mit der Beklagten seine Verletzungen gezeigt und den Sachverhalt erzählt habe«

Das Berufungsgericht hat angenommen? daß keine Anhalts punkte dafür vorlägen? daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fohlten« Da3 Berufungsgericht hat das wiederholte Vorbringen der Beklagten? sie sei zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und Fortsetzung des Ehelebons beroit? wenn der Kläger seine Beziehungen zu Maria Schors aufgebe? für glaubhaft gehalten« Bo hat auch den Eindruck gewonnen? daß die von der Beklagten vor dem Berufungsgericht an 4» April 1963 abgegebeno Erklärung? sie halto aus inneren Gründen an der Ehe fest und sehe diese als unlöslich an, aufrichtig und ernst gemeint sei« Daraus? daß da3 Berufungsgericht diese Erklärung der Beklagten nicht in die Sitzungcniedcrchrift aufgenommen hat? können schon deswegen keine Bedenken hergeleitot werden? weil der Klager? um mit seiner Klage durchzudringen? beweisen müßto?
daß dor Beklagten dio Bindung an die Ehe fehlt» Baß sio in der mündlichen Verhandlung Erklärungen abgegeben habe, dio diesen Schluß rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht behauptet»
Bas Berufungsgericht hat, wie der Senat wiederholt entschieden hat, bei den zu treffenden Peststollungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bindung an dio Ehe nicht nur dio Erklärung der Partei zu würdigen, sondern ihr gesamtes Verhalten, das Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen oiner Bindung an die Eho zu-läßt, mit zu berücksichtigen» Auch hiergegen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen»
Ben Umstand, daß die Beklagte es abgelehnt hat, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen, brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu würdigen* Baraus hätten sich Rückschlüsse auf eine fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, das eheliche Leben wiederaufzunehmen, nur ziehen lassen, wenn der Kläger ihr bei dieser Aufforderung glaubhaft versichert hätte, daß er bereit sei, seine Beziehungen zu Maria SchiH aufzugebeno Baß er das getan hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet» Außerdem hat die Beklagte selbst erklärt, sie habe dem Kläger nach Beendigung dos Vorprozossos v/iodor holt angeboten, für ihn wieder zu kochen» Er habe dies aber strikt und in verletzender Weise abgelehnt» Ba dio Parteien weiter getrennt lebten und der Kläger jeglichen Umgang mit der Beklagten ablehnte, kann daraus, daß sio ihn von ihrer vorübergehenden Abwesenheit aus den von ihr allein bewohnten Räumen keine Kenntnis gab, kein Schluß auf eine fehlendo Bindung an die Ehe gezogen werden.
 
Dasselbe trifft für die Behauptung dos Klägers zu* die Beklagte habe ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand die Fenster und Türen in der Wohnung geöffnet*
Denn es ist nicht dargetan, daß die Beklagte gewußt hat«, daß der Kläger durch dieses Verholten in seiner Gesundheit beeinträchtigt werden würde. Das Berufungsgericht brauchte daher auch keine Zeugen darüber zu vernehmen? ob die Beklagte in der vom Kläger geschilderten Weise die Fenster und Türen der Wohnung öffnete. Binzig die Pfändung wegen des geringfügigen Betrages von 3 DM könnte auf eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Bhe deuten. Dieser Umstand ist aber nicht so gewichtig, daß dosv/egen die Feststellung des Berufungsgerichts in Frage gestellt werden und eine gegenteilige Feststellung getroffen werden könnte.
mm ^
Die Rovioion muß daher mit der Kostenfolgo aus §97 ZPO zurUckgewiesen werden*
Ascher	Raske	Johannsen
WUstenberg	Maaß