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BGH · IV ZR 169/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 169/5

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß sie als Alleineigentümerin dieser beiden Grundstücke eingetragen werde. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seinen Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken ihr aufsulassen und einzuwilligen, daß sie als Eigentümerin eingetragen werde, hilfsweise Zug um Zug gegen Befriedigung der Grundstücksgläubiger in Höhe eines Zehntels ihrer Forderungen durch sie,die Klägerin. Der Beklagte' hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung eines von einem Sachverständigen festzusetzenden Betrages als Auseinandersetzungsguthaben zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte im Jahre 1920 Vermögen gehabt hat und ob ver neinendenfalls die Klage auf § 73 EheG gestützt werden kann. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechte aus den §§ 1477 Abs 2 und 1478 BGB nebeneinander ausgeübt werden können. Das Übernahmerecht aus § 1477 Abs 2 BGB kann auch ohne eine Gesamtauseinander-setzung nach den §§ 1474 ff BGB ausgeübt werden, wenn feststeht, daß der herausverlangte Gegenstand nicht benötigt wird, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu decken (RGZ Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die Klägerin nach § H78 Abs 1 BGB nur verlangen kann, daß jedem der Streit teile der Wert desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingeilfacht hat,und daß ferner jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrages zu tragen hat, soweit der Wert des Gesamtguts zur Rückerstattung nicht ausreicht; Es konnte hiernach nicht dahingestellt bleiben, ob auch der Beklagte Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht hat und ob - was das Berufungsgericht gar nicht berührt hat - der Wert des Gesamtguts zur Rückerstattung an beide Ehegatten ausreicht. Hat der Beklagte gleichfalls Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht, so kann die Klägerin den Wert dessen, was sie eingebracht hat, nur dann in voller Höhe zuritckverlangen, wenn der Beklagte gleichfalls den Wert' des Eingebrachten, berechnet nach der Zeit * der Einbringung (§ 1478 Abs 2 Satz 2 BGB), ungeschmälert zurückerhält. Legt man nur die vom Berufungsgericht eingesetzten Werte zugrunde, dann könnte das angefochtene Urteil allenfalls aufrechterhalten werden, wenn der Beklagte nicht mehr als einen Wert von etwa vl ,000 BM in die Ehe eingebracht hätte. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, den Wert der oben genannten vier Grundstücke für das ^ahr 1920 mit 52.000 Mark festzustellen, jedoch offen gelassen, ob das Eingebrachte der Klägerin mehr wert gewesen ist. Da für die weiteren zu dem Gesamtgut gehörigen Gegenstände (Grundbesitz in BfllHHP, Schreinereibetrieb) keine Werte ermittelt worden sind, kann bisher nur von dem vorstehenden Betrag ausgegangen werden. Außerdem ist es auch rechtlich bedenklich, daß das Berufungsgericht bisher nur vier der von der Klägerin ein-gebrachten Grundstücke berücksichtigt hat. Im Rahmen des § 1478 Abs 1 BGB kann der schuldlose Ehegatte nicht die Werte einzelner Vermögenswerte zurückerstattet verlangen sondern den Gesamtwert dessen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Eheschließung 'überschuldet gewesen sind und diese Versch dung nicht durch andere Vermögenswerte ausgeglichen worde: ist, Für die bisherige Berechnung des Berufungsgerichts war daher auch die Feststellung erforderlich, daß das von der Klägerin Eingebrachte insgesamt mindestens einen Wert' von 52,ÖOO Mark gehabt hat. Diese Feststellung hat das Be’, rufungsgericht zwar getroffen, sie jedoch allein mit dem Hinweis auf die schon erwähnten Restkaufpreisgelder von zusammen 35-000 Mark für die schon erwähnten Grundstücke KflPstraße fl| und 0 gestützt. Insoweit .rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, es sei nicht berücksichtigt," daß nach der Behauptung des Beklagten diese Erlöse nicht in das Gesamtgut gelangt, sondern den Kindern erster Ehe der Klägerin zugeflossen seien. Denn’’ bei dieser Sachlage konnte der Anspruch auf das Restkaufgeld zwar als eine von der Klägerin eingebrachte Forderung behandelt werden; wenn die Klägerin das eingezogene Geld für sich allein verwendet hat, kann sie aber möglicherweise einen entsprechenden Betrag zu dem Gesamtgut schulden. ' Die Revision macht ferner mit Recht geltend, daß ein für das Jahr 1920 errechneter Papiermarkbetrag nicht zu seinem vollen Nennwert in Deutscher Mark eingesetzt werden könne. 3.000 Mark für eine Werkstatt auf dem Grundstück straße 0 hinzuzurechnen sei» Die Klägerin habe vier Tage vor der Eheschließung die beiden bereits erwähnten Grundstücke (Kflfestraße .0 und 0), deren Wert im Jahre 1914 auf je 30.000 Mark festgesetzt worden sei, zu dem Preise von je 45.000 Mark unter Übernahme der Grundstückslasten zu dem Nennwert verkauft. Auf Grund dieser Berechnung hat das Berufungsgericht einen Verkehrswert von insgesamt 108.000 Mark x 1,5 = 162.000 Mark zugrunde gelegt, während der Sachverständige DiflflHHBV nur von dem 1,35-fachen Betrag des Eriedenswertes ausgegangen war. Bedeutung, als die Belastungen der Grundstücke in Mark ausgedrückt waren und daher für die Präge, welche Werte die Klägerin eingebracht hat, wesentlich ist, in welchem Y.*ertVerhältnis der Verkehr swert des Grundstücks und die Belastungen im Zeitpunkt der Einbringung zueinander gestanden haben. Die Revision rügt schließlich mit Recht, daß das Berufungsgericht in seiner Schuldenaufstellung nur Soforthilfe für die Jahre 1949 bis 1953 berechnet habe. Bas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, nach dieser Zeit werde die Soforthilfeabgabe durch den kommenden Lastenausgleich geregelt werden; es erscheine aber nicht angebracht, die noch nicht übersehbaren Lastenausgleichsforderungen als Schulden zu berücksichtigen. Es beständen auch größere Reserven für den Beklagten, weil sein eigener Grundbesitz und sein Schreinereibetrieb, die mit zu dem Gesamtgut gehörten, überhaupt nicht als Vermögen in Betracht Von der Gesetzeslage aus, wie sie bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung'bestand, durfte die Sofort-j hilfeabgabe nicht nur für vier Jahre berücksichtigt werden, Das Berufungsgericht mußte entweder, wie es in Auseinandersetzungsverträgen in den letzten Jahren sonst all-'* gemein geschehen ist. Pebruar 1955 - III ZR 214/50 -), braucht aus den vorstehenden Gründen hier nicht geprüft zu werdenDer weitere Hinweis des Berufungsgerichts auf die "öffentlichen Grundschulden», die die Grundstücke »schon jetzt belasten”, ist nicht stichhaltig, soweit der Wert des Grundbesitzes, was offen ist, die Belastungen über- Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß »erhebliche größere Reserven für den Beklagten bestehen», mangels näherer Peststellungen über die Einzelwerte der erwähnten Gegenstände zu unbestimmt, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.

Zitierte Normen: § 73 EheG § 1478 BGB § 286 ZPO § 1478 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBWertBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 169/5,2
Verkündet
5am 23o April 1953 •Klett, Justizangestellter fc'als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
«7z
25C5 046
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstrei-
in E(
des Schreiners Adolf Sch
 Beklagten und Revisionsklägers,
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- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Prau Elisabeth Sch
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 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
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liehe Verhandlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Kregel und Br. von Y/erner
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Juni 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien haben einander am 28. August ".920 geheiratet. Die Klägerin war damals 45 Jahre alt, der Beklagte 18 Jahre jünger. Sie vereinbarten zwei Tage vor der Eheschließung den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Klägerin brachte zehn Grundstücke in die Gütergemeinschaft ein. Von diesen sind während der Ehe vier an die Kinder der.Klägerin aus ihrer ersten Ehe übertragen und zwei weitere verkauft worden. In der Gütergemeinschaft verblieben die Grundstücke T^jf^straße Kl^^B Dfl^l^straße ■, DfllBMlstraße 0 und sämtlich in E^^B belegen. Der Beklagte erwarb während der Ehe Grundbesitz in	Die Ehe der Parteien wurde durch
 Urteil vom 28. Januar 1949- das seit dem 8. September 1949 rechtskräftig ist. aus Alleinschuld des Beklagten geschieden.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung mittellos gewesen. In der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft habe daher eine Schenkung gelegen, die sie - unstreitig - mit Schreiben vom 16. September 1949 widerrufen habe. Sie könne sowohl nach § 73 EheG wie nach den §§ 1477, 1478 BGB vorbehaltlich einer Gesamtauseinandersetzung die Grundstücke tHIB-straße und Klflf^ LflHMstraße 0 für sich allein beanspruchen. Sie sei bereit, die Grundstückslasten zu übernehmen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß sie als Alleineigentümerin dieser beiden Grundstücke eingetragen werde. Der •Beklagte hat vorgetragen, er habe bei Eingehung der Ehe u.a. eine gutgehende Schreinerei, Holzvorräte im Werte von
10.000	Mark, Barbeträge von 10.000 bezw. 35-000 Mark und ein großes Zelt besessen, das er teuer habe vermieten kön-
 
nen. Die Grundstücke der Klägerin seien überschuldet und ' auch verwahrlost gewesen. Er habe sie als Tischler in Ordnung bringen 'sollen. Die Ehe sei "auf beiden Seiten ein Geschäft" gewesen. Die Grundstücke seien jetzt mehr wert ' als im Jahre 1920. Es bestünden außerdem noch Schulden, für die er mithafte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem zunächst ein Versäumnisurteil nach dem Klagantrage gegen den Beklagten ergangen war. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, seinen Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken ihr aufsulassen und einzuwilligen, daß sie als Eigentümerin eingetragen werde, hilfsweise Zug um Zug gegen Befriedigung der Grundstücksgläubiger in Höhe eines Zehntels ihrer Forderungen durch sie,die Klägerin.
Der Beklagte' hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung eines von einem Sachverständigen festzusetzenden Betrages als Auseinandersetzungsguthaben zu verurteilen. Das Oberlandes-gerioht hat gemäß dem Hauptantrag der Klägerin erkannt. Der Beklagte verfolgt mit der Revision den Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
I.	Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte im Jahre 1920 Vermögen gehabt hat und ob ver neinendenfalls die Klage auf § 73 EheG gestützt werden kann. Es hält sie schon dann aus den §§ 1477? 1478 BGB für gerechtfertigt, wenn nur die von der Klägerin einge-
brachten und in der Gütergemeinschaft verbliebenen v:er Grundstücke berücksichtigt werden» Es hat hierzu ausgeführt s
Die Klägerin könne die von ihr eingebrachten Gegenstände gegen Ersatz des heutigen Wertes zurückverlangen (§ H77 Abs 2 BGB). Als schuldlos geschiedene Frau könne sie den Wert desjenigen zurückerstattet verlangen, was sie in die Gütergemeinschaft eingebracht habe (§ 1478 Abs 1 Halbsatz 1 BGB). Beide Vorschriften könnten miteinander gekoppelt werden. Die vier Grundstücke hätten im Jahre 1920 nach Abzug einer Schuldenlast von 110.000 Mark einen Wert von 52,000 Mark gehabt. Dieser Wert sei voll auf Deutsche Mark umzustellen. Der heutige Wert der beiden Grundstücke betrage nach Abzug zweier von der Klägerin als Alleinschuldnerin übernommener Belastungen in Höhe von insgesamt 1.377?01 DM zusammen 51.722,99 DM. Er sei also geringer als der Wert des von der Klägerin Eingebrachten, Der Wert der beiden in der Liquidatiönsgemeinschaft verbleibenden Grundstücke DflHHBfestraße und (H betrage insgesamt 48.700 DM und sei damit um fast 10.000 DM höher als die festgestellten oder zu dem Teil zugunsten des Beklagten unterstellten (streitigen) Gesamtgutsverbindlichkeiten in Höhe von 38.841,21 DM.
II.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechte aus den §§ 1477 Abs 2 und 1478 BGB nebeneinander ausgeübt werden können. Zur Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 (HJW 52, 1330) Bezug genommen. Das Übernahmerecht aus § 1477 Abs 2 BGB kann auch ohne eine Gesamtauseinander-setzung nach den §§ 1474 ff BGB ausgeübt werden, wenn feststeht, daß der herausverlangte Gegenstand nicht benötigt wird, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu decken (RGZ
 
 85, 1 Z~1ÖJ7). Insoweit ist die Begründung des angefoehte-; nen Urteils rechtlich bedenkenfrei. Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die Klägerin nach § H78 Abs 1 BGB nur verlangen kann, daß jedem der Streit teile der Wert desjenigen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingeilfacht hat,und daß ferner jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrages zu tragen hat, soweit der Wert des Gesamtguts zur Rückerstattung nicht ausreicht; Es konnte hiernach nicht dahingestellt bleiben, ob auch der Beklagte Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht hat und ob - was das Berufungsgericht gar nicht berührt hat - der Wert des Gesamtguts zur Rückerstattung an beide Ehegatten ausreicht. Hat der Beklagte gleichfalls Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht, so kann die Klägerin den Wert dessen, was sie eingebracht hat, nur dann in voller Höhe zuritckverlangen, wenn der Beklagte gleichfalls den Wert' des Eingebrachten, berechnet nach der Zeit * der Einbringung (§ 1478 Abs 2 Satz 2 BGB), ungeschmälert zurückerhält. Legt man nur die vom Berufungsgericht eingesetzten Werte zugrunde, dann könnte das angefochtene Urteil allenfalls aufrechterhalten werden, wenn der Beklagte nicht mehr als einen Wert von etwa vl ,000 BM in die Ehe eingebracht hätte. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, den Wert der oben genannten vier Grundstücke für das ^ahr 1920 mit 52.000 Mark festzustellen, jedoch offen gelassen, ob das Eingebrachte der Klägerin mehr wert gewesen ist. Seine Erörterungen über die Restkaufpreisgel-der für zwei vorher für zusammen 90.000 Mark verkaufte Grundstücke (Kfl^straße ■ und ■) im Gesamtbeträge von
53.000	Mark, die nach der Eheschließung fällig geworden sind, enthalten insoweit nur zusätzliche, für seine Entscheidung selbst unerhebliche Erwägungen, aber keine bestimmten Feststellungen. Für den jetzigen wert des Gesamtguts hat das Berufungsgericht gleichfalls nur Feststellun-
gen wegen der vier Grundstücke getroffen. Es hat deren Verkehrswert mit insgesamt 101,800 DM angenommen. Da für die weiteren zu dem Gesamtgut gehörigen Gegenstände (Grundbesitz in BfllHHP, Schreinereibetrieb) keine Werte ermittelt worden sind, kann bisher nur von dem vorstehenden Betrag ausgegangen werden. Von diesem sind - abgesehen von Grundstückslasten in Höhe von 1.377»01 DM die die Klägerin als Alleinschuldnerin übernommen hat, die vom Berufungsgericht mit 38,841*21 DM eingesetzten Gesamtgutsverbindlichkeiten abzuziehen. Es steht danach bisher nur ein*Gesamtgutswert von etwa 63,000 DM fest.
Es bleiben daher, wenn die Klägerin einen Anteil in Höhe von fast -52.000 DM in Anspruch nimmt, nur etwa 11.000 DM für etwaige Erstattungsansprüche des Beklagten übrig.
Der Beklagte will aber bei weitem höhere Y/erte in das Gesamtgut eingebracht haben. Das Berufungsgericht hätte sich hiernach schon von seinem Standpunkt mit diesem Vorbringen des Beklagten auseinandersetzen müssen. Der Beklagte hätte überdies, selbst wenn seine Erstattungsansprüche .geringer sind, nicht vorbehaltlos sondern seinem Hilfsantrage gemäß nur Zug um Zug gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages verurteilt werden dürfen, sofern nicht die in seinem Besitz befindlichen Gesamtgutsgegen-stände ihn hinreichend sichern.
Außerdem ist es auch rechtlich bedenklich, daß das Berufungsgericht bisher nur vier der von der Klägerin ein-gebrachten Grundstücke berücksichtigt hat. Im Rahmen des § 1478 Abs 1 BGB kann der schuldlose Ehegatte nicht die Werte einzelner Vermögenswerte zurückerstattet verlangen sondern den Gesamtwert dessen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Der letztere Wert könnte geringer sein als der für die vier Grundstücke errechnete Wert, wenn etwa die sonstigen eingebrachten Grundstücke bei der
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Eheschließung 'überschuldet gewesen sind und diese Versch dung nicht durch andere Vermögenswerte ausgeglichen worde: ist, Für die bisherige Berechnung des Berufungsgerichts war daher auch die Feststellung erforderlich, daß das von der Klägerin Eingebrachte insgesamt mindestens einen Wert' von 52,ÖOO Mark gehabt hat. Diese Feststellung hat das Be’, rufungsgericht zwar getroffen, sie jedoch allein mit dem Hinweis auf die schon erwähnten Restkaufpreisgelder von zusammen 35-000 Mark für die schon erwähnten Grundstücke KflPstraße fl| und 0 gestützt. Insoweit .rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, es sei nicht berücksichtigt," daß nach der Behauptung des Beklagten diese Erlöse nicht in das Gesamtgut gelangt, sondern den Kindern erster Ehe der Klägerin zugeflossen seien. Das letztere hat der Beklagte zwar nach den vorbereitenden Schriftsätzen nicht mit dieser Bestimmtheit vorgetragen. Er hat jedoch u.a. in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1952 (Bd II Bl 20 /“21_7 GA) geltend gemacht, der Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke FHpstraße (K^^straße) Nr ■ und fli sei der Klägerin allein zugeflossen; in die Ehe sei davon nichts eingebracht worden. Dieses Vorbringen war erheblich. Denn’’ bei dieser Sachlage konnte der Anspruch auf das Restkaufgeld zwar als eine von der Klägerin eingebrachte Forderung behandelt werden; wenn die Klägerin das eingezogene Geld für sich allein verwendet hat, kann sie aber möglicherweise einen entsprechenden Betrag zu dem Gesamtgut schulden.
III.	' Die Revision macht ferner mit Recht geltend, daß ein für das Jahr 1920 errechneter Papiermarkbetrag nicht zu seinem vollen Nennwert in Deutscher Mark eingesetzt werden könne.	.
' Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführts Die vier Gesamtgutsgrundstücke seien im Jahre 19H auf insgesamt
 
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105.000	Mark bewertet worden, wozu noch ein Betrag von
3.000	Mark für eine Werkstatt auf dem Grundstück straße 0 hinzuzurechnen sei» Die Klägerin habe vier Tage vor der Eheschließung die beiden bereits erwähnten Grundstücke (Kflfestraße .0 und 0), deren Wert im Jahre 1914 auf je 30.000 Mark festgesetzt worden sei, zu dem Preise von je 45.000 Mark unter Übernahme der Grundstückslasten zu dem Nennwert verkauft. Biese Verkäufe ergäben ein einwandfreies Bild der damaligen Wirtschaftslage. Es sei daher angebracht, diese Berechnungsart auch für die vier übrig gebliebenen Gesamtgrundstücke anzuwenden, um ihren Verkehrswert im Jahre 1920 zu ermitteln. Auf Grund dieser Berechnung hat das Berufungsgericht einen Verkehrswert von insgesamt 108.000 Mark x 1,5 = 162.000 Mark zugrunde gelegt, während der Sachverständige DiflflHHBV nur von dem 1,35-fachen Betrag des Eriedenswertes ausgegangen war. Von diesem Grundstückswert hat das Berufungsgericht sodann die Belastungen zu dem Nennwert von 110.000 Mark abgezogen und den Unterschiedsbetrag von 52.000 Mark mit 52.000 DM’eingesetzt, weil "Sachwerte in einer Gemeinschaft grundsätzlich 1 s 1 umgewertet" würden. Sie hätten "nun einmal die Eigenart monetäre Veränderungen am besten zu überdauern". Die Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.
1. Erfahrungsgemäß können in Zeiten, in denen die Währung ins Schwanken gerät, für Sachwerte in vielen Fällen höhere Preise erzielt werden, als ihrem eigentlichen Wert entspricht. Es verstößt gegen diesen Erfahrungssatz, wenn das Berufungsgericht Preise, die im August 1920 bei einzelnen Grundstücksverkäufen erzielt wurden, ohne weiteres zugrundelegt, um den Verkehrswert anderer Grundstücke zu ermitteln, ohne die Umstände näher zu prüfen, unter denen die Grundstücke verkauft worden sind und ohne die
 
jetzt streitigen Grundstücke im einzelnen mit den Grundstücken Kflflstraße flI und B zu vergleichen.
2. Das Berufungsgericht durfte außerdem den von ihm in Papiermark ermittelten Wert nicht im Verhältnis 1 s 1 in Deutscher Mark einsetzen. Der Wert des Gesamtguts und seiner Teile zur Zeit der Einbringung (§ 1478 BGB) und zur Zeit der Übernahme (§ 1477 Abs 2 BGB) kann nur auf einer gemeinsamen Grundlage errechnet werden. Als solche wird zweckEiäßigerweise die jetzt geltende Währung genom- "• men, da sich nach dieser sowohl der nach § 1477 Abs 2 BGB v/ie der nach § 1478 Abs 1 BGB zu leistende Wertersatz be- ;• stimmt. Eine Berechnung in Papiermark ist’ ein Umweg und kann irreftüjren. Ein Grundstück kann z.B. nicht deshalb mit 100.000 DM oder mit 1 Million DM bewertet werden, weil es in d.en Jahren 1922/25 für 100.000 oder 1 Million Papiermark verkauft worden ist. Die Papiermarkwerte haben im vorliegenden Palle insofern. Bedeutung, als die Belastungen der Grundstücke in Mark ausgedrückt waren und daher für die Präge, welche Werte die Klägerin eingebracht hat, wesentlich ist, in welchem Y.*ertVerhältnis der Verkehr swert des Grundstücks und die Belastungen im Zeitpunkt der Einbringung zueinander gestanden haben. Soweit die Grundstücke damals verschuldet oder gar überschuldet waren, hat die Klägerin selbst keine Werte eingebracht. Die
 Währungsgewinne^ die sich in der Folgezeit für das Gesamt-
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gut ergeben haben, stehen beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu. Es kommt somit darauf an, den DM-Wert der einge-' brachten Grundstücke nach Abzug der Schulden für das Jahr
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1920 zu ermitteln. Eine Umstellung nach dem Umstellungsgesetz scheidet danach aus.
3» Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht bei seiner .Y/ertermitt lung für das Jahr 1920 keine Abschreibungen berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Insoweit sind die Erwägungen des Berufungsgerichts durch seihen irrigen Ausgangspunkt bei der Bewertung der Grundstücke beeinflußt.
IV.	Die Revision rügt schließlich mit Recht, daß das Berufungsgericht in seiner Schuldenaufstellung nur Soforthilfe für die Jahre 1949 bis 1953 berechnet habe. Bas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, nach dieser Zeit werde die Soforthilfeabgabe durch den kommenden Lastenausgleich geregelt werden; es erscheine aber nicht angebracht, die noch nicht übersehbaren Lastenausgleichsforderungen als Schulden zu berücksichtigen. Bas Lastenausgleichsgesetz werde inzwischen eingetretene Grundstücksübertragungen beachten und regeln müssen und die Schuld weitgehend auf das Grundstück und sein rechtliches Schicksal abstellen. Eine Gefährdung durch weitere Grundstücksübertragungen sei auch deshalb weitgehend ausgeschlossen, weil die öffentlichen Grundschulden die Grundstücke schon jetzt belasteten und aller Voraussicht nach für die Lastenausgleichsforderung herangezogen würden und weil möglicherweise die weitere Grundstückslast ebenfalls eine gesetzliche dingliche Sicherung finden werde. Es beständen auch größere Reserven für den Beklagten, weil sein eigener Grundbesitz und sein Schreinereibetrieb, die mit zu dem Gesamtgut gehörten, überhaupt nicht als Vermögen in Betracht
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gezogen seien, während seine Schulden gegenüber seinen Verwandten aus der Erbauseinandersetzung miu den von ihm c angegebene^ Zahlen eingesetzt worden.seien»
Diese Ausführungen sind schon in ihrem Ausgangspunkt rechtsirrig. Von der Gesetzeslage aus, wie sie bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung'bestand, durfte die Sofort-j hilfeabgabe nicht nur für vier Jahre berücksichtigt werden, Das Berufungsgericht mußte entweder, wie es in Auseinandersetzungsverträgen in den letzten Jahren sonst all-'* gemein geschehen ist. die Soforthilfeabgabe für einen längeren Zeitraum einsetzen oder einen entsprechenden Betrag für den erwarteten Lastenausgleich zurückstellenf Es konnte sich dem letzteren nicht mit bloßen - zu dem Teil nicht eingetroffenen - Erwartungen über den Inhalt des Gesetzes über den Lastenausgleich entziehen. Die Präge, ob das am 14» August 1952 erlassene Gesetz über den Lasten-ausgleich - LAG - (BGB1-I 448) ohne weiteres in diesem Rechtszuge anzuwenden wäre (bejahend Urteil des III. Zivilsenats vom 26. Pebruar 1955 - III ZR 214/50 -), braucht aus den vorstehenden Gründen hier nicht geprüft zu werdenDer weitere Hinweis des Berufungsgerichts auf die "öffentlichen Grundschulden», die die Grundstücke »schon jetzt belasten”, ist nicht stichhaltig, soweit der Wert des Grundbesitzes, was offen ist, die Belastungen über-
t
steigt. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß »erhebliche größere Reserven für den Beklagten bestehen», mangels näherer Peststellungen über die Einzelwerte der erwähnten Gegenstände zu unbestimmt, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.
V.	Das angefochtene Urteil war wegen der erörterten Rechtsfehler aufzuheben. Da die Sache nach den bisherigen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
Schmidt	Ascher	Raske
 Kregel
von Werner