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BGH · IV ZR 168/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 168/62

Bas Berufungsgericht hat das Aufhebungsbegehren und das Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet angesehen und deshalb die Klage abgewiesen, I)a es die Revision nicht zugolassen hat, ist das angefochtene Urteil einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur zugänglich, soweit das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren in Frage steht und in diesem Bahmen auch nur, soweit es sich darum handelt«, ob das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar angenommen hat, daß die Beklagte der Scheidung widersprechen könne (§ 547 Abs* 1 ZPO; Urteil des Senats FamRZ 1965 s, 51 Nach der maßgebenden neuen Fassung des § 48 Abs« 2 EheG kommt es darauf an, ob sich feststellen läßt* daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlt« Entgegen der Auffassung der Revision kann dagegen nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger dem von ihm erzeugten, von Frau Schd^ geborenen Kind den Makel der unehelichen Geburt zu nehmen wünscht. schaffen seien wie den ehelichen Kindern« Würde die Auflösung einer Ehe, die durch die Schuld des klagenden Ehemannes zerrüttet ist* gegen den Widerspruch der beklagten Frau im Interesse des vom Ehemann im Ehebruch erzeugten Kindes gesetzlich zugelassen, um dem Ehemann die Heirat mit der Ehebrecherin zu ermöglichen, so könnte eine solche Regelung die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Ehemannes erheblich benachteiligen; sie würde insbesondere tragenden Grundsätzen der Ordnung der Ehe widersprechen und das Gebot des Art« 6 Abs« 1 GG, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, verletzen« Der Gesetzgeber hat sich in dem ihm zustehenden Rahmen gehalten, wenn er bei der Regelung des § 48 ibs, 2 EheG ganz auf den Schutz der Ehe abgestcllt hat« Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst erörterte Frage, ob die Ehe von Anfang an unter einer Belastung gestanden habe, die auf objektive, von dem Willen der Parteien unabhängige Umstände zurücksuführen sei, könnte nur bedeutsam sein, soweit solche Belastungen von vornherein einen Mangel an ehelicher Gesinnung bei dem beklagten Ehegatten bewirkt und damit dazu beigetragen haben, daß er schließlich Im Gegenteil geht das Berufungsgericht auf Grund der von der Beklagten vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung davon aus, daß sie sich nach wie vor an das Eheversprechen gebunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzusetzen, wenn der Kläger sich von Prau trenne. es hat der Beklagten geglaubt, daß sie, als sie erfahren habe, daß Prau Sch^H^ von ^era Kläger ein Kind erwarte, die Klage in der ersten Aufregung erhoben habe, Bas Berufungsgericht hat auch keine für die Beklagte nachteiligen Schlüsse daraus gesogen, daß sie angesichts des entgegenstehendon festen Willens des Klägers schließlich ihren Widerstand gegen das Zusammenleben des Klägers mit Prau Sch^||^ aufgegeben und den gegen diese geführten Prozeß durch einen Vergleich beendet hat. Die Revision macht geltend, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht auf die Präge, ob sie möglicherweise grundsätzlich bereit wäre, im Palle einer ihr angemessen erscheinendenAbfindung oder .Sicherstellung ihren Widerspruch aufzugeben, geantwortet hat, sie erkläre nach Beratung mit ihren Anwälten, daß sie das grundsätzlich nicht ablehne„ Die Revision meint, daraus ergebe sich, insbesondere in Verbindung damit, daß die Beklagte zunächst selbst eine Scheidungsklage erhoben und in dem Rechtsstreit gegen Prau. lich begünstigenden Vergleich geschlossen habe, daß sic die von ihr al3 Ehefrau in Anspruch genommenen Befugnisse nicht um ihrer selbst willen verfolge, sondern bereit sei, diese Befugnisse gegen Gewährung einer ihr ausreichend erscheinenden Gegenleistung aufzugeben* Der Widerspruch gegen die Scheidung sei nur gerechtfertigt, wenn die Bindung an die Ehe auf einer rein ethischen Grundlage beruhe; er sei niemals beachtlich, wenn der widersprechende Ehegatte seine Bereitwilligkeit erkläre, den Widerspruch bei Bewirkung der von ihm gewünschten materiellen Gegenleistung aufzugeben* Damit werde die Befugnis zur Erhebung des Widerspruchs zu einem Pressionsmittel und einem Handelsobjekt degradiert* Der Auffassung der Revision, der Widerspruch sei immer dann unbeachtlich, wenn der beklagte Ehegatte es nicht ab« lehne, ihn im Pall einer materiellen Gegenleistung aufzugoben, kann nicht beigetreten werden* Die Bereitschaft des Ehegatten, sich unter Umständen auf eine Scheidungcveroinbarung einzulassen, braucht nicht zu bedeuten, daß der Ehegatte keine Bindung an die Ehe mehr habe* Es liegt oft so, daß der andere Ehegatte um jeden Preis geschieden sein will und den Beklagten einem mehr oder weniger starken Druck aussetzt, mit dem er erreichen will, daß dieser in die Scheidung einwilligte Wenn der Beklagte in der Annahme, daß es zu einer Wiedervereinigung der Eheleute doch nicht kommen werde und daß er auf die Dauer dem Druck des anderen nicht gewachsen sein werde, sich auf Verhandlungen Uber seine wirtschaftliche Sicherstellung für den Ball der Scheidung einläßt, so braucht darin nicht zu liegen, daß ihm seine Ehe nichts mehr bedeutet, und zwar selbst dann nicht, wenn er bei einem Eingehen auf die ihm von dem anderen Ehegatten aufgezwungene Scheidung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen sucht» Die Lage des beklagten Ehegatten wäre unerträglich erschwert, wenn er schon bei jedem Eingehen auf die drängenden Angebote des Klägers, zu einer Scheidungsvereinbarung zu gelangen, und bei der Erhebung entsprechender wirtschaftlicher Forderungen befürchten müßte, daß sein Widerspruch gegen eine auf § 48 EheG- gestützte Scheidungsklage für unbeachtlich erklärt werden würde» Es kommt allein darauf an, ob er trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe und in ihrem Fortbestand sieht (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abse 2 Hr» 47) und ungeachtet aller Erwägungen über deren mögliche Beendigung bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der Kläger dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde» Daß er diese eheliche Gesinnung und Haltung nicht hat, muß festgestellt werden» Sin Anzeichen dafür, daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, sie foz'tzusotzen, fehlt, könnte es sein, wenn der beklagte Ehegatte für sein Einverständnis in die Scheidung nach den Verhältnissen der Ehegatten offensichtlich unangemessene wirtschaftliche Vorteile verlangte Daraus könnte sich ergeben, daß ihm in Wahrheit an der Ehe nichts mehr liegt» Auf das Pehlen jeder Bindung an die Ehe braucht es auch nicht schließen zu lassen, wenn die Beklagte in der ersten Erschütterung über die Nachricht, daß der Ehemann im Ehebruch ein Kind erzeugt habe, die Scheidungsklage erhoben und im Zusammenhang damit die vermögensrechtlichc Auseinandersetzung betrieben, alsbald jedoch davon abgesehen hat, das Scheidungsbegehren weiter zu verfolgen. Ebensowenig braucht es für das Pehlen der Bindung an die Ehe zu sprechen, wenn die Beklagte in einem Rechtsstreit, in dem sie den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe gegen das Eindringen der Ehebrecherin verteidigt hat, wegen des unnachgiebigen Verhaltens ihres Ehemannes nachgegeben und unter Verzicht auf die Durchsetzung ihres Unterlacsungc-anspruchs einen Vergleich geschlossen hat, der ihr unter einer nach den Verhältnissen der Ehegatten angemessenen wirtschaftlichen Sicherstellung durch den Kläger ein Leben außerhalb der ehelichen Wohnung ermöglichte, in dem sie nicht den ihr durch den Ehemann und die Ehebrecherin zugefügten ständigen Beleidigungen ausgesetzt war« Zuzugeben ist der Revision, daß bei der Prüfung, ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortsusetzen, fehlt, alle Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt worden müssen. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß dem Berufungsgericht bei der Urteilsfällung nicht die vor ihm und zwar erst auf Befragen abgegebene Erklärung der Beklagten gegenwärtig gewesen ist* sie lehne es nichj grundsätzlich abj bei einer ihr angemessen erscheinenden Abfindung oder Sicherstellung ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufzugeben9 zu demal diese Erklärung dazu geführt hat, daß die T Sache zur Prüfung von Vergleichsmöglichkeiten vertagt wurde» Wenn dann die Beklagte in der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wie aus dem Sitsungsprotokoll horvorgeht, durch ihren Proseßbevollmächtigten hat ausführen lassen, sie habe schon im vorigen ferrain erklärt, daß eine Abfindung ihrer Hechte als Ehefrau des Fabrikanten durch eine bloße Geldzahlung für sie nicht in Präge komme, auf diesem Standpunkt stehe sie weiterhin, so kann dem Berufungsgericht doch nicht entgangen sein, daß die Beklagte jedenfalls Vergleichs Verhandlungen, die nur die Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Scheidung zu dem Ziel haben konnten, nicht von vornherein abgelehnt hatte» Eine solche resignierende Bereitschaft!; Es ist rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht aus alledem nicht den Schluß gezogen hat, daß bei der Beklagten jede Bindung an die Ehe geschwunden und sie diese selbst bei einer vollständigen Sinnesänderung des Klägers endgültig nicht mehr fortzusetzen bereit sei«,

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 43 EheG
WiderspruchBerufungsgerichtScheidungEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks	ja
 Amtliche Sammlungs	nein
2538 OCO
EheG § 48 Abs« 2
Der beklagten Ehefrau braucht die Bindung an die Ehe
 und eine zu demutbare Bereitschaft- sie fortzusetzen*
zu
 nicht/fehlen, wenn sie sich auf Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung eingelassen hat„
BGH, Urto Vo 20. März 1963 - IV ZR 168/62 - Olß Köln
LG Aachen
IV ZR 168/62
Verkündet am 20. März 1963
Hoeppe, Justizangestellte . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf B - Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und RevisioncklägerSp Rechtsanwalt Dr. ■■■■P in
 gegen
die Ehefrau Emma Hedwig Blfriede B
>str.
3
geh.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br.	in
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Köln vom 16. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 18«, Oktober 1947 in TefHP die Ehe geschlossen« Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen«, Die Eheleute lebten in DSB» Der letzte
 eheliche Verkehr erfolgte -.Anfang --Harz	-----:7~r7^'l,
Seit dem 23* März 1957 lebten die Parteien getrennt, wohnten jedoch weiter in demselben Haus«
Der Kläger stand zu dieser Zeit in-ehebrechisehen Beziehungen zu Frau Emmi BefBP, die später nach der Scheidung ihrer Ehe ihren Mädchennamen Schfl|9 wieder angenommen hat« Hoch im Jahre 1957 gebar Frau Sch^H^ ein von dem Kläger erzeugtes Kind« Der Kläger brachte sie noch vor ihrer Niederkunft in der Wohnung seiner Mutter unter, die sich in
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dem Hause befindet, in dem auch die Parteien wohnten«,
Wegen der Beziehungen des Klägers zu Frau Sch^^^ erhob die jetzige Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden des jetzigen Klägers, wobei sie ausdrücklich die Feststellung begehrte* daß der Kläger mit Frau Schfll^ die Ehe gebrochen habe. Auf ihren Antrag wurde das Verfahren auf die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
Nach dem Ablauf dieser Frist betrieb die Beklagte die Klage nicht weiter, und sie stellte zu ihr keinen Antrag mehr.
Dagegen erhob der jetzige Kläger Widerklage mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Er brachte vor, die Beklagte habe ehewidrige Beziehungen zu mehreren anderen Männern unterhalten und sich auch sonstiger ehezerrüttender Eheverfehlungen schuldig gemachte
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Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage durch Urteil vom 30» April 1958 abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des jetzigen Klägers durch Urteil vom 30* Januar 1959? das rechtskräftig geworden ist, zurück-gewiesen«,
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Durch Urteil des Landgerichts vom 14» August 1957 erwirkte die Beklagte gegen Brau Sch^BB eine einstweilige Verfügung, durch die dieser untersagt wurde, ein dem Kläger gehörendes Wochenendhaus und die Geschäftsräume des Unternehmens, an dem der Kläger beteiligt war, zu betreten* Die Berufung der Frau SchBIV wurde durch Urteil des Oberlandes- ^ gerieht vom 10* Februar 1958 zurückgewiesen* Am 27* Februar 1958 erging ein Urteil des Landgerichts in der Hauptsache, das gegen Prau SchBHl dieselben Verbote aussprach und ihr außerdem untersagte, das Zimmer zu bewohnen, das sie bisher in der Wohnung der inzwischen verstorbenen Mutter des Klügere innegehabt hatte* Frau Sc'nBBB legte Berufung ein* In der Berufungsinstanz wurde der Rechtsstreit unter Beteiligung des jetzigen Klägers durch einen Vergleich beendet* In diesen verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrentc von 900 DM zu zahlen, ihr in K^B eine üohnung zu beschaffen und zusätzlich zu dem vereinbarten Unterhaltsbetrag die Miete zu zahlen, während die Beklagte der Prau f! ^ SchflBB vom Zeitpunkt des Umzugs an dio Benutzung der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Räume gestattete* Die
 Beklagte verzog später nach KiBfc
 Der Kläger hat nunmehr Klage auf Aufhebung, hilfsiveise Scheidung der Ehe erhoben* Er hat beantragt, die Ehe aufzuheben und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfeweise die Ehe zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären*
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Sr hat der Beklagten u0 a» vorgeworfen, daß sie im Jahre 1945 an sich eine Abtreibung habe vornehmen lassen und infolgedessen keine Kinder habe empfangen können, und daß sie während der Ehe noch mit anderen Männern als den im ersten Rechtszug genannten die Ehe gebrochen habe, Hilfsweise hat der Kläger die Scheidungsklage auf § 48 EheG gestützt«
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat einer Scheidung nach § 48 -EheG.widersprochen., und beantragt, die Klage abzuweisen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewieaen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung dos Klägers zurückge-wiesen„ Es hat die Revision nicht zugelassen«,
Der Kläger hat Revision eingelegt« Br beantragt, das Erteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit on das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwcisen,
 itttscheidungagrunde:
Bas Berufungsgericht hat das Aufhebungsbegehren und das Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet angesehen und deshalb die Klage abgewiesen, I)a es die Revision nicht zugolassen hat, ist das angefochtene Urteil einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur zugänglich, soweit das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren in
 Frage steht und in diesem Bahmen auch nur, soweit es sich darum handelt«, ob das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar angenommen hat, daß die Beklagte der Scheidung widersprechen könne (§ 547 Abs* 1 ZPO; Urteil des Senats FamRZ 1965 s, 51
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Ehe zu demindest überwiegend schuldhaft zerrüttet habe.
Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob das Berufungsgericht es rechtlich unangreifbar vorneint ' hat, daß der zunächst wegen der überwiegenden Schuld dos Klägers gegebene Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung unbeachtlich sei«
Nach der maßgebenden neuen Fassung des § 48 Abs« 2 EheG kommt es darauf an, ob sich feststellen läßt* daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlt« Entgegen der Auffassung der Revision kann dagegen nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger dem von ihm erzeugten, von Frau Schd^ geborenen Kind den Makel der unehelichen Geburt zu nehmen wünscht. Dieser Gesichtspunkt muß nach dem V/ortlaut der Neufassung f des § 48 Abso 2 EheG von vornherein außer Betracht bleiben«
Die Neufassung der Vorschrift, die kein Besatzungsrccht mehr darstellt und deshalb jedenfalls am Grundgesetz zu messen ist, verstößt damit nicht gegen das Grundgesetz, das in Art« 6 Abs o 5 bestimmt, daß den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
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schaffen seien wie den ehelichen Kindern« Würde die Auflösung einer Ehe, die durch die Schuld des klagenden Ehemannes zerrüttet ist* gegen den Widerspruch der beklagten Frau im Interesse des vom Ehemann im Ehebruch erzeugten Kindes gesetzlich zugelassen, um dem Ehemann die Heirat mit der Ehebrecherin zu ermöglichen, so könnte eine solche Regelung die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Ehemannes erheblich benachteiligen; sie würde insbesondere tragenden Grundsätzen der Ordnung der Ehe widersprechen und das Gebot des Art« 6 Abs« 1 GG, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, verletzen« Der Gesetzgeber hat sich in dem ihm zustehenden Rahmen gehalten, wenn er bei der Regelung des § 48 ibs, 2 EheG ganz auf den Schutz der Ehe abgestcllt hat«
Bei der Entscheidung der Frage, ob trotz der alleinigen oder überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe der Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung unbeachtet bleiben muß, ist darauf abzustellcn, wie es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der fatsacheninstanzen mit der Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe und mit seiner Bereitschaft, diese fortzusetzen, soweit die Fortsetzung ihm zu demutbar ist, steht. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zunächst erörterte Frage, ob die Ehe von Anfang an unter einer Belastung gestanden habe, die auf objektive, von dem Willen der Parteien unabhängige Umstände zurücksuführen sei, könnte nur bedeutsam sein, soweit solche Belastungen von vornherein einen Mangel an ehelicher Gesinnung bei dem beklagten Ehegatten bewirkt und damit dazu beigetragen haben, daß er schließlich
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die Bindung an die -She vollständig verloren hat, Bas ange-fochtene Urteil ergibt jedoch, daß derartige Belastungen nicht vorliegen, und daß sich für die Zeit, in der der Kläger sich von der Beklagten noch nicht abgewendet hatte, ein Mangel an ehelicher Gesinnung bei ihr nicht feststollbar ist?
Aber auch im übrigen ist in dem angefochtenen Urteil unangreifbar dargelegt, daß das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die .Ehe oder einer Bereitschaft der Beklagten, die She forzusetzen, nicht bewiesen ist. Im Gegenteil geht das Berufungsgericht auf Grund der von der Beklagten vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung davon aus, daß sie sich nach wie vor an das Eheversprechen gebunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzusetzen, wenn der Kläger sich von Prau	trenne.
Daraus, daß die Beklagte zunächst selbst eine Scheidungsklage erhoben und damit die Präge einer gütlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung angeschnitten hat, hot das Berufungsgericht nicht auf das Pehlen ieiner Bindung an die Ehe geschlossen! es hat der Beklagten geglaubt, daß sie, als sie erfahren habe, daß Prau Sch^H^ von ^era Kläger ein Kind erwarte, die Klage in der ersten Aufregung erhoben habe, Bas Berufungsgericht hat auch keine für die Beklagte nachteiligen Schlüsse daraus gesogen, daß sie angesichts des entgegenstehendon festen Willens des Klägers schließlich ihren Widerstand gegen das Zusammenleben des Klägers mit Prau Sch^||^ aufgegeben und den gegen diese geführten Prozeß durch einen Vergleich beendet hat.
Die Revision macht geltend, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht auf die Präge, ob sie möglicherweise grundsätzlich bereit wäre, im Palle einer ihr angemessen erscheinendenAbfindung oder .Sicherstellung ihren Widerspruch aufzugeben, geantwortet hat, sie erkläre nach Beratung mit ihren Anwälten, daß sie das grundsätzlich nicht ablehne„ Die Revision meint, daraus ergebe sich, insbesondere in Verbindung damit, daß die Beklagte zunächst selbst eine Scheidungsklage erhoben und in dem Rechtsstreit gegen Prau.	einen sie wirtschaft-
lich begünstigenden Vergleich geschlossen habe, daß sic die von ihr al3 Ehefrau in Anspruch genommenen Befugnisse nicht um ihrer selbst willen verfolge, sondern bereit sei, diese Befugnisse gegen Gewährung einer ihr ausreichend erscheinenden Gegenleistung aufzugeben* Der Widerspruch gegen die Scheidung sei nur gerechtfertigt, wenn die Bindung an die Ehe auf einer rein ethischen Grundlage beruhe; er sei niemals beachtlich, wenn der widersprechende Ehegatte seine Bereitwilligkeit erkläre, den Widerspruch bei Bewirkung der von ihm gewünschten materiellen Gegenleistung aufzugeben* Damit werde die Befugnis zur Erhebung des Widerspruchs zu einem Pressionsmittel und einem Handelsobjekt degradiert*
Der Auffassung der Revision, der Widerspruch sei immer dann unbeachtlich, wenn der beklagte Ehegatte es nicht ab« lehne, ihn im Pall einer materiellen Gegenleistung aufzugoben, kann nicht beigetreten werden* Die Bereitschaft des Ehegatten, sich unter Umständen auf eine Scheidungcveroinbarung einzulassen, braucht nicht zu bedeuten, daß der Ehegatte keine Bindung an die Ehe mehr habe* Es liegt oft so, daß der andere Ehegatte um jeden Preis geschieden sein will und den Beklagten
 
einem mehr oder weniger starken Druck aussetzt, mit dem er erreichen will, daß dieser in die Scheidung einwilligte Wenn der Beklagte in der Annahme, daß es zu einer Wiedervereinigung der Eheleute doch nicht kommen werde und daß er auf die Dauer dem Druck des anderen nicht gewachsen sein werde, sich auf Verhandlungen Uber seine wirtschaftliche Sicherstellung für den Ball der Scheidung einläßt, so braucht darin nicht zu liegen, daß ihm seine Ehe nichts mehr bedeutet, und zwar selbst dann nicht, wenn er bei einem Eingehen auf die ihm von dem anderen Ehegatten aufgezwungene Scheidung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen sucht» Die Lage des beklagten Ehegatten wäre unerträglich erschwert, wenn er schon bei jedem Eingehen auf die drängenden Angebote des Klägers, zu einer Scheidungsvereinbarung zu gelangen, und bei der Erhebung entsprechender wirtschaftlicher Forderungen befürchten müßte, daß sein Widerspruch gegen eine auf § 48 EheG- gestützte Scheidungsklage für unbeachtlich erklärt werden würde» Es kommt allein darauf an, ob er trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe und in ihrem Fortbestand sieht (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abse 2 Hr» 47) und ungeachtet aller Erwägungen über deren mögliche Beendigung bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der Kläger dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde» Daß er diese eheliche Gesinnung und Haltung nicht hat, muß festgestellt werden» Sin Anzeichen dafür, daß dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und die Bereitschaft, sie foz'tzusotzen, fehlt, könnte es sein, wenn der beklagte Ehegatte für sein Einverständnis in die Scheidung nach den Verhältnissen der Ehegatten offensichtlich unangemessene wirtschaftliche Vorteile verlangte Daraus könnte sich ergeben, daß ihm in Wahrheit an der Ehe nichts mehr liegt»
Auf das Pehlen jeder Bindung an die Ehe braucht es auch nicht schließen zu lassen, wenn die Beklagte in der ersten Erschütterung über die Nachricht, daß der Ehemann im Ehebruch ein Kind erzeugt habe, die Scheidungsklage erhoben und im Zusammenhang damit die vermögensrechtlichc Auseinandersetzung betrieben, alsbald jedoch davon abgesehen hat, das Scheidungsbegehren weiter zu verfolgen. Ebensowenig braucht es für das Pehlen der Bindung an die Ehe zu sprechen, wenn die Beklagte in einem Rechtsstreit, in dem sie den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe gegen das Eindringen der Ehebrecherin verteidigt hat, wegen des unnachgiebigen Verhaltens ihres Ehemannes nachgegeben und unter Verzicht auf die Durchsetzung ihres Unterlacsungc-anspruchs einen Vergleich geschlossen hat, der ihr unter einer nach den Verhältnissen der Ehegatten angemessenen wirtschaftlichen Sicherstellung durch den Kläger ein Leben außerhalb der ehelichen Wohnung ermöglichte, in dem sie nicht den ihr durch den Ehemann und die Ehebrecherin zugefügten ständigen Beleidigungen ausgesetzt war«
Zuzugeben ist der Revision, daß bei der Prüfung, ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortsusetzen, fehlt, alle Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt worden müssen. Das angefochtene Urteil läßt jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht dem Rechnung getragen hat. Insbesondere ist dem Berufungsgericht bewußt gewesen, daß es gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen würde, wenn ihr die Aufrcchterhaltung des Widerspruchs nur dazu
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hätte dienen sollen, unangemessene wirtschaftliche Vorteile zu erreichen» Das ergibt sich aus der in dem angefochtenen Urteil bei der Erörterung, der früheren Scheidungsklage der Beklagten enthaltenen Bemerkung, es sei nicht fectzustellen, daß die Beklagte die Scheidungsklage zu einem Handelcobjekt gemacht habe.» Es erscheint auch ausgeschlossen, daß dem Berufungsgericht bei der Urteilsfällung nicht die vor ihm und zwar erst auf Befragen abgegebene Erklärung der Beklagten gegenwärtig gewesen ist* sie lehne es nichj grundsätzlich abj bei einer ihr angemessen erscheinenden Abfindung oder Sicherstellung ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufzugeben9 zu demal diese Erklärung dazu geführt hat, daß die T Sache zur Prüfung von Vergleichsmöglichkeiten vertagt wurde» Wenn dann die Beklagte in der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wie aus dem Sitsungsprotokoll horvorgeht, durch ihren Proseßbevollmächtigten hat ausführen lassen, sie habe schon im vorigen ferrain erklärt, daß eine Abfindung ihrer Hechte als Ehefrau des Fabrikanten	durch eine
 bloße Geldzahlung für sie nicht in Präge komme, auf diesem Standpunkt stehe sie weiterhin, so kann dem Berufungsgericht doch nicht entgangen sein, daß die Beklagte jedenfalls Vergleichs Verhandlungen, die nur die Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Scheidung zu dem Ziel haben konnten, nicht von vornherein abgelehnt hatte» Eine solche resignierende Bereitschaft!; zur Aufgabe des Widerspruchs bei angemessener wirtschaftlicher Sicherstellung könnte angesichts der außerordentlichen Demütigungen, denen die Beklagte ausgecetzt worden ist, durchaus verständlich erscheinen, mußte sie sich doch die Überwachung durch einen Detektiv zweifelhaften Hufs gefallen lassen und bewußt unrichtige Zeugenaussagen, durch die sie in übelster Weise ehebrecherischer Beziehungen beschuldigt wurde, hinnchmcn«
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Der Zusammenhang der Grunde des angefochtenen Urteils ergibt, daß das Berufungsgericht die Einstellung der Beklagten, wie sie sich aus ihrem gesamten Verhalten ergibt, gewürdigt hat«, Im übrigen hat das Berufungsgericht Äußerungen der Beklagten, der Kläger müsse zahlen bis er Blut schwitze oder sie werde den Kläger restlos fertig machen, schon bei der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens des Klägers als verständliche Reaktion auf dessen grob ehewidriges Verhalten bezeichnet«. Es ist rechtlich unangreifbar, daß das Berufungsgericht aus alledem nicht den Schluß gezogen hat, daß bei der Beklagten jede Bindung an die Ehe geschwunden und sie diese selbst bei einer vollständigen Sinnesänderung des Klägers endgültig nicht mehr fortzusetzen bereit sei«,
Die Entscheidung des Berufungsgericht, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung durehgreife, ist mithin richtig, und die Revision des Klägers muß zurückgewiesen werden«,
Die Koatenentscheidung beruht auf § 97 Abs»
Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Dr
 Dr «> Loewenheim ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben,
 Johannsen
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