Die Ehefrau.des Klägers wird durch eine Rente dafür entschädigt, daß sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Inhaberin einegiSchuhgeschäfts verdrängt worden ist« Zur Begründung ihrofe Entschädigungsanspruches hat sie angegeben, daß das Geschäft monatlich 500 - 600 EM eingebracht habe. In dem am 28« Juli 1957 beim Entschädigungsamt eingegangenen Anträge hat der Kläger für sich eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gefordert und zur Begründung vorgebracht, er habe als Jude seine Tätigkeit als Verkäufer, Einkäufer und Dekorateur im Geschäft seiner Ehefrau verloren« Seine Einkünfte bis zur Aufgabe des Geschäftes hat er mit monatlich 350 HM bewertet« Die Entschädigungsbehörde ist in ihrem Bescheide vom 6« Februar I960 davon ausgegangen, daß der Kläger als "selbständig mitar-beitendeürFamilienmitglied” tätig war und seine Stellung aus den Gründen des § 1 BEG verloren hat« Der Einreihung dos Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe hat die Entschädigungsbehörde die erwähnten Einkommensziffern nicht zugrunde gelegt, weil sie weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien« Sie hat ihn einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt« Der Kläger hat diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde angefochten, um zu erreichen, daß er einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt wird« Die Klage ist vom Landgericht und vom Kammergericht abgewiesen worden« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die höhere Rente weiter« 1 o Pie Entschädggungsorgane müssen häufig über solche Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im b eruflichen Fortkommen entscheiden, die von Eheleuten erhoben werden, die aus Gründen der Rasse aus ihrer früheren gemeinsamen Arbeit in einem Erwerbsgeschäft verdrängt worden sind, das von ihnen gemeinsam oder von einem der beiden Eheleute betrieben wurde« Wenn in derartigen Fällen die Entschädigungsbehörde nicht in der Lage ist, über diese Anträge zur gleichen Zeit durch einen Sachbearbeiter zu entscheiden, weil bei der Prüfung des zuerst eingegangenen Antrages eines Ehegatten noch keine Anzeichen dafür vorliegen, daß auf Grund des gleichen Verfolgungsvorganges auch der andere Ehegatte noch solche Ansprüche stellen wird, so dürfen die Entschädigungsbehörden bei der Entscheidung über den später gestellten Antrag die sachlichen Zusammenhänge zwischen den Schadenstatbeständen nicht außer acht lasseno Pies gilt ganz besonders dann, wenn die Eheleute vor und nach der Schädigung Zusammenleben« Auf diese Notwendigkeit hat der Senat schon mehrfach, z«B« in den RzW 1961, 215 Nr« 13 und RzW 1961, 393 Nr« 28 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen« Pas Urteil des Berufungsgerichts wird dieser Notwendigkeit gerecht« Es hat aus den noch zu erörternden Umständen die Folgerung abgeleitet, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn ein Ehegatte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beansprucht, obwohl< die wirtschaftlichen Folgen der Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft schon in vollem Ausmaß bei der Entschädigung des anderen, ; iä Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bei der Zusammenarbeit der Eheleute in einem Erwerbsgeschäft, das vor der Verfolgung von der Ehefrau betrieben wurde, die durch die gemeinsame Arbeit erzielten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung der Verfolgten aufgeteilt werden müssen, wenn nach Lage der Sache jeder Ehegatte Entschädigung wegen Beruf sschadens verlangen kann» Diese Aufteilung liegt auf der Hand, wenn die Eheleute im Verhältnis zueinander (vgl» RzW 1961, 393 Nr» 28) das Geschäft als Gesellschafter betrieben haben» In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an was das Berufungsgericht nicht richtig gesehen hat -, wer nach außen hin als Inhaber aufgetreten ist» Darüber hinaus hat sie dem Xläger eine Rente nach den Sätzen eines vergleichbaren Beamten des ein-* fachen Dienstes zugebilligt, Rechnet man aber das vergleichbare Diensteinkommen eines Beamten dos einfachen Dienstes der letzten Lebensaltersstufe nach Anlage 3 zu § 14 der 3, DV-BEG dem vergleichbaren Einkommen, das für die Ehefrau des Klägers in Präge kommt, hinzu, so ergibt sich ein Betrag, der in jedem Pall über den von der Klägerin behaupteten, von der Entschädigungsbehörde obendrein als unbewiesen angesehenen Geschäftsgewinn hinausgeht, Bei dieser Sachlage kann der Kläger keine höhere Einstufung fordern.
0 n_ZR_J63/61 V ei’kündet 25 19 034 am 13. Dezember 1961 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Max GjMHHpk» Cfll mBPMBBv Uruguay, Klägers und Revisions-klägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt esq gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18« Januar 1961 wird zurückgewiesen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Dex* im Jahre 1890 in Dfm^Q geborene Kläger besuche te die Volksschule und das Gymnasium seiner Heimatstadt bis zu dem 14» Lebensjahre« In den folgenden drei Jahren wurde er nach seiner Darstellung als Kaufmann und Dekorateur au3gebildeto Seit 1919 betrieb er in Danzig einen Großhandel in Textilien, einige Jahre später gründete er ein Einzelhandelsgeschäft dieser Art in DBBBIBBB0 Das gab er 1928 auf, siedelte nach B^BB über und betrieb zusammen mit seiner Ehefrau in S^Kfc ein Schuhgeschäft <> Das konnte er im Jahre 1951 nicht mehr fortführen, nach seiner Behauptung hatte er als Jude 3Chon damals darunter zu leiden, daß seine Kunden unter nationalsozialistischem Einfluß sein Geschäft zu meiden begannen* Auch mit einem darauf in der Straße in BBBb etwa ein Jahr lang betriebenen Schuhgeschäft hatte er kein Glück« Am 1. März 1953 übernahm seine nicht jüdische Ehefrau in B^BI, BBBi ein Schuhgeschäft, in dem der Kläger als Einkäufer, Dekorateur und Verkäufer tätig war, bis die Judenverfolgungen ihn und seine Ehefrau zwangen, Deutschland im Sommer 1938 zu verlassen* Beide Eheleute lebten zunächst in Buenos Aires, seit 1958 haben sie ihren Wohnsitz in Montevideo« Die Ehefrau.des Klägers wird durch eine Rente dafür entschädigt, daß sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Inhaberin einegiSchuhgeschäfts verdrängt worden ist« Zur Begründung ihrofe Entschädigungsanspruches hat sie angegeben, daß das Geschäft monatlich 500 - 600 EM eingebracht habe. Die Entschädigungsbehörde hat sich nicht auf diese Angaben gestützt, sondern in dem Bescheid vom 15* Juni 1957 die gewerblichen Einkünfte auf etwa 5<»000 RM im Jahi'e geschätzt und die Ehefrau des Klägers daher einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt« Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden« In dem am 28« Juli 1957 beim Entschädigungsamt eingegangenen Anträge hat der Kläger für sich eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gefordert und zur Begründung vorgebracht, er habe als Jude seine Tätigkeit als Verkäufer, Einkäufer und Dekorateur im Geschäft seiner Ehefrau verloren« Seine Einkünfte bis zur Aufgabe des Geschäftes hat er mit monatlich 350 HM bewertet« Die Entschädigungsbehörde ist in ihrem Bescheide vom 6« Februar I960 davon ausgegangen, daß der Kläger als "selbständig mitar-beitendeürFamilienmitglied” tätig war und seine Stellung aus den Gründen des § 1 BEG verloren hat« Der Einreihung dos Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe hat die Entschädigungsbehörde die erwähnten Einkommensziffern nicht zugrunde gelegt, weil sie weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien« Sie hat ihn einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt« Der Kläger hat diesen Bescheid der Entschädigungsbehörde angefochten, um zu erreichen, daß er einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt wird« Die Klage ist vom Landgericht und vom Kammergericht abgewiesen worden« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die höhere Rente weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« A (t' Pie Revision ist unbegründet« 1 o Pie Entschädggungsorgane müssen häufig über solche Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im b eruflichen Fortkommen entscheiden, die von Eheleuten erhoben werden, die aus Gründen der Rasse aus ihrer früheren gemeinsamen Arbeit in einem Erwerbsgeschäft verdrängt worden sind, das von ihnen gemeinsam oder von einem der beiden Eheleute betrieben wurde« Wenn in derartigen Fällen die Entschädigungsbehörde nicht in der Lage ist, über diese Anträge zur gleichen Zeit durch einen Sachbearbeiter zu entscheiden, weil bei der Prüfung des zuerst eingegangenen Antrages eines Ehegatten noch keine Anzeichen dafür vorliegen, daß auf Grund des gleichen Verfolgungsvorganges auch der andere Ehegatte noch solche Ansprüche stellen wird, so dürfen die Entschädigungsbehörden bei der Entscheidung über den später gestellten Antrag die sachlichen Zusammenhänge zwischen den Schadenstatbeständen nicht außer acht lasseno Pies gilt ganz besonders dann, wenn die Eheleute vor und nach der Schädigung Zusammenleben« Auf diese Notwendigkeit hat der Senat schon mehrfach, z«B« in den RzW 1961, 215 Nr« 13 und RzW 1961, 393 Nr« 28 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen« Pas Urteil des Berufungsgerichts wird dieser Notwendigkeit gerecht« Es hat aus den noch zu erörternden Umständen die Folgerung abgeleitet, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn ein Ehegatte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beansprucht, obwohl< die wirtschaftlichen Folgen der Schädigung in der Nutzung seiner Arbeitskraft schon in vollem Ausmaß bei der Entschädigung des anderen, ; iä mit ihm zusammenlebenden Ehegatten berücksichtigt worden sind» 2» Inhalt und Grenzen der Ansprüche werden auch im Ent« schädigungsrecht vom Gebot Idee Handelns nach Treu und Glauben bestimmt» Das hat der Senat schon in den eben erwähnten Entscheidungen ausgesprochen» Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Grundsatz für das Entschädigungsrecht keine Bedeutung habe» Seine Anwendung im vorliegenden Palle ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bei der Zusammenarbeit der Eheleute in einem Erwerbsgeschäft, das vor der Verfolgung von der Ehefrau betrieben wurde, die durch die gemeinsame Arbeit erzielten Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung der Verfolgten aufgeteilt werden müssen, wenn nach Lage der Sache jeder Ehegatte Entschädigung wegen Beruf sschadens verlangen kann» Diese Aufteilung liegt auf der Hand, wenn die Eheleute im Verhältnis zueinander (vgl» RzW 1961, 393 Nr» 28) das Geschäft als Gesellschafter betrieben haben» In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an was das Berufungsgericht nicht richtig gesehen hat -, wer nach außen hin als Inhaber aufgetreten ist» Das zeigt der hier zu entscheidende Pall besonders deutlich: Nach den vom Berufungsgericht festgesteilten Tatsachen liegt es nahe, daß die nichtjüdische Klägerin als Alleininhaberin vorgeschoben wurde, obwohl sie nur mitai’beitete, während der fachlich vorgebildete Kläger die kaufmännischen Entseheidungen traf und diejenigen Arbeiten ausführte, die seiner früheren Stellung als In- haber solcher Geschäfte entsprachen« Diesen Umständen entspricht es nicht, wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als Arbeitnehmer seiner Ehefrau angesehen wird« Daß eine solche rechtliche Betrachtungsweise schon ira allgemeinen und hier ganz besonders den Lebensverhältnissen nicht gerecht wird, hat der Senat in der RzW 1961, 215, 217 veröffentlichten Entscheidung im einzelnen dargelegt« Aber auch dann, wenn der Kläger Arbeitnehmer seiner Ehefrau gewesen wäre, hätte die ihm zukommende, nach § 30 Abs« 2 der 3»DV-B£G zu bemessende Vergütung den Gewinn des Unternehmens geschmälert« Die wirtschaftliche Stellung der Ehefrau des Klägers hätte daher nicht, wie os hier geschehen ist, nach einem Gewinn beurteilt werden dürfen, bei dem ein solcher oder ein entsprechender Ausgabeposten nicht berücksichtigt worden ist« Das gilt hier auch dann, wenn, wie die Revision meint, die Entschädigungsbehörde diesen Gewinn zu niedrig geschätzt hat« Der Kläger hat nämlich in der Begründung seiner Berufung selbst vorgetragen, daß das von ihm für die Bewertung seiner Stellung für richtig gehaltene Entgelt von jährlich 4°200 EM "neben den Einkünften seiner Ehefrau" nicht erzielt worden wäre« Daraus folgt ohne weiteres, daß die Angaben seiner Ehefrau über ihre wirtschaftliche Stellung vor der Verfolgung objektiv unrichtig v/arenj gleichgültig, ob der Kläger ihr Gesellschafter oder ihr Arbeitnehmer war« Die Entschädigungsbehörde wäre also hier berechtigt gewesen, die der Ehefrau des Klägers zugebilligte Rente nach §§ 7 Abs« 2, 201 BEG zu widerrufen und nach den Sätzen eines Beamten des einfachen Dienstes festzusetzen« Sie hat das nicht 1 getan und der Ehefrau des Klägers die bisherige Rente belassen. Darüber hinaus hat sie dem Xläger eine Rente nach den Sätzen eines vergleichbaren Beamten des ein-* fachen Dienstes zugebilligt, Rechnet man aber das vergleichbare Diensteinkommen eines Beamten dos einfachen Dienstes der letzten Lebensaltersstufe nach Anlage 3 zu § 14 der 3, DV-BEG dem vergleichbaren Einkommen, das für die Ehefrau des Klägers in Präge kommt, hinzu, so ergibt sich ein Betrag, der in jedem Pall über den von der Klägerin behaupteten, von der Entschädigungsbehörde obendrein als unbewiesen angesehenen Geschäftsgewinn hinausgeht, Bei dieser Sachlage kann der Kläger keine höhere Einstufung fordern. Ein solches Verhalten stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, da ihm die ungekürzte Rente seiner Ehefrau nach wie vor zugute kommt, weil die Ehe des Klägers auch eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellto J t-r Da eine höhere Einstufung des Klägers auf Grund seiner Berufsausbildung nach den Gesichtspunkten, die der Senat in der RzW I960, 465 Nr« 29 abgedruckten Entscheidung dargelegt hat, nicht in Betracht kommt, muß sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Baske Johannsen Maaß Dr. Loewenheim