Der Beklagte hatte die Bezugsberechtigung aus zwei Lebensversicherungen (einer bestehenden über 15 000,— DM und einer unverzüglich abzuschließenden über 50 000,— DM) unwiderruflich der Klägerin einzuräumen; ferner sollte er ihr eine Grundschuld von 150 000,— DM an einem Grundstück bestellen, mit dessen Nach Regelungen der Fälligkeit für den Fall des Todes oder der Scheidung verpflichtete sich die Klägerin in den abschließenden Bestimmungen, wegen des ihr entstandenen Verlustes keine weiteren Schritte zu unternehmen, solange der Beklagte die eingegangenen Verpflichtungen erfüllte, und Dritten ohne wichtigen Grund keine Kenntnis von den Vereinbarungen zu geben. Die Klägerin verzichtete darin auf Unterhalt und stellte den Beklagten auch von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn Norbert frei, dessen Erzeuger er unstreitig nicht ist. Der Beklagte hat um gänzliche Abweisung der Klage und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß der Klägerin ein angeblicher weiterer Anspruch von 12 000,— DM nicht zustehe. Auf die Berufung der Klägerin hat es den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 35 000,— DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Die Entscheidung wird schon von der Feststellung getragen, daß sich die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt hat, die "Solldifferenzn auf dem "großen" Der Beklagte hat selbst vorgetragen und begehrt für die Revisionsinstanz zu unterstellen, das Konto habe nach Anlage der Zuwendungen des Industriellen G. Juli 1970 schloß dieses Konto, wie das Berufungsgericht auf Grund des, vorgelegten Auszugs festgestellt hat, mit einem Schuldsaldo von 170 195,97 DM zu Lasten Von der Vorspiegelung einer höheren als der tatsächlich erlittenen Einbuße und einem bei dem Beklagten hervorgerufenen Irrtum hierüber konnte keine Rede sein. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vom Beklagten behauptete Zwangslage jedenfalls nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und der anschließenden rechtskräftigen Scheidung der Parteien am 30. Es hat die Bestätigung darin gesehen, daß dem Beklagten unstreitig keine Nachteile erwachsen sind, als seine Eltern und der Arbeitgeber später den gesamten Sachverhalt erfuhren. Das Berufungsgericht hat indessen die Darlegung des Beklagten, er habe sich erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1971 frei von psychischem Druck gefühlt, nicht geglaubt, und es für ausgeschlossen gehalten, daß er durch die Vorstellung eines angedrohten Übels noch über den genannten Zeitpunkt hinaus bestimmt worden sei, eine Anfechtung seiner Willenserklärungen zu unterlassen. Diese durch die Scheidung bewirkte Wendung konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben; die von der Revision vermißte Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens hat das Berufungsgericht an anderer Stelle dahin getroffen, er habe sich alles andere als einschüchterbar gezeigt und seine Interessen energisch vertreten, wie dies seiner im Wirtschaftsleben errungenen Position entspreche. Überdies hat das Berufungsgericht den eigenen Erklärungen des Beklagten mit Recht entnommen, daß ihm in dem fraglichen Zeitraum nicht an einer Anfechtung der Verträge gelegen war, sondern an ihrer vergleichsweisen Abänderung zu seinen Gunsten. Insgesamt konnte hiernach das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob der Beklagte überhaupt widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Willenserklärungen bestimmt worden ist, und die Anfechtung Jedenfalls wegen Fristablaufs als ausgeschlossen ansehen. Ob sich das Vermögen der Klägerin um insgesamt 380 000,— DM vermindert hatte, kann auf sich beruhen, weil Gegenstand des Vertrages nach dessen Ziffer 1 nur der Schaden hinsichtlich eines Teiles ihres Vermögens (eben des vorgenannten) war. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin keinen unzweifelhaften Rechtsanspruch auf den verlangten Ersatz hatte. Der Beklagte hatte auch hinreichenden Anlaß, sich auf das Verlangen der Klägerin nach einem Ausgleich unabhängig von dessen rechtlicher Durchsetzbarkeit einzulassen. Folgerichtig war hiernach auch der von der Klägerin erteilte Dauerauftrag, monatlich 1 500,— DM zu dem Verbrauch auf das Haushaltskonto zu überweisen; denn dies entsprach den Erträgnissen bei einer Verzinsung von 6 %. Die Parteien haben sich indessen mit diesen Einkünften nicht begnügt; sie haben auch vom Kapital der Klägerin gelebt und der Versuch, dessen Rendite durch den Erwerb zweifelhafter Wertpapiere und Beteiligungen aufzubessern, hat zu einem Gesamtverlust von rund 150 000,— DM geführt. Der Beklagte wußte aus dem von ihm selbst vorgetragenen "Dreiervertrag", wie hoch das der Klägerin zur Verfügung gestellte Kapital war und welche Erträgnisse es allenfalls abzuwerfen vermochte. Er konnte sich nicht im unklaren darüber sein, daß die Zinsen den überhöhten ehelichen Aufwand keinesfalls deckten, insbesondere nicht in den ersten Ehejahren, als die Klägerin fast allein den gemeinsamen Unterhalt bestritt und zu dem Teil sogar Schulden des Beklagten beglich. War hiernach schon unzweifelhaft, daß die Parteien großenteils von der Substanz des Vermögens lebten, so konnte der Beklagte die unheilvolle Entwicklung erst recht aus den Kontenauszügen ersehen, in die er nach den Feststellungen jedenfalls ab März 1969 Einblick hatte. Der Beklagte mußte sich sagen lassen, nichts Durchgreifendes gegen den rapiden Vermögensverfall getan, sondern weiterhin daraus Annehmlichkeiten gezogen zu haben, mochte die vom Ausgang betroffene Klägerin auch ihrerseits nicht schuldlos sein. Abgesehen von den Vorwürfen, die sich der Beklagte hiernach als Ehemann selbst machen mußte, traf ihn auch eine besondere Verpflichtung gegenüber der Klägerin. Unter diesen Umständen lag für den Beklagten selbst bei ungetrübter Ehe die moralische Verpflichtung nahe, das Kapitalkonto der Klägerin in den folgenden Jahren aus eigenen Mitteln wieder aufzufüllen und ihr damit den verlorenen wirtschaftlichen Rückhalt zurückzuverschaffen. Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Klägerin unterstellt und als zutreffend behandelt, der Beklagte habe sie auf Es war nicht zweifelhaft, daß die Beschwerden der Klägerin auf diesem Wege dem Vater des Klägers wie der Verlagsleitung zur Kenntnis gelangt wären und dort dem Beklagten Unannehmlichkeiten bereitet hätten. Wenn die anwaltlich beratene Klägerin glaubte, die Bank habe unstatthaft eigenmächtige Aufträge des Beklagten ausgeführt und sich auch sonst schadensersatzpflichtig gemacht, so war sie nicht gehalten, diese vermeintliche oder wirkliche Schädigung dem Beklagten zuliebe stillschweigend hinzunehmen, selbst wenn dieser Jede Schadloshaltung ablehnte. Ira übrigen konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten während der Vertragsverhandlungen schließen, daß er sich in seiner Willensfreiheit tatsächlich nicht eingeengt fühlte. Den Vorschlag, sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen, hat der Beklagte mit der Begründung zurückgewiesen, die Verhandlung werde auch ohnedies von beiden Seiten sachgemäß geführt. Daß es der Beklagte in der entstandenen Lage auch wegen befürchteter Unannehmlichkeiten für ratsam hielt, der Klägerin wesentliche Zugeständnisse zu machen, war nicht schon gleichbedeutend mit einem Handeln unter unstatthaft ausgeübtem Druck. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen der Behauptung des Beklagten nicht nachzugehen, die Klägerin habe sich fähig und willens gezeigt, ihre Ziele auch anderen Personen gegenüber mittels widerrechtlicher Drohungen durchzusetzen. Mit der Darlegung, zu der beantragten Untersuchung der Klägerin durch einen Psychiater habe nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck kein Anlaß bestanden, hat sich das Berufungs- Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, der Beklagte habe nicht dargetan, durch die Verträge zu unerfüllbaren Leistungen verpflichtet und in seiner Existenz vernichtet worden zu sein. Das Berufungsgericht war bei der Beurteilung allerdings im wesentlichen auf die wenigen Angaben in anderen Verfahren angewiesen, weil der Beklagte seine behaupteten Einkommensund Vermögensverhältnisse im vorliegenden Rechtsstreit nicht in der gebotenen Weise unter Beweis gestellt hat. Mochten der Beklagte und erst recht die Klägerin auf eine solche Hilfe auch keinen Anspruch haben, so durfte das Berufungsgericht doch die Möglichkeit, sie zu erlangen, bei seiner Feststellung berücksichtigen, daß der Beklagte insgesamt keine wirtschaftlich unerfüllbaren, seine
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5. Juli 1974 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 168/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Diplomkaufmanns Norbert i» Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. gegen Frau Ingrid L straße |p, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: Rechtsanwalt Dr. Claus K( > jflHstraße 0 Ni 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Rottmüller für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 20. Februar 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 30. März 1971 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Die Parteien hatten Gütertrennung vereinbart. Die Klägerin unterhielt bei der C(| in FüJH|zwei Bankkonten. Auf das sogenannte "große" Konto Nr. 16 fl||B wurden nach 1966 erhebliche Einzahlungen geleistet; es umfaßte insbesondere ein Depot von Wertpapieren. Das "kleine” Konto Nr. 16 dBB diente als Haushaltskonto. 3 Im Jahre 1970 waren die dem "großen" Konto zugeführten Werte nahezu aufgezehrt. Die Klägerin warf dem Beklagten vor, dieses Ergebnis verschuldet zu haben. Der Beklagte und die durch Rechtsanwalt Dr. KflHIB beratene Klägerin schlossen daraufhin am 10. Juli 1970 einen Vertrag, der in Ziffer 1 bestimmte: "Zweck dieser Vereinbarung ist, Frau den Schaden zu ersetzen, der ihr hinsichtlich eines Teiles ihres Vermögens entstanden ist. Grundsätzlich verpflichtet sich Herr F bis zu dem 31* Dezember 1973 Frau Ffl|H so zu stellen, daß finanziell und wirtschaftlich der gleiche Stand erreicht wird, der dann bestünde, wenn Frau FflHBdie 200 000,— DM 6 %-Pfandbriefe zuzüglich eines Barbetrages von 30 000,— DM unangetastet behalten hätte." In Ziffer 2 versprach der Beklagte, jährlich 15 000,— DM auf das "kleine" Konto zu überweisen, von denen die Klägerin monatlich 1 200,— DM ohne Anrechnung auf die unter 1 genannte Verbindlichkeit abheben durfte. Zum Ausgleich der Hauptschuld hatte der Beklagte nach Ziffer 3 im ersten Jahr mindestens 20 000,— DM und ab Januar 1973 mindestens 25 000,— DM jährlich zu zahlen; bei Kursgewinnen der noch verbliebenen Wertpapiere konnten sich diese Zahlungen bis auf 10 000,— DM ermäßigen. Bei unverschuldetem Nichterreichen des vollen Ausgleichs zu dem 31. Dezember 1975 sollte nach Ziffer 4 eine angemessene Nachfrist vereinbart werden. Ziffer 5 betraf die Sicherung der Ansprüche. Der Beklagte hatte die Bezugsberechtigung aus zwei Lebensversicherungen (einer bestehenden über 15 000,— DM und einer unverzüglich abzuschließenden über 50 000,— DM) unwiderruflich der Klägerin einzuräumen; ferner sollte er ihr eine Grundschuld von 150 000,— DM an einem Grundstück bestellen, mit dessen k Erwerb er rechnete. Nach Regelungen der Fälligkeit für den Fall des Todes oder der Scheidung verpflichtete sich die Klägerin in den abschließenden Bestimmungen, wegen des ihr entstandenen Verlustes keine weiteren Schritte zu unternehmen, solange der Beklagte die eingegangenen Verpflichtungen erfüllte, und Dritten ohne wichtigen Grund keine Kenntnis von den Vereinbarungen zu geben. Als der Beklagte diesen Vertrag abschloß, war er als Diplomkaufmann im in tätig, dessen Geschäftsführer sein Vater ist. Er hatte Aussicht auf Erteilung der Prokura, die sich alsbald verwirklicht hat. Die Klägerin hat bei der Erörterung des Streitwerts im Scheidungsprozeß vorgetragen, der Kläger erziele ein Jahreseinkommen von 40 000,— DM zuzüglich erheblicher Provisionen; der Beklagte hat unter Verweigerung eigener Angaben gegen die Festsetzung des Streitwerts auf dieser Grundlage keine Einwendungen erhoben. Am 9. März 1971 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, der eine einverständliche Scheidung ermöglichen sollte. Die Klägerin verzichtete darin auf Unterhalt und stellte den Beklagten auch von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn Norbert frei, dessen Erzeuger er unstreitig nicht ist. Dagegen wurde der Vertrag vom 10. Juli 1970 mit der Bestimmung aufrechterhalten, daß die festgelegte Tilgung in Jedem Falle bis zu dem 31. Dezember 1975 erfolgt sein müsse. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die ab 1. Januar 1971 geschuldeten Leistungen nicht erbracht. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, ihn zur Zahlung von insgesamt 35 000,— DM nebst Zinsen für das Jahr 1971 zu verurteilen. Der Streithelfer der Klägerin hat denselben Antrag gestellt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, der Vertrag vom 10. Juli 1970 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Klägerin habe den Verfall ihres Vermögens durch aufwendige Lebensführung und Spekulationsgeschäfte überwiegend selbst verschuldet. Gleichwohl habe sie den Beklagten durch die Drohung, einen Skandal bei seinem Arbeitgeber und seinen Eltern hervorzurufen, das Versprechen einer Ersatzleistung abgenötigt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe. Sie habe gewußt, daß die geforderten und unter Druck zugesagten Leistungen das Einkommen des Beklagten überschritten und damit seine wirtschaftliche Existenz vernichteten. Im übrigen stehe der Klageforderung entgegen, daß die Klägerin bereits 25 800,— DM erhalten habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14 000,— DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 21 000,— DM gefordert. Der Beklagte hat um gänzliche Abweisung der Klage und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß der Klägerin ein angeblicher weiterer Anspruch von 12 000,— DM nicht zustehe. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte den Vertrag vom 10. Juli 197P zusätzlich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung mit der Begründung angefochten, ihm sei ein Schaden von 230 000,— DM vorgespiegelt worden, während der Kontenstand sich tatsächlich nur um 80 000,— DM verringert habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurück- und seine Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 35 000,— DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. 1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Vertrages vom 10. Juli 1970 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung mit Recht nicht durchgreifen lassen. Die Entscheidung wird schon von der Feststellung getragen, daß sich die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt hat, die "Solldifferenzn auf dem "großen" Konto habe bei Vertragschluß in Wahrheit nur 80 000,— DM betragen. Der Beklagte hat selbst vorgetragen und begehrt für die Revisionsinstanz zu unterstellen, das Konto habe nach Anlage der Zuwendungen des Industriellen G. ein ursprüngliches Guthaben von 300 000,— DM aufgewiesen, was hinsichtlich der hinterlegten Pfandbriefe im Nennbetrag von 200 000,— DM sogar unstreitig ist. Am 10. Juli 1970 schloß dieses Konto, wie das Berufungsgericht auf Grund des, vorgelegten Auszugs festgestellt hat, mit einem Schuldsaldo von 170 195,97 DM zu Lasten der Klägerin ab. Dem standen, wie die ebenfalls vorgelegte Depotwertberechnung zu dem 30. Juni 1970 ergibt, hinterlegte Wertpapiere mit einem Kurswert von 174 777,26 DM gegenüber. Das ursprünglich auf dem Konto angelegte Vermögen der Klägerin war hiernach auf 4 581,29 DM zusammengeschmolzen; wenn die vom Berufungsgericht festgestellte Überziehung des "kleinen” Kontos hinzugenommen wird, war es sogar ganz verloren. Mithin legte Ziffer 1 des umstrittenen Vertrages keinen unzutreffenden Sachverhalt durch die Bestimmung zugrunde, mit der Herstellung der bezeichneten Vermögenslage (200 000,— DM in Pfandbriefen und 30 000,— DM in bar) werde der Ersatz des Schadens bezweckt, welcher der Klägerin hinsichtlich eines Teiles ihres Vermögens entstanden sei. Von der Vorspiegelung einer höheren als der tatsächlich erlittenen Einbuße und einem bei dem Beklagten hervorgerufenen Irrtum hierüber konnte keine Rede sein. Bei der "Solldifferenz" hat der Beklagte ersichtlich allein das Effektendepot im Auge, dessen Wert ohne den verlustbringenden Ankauf von 100 000,— DM IOS-Aktien und Gramco-Anteilen freilich nur um rund 80 000,— DM höher gewesen wäre. Die gesamte negative Entwicklung des Kontos ergibt sich aber erst durch den vom Berufungsgericht mit Recht hinzugenommenen Debetsaldo, der die Bank nach der vorgelegten Korrespondenz veranlaßt hat, Glattstellung durch Verkauf der noch verbliebenen Wertpapiere zu verlangen. Damit wurde deutlich, daß die Klägerin ihr ursprünglich auf dem Konto angelegtes Vermögen praktisch eingebüßt hatte. Allein hierauf kommt es in diesem Zusammenhang an. Unter diesen Umständen kann der Beklagte seine vertraglichen Zahlungsverspr*echen auch nicht nach Bereiche- 8 rungsrecht zurückfordern, weil er sie auf der Grundlage eines angenommenen, tatsächlich aber nicht vorliegenden Sachverhalts abgegeben habe. 2. Die Anfechtung der umstrittenen Verträge wegen Drohung, die der Beklagte frühestens am 24. April 1972 erklärt hat, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts wegen Ablaufs der in § 124 BGB bestimmten Jahresfrist ausgeschlossen. Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vom Beklagten behauptete Zwangslage jedenfalls nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und der anschließenden rechtskräftigen Scheidung der Parteien am 30. März 1971 aufgehört hatte. Es hat die Bestätigung darin gesehen, daß dem Beklagten unstreitig keine Nachteile erwachsen sind, als seine Eltern und der Arbeitgeber später den gesamten Sachverhalt erfuhren. Die Revision rügt als verkannt, daß die Furcht des Beklagten vor einem Skandal gleichwohl über den 24. April 1971 hinaus angedauert habe. Das Berufungsgericht hat indessen die Darlegung des Beklagten, er habe sich erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1971 frei von psychischem Druck gefühlt, nicht geglaubt, und es für ausgeschlossen gehalten, daß er durch die Vorstellung eines angedrohten Übels noch über den genannten Zeitpunkt hinaus bestimmt worden sei, eine Anfechtung seiner Willenserklärungen zu unterlassen. Diese Überzeugung durfte der Tatrichter nach den Umständen gewinnen. Es lag auf der Hand, daß dem angeblich befürchteten Skandal mit der Scheidung die Spitze genommen war und daß Versuche der geschiedenen Ehefrau, den Beklagten nachträglich bei seinen Eltern und dem Arbeitgeber anzuschwärzen, kaum noch Gehör fin- den würden. Diese durch die Scheidung bewirkte Wendung konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben; die von der Revision vermißte Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens hat das Berufungsgericht an anderer Stelle dahin getroffen, er habe sich alles andere als einschüchterbar gezeigt und seine Interessen energisch vertreten, wie dies seiner im Wirtschaftsleben errungenen Position entspreche. Überdies hat das Berufungsgericht den eigenen Erklärungen des Beklagten mit Recht entnommen, daß ihm in dem fraglichen Zeitraum nicht an einer Anfechtung der Verträge gelegen war, sondern an ihrer vergleichsweisen Abänderung zu seinen Gunsten. Zu einer solchen Zielsetzung hatte der Beklagte Grund, weil mit einer erfolgreichen Anfechtung auch der im Vertrag vom 9. März 1971 erklärte Unterhaltsverzicht der Klägerin hinfällig geworden wäre. Insgesamt konnte hiernach das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage offen lassen, ob der Beklagte überhaupt widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Willenserklärungen bestimmt worden ist, und die Anfechtung Jedenfalls wegen Fristablaufs als ausgeschlossen ansehen. 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die umstrittenen Verträge nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sind, ist ebenfalls beizutreten. Das dem Vertrag vom 10. Juli 1970 zugrunde liegende Verlangen der Klägerin war unter den eingetretenen Umständen nicht anstößig. Es war darauf gerichtet, das eingangs genannte, auf dem "großen” Konto angelegte Kapital von 300 000,— DM wiederzuerlangen, das während 10 der Ehe unter dem Einfluß und der Beteiligung des Beklagten verausgabt worden war. Dabei beschränkte die Klägerin ihre Forderung im wesentlichen auf die Verschaffung von 200 000,— DM in Pfandbriefen und 30 000,— DM in bar, offenkundig deshalb, weil sie 70 000,— DM durch eigene Spekulationsgeschäfte verloren hatte. Ob sich das Vermögen der Klägerin um insgesamt 380 000,— DM vermindert hatte, kann auf sich beruhen, weil Gegenstand des Vertrages nach dessen Ziffer 1 nur der Schaden hinsichtlich eines Teiles ihres Vermögens (eben des vorgenannten) war. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin keinen unzweifelhaften Rechtsanspruch auf den verlangten Ersatz hatte. Darauf kam es nicht an. Auch eine Wiedergutmachung, die ohne rechtliche Verpflichtung aus vertretbarem Anlaß verlangt und gewährt wird, kann dem in § 138 BGB aufgestellten sittlichen Maßstab entsprechen. Die Klägerin mag zwar zunächst geglaubt haben, den Beklagten nur über das Eingeständnis unerlaubten Handelns zu den beanspruchten Leistungen bewegen zu können. Gerade hierauf hat sich aber der Beklagte nicht eingelassen. Er hat unstreitig mit Erfolg verlangt, daß alle in diese Richtung zielenden Hinweise aus den ersten Vertragsentwürfen gestrichen wurden. Erst dann hat er sich bereitgefunden, dem Verlangen der Klägerin mit einigen Einschränkungen nachzukommen. Dies zeigt, daß der Beklagte nicht für eine stets bestrittene, zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung einstehen wollte, sondern sich nur einem moralischen Anspruch der Klägerin zu beugen gedachte, der sich aus der eingetretenen Lage ergab. Der Beklagte kann deshalb nicht nachträglich geltend machen, ein 11 Ersatzansprüche auslösender Schaden habe allenfalls in Höhe des von ihm verursachten Spekulationsverlustes von 80 000,— DM Vorgelegen. Die von der Klägerin beanspruchte und vom Beklagten schließlich zugestandene Ersatzleistung betraf den eingetretenen Vermögensverlust schlechthin, unter gerade vom Beklagten gewolltem Absehen von etwa verwirklichten Haftungstatbeständen. Der Beklagte hatte auch hinreichenden Anlaß, sich auf das Verlangen der Klägerin nach einem Ausgleich unabhängig von dessen rechtlicher Durchsetzbarkeit einzulassen. Das in Rede stehende Vermögen war der Klägerin zu dem Zweck ihrer Versorgung zugewandt worden. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Beweggrund des Gebers, der Gewährung des überwiegenden Teiles in Pfandbriefen und der Anlage auf dem zinstragenden "großen” Konto. Folgerichtig war hiernach auch der von der Klägerin erteilte Dauerauftrag, monatlich 1 500,— DM zu dem Verbrauch auf das Haushaltskonto zu überweisen; denn dies entsprach den Erträgnissen bei einer Verzinsung von 6 %. Die Parteien haben sich indessen mit diesen Einkünften nicht begnügt; sie haben auch vom Kapital der Klägerin gelebt und der Versuch, dessen Rendite durch den Erwerb zweifelhafter Wertpapiere und Beteiligungen aufzubessern, hat zu einem Gesamtverlust von rund 150 000,— DM geführt. Unter diesen Umständen mußte der erst 1970 auf 1 200,— DM ermäßigte Dauerauftrag zunächst einen Debetsaldo bewirken und dieser dann in Verbindung mit immer höheren Sollzinsen das restliche Kapital aufzehren. Damit hatte die Klägerin den ihr zugedachten finanziellen Rückhalt verloren, was den Streit der Parteien über die Verantwortlichkeit für das Ergebnis auslöste. i 12 Der Beklagte konnte diese Verantwortung nicht schlechthin von sich weisen. Es bestand zwar Gütertrennung, und zu Verfügungen über beide Bankkonten war allein die Klägerin berechtigt. Diese hat sich aber bei der Verwaltung ihres Vermögens zunehmend auf den Beklagten verlassen, der ihr seit dem bestandenen Examen als Diplomkaufmann besonders fachkundig erscheinen mußte und der sich dann auch unstreitig insbesondere des Wertpapierdepots angenommen hat. Der naheliegende Vorwurf gegen den Beklagten beschränkte sich indessen nicht auf die unglückliche Hand, die er bei der Auswechslung der zugewandten Pfandbriefe gegen vermeintlich bessere Werte bewiesen hat. Der Beklagte wußte aus dem von ihm selbst vorgetragenen "Dreiervertrag", wie hoch das der Klägerin zur Verfügung gestellte Kapital war und welche Erträgnisse es allenfalls abzuwerfen vermochte. Er konnte sich nicht im unklaren darüber sein, daß die Zinsen den überhöhten ehelichen Aufwand keinesfalls deckten, insbesondere nicht in den ersten Ehejahren, als die Klägerin fast allein den gemeinsamen Unterhalt bestritt und zu dem Teil sogar Schulden des Beklagten beglich. War hiernach schon unzweifelhaft, daß die Parteien großenteils von der Substanz des Vermögens lebten, so konnte der Beklagte die unheilvolle Entwicklung erst recht aus den Kontenauszügen ersehen, in die er nach den Feststellungen jedenfalls ab März 1969 Einblick hatte. Der Beklagte mußte sich sagen lassen, nichts Durchgreifendes gegen den rapiden Vermögensverfall getan, sondern weiterhin daraus Annehmlichkeiten gezogen zu haben, mochte die vom Ausgang betroffene Klägerin auch ihrerseits nicht schuldlos sein. 13 - Abgesehen von den Vorwürfen, die sich der Beklagte hiernach als Ehemann selbst machen mußte, traf ihn auch eine besondere Verpflichtung gegenüber der Klägerin. Unter ihrem Einfluß und mit ihrem finanziellen Beistand hatte er sein abgebrochenes Studium wieder aufgenommen und mit Erfolg abgeschlossen. Das hatte ihn nicht nur in seine Familie zurückgeführt, sondern ihm auch den Eintritt in das von seinem Vater geleitete Unternehmen ermöglicht, wo ihn günstige Aufstiegsmöglichkeiten erwarteten. Die wirtschaftliche Lage der Parteien hatte sich damit umgekehrt. Während die anfangs vermögende Klägerin einen bedeutenden Teil ihres Kapitals gemeinsam mit dem zunächst unbemittelten Beklagten aufgebraucht hatte, befand sich dieser nunmehr in einer gesicherten Berufsstellung mit guten und voraussichtlich weiter steigenden Einkünften. Unter diesen Umständen lag für den Beklagten selbst bei ungetrübter Ehe die moralische Verpflichtung nahe, das Kapitalkonto der Klägerin in den folgenden Jahren aus eigenen Mitteln wieder aufzufüllen und ihr damit den verlorenen wirtschaftlichen Rückhalt zurückzuverschaffen. Ihre Forderung und das Eingehen des Beklagten hierauf würden noch verständlicher, wenn die Parteien schon während der VertragsVerhandlungen an die Möglichkeit einer Scheidung gedacht haben sollten, die dann einige Monate später ausgesprochen worden ist. Daß sich die Klägerin zur Erreichung ihres Zieles verwerflicher Mittel bedient hätte, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht hat die Äußerung der Klägerin unterstellt und als zutreffend behandelt, der Beklagte habe sie auf i 14 - den Knien gebeten, keinen Skandal zu machen. Es hat daraus nicht geschlossen, die Klägerin müsse zuvor einen solchen Skandal angedroht haben. Hierfür war die Erwägung bestimmend, daß die eingetretenen Verhältnisse und die zu ihnen führende Entwicklung von selbst ein Übel für den Beklagten erwarten ließen, wenn sie bekannt geworden wären. Eine Offenlegung hatte die Klägerin allerdings in Form ihrer erklärten Absicht angekündigt, notfalls die Commerzbank wegen der erlittenen Vermögenseinbußen haftbar zu machen. Es war nicht zweifelhaft, daß die Beschwerden der Klägerin auf diesem Wege dem Vater des Klägers wie der Verlagsleitung zur Kenntnis gelangt wären und dort dem Beklagten Unannehmlichkeiten bereitet hätten. Gleichwohl ist in der Ankündigung der Klägerin keine widerrechtliche Drohung zu sehen. Wenn die anwaltlich beratene Klägerin glaubte, die Bank habe unstatthaft eigenmächtige Aufträge des Beklagten ausgeführt und sich auch sonst schadensersatzpflichtig gemacht, so war sie nicht gehalten, diese vermeintliche oder wirkliche Schädigung dem Beklagten zuliebe stillschweigend hinzunehmen, selbst wenn dieser Jede Schadloshaltung ablehnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin über die Gründe ihres Vermögensverfalls hinaus weitere Enthüllungen angekündigt hätte, etwa über die zu dem Erwerb ihres Kapitals führenden Umstände; damit hätte sie sich auch unnötig selbst bloßgestellt. Mit dem erklärten Vorhaben, notfalls gegen die Bank vorzugehen, hielt sich die Klägerin auch als Ehefrau in den Grenzen einer statthaften Interes s enwahrung. Ira übrigen konnte das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten während der Vertragsverhandlungen schließen, daß er sich in seiner Willensfreiheit tatsächlich nicht eingeengt fühlte. Er hat unstreitig mehrere Vertragsentwürfe als unannehmbar zurückgewiesen, wesentliche Änderungen zu seinen Gunsten durchgesetzt und die schließlich vereinbarte Fassung erst nach Überlegung unterzeichnet. Den Vorschlag, sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen, hat der Beklagte mit der Begründung zurückgewiesen, die Verhandlung werde auch ohnedies von beiden Seiten sachgemäß geführt. Das entsprach nicht dem Auftreten einer Partei, die sich durch psychischen Zwang genötigt sieht, sich einem Diktat der Gegenseite zu beugen. Daß es der Beklagte in der entstandenen Lage auch wegen befürchteter Unannehmlichkeiten für ratsam hielt, der Klägerin wesentliche Zugeständnisse zu machen, war nicht schon gleichbedeutend mit einem Handeln unter unstatthaft ausgeübtem Druck. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen der Behauptung des Beklagten nicht nachzugehen, die Klägerin habe sich fähig und willens gezeigt, ihre Ziele auch anderen Personen gegenüber mittels widerrechtlicher Drohungen durchzusetzen. Abgesehen von den Bedenken, ob die vom Beklagten geschilderten Anlässe einen solchen Schluß gerechtfertigt hätten, wäre daraus allenfalls ein mittelbarer Verdacht zu gewinnen gewesen, der gegenüber den festgestellten Tatsachen kein entscheidendes Gewicht hätte erlangen können. Mit der Darlegung, zu der beantragten Untersuchung der Klägerin durch einen Psychiater habe nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck kein Anlaß bestanden, hat sich das Berufungs- 16 - gericht im Rahmen seines Ermessens gehalten. Desgleichen wird die Ablehnung der vom Beklagten gewünschten eigenen Vernehmung als Partei von der gegebenen Begründung getragen. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, der Beklagte habe nicht dargetan, durch die Verträge zu unerfüllbaren Leistungen verpflichtet und in seiner Existenz vernichtet worden zu sein. Nach den Feststellungen hat der Beklagte auf den ausdrücklichen Vorhalt des Anwalts der Klägerin klar bestätigt, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen erbringen zu können, nachdem er darauf hingewiesen worden war, es solle keine unerfüllbare Belastung verlangt werden. Die Versicherung des Beklagten war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend, wofür im übrigen schon die Abgabe einer derartigen Erklärung sprach. Das Berufungsgericht war bei der Beurteilung allerdings im wesentlichen auf die wenigen Angaben in anderen Verfahren angewiesen, weil der Beklagte seine behaupteten Einkommensund Vermögensverhältnisse im vorliegenden Rechtsstreit nicht in der gebotenen Weise unter Beweis gestellt hat. Die insoweit vorgebrachte Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet. Aus den gewürdigten eigenen Erklärungen des Beklagten ergab sich immerhin bereits ein Jahreseinkommen von 55 000,— DM mit steigender Tendenz, dazu vorhandener wie in Aussicht stehender Grundbesitz und schließlich die Bereitschaft der Eltern des Beklagten, ihm auf Wunsch namhafte Beträge zuzuschießen. Mochten der Beklagte und erst recht die Klägerin auf eine solche Hilfe auch keinen Anspruch haben, so durfte das Berufungsgericht doch die Möglichkeit, sie zu erlangen, bei seiner Feststellung berücksichtigen, daß der Beklagte insgesamt keine wirtschaftlich unerfüllbaren, seine k 17 - Existenz bedrohenden Leistungen übernommen hat. Davon konnte, soweit ihr die Verhältnisse bekannt waren, auch die Klägerin ausgehen; damit schied eine sittenwidrige Knebelung aus. 4. Der Bestand der Verträge ist nach alledem ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Die zutreffende, von der Revision nicht angegriffene Rechnung des Berufungsgerichts führt zu dem Betrag der Verurteilung. Die Abweisung der Widerklage wird von den dargelegten Gründen getragen; ob die Festsetzung des Streitwerts insoweit einen Widerspruch aufweist, kann auf sich beruhen. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß der Beklagte auch die umstrittenen 12 000,— DM im Ergebnis schuldet. Wie hoch sich die verbleibende Gesamtforderung der Klägerin nach den möglicherweise auslegungsbedürftigen Bestimmungen des Vertrages vom 10. Juli 1970 noch stellt, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Rottmüller i