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BGH · IV ZEC 169/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZEC 169/54

Gesetz* GG Art 3$ ZPO § 606 Rechtssatzg Pie Zuständigkeitsregelung des § 606 ZPO ist mit dem'mit Ablauf des 31 * März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten* Beklagte und Revisionsbeklagtes hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher« Raske, Johannsen und Br,Kregel für Recht erkannt § Io Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revision gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf„) vom 4. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es für die Entscheidung nicht zuständig sei«, Die Berufung des Klägers war erfolglose Das Urteil des Oberlandesgerichts, in dem die Revision zugelassen wurde, ist dem Kläger am 2, Juni 1954 zugestellt worden0 Nachdem dieser am 24« Juni 1954 um Bewilligung des Armenrechts für die einzulegende Revision gebeten hat und dem Antrag durch Beschluß des Bundesge richtshofs vom 14« Juli 1954 stattgegeben worden war, hat der Kläger am 21 o Juli Revision eingelegt und gleich' zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt, LIit der rechtzeitig begründeten Revision erstrebt der Kläger die Auf-' hebung der Unteile der Vorinstanzen und die Zurückver-Weisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur sachlichen Entscheidung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig und formgerecht gestellt (§§ 234s 236 ZPO), dem Antrag war daher stattzugebenf soN daß über die auch sonst zulässige Revision sachlich ent-j-schieden werden kann. Da dort die Gerichtsbarkeit nicht mehr durch deutsche Gerichte ausgeübt wird, ist das für den vorliegen den Rechtsstreit zuständige Gericht nach § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen« Dies würde bei wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift das Landgericht in Essen sein, da in dessen Bezirk der klagende Ehemann im Zeitpunkt der Klagerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte« Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind jedoch der Ansicht, daß diese Vorschrift seit dem 1, April 1953 nicht mehr anwendbar sei, weil sie einseitig auf den Ehemann abstelle und deshalb nach Art 11? gesetzt sei« Nach den Ausführungen des Berufungsurteils sei nunmehr«, sofern für die Zuständigkeit nicht Satz 1 des § 6Q6 Abs 1 ZPO eingreife, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltorts des beklagten Ehegatten entsprechend der in § 12 aaO getroffenen allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Ehesachen zuständig, wenn es aber an einem solchen im Inland fehle, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des klagenden Ehegatten. Januar 1954 - IV ZR 112/53 - die Auffassung vertreten, daß die Zuständigkeitsregelung des § 606 ZPO, bei der es sich im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handele, dem mit Ablauf des 51- März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entgegenstehe. Er hat es unterlassen, diese Auffassung näher zu begründen und die Frage endgültig zu entscheiden, weil sie für jenen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war«, Die in jenem Rechtsstreit vom Senat geäußerte Reohteansioht wird in der Rechtepreohung von dem - I aenat des OLG München in HJW 1954, 76)<> Denn dann wäre der Grundsatz der Einheitlichkeit auf gegeben«, Diesem entspricht es am meisten, das Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, in dessen Bezirk die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten«, Kann aber aus irgendwelchen Gründen der so bestimmte Gerichtsstand nicht beibehalten werden, so bleibt dem Gesetzgeber, wenn man an dem Prinzip, wie es oben dargelegt ist, festhalten will, nichts anderes übrig, als die Zuständigkeit an den gegenwärtigen Aufenthaltsort eines der beiden Ehegatten anzuknüpfen« Welchen er wählt, muß seinem Ermessen überlassen bleiben, ein gewisser freier Spielraum, unter mehreren an und für sich gegebenen Möglichkeiten zu wählen, muß ihm gelassen werden„ Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG liegt aber dann nicht vor, wenn die Entscheidung zugunsten des Ehemanns fällt«, Denn die Wahl des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts beruht nicht auf der Bevorzugung seines Geschlechts, sondern auf der folgerichtigen Durchführung des für die Ordnung der Zuständigkeit in Ehesachen maßgebenden Prinzips, das als solches nicht im Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG stehto Sie ist keine einseitige Bevorzugung des Ehemanns, sondern bleibt notwendig durch die Ordnungsfunktion der durch § 606 Abs 1 ZPO getroffenen Ord-nund der Gerichtszuständigkeit in Ehesachen (Esser in JZ 1953, 524)o Aus diesen Gründen ist § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO auch für die nach dem 31 * März 1S53 erhobenen Klagen in Ehesachen unverändert anzuwenden» Daraus ergibt sich, daß das Landgericht in Essen zur sachlichen Entscheidung über die vom Kläger erhobene Ehescheidungs- die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht aus der ent*, sprechenden Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO zu bejah; ist, wie es der Senat in einem ähnlich gelagerten Pall in': der in BGHZ 7, 218 abgedruckten Entscheidung getan hat, und sich mit den von dem Berufungsrichter gegen diese Entscheidung vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen, Es war daher, wie geschehen, zu.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
LandgerichtNJWZPOKlägerNrEssenRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz* GG Art 3$ ZPO § 606
Rechtssatzg Pie Zuständigkeitsregelung des § 606 ZPO ist mit dem'mit Ablauf des 31 * März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten*
Aktenzeichen* IV ZEC 169/54
IXrteil des BGH vom 4, November 1954
OLG Hamm
XV ZR 169/54
Verkündet am 4, November i954 orm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Ernst Z|
m 33
Klägers und Revisionsklägers, .Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Dru
 gegen
Frau Charlotte ZI BflHHBstraße I
gebt
 in LI
Beklagte und Revisionsbeklagtes
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher« Raske, Johannsen und Br,Kregel
 für Recht erkannt §
Io Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revision gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf„) vom 4. Mai •;954 bewilligt.
II» Das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estf,) vom 4« Mai ^954 wird aufgehoben-
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 60 Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 24- Februar 1954 geändert» Der Rechtsstreit wird an das Landgericht in Essen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch Uber die Kosten der Berufung und die der Revision zurückverwiesen *
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Parteien, die beide Deutsche evangelischer Konfession sind, haben am 4- Dezember 1936 vor dem Standesbeamten in Striengrund, Kreis Insterburg, die Ehe geschlossen, Bis zu dem Jahre 1945 wohnten sie gemeinsam in Striengrund, Der Kläger geriet in russische Kriegsgefangenschaft, Da er nach seinem früheren Wohnort nicht mehr zurückkehren konnte, wurde er 1948 auf seinen Antrag nach Essen entlassen, Die Beklagte hält sich mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern seit ihrer Vertreibung aus Ostpreus-sen in Leipzig auf.
Der Kläger hat bei dem Landgericht in Essen Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und sie damit begründet, daß die Beklagte sich entgegen seiner Aufforderung weigere, zu ihm nach Essen zu kommen. Sie habe die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, daß sie der SED und die Kinder der EDJ beigetreten seien. Auch als er im Jahre 1949 in Leipzig gewesen sei, habe sie sich geweigert, nach Essen überzusiedeln«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es für die Entscheidung nicht zuständig sei«, Die Berufung des Klägers war erfolglose
 Das Urteil des Oberlandesgerichts, in dem die Revision zugelassen wurde, ist dem Kläger am 2, Juni 1954 zugestellt worden0 Nachdem dieser am 24« Juni 1954 um Bewilligung des Armenrechts für die einzulegende Revision gebeten hat und dem Antrag durch Beschluß des Bundesge richtshofs vom 14« Juli 1954 stattgegeben worden war,
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hat der Kläger am 21 o Juli Revision eingelegt und gleich' zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt, LIit der rechtzeitig begründeten Revision erstrebt der Kläger die Auf-' hebung der Unteile der Vorinstanzen und die Zurückver-Weisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur sachlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründet
1 c Die Voraussetzungen des § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sind gegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig und formgerecht gestellt (§§ 234s 236 ZPO), dem Antrag war daher stattzugebenf soN daß über die auch sonst zulässige Revision sachlich ent-j-schieden werden kann.
2, Die Streitteile haben ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Striengrund in Ostpreussen gehabt. Da dort die Gerichtsbarkeit nicht mehr durch deutsche Gerichte ausgeübt wird, ist das für den vorliegen den Rechtsstreit zuständige Gericht nach § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen« Dies würde bei wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift das Landgericht in Essen sein, da in dessen Bezirk der klagende Ehemann im Zeitpunkt der Klagerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind jedoch der Ansicht, daß diese Vorschrift seit dem 1, April 1953 nicht mehr anwendbar sei, weil sie einseitig auf den Ehemann abstelle und deshalb nach Art 11? GG als mit Art 3 Abs 2 aaO in Widerspruch stehend außer Kraft
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gesetzt sei« Nach den Ausführungen des Berufungsurteils sei nunmehr«, sofern für die Zuständigkeit nicht Satz 1 des § 6Q6 Abs 1 ZPO eingreife, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltorts des beklagten Ehegatten entsprechend der in § 12 aaO getroffenen allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Ehesachen zuständig, wenn es aber an einem solchen im Inland fehle, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des klagenden Ehegatten. Der Berufungsrichter befindet sich mit dieser Ansicht in Übereinstimmung mit.Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1953? 910), Stuttgart (NJW 1953, 1552), des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts.München (DRspr IV 418 zu b) und anderer oberer Gerichte (vgl Anm der Schriftleitung zu NJW 1954, 840 Nr 13)» Im Schrifttum wird diese Meinung vertreten von Stein-Jonas-Schönke § 606 Anm 1$ Hageme/er NJW 1953, 6Q5 und Fünfstück MDR 1953? 265)»
Ihr entspricht die Regelung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO in der Passung der Entwürfe I und II der Bundesregierung zu einem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Bundestagsdrucksachen Nr 3802 /To Wahlperiode/ und Nr 224 JjZ* Wahlperiode/).
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 18. Januar 1954 - IV ZR 112/53 - die Auffassung vertreten, daß die Zuständigkeitsregelung des § 606 ZPO, bei der es sich im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handele, dem mit Ablauf des 51- März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entgegenstehe. Er hat es unterlassen, diese Auffassung näher zu begründen und die Frage endgültig zu entscheiden, weil sie für jenen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war«, Die in jenem Rechtsstreit vom Senat geäußerte Reohteansioht wird in der Rechtepreohung von dem
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Kammergepicht (NJW 1954? "«59) und dem 20 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1954? 840) vertretenDer 7, Zivilsenat des Oberlandesgerichts München: (KJY/ 1554? 76) ist im Anschluss an Makarov (KabelsZ 1952, 382) und Hübner (DRZ 1950? Beiheft Nr H? 86) der Meinung? § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO sei nunmehr mit der Maßgabe anzuwenden? daß das Landgericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehefrau neben (und nicht nur subsidiär) " dem des Aufenthalts des Ehemanns örtlich zuständig sei, Der Senat hält an seiner früher geäußerten Ansicht fest? er wird dabei von folgenden Erwägungen geleitet? die im wesenltichen mit der vom Kammergericht gegebenen Begründung übereinstimmen«
Die Zuständigkeitsregelung in § 606 Abs 1 ZPO ist als Einheit zu behandeln, da in ihr der einheitliche Grundgedanke zu dem Ausdruck kommt? Für Ehesachen soll nur 1 ein Gerichtsstand bestehen? dieser soll unabhängig davon sein, welcher der Ehegatten Kläger oder Beklagte ist» Durch diese Ordnung der Zuständigkeit wird? wie das Kam-mergericht zutreffend ausgeführt hat? erstrebt? nach Möglichkeit zu verhindern? daß mehrere Gerichte mit der-., selben-Ehesache befaßt werden? und zu erreichen? daß eine einheitliche Entscheidung gewährleistet wird« Dieses im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Prinzip schließt die Anwendbarkeit des § 12 ZPO aus? denn nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit danach? wer Kläger oder Beklagter ist. Ebensowenig ist mit ihm vereinbar? zwei oder mehr Gerichtsstände als gleichberech-tigt nebeneinander beatmen zu lassen (so der 7p. Zivil-

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 aenat des OLG München in HJW 1954, 76)<> Denn dann wäre der Grundsatz der Einheitlichkeit auf gegeben«, Diesem entspricht es am meisten, das Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, in dessen Bezirk die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten«, Kann aber aus irgendwelchen Gründen der so bestimmte Gerichtsstand nicht beibehalten werden, so bleibt dem Gesetzgeber, wenn man an dem Prinzip, wie es oben dargelegt ist, festhalten will, nichts anderes übrig, als die Zuständigkeit an den gegenwärtigen Aufenthaltsort eines der beiden Ehegatten anzuknüpfen« Welchen er wählt, muß seinem Ermessen überlassen bleiben, ein gewisser freier Spielraum, unter mehreren an und für sich gegebenen Möglichkeiten zu wählen, muß ihm gelassen werden„ Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG liegt aber dann nicht vor, wenn die Entscheidung zugunsten des Ehemanns fällt«, Denn die Wahl des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts beruht nicht auf der Bevorzugung seines Geschlechts, sondern auf der folgerichtigen Durchführung des für die Ordnung der Zuständigkeit in Ehesachen maßgebenden Prinzips, das als solches nicht im Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG stehto Sie ist keine einseitige Bevorzugung des Ehemanns, sondern bleibt notwendig durch die Ordnungsfunktion der durch § 606 Abs 1 ZPO getroffenen Ord-nund der Gerichtszuständigkeit in Ehesachen (Esser in JZ 1953, 524)o Aus diesen Gründen ist § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO auch für die nach dem 31 * März 1S53 erhobenen Klagen in Ehesachen unverändert anzuwenden» Daraus ergibt sich, daß das Landgericht in Essen zur sachlichen Entscheidung über die vom Kläger erhobene Ehescheidungs-
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klage berufen ist» Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob . die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht aus der ent*, sprechenden Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO zu bejah; ist, wie es der Senat in einem ähnlich gelagerten Pall in': der in BGHZ 7, 218 abgedruckten Entscheidung getan hat, und sich mit den von dem Berufungsrichter gegen diese Entscheidung vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen,
 Es war daher, wie geschehen, zu. erkennen.
Schmidt Ascher Raske Johannsen
 Kregel
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