Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Ende 1964 kaufte er bei der beklagten Firma, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, einen fabrikneuen Sattelschlepper des Fabrikats Henschel (Motorwagen) zu dem Preise von 95 000,— DM. Denn er sei auf den Vorschlag des Beklagten zu 3 eingegangen, das Fahrzeug zwecks Kostenersparnis abzu demelden und nach Kassel und zurück mit einem Zu der dem Kläger erteilten Auskunft hat das Berufungsgericht festgestellt: Nach dem Zeugnis des in der ersten Instanz vernommenen Betriebsleiters ^f^habe vor der Überführung des Sattelschleppers entweder der seinerzeitige Betriebsleiter der Beklagten oder sogar der Beklagte zu 3 selbst dem Kläger vorgeschlagen, das Fahrzeug abzu demelden und ein der Beklagten zur Verfügung stehendes rotes Kennzeichen zu verwenden. Die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk bietet für fremde Fahrzeuge je nach dem Inhalt des Vertrages entweder eine "uneingeschränkte FahrzeugverSicherung" im Umfang der normalen Kaskoversicherung der §§12 bis 15 AKB oder eine "eingeschränkte Fahrzeugversicherung", die sich auf Schäden beschränkt, für die der Versicherungsnehmer gesetzlich haftbar gemacht wird. Die letzte Versicherung ist in Wirklichkeit eine Haftpflichtversicherung, beschränkt auf Ansprüche wegen Sachschadens am Fahrzeug und seinen Teilen; sie beseitigt nur die für die Haftpflichtversicherung sonst geltende Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB mit der Maßgabe, daß lediglich Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer selbst gedeckt werden (vgl. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für den Schaden, der dem Kläger infolge der falschen Auskunft entstanden sei. Es gehe vielmehr darum, daß die beklagte Firma dem Kläger im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, die spätestens mit dem Kauf des Sattelschleppers begonnen und sich Uber die laufende technische Betreuung des Fahrzeugs erstreckt habe, eine unrichtige, zu dem Schadensersatz verpflichtende Auskunft erteilt habe. Hierbei sei noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen habe, den Sattelschlepper während der fraglichen Zeit abzu demelden und für die Uberführungsfahrt zu dem Herstellerwerk und zurück ein ihm überlassenes rotes Kennzeichen zu verwenden, das angeblich den gleichen Versicherungsschutz bieten sollte, wie ihn der Kläger bisher gehabt habe. Aus der vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellten Geschäftsverbindung der Par-i teien folgte für die Beklagte, als sie dem Kläger die vorübergehende Abmeldung seines Sattelschleppers riet, die Verpflichtung, ihn Über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes auf Grund des ihm überlassenen roten Kennzeichens zutreffend zu informieren. Es sei deshalb die für die Beklagten günstigere Möglichkeit zu unterstellen, daß nicht der Beklagte zu 3, sondern der Betriebsleiter die Abmeldung des Fahrzeugs unter Verwendung des roten Kennzeichens vorgeschlagen habe. Schließlich habe das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Betriebsleiters nicht festgestellt. Die Revision wiederholt damit - jedoch ohne Erfolg -Einwendungen, die die Beklagten schon in der Berufungsinstanz erhoben hatten und mit denen sich das Berufungsgericht aus einander gesetzt hatte. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht des Betriebsleiters für nicht wesentlich gehalten, weil es nicht um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme gehe, bei der im übrigen die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht es den Beklagten verwehren würden, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht ihres Betriebsleiters zu berufen. Bei der Tragweite des dem Kläger gemachten Vorschlages, sein Fahrzeug während der Reparaturzeit abzu demelden, weil er auf Grund des ihm überlassenen roten Kennzeichens vollen Versicherungsschutz habe, handelte der Betriebsleiter, wenn er insoweit eine unrichtige Erklärung abgab, in jedem Falle fahrlässig, gleichviel, ob er den Inhalt der abgeschlossenen Sonderbedingung kannte oder nicht kannte. Gegenüber ihrer Haftung für die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft hatten die Beklagten sich darauf berufen, der Kläger hätte den verursachten Schaden auch bei bestehender Vollkaskoversicherung selbst tragen müssen, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte (§61 WG). Das Berufungsgericht begründet alsdann, daß die konkreten Umstände des Falles keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben würden, der Kläger habe die ihm als Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens durfte das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin würdigen, daß zwar einfache Fahrlässigkeit des Klägers vorliege, ein grob fahrlässiges Verhalten aber nicht erwiesen sei. Das Berufungsgericht hatte dazu ausgeführt s Durch die unrichtige Auskunft der Beklagten sei der Kläger zur Aufgabe seiner bestehenden Vollkaskoversicherung veranlaßt worden. Bei der Entstehung dieser Gefährdungslage habe der Kläger nicht schuldhaft mitgewirkt, da er auf die Auskunft des Betriebsleiters Schindhelm habe vertrauen dürfen. Mit dem Unfallereignis habe sich lediglich die bestehende, von den Beklagten zu vertretende Gefährdungslage realisiert. Sein Verschulden am Unfall sei dem Kläger nach § 254 BGB nicht zuzurechnen, weil er nicht schlechter stehen dürfe, als wenn das schadenstiftende Ereignis - die unrichtige Auskunft mit der Folge der aufgegebenen Kaskoversicherung - nicht eingetreten wäre. Denn die Beklagten haben für den Schaden einzustehen, der dem Kläger bei bestehender Vollkaskoversicherung nach den dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vom Versicherer ersetzt worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 168/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkdndet am 14. März 1973 Hellmann, JustizhauptSekretär als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 3. der Firma J. G Straße & Co des Kaufmanns Anton G Straße ^, des Kaufmanns Bruno Straße , Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den kaufmännischen Angestellten Peter Haus Nr. » Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Erteilung einer unrichtigen Auskunft. Der Kläger war Fuhrunternehmer. Ende 1964 kaufte er bei der beklagten Firma, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, einen fabrikneuen Sattelschlepper des Fabrikats Henschel (Motorwagen) zu dem Preise von 95 000,— DM. Den Kauf finanzierte die Stadt- und Kr eis Sparkasse der das Fahrzeug zur Sicherheit übereignet wurde. Am Getriebe des Schleppers traten wiederholt Schäden auf, die zunächst die Beklagte behob. Im Frühjahr 1966 war nach einer Fahrleistung von etwa 30 000 km das dritte Getriebe reparaturbedürftig. Die notwendigen Ar^ beiten konnten nicht bei der Beklagten erledigt werden. Das Fahrzeug mußte in das Herstellerwerk nach Kassel gebracht werden. Die voraussichtliche Dauer der Instandsetzung betrug wenigstens zwei Wochen. Für das Fahrzeug, das der Kläger vollkaskoversichert gehabt hatte, das er jedoch abmeldete, stellte die Beklagte zur Hin- und Rückfahrt rote Kennzeichen zur Verfügung. Am 25* März 1966 wollte der Kläger den Sattelschlepper, den er von Kassel geholt und zur Beklagten gebracht hatte, an seinen Wohnort zurückfahren. Hierfür stellte ihm die Beklagte wieder ein rotes Kennzeichen zur Verfügung. Noch vor der Ankunft kehrte der Kläger nahe Greußen um. Auf der Bundesstraße 2/85 geriet er etwa 2 km nördlich der Ortschaft auf mäßig ansteigender Straße bei glatter Fahrbahn am Beginn einer Rechtskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Etwa 15 m vor der Unfallstelle war die Sicht infolge rechts der Straße befindlichen Bewuchses mit Sträuchern und Bäumen auf ungefähr 75 m begrenzt. Der Kläger wurde verletzt, das Fahrzeug schwer beschädigt. Die Beklagte schaltete als Kraftfahrzeugsachverständigen das Ingenieur-Büro L.-H. ein, das technischen Vollschaden bei einem Zeitwert des Schleppers von 44 000,— DM und einem Restwert von 4 000,— DM annahm. Der Kläger verkaufte deshalb das Fahrzeug und erzielte dafür 7 000,— DM. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von 40 000,— DM als Schadensersatz für den beschädigten Sattelschlepper. Denn er sei auf den Vorschlag des Beklagten zu 3 eingegangen, das Fahrzeug zwecks Kostenersparnis abzu demelden und nach Kassel und zurück mit einem roten Kennzeichen der verklagten Firma zu fahren. Auf seine ausdrückliche Frage habe ihm der Beklagte zu 3 erklärt, auf Grund der roten Nummer sei das Fahrzeug vollkasko- und haftpflichtversichert, was der Betriebsleiter Schindhelm und der Lastwagenverkäufer Boesel bestätigt hätten. In Wahrheit habe aber nur eine "eingeschränkte Fahrzeugversicherung" bestanden, so daß die Versicherungsgesellschaft jede Versicherungsleistung abgelehnt habe. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger den Betrag von 30 648,04 DM zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Der dem Kläger zugesprochene Betrag errechnet sich aus dem damals unstreitigen Schaden von 44 000,— DM abzüglich des Verkaufserlöses von 7 000,— DM und mehrerer titulierter, vom Kläger nicht bestrittener Forderungen, die die Beklagten zur Aufrechnung gestellt hatten. Die Berufung der Beklagten hatte bis auf eine geringfügige Änderung der geschuldeten Prozeßzinsen keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Zu der dem Kläger erteilten Auskunft hat das Berufungsgericht festgestellt: Nach dem Zeugnis des in der ersten Instanz vernommenen Betriebsleiters ^f^habe vor der Überführung des Sattelschleppers entweder der seinerzeitige Betriebsleiter der Beklagten oder sogar der Beklagte zu 3 selbst dem Kläger vorgeschlagen, das Fahrzeug abzu demelden und ein der Beklagten zur Verfügung stehendes rotes Kennzeichen zu verwenden. Nach sei- ner Aussage habe der Zeuge damals dem Kläger auf dessen ausdrückliche Frage erklärt, der Schlepper sei in diesem Falle vollkaskoversichert. Die Auskunft sei falsch gewesen. Es habe keine Vollkaskoversicherung, sondern allenfalls eine "eingeschränkte Fahrzeugversicherung" im Rahmen der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk bestanden. Der Versicherer habe danach (II, 4 b der Sonderbedingung) für fremde Fahrzeuge Versicherungsschutz nur zu gewähren, "wenn und soweit dar Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird". Dieser Fall sei nicht gegeben. Die Versicherungsgesellschaft habe deshalb zu Recht eine Ersatzleistung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die versicherungsrechtliche Frage, um deren Überprüfung die Revision bittet, richtig beurteilt. Die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk bietet für fremde Fahrzeuge je nach dem Inhalt des Vertrages entweder eine "uneingeschränkte FahrzeugverSicherung" im Umfang der normalen Kaskoversicherung der §§12 bis 15 AKB oder eine "eingeschränkte Fahrzeugversicherung", die sich auf Schäden beschränkt, für die der Versicherungsnehmer gesetzlich haftbar gemacht wird. Die letzte Versicherung ist in Wirklichkeit eine Haftpflichtversicherung, beschränkt auf Ansprüche wegen Sachschadens am Fahrzeug und seinen Teilen; sie beseitigt nur die für die Haftpflichtversicherung sonst geltende Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB mit der Maßgabe, daß lediglich Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer selbst gedeckt werden (vgl. Stiefel/ Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. S. 593 ff, 611). Nach den Versicherungsunterlagen, die dem Berufungsgericht vor- * gelegen haben, hatte die beklagte Firma eindeutig nur eine "eingeschränkte Fahrzeugversicherung" abgeschlos-; sen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für den Schaden, der dem Kläger infolge der falschen Auskunft entstanden sei. Ihre Haftung beruhe allerdings nicht auf einem "Garantievertrag", auch nicht in der Form einer "imselbständigen Garantieabrede " innerhalb eines bestehenden VertragsVerhältnisses, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Es gehe vielmehr darum, daß die beklagte Firma dem Kläger im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, die spätestens mit dem Kauf des Sattelschleppers begonnen und sich Uber die laufende technische Betreuung des Fahrzeugs erstreckt habe, eine unrichtige, zu dem Schadensersatz verpflichtende Auskunft erteilt habe. Hierbei sei noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen habe, den Sattelschlepper während der fraglichen Zeit abzu demelden und für die Uberführungsfahrt zu dem Herstellerwerk und zurück ein ihm überlassenes rotes Kennzeichen zu verwenden, das angeblich den gleichen Versicherungsschutz bieten sollte, wie ihn der Kläger bisher gehabt habe. Dem ist zuzustimmen. Aus der vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellten Geschäftsverbindung der Par-i teien folgte für die Beklagte, als sie dem Kläger die vorübergehende Abmeldung seines Sattelschleppers riet, die Verpflichtung, ihn Über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes auf Grund des ihm überlassenen roten Kennzeichens zutreffend zu informieren. Vergeblich bemüht sich die Revision, die Beurteilung der Haftungsfrage durch das Berufungsgericht zu erschüttern. Hierbei geht die Revision davon aus, das Berufungsgericht habe offen gelassen, ob der Beklagte zu 3 oder der Betriebsleiter die entschei- dende Auskunft erteilt habe. Es sei deshalb die für die Beklagten günstigere Möglichkeit zu unterstellen, daß nicht der Beklagte zu 3, sondern der Betriebsleiter die Abmeldung des Fahrzeugs unter Verwendung des roten Kennzeichens vorgeschlagen habe. Der Betriebsleiter sei aber nicht vertretungsberechtigt gewesen. Hiervon abgesehen brauchten die Beklagten auch sonst für ihren Betriebsleiter nicht einzustehen, da dieser auch nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Schließlich habe das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Betriebsleiters nicht festgestellt. Die Revision wiederholt damit - jedoch ohne Erfolg -Einwendungen, die die Beklagten schon in der Berufungsinstanz erhoben hatten und mit denen sich das Berufungsgericht aus einander gesetzt hatte. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht des Betriebsleiters für nicht wesentlich gehalten, weil es nicht um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme gehe, bei der im übrigen die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht es den Beklagten verwehren würden, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht ihres Betriebsleiters zu berufen. Denn der Kläger habe den Betriebsleiter nach seiner Funktion für bevollmächtigt halten dürfen, rechtlich relevante Erklärungen zu der Verwendung firmeneigener roter Kennzeichen abzugeben, wenn er deren Benutzung einem Kunden für eine %erführungsfahrt zu Instandsetzungszwecken empfehle. Die Frage der Vertretungsmacht des Betriebsleiters ist nicht weiter zu vertiefen. Denn das Beru- rungsgericht hat es zu Recht als ausreichend angesehen, daß ein Angestellter der Beklagten einem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung eine unrichtige Auskunft erteilt hat (vgl. BGHZ 49, 167/68 m.w.N.). Hierbei verstand es sich von selbst, daß der Betriebsleiter als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden war, so daß es insoweit keiner ausdrücklichen Feststellung bedurfte. Nicht anders verhält es sich mit näheren Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Betriebsleiters, welche die Revision vermißt. Bei der Tragweite des dem Kläger gemachten Vorschlages, sein Fahrzeug während der Reparaturzeit abzu demelden, weil er auf Grund des ihm überlassenen roten Kennzeichens vollen Versicherungsschutz habe, handelte der Betriebsleiter, wenn er insoweit eine unrichtige Erklärung abgab, in jedem Falle fahrlässig, gleichviel, ob er den Inhalt der abgeschlossenen Sonderbedingung kannte oder nicht kannte. Denn im letzten Falle hätte er sich, bevor er eine so bedeutsame Erklärung abgab, durch Einsicht der Versicherungsunterlagen über den wirklichen Inhalt der Sonderbedingung unterrichten müssen. III. Gegenüber ihrer Haftung für die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft hatten die Beklagten sich darauf berufen, der Kläger hätte den verursachten Schaden auch bei bestehender Vollkaskoversicherung selbst tragen müssen, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hätte (§61 WG). Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten - ebenso wie ein Versicherer - eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu beweisen hätten. Diesen Beweis aber sieht das Berufungsgericht nicht als er- bracht an. Der Hergang des Unfalls lasse nach der Lebenserfahrung auf ein fahrlässiges Verhalten des Klägers schließen. Hingegen seien die Regeln des Anscheinsbeweises im allgemeinen nicht geeignet, für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit herangezogen zu werden. Das Berufungsgericht begründet alsdann, daß die konkreten Umstände des Falles keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben würden, der Kläger habe die ihm als Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und ist einer Anwendung fester Regeln weitgehend entzogen. In diesem Bereich hat die Rechtsprechung deshalb einen revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessensspielraum des Tatrichters anerkannt, der infolge seiner Sach-nähe am ehesten in der Lage ist, bei seiner Beurteilung den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden (BGH VersR 1967, 127/28, 909/10; 1968, 668; 1969, 77/78). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens durfte das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin würdigen, daß zwar einfache Fahrlässigkeit des Klägers vorliege, ein grob fahrlässiges Verhalten aber nicht erwiesen sei. Diese Entscheidung wäre nur dann zu beanstanden, wenn der Tatrichter entweder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei seiner Würdigung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Beides trifft nicht zu und kann auch von der Revision 10 nicht dargetan werden. Mit ihrem Bemühen, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene Würdigung ersetzen zu wollen, kann die Revision nichts erreichen. IV. Schließlich ist der Revision auch kein Erfolg beschieden, soweit sie die unterlassene Anwendung des § 254 BGB rügt. Das Berufungsgericht hatte dazu ausgeführt s Durch die unrichtige Auskunft der Beklagten sei der Kläger zur Aufgabe seiner bestehenden Vollkaskoversicherung veranlaßt worden. Bei der Entstehung dieser Gefährdungslage habe der Kläger nicht schuldhaft mitgewirkt, da er auf die Auskunft des Betriebsleiters Schindhelm habe vertrauen dürfen. Mit dem Unfallereignis habe sich lediglich die bestehende, von den Beklagten zu vertretende Gefährdungslage realisiert. Sein Verschulden am Unfall sei dem Kläger nach § 254 BGB nicht zuzurechnen, weil er nicht schlechter stehen dürfe, als wenn das schadenstiftende Ereignis - die unrichtige Auskunft mit der Folge der aufgegebenen Kaskoversicherung - nicht eingetreten wäre. In diesem Fall wäre der Unfall aber gedeckt gewesen. Der Fahrzeugversicherer hätte dem Kläger sein Eigenverschulden am Unfall nicht deckungsmindernd entgegenhalten können, es sei denn, der Kläger hätte den Eintritt des Versicherungsfalles grob fahrlässig herbeigeführt, was aber, wie bereits dargelegt, nicht erwiesen sei. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagten haben für den Schaden einzustehen, der dem Kläger bei bestehender Vollkaskoversicherung nach den dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vom Versicherer ersetzt worden wäre. 11 V. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzu^ weisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow