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BGH · IV ZR 168/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 168/63

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br* Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverv/eisen. Gegen diese Bewertung des Krankenblattes wendet sich die Klägerin mit dem Hinweis, daß das Kreiskrankenhaus in bei der Übersendung seiner Unterlagen an die Sozialbehörde dos beklagten Landes im Anschroiben vom 24. Hit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen der Unterleibserkrankung und der nationalsozialistischen Verfolgung mit einer verfahrenorechtlichen Rüge« Allerdings ist die BeweiswUrdigung Sache des Tatsachenrichter o.Hier hat jedoch das Berufungsgericht die Bedeutung des Krankenblattos des Kreiskrankenhauses das eD für seine Auffassung von ent- Wegen dieses verfahronorechtlichon Mangels ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstonz zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht pflichtet der Auffassung des Landgerichts bei, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 28 Abs.3 BEG und § 5 der 2. BV-BEG nicht gegeben ist, Aue welchen Gründen das Berufungsgericht eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin verneint, ist aus dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu erkennen, Bio Begründung ergibt sich jedoch aus dem Urteil des Landgerichts, die das Berufungsgericht sich ausdrücklich zu eigen macht. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts verneint das Landgericht eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in Sinne des § 28 Abs.3 BEG Diese rechtliche Auffassung wird damit begründet, daß eine verfolgnngsbedingte Erwerbsminderung im allgemeinen Erwerbsleben erst seit der Befreiung aus der Haft im Mai 1945 festgestellt werden könne« Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht stellen danach für die Präge der Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkoit auf den Zeitraum von der Befreiung der Klägerin im Mai 1945 bis zu dem Beginn der Schwangerschaft im August des gleichen Jahres ab. Der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat nach § 28 Abs. 1 BEG zur Voraussetzung, daß der Antragsteller an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht nur imerheblich geschädigt worden ist. Auf den Grad der Beeinträchtigung der Erv/erbsfähigkoit kommt es, wie der Senat in einer« unveröffentlichten Urteil vom 23o Hai 1962 - IV SH 29/62 - ausgesprochen hat, für die Beurteilung der Frage, ob die Schädigung an Körper und Gesundheit nur unerheblich ist, grundsätzlich nicht an (vgl. Das Berufungsgericht durfte insoweit nicht für die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf den Grad der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit abetellen. Wenn das Landgericht, dessen Gründen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, meint, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im allgemeinen Erwerbsleben erst von der Befreiung aus der Haft an featgestellt werden könne, so legt diese Formulierung die Annahme nahe, daß die Vor-instanzen einen Anspruch der Klägerin wegen Körperoder Gesundheitsschadens deshalb verneinen wollen, weil die Klägerin wegen ihrer Lagerhaft ohnehin nicht hätte berufstätig sein können, so daß ein Anspruch wegen Schädigung an Körper und Gesundheit aus diesem Grund nicht in Betracht kommen könne, Biese Auffassung ist unrichtig und läuft dem Sinn des Gesetzes zuwider, Bie Verfolgung, die den Anspruch auf Entschädigung auslöst, kann nicht gleichzeitig der Grund dafür sein, den erhobenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu versagen. Bas folgt nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Entschädigung als einer gesetzlichen Regelung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sondern unmittelbar auch aus den die Entschädigung v/egen Schadens an Körper und Gesundheit regelnden Vorschriften des Bundesentechädi-gungsgosetzes. 3o Das Berufungogerieht wird die Präge der Nachhaltigkeit einer gesundheitlichen Schädigung der Klägerin und ihre Beeinträchtigung im allgemeinen Erv/orboleben unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Grundsätze erneut zu prüfen und zu entscheiden haben, so daß auch aus diesem Grunde das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen ist.

Zitierte Normen: § 28 BEG
GrundBeeinträchtigungBerufungsgerichtAuffassungAnspruchLandgerichtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

n
IV ZR 168/63
2522 016
Verkündet am
22o Januar 1964
Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geh o Schi
 Klägerin und Revisionoklägerin, - ProzeßbeVollmachtigters	Rechtsanwalt Br. flBHHl in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Urehbahn 54?
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br* Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 28.November 1962 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Die am 0. 0H0 1928 geborene Klägerin vmrde im Hai 194o als Zigeunerin mit ihren Eltern von nach Polen deportiert. Sie wurde dort in verschiedenen Zwangsarbeitslagern gefangen gehalten und im Jahre 1945 aus dem Lager	bei	J0H00I	befreit*	Die
 Klägerin kehrte nach H0000 zurück* Am 0. 00 1946 gebar sie im Kreiskrankenhaus S000 ein ausgerciftes Kind. Dieses verstarb 7 Monate später.
Die Klägerin machte bei der Beklagten Entschädigungsansprüche geltend. Ihr wurden in den Jahren 1956/57 eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM und eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens in Höhe von 5 »000 DM zuerkannt•
Durch den Bescheid vom 4. Oktober 1961 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, ihr eine Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren. Ihre Klage wios das Landgericht durch das Urteil von 21. Juni 1962 ab. Auch ihre Berufung blieb erfolglos.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagoansprüche weiter. Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverv/eisen.
Das beklagte Land hat keine Anträge gestollt.
 
Entscheidungsgründe:
/
Die Revision der Klägerin ist begründet» Sie führt entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurtickverweisung der Sache zur anderv/eiten Verhandlung und EntScheidung»
1• Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Unter-leibaorkrankung, der nach der Auffassung der Klägerin besteht, verneint» Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß Unterleibsentzündungen bereits während der Zwangs-lagerhaft aufgetreten seien. Bas Berufungsgericht stützt sich bei seiner den Kausalzusammenhang zwischen Leiden und Verfolgung ablehnenden Entscheidung zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen Br. G^von 2o. Bezember i960 (R 28ol/28, Bl» l6off }, der in seinem Gutachten darauf hingewiesen hatte, daß sich erst von 1947/48 an objektive Angaben über Ent-zündungoprozcsse an den Eierstöcken fänden» Als nfür die Beurteilung von entscheidender Bedeutung** sieht das Berufungsgericht aber den Umstand an, daß “nach dem Krankenblatt des Krankenhauses	aus	dem	Jahre
1946 kein krankhafter Befund erhoben worden sei.”
Gegen diese Bewertung des Krankenblattes wendet sich die Klägerin mit dem Hinweis, daß das Kreiskrankenhaus in	bei	der	Übersendung	seiner	Unterlagen	an	die
 Sozialbehörde dos beklagten Landes im Anschroiben vom 24. Mai i960 ausdrücklich bemerkt habe, 11 für Begutachtungszwecke nur beschränkt verwertbar*1 (R 28ol/28,
 Bl. 135). Bio Akten und das Anschreiben des Kreis-krankenhauses	sind Gegenstand der mündlichen
 Verhandlung gewesen.
 
Hit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen der Unterleibserkrankung und der nationalsozialistischen Verfolgung mit einer verfahrenorechtlichen Rüge« Allerdings ist die BeweiswUrdigung Sache des Tatsachenrichter o. Hier hat jedoch das Berufungsgericht die Bedeutung des Krankenblattos des Kreiskrankenhauses	das	eD	für	seine	Auffassung	von	ent-
scheidender Bedeutung ansah, grundsätzlich verkannte Es hat unberücksichtigt gelassen, daß das Xranken-haus selbst ausdrücklich darauf hingerissen hatte, daß das Krankenblatt, auf dessen Inhalt sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß die Unter-leibsbeschv/erden der Klägerin nicht auf einer Ver-folgungsmaßnahme beruhten, gestützt hatte, für Begutachtungszwecke nur beschränkt verwertbar ist.
Auch der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten auf das Krankenblatt gestützt. Br sieht das Vorhandensein einer Eierstockentzündung während des Konzentrat ionslagerauf ent halts für nicht beweisbar an, da bei der Geburt des Kindes im Jahre 1945 ein pathologischer Befund nicht erhoben worden sei. Es ist nicht auszuschließen, daß der Sachverständige und das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Leiden und Verfolgung gekommen wären, wenn sie die mangelnde Beweiskraft des Krankenblatteo zutreffend erkannt hätten. Vorsicht in der Beurteilung des Leidens war, abgesehen von dem in Anschreiben dos Krankenhauses enthaltenen Hinweis, umsomehr geboten, alsr wie allgemein bekannt ist, geordnete Verhältnisse in Krankenhäusern im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch noch nicht hergeotcllt waren. Wegen dieses verfahronorechtlichon Mangels ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstonz zurückzuverweisen.
 
2» Dio Hevioion hat auch aus sachlichen Gründen ErfolgeNach den Pesstellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Jahre 1941 eine Typhuserkrankung durchgemacht. Baß sie noch jetzt unter Polgewirkun-gen dieser Erkrankung zu leiden hat, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht wahrscheinlich. Bas Berufungsgericht pflichtet der Auffassung des Landgerichts bei, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 28 Abs. 3 BEG und § 5 der 2. BV-BEG nicht gegeben ist, Aue welchen Gründen das Berufungsgericht eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin verneint, ist aus dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu erkennen,
 Bio Begründung ergibt sich jedoch aus dem Urteil des Landgerichts, die das Berufungsgericht sich ausdrücklich zu eigen macht. Von den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist daher für die rechtliche Beurteilung des Urteils des Berufungsgerichts auszugehen.
Bas Landgericht nimmt zugunsten der Klägerin als wahrscheinlichen Verfolgungsschaden eine Hungerdystrophie an, die jedoch nur bis zu dem Beginn der Schwangerschaft in Präge, komme, da der dystrophische Organismus in der Hegel nicht könzeptionsfahig sei.
Bas Landgericht nimmt sodann auf die Gutachten der Sachverständigen Bezug, nach denen für die Zeit bis zur Empfängnis eine verfolgungsbedingte Erwerbsmin-derung von 5o v.H. gegeben sei. Br. NMHBfc verlege, so fährt das Landgericht fort, diesen Zeitpunkt aber irrigerweise in das Jahre 1946, während die Klägerin ihr Kind bereits im SB 1946 geboren habe und daher ab August 1945 schwanger gewesen sein müsse. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts verneint das Landgericht eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in Sinne des § 28 Abs. 3 BEG
 
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und § 5 der 2. DV-BEG.
Diese rechtliche Auffassung wird damit begründet, daß eine verfolgnngsbedingte Erwerbsminderung im allgemeinen Erwerbsleben erst seit der Befreiung aus der Haft im Mai 1945 festgestellt werden könne« Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht stellen danach für die Präge der Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkoit auf den Zeitraum von der Befreiung der Klägerin im Mai 1945 bis zu dem Beginn der Schwangerschaft im August des gleichen Jahres ab. Das ist rechtlich bedenklich. Der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit hat nach § 28 Abs. 1 BEG zur Voraussetzung, daß der Antragsteller an seinem Körper oder seiner Gesundheit nicht nur imerheblich geschädigt worden ist.
Als unerheblich gilt nach Abs. 5 der genannten Vorschrift eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird. Den Begriff der nachhaltigen Schädigung erläutert § 5 der 2.DV-BEG. Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sic nicht nui* vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.
Der Sinn dieser Vorschriften ist dahin zu verotohen, daß nur eine Gesundheits- oder Körperschädigung* von einer gewissen Dauer und einer gewissen Schwere einen gesetzlichen Anspruch des Verfolgten wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtfertigen soll. Dagegen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, um welchen Hundertsatz die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten durch die Gesundheits- oder Körperschädigung beeinträchtigt worden ist. Das folgt schon daraus.
 
daß gemäß § 31 BEG nur der Anspruch auf Kapitalent Schädigung und Honte von einer Beeinträchtigung der Erwerbafähigkeit um mindestens 25 v.H. abhängig ist, während die anderen Ansprüche des Gesetzes, also der Anspruch auf Heilverfahren, Hausgeld und Umochulungobeihilfe eine Beeinträchtigung der Er-v/erbsfähigkeit in bestimmter Höhe nicht voraussetzen. Auf den Grad der Beeinträchtigung der Erv/erbsfähigkoit kommt es, wie der Senat in einer« unveröffentlichten Urteil vom 23o Hai 1962 - IV SH 29/62 - ausgesprochen hat, für die Beurteilung der Frage, ob die Schädigung an Körper und Gesundheit nur unerheblich ist, grundsätzlich nicht an (vgl. auch Blessiiy'Ehrig/Wilden,
BEG, 3. Aufl., § 28 Anm. 2; ebenso van Dam/Loos, BEG, Anm. 1 b zu § 28). Hachcbn Feststellungen des Beru-fungsurtoils (Bl. 7 der Entscheidungsgründe) hat die Klägerin im Jahre 1941 unter einer schweren Typhuserkrankung gelitten. Außerdem war die Klägerin zu dem mindesten bis zu dem Beginn der Schwangerschaft an einer Dystrophie erheblichen Umfangs erkrankt. Daß der Organismus der Klägerin durch die unzureichende Ernährung und die schweren körperlichen Arbeiten während der Haftzeit geschwächt gewesen ist, nimmt das Berufungsgericht als sicher an (Bl. 12 der Entscheidungsgründe). Bei diesem Sachverhalt kann nicht die Rede davon sein, daß eine nachhaltige Beeinträchtigung der Beistungs-fähigkeit dor Klägerin nicht gegeben war. Das Berufungsgericht durfte insoweit nicht für die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf den Grad der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit abetellen. Aber auch bei der Entscheidung, ob der Klägerin,Ansprüche auf Rente und Kapitalentschädigung wegen ihres Körper-und Gesundheitsschadens
 
zustehen, darf die Zeit der Lagerhaft nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn das Landgericht, dessen Gründen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, meint, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im allgemeinen Erwerbsleben erst von der Befreiung aus der Haft an featgestellt werden könne, so legt diese Formulierung die Annahme nahe, daß die Vor-instanzen einen Anspruch der Klägerin wegen Körperoder Gesundheitsschadens deshalb verneinen wollen, weil die Klägerin wegen ihrer Lagerhaft ohnehin nicht hätte berufstätig sein können, so daß ein Anspruch wegen Schädigung an Körper und Gesundheit aus diesem Grund nicht in Betracht kommen könne, Biese Auffassung ist unrichtig und läuft dem Sinn des Gesetzes zuwider, Bie Verfolgung, die den Anspruch auf Entschädigung auslöst, kann nicht gleichzeitig der Grund dafür sein, den erhobenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu versagen. Bas folgt nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Entschädigung als einer gesetzlichen Regelung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sondern unmittelbar auch aus den die Entschädigung v/egen Schadens an Körper und Gesundheit regelnden Vorschriften des Bundesentechädi-gungsgosetzes. Nach § 33 dieses Gesetzes ist der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkoit danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß die Minderung der Erwerbsfähiglcoit in allgemeinen Erwerbsleben abstrakt zu beurteilen ist. Es kommt daher allein auf die allgemeine Fähigkeit an, die vorhandene Arbeitskraft zu nutzen,und nicht darauf, ob der Verfolgte aus Ver-folgungogründon daran gehindert war, seine Arbeitskraft für sich nutzbringend zu verwerten.
 
3o Das Berufungogerieht wird die Präge der Nachhaltigkeit einer gesundheitlichen Schädigung der Klägerin und ihre Beeinträchtigung im allgemeinen Erv/orboleben unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Grundsätze erneut zu prüfen und zu entscheiden haben, so daß auch aus diesem Grunde das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen ist.
Ascher Baske
 Wilden Dr.Loev/enheim Br« Graf