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BGH · IV ZR 168/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 168/61

BEG §§ 1o9, Ho Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, denen ein Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung im Wege der Wiedergutmachung zuerkannt worden ist, weil sie ihn ohne die Schädigung erlangt hätten, sind nach § lo9 BEG und nicht nach § llo BEG zu entschädigen» In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat sich die Klägerin dagegen gewandt, daß das Entschädigungsamt ihren Ehemann nur als Postaushelfer entschädigt habe. DV-BEG zu ermitteln sei, da sich § 109 BEG nur auf solche Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes beziehe, die im Gegensatz zu dem Erblasser einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung gehabt hätten. Zutreffend rügt die Revision, daß der Klagantrag nicht den Anforderungen genügt, wie sie nach § 209 BEG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu stellen sind. Der Anspruch der Kläger auf Kapitalentschädigung ist von der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid zutreffend nach § 109 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 BEG mit 3/4 der Dienstbezüge errechnet, die der Erblasser zuletzt erhalten hat. Diese Bestimmung regelt die Entschädigung der Angestellten und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die einen vertraglichen Anspruch auf Ruhelohn haben. Es ist allein entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, in dem er geschädigt worden ist, einen Anspruch auf Versorgung oder Ruhegehalt hat. Das ist auch dann der Fall, wenn ihm diese Ansprüche erst im Wege der Wiedergutmachung nach dem BWGÖD zuerkannt worden sind (ebenso van Dam/Loos BEG § 109 An. 3). Auch der Sinn der in §§ 109» 110 BEG gemachten Unterscheidung nötigt dazu, § 109 BEG so auszulegen, daß unter § 109 BEG auch die Arbeiter und Angestellten fallen, denen der Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung im Wege der Wiedergutmachung wegen der Schädigung in ihrem früheren Dienstverhältnis zuerkannt worden ist. Die Wiedergutmachung für diese Angestellten und Arbeiter richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des BWGöD (vgl.auch OLG Celle RzW 1958, 112). Nur insoweit, als das von ihnen erlittene Unrecht nicht nach diesem Gesetz wiedergutgemacht wird, haben sie Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes. Falls sie im Wege der Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des BWGöD einen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung zuerkannt erhalten haben, weil sie diesen Anspruch ohne die Schädigung erlangt hätten, gehören sie zu den nach § 109 BEG Entschädigungsbe-rechtigten. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob sie diesen Anspruch als Arbeiter oder Angestellte haben oder bei der Wiedergutmachung nach dem BWGöD davon ausgegangen ist, daß der verfolgte Arbeiter oder Angestellte ohne die Verfolgung in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre und als Beamter versorgungsberechtigt geworden wäre. Liese Personen können sinngemäß für die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht den Personen gleichgestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung oder Ruhelohn haben. Zutreffend weist auch die Revision darauf hin, daß anderenfalls ein verfolgter Angestellter oder Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, der bereits nach den Bestimmungen des BWGöD einen Anspruch auf Ruhelohn erhalten hat, dennoch nach §§ 110, 93 ff eihe Rente als Versorgung wegen der früher erlittenen Schädigung beanspruchen könnte. § 110 BEG regelt die Entschädigung der Angestellten und Arbeiter, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung oder Ruhelohn haben. DV-BEG stellt insoweit allein klar, daß Angestellte und Arbeiter im Sinne dieser Bestimmung auch dann einen Anspruch auf Ruhelohn haben, wenn ihnen dieser nach dem zur Zeit der Schädigung bestehenden Dienstverhältnis zustand. Darüber, v/elche Angestell ten und Arbeiter einen vertraglichen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung haben, besagt § 36 der 3.

Zitierte Normen: § 110 BEG
BerlinSchädigungBEGBestimmungAnspruchArbeiterKapitalentschädigungKlägerKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2537 050
BEG §§ 1o9, Ho
 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, denen ein Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung im Wege der Wiedergutmachung zuerkannt worden ist, weil sie ihn ohne die Schädigung erlangt hätten, sind nach § lo9 BEG und nicht nach § llo BEG zu entschädigen»
BGH, ürt. v, 7. Februar 1962 - IV ZR 168/61 - KG Berlin
LG Berlin
r
. i ff, V -I A v
IV ZR 168/61
Verkündet am 7. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 00/^ in
 gegen
»eg #,
1.	die verwitwete Frau Hildegard S(
geb.	in
2.	den	1941	geborenen	Peter S
daselbst, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
in ungeteilter Erbengemeinschaft,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
- la -
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 1961 wird aufgehoben.
Das Urteil der 196. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 4. Oktober I960 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am
1911 geborene und im Jahre 1942 gefallene . Fritz S war	seit dem April 1932
Ehemann der Klägerin Fritz S
im Postdienst beschäftigt. Er wurde als Aushelfer mit einem V/ochenleistungsmaß von 24 Stunden beschäftigt und bekam einen Stundenlohn von 0,66 RH, monatlich also 68,64 RH. Am 16. Febru ar 1934 wurde der Ehemann der Klägerin aus politischen Gründen entlassen.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat der Klägerin durch den Bescheid vom 31« Oktober 1958 mit Wirkung vom 1. April 1951 an auf Grund des BWGöD Witwengeld nach der Besoldungsgruppe A 10 b der Reichsbesoldungsordnung zuerkannt . Dabei ist unterstellt worden, daß ihr gefallener Ehemann bis zu seinem Tode ununterbrochen im Dienst verblieben vom 1. Januar 1935 an als vollbeschäftigter Postfacharbeiter weiterbeschäftigt und am 1. Mai 1942 als Postschaffner in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden wäre.
Zum Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen hat der Beklagte durch den Bescheid vom 12. April I960 der Klägerin und ihrem Sohnsin ungeteilter Erbengemeinschaft für einen Schadenszeitraum vom 17. Februar 1934 bis 2. Januar 1938 eine Kapitalentschädigung von 478,76 DM gewährt. Dabei hat er die KapitalentSchädigung gemäß § 109 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 BEG mit 3/4 der Dienstbezüge errechnet, die der Verstorbene zuletzt erhielt.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat sich die Klägerin dagegen gewandt, daß das Entschädigungsamt ihren Ehemann nur als Postaushelfer entschädigt habe.
Sie hat demgemäß beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, die Kapitalentschädigung neu zu berechnen und dabei davon auszugehen, daß ihr Ehemann vom 1. Januar 1935 an als Postfacharbeiter vollbeschäftigt worden wäre.
Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid des Entschädigungsamtes dahin geändert, daß die den Erben des früherei Postaushelfers Fritz	zu	gewährende	Kapitalentschädi-
gung anderweit unter Anwendung des%§ 110 BEG zu berechnen sei. Es hat den Rechtsstandpunkt vertreten, daß im vorliegenden Pall die Kapitalentschädigung nicht gemäß § 109? § 102 BEG nach den letzten Dienstbezügen des Erblassers, sondern gemäß § 110 BEG nach dem maßgeblichen Tabellenv/ert der 3. DV-BEG zu ermitteln sei, da sich § 109 BEG nur auf solche Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes beziehe, die im Gegensatz zu dem Erblasser einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung gehabt hätten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat Revision eingelegt; es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Kläger haben sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassem
 Die Revision ist begründet.
Zutreffend rügt die Revision, daß der Klagantrag nicht den Anforderungen genügt, wie sie nach § 209 BEG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu stellen sind. Die Kläger hätten mit ihrem Antrag die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages
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verlangen müssen. Es ist jedoch nicht erforderlich, wegen dieses Mangels das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit den Klägern Gelegenheit gegeben würde, ihren Antrag richtig zu fassen; denn die Klage ist sachlich unbegründet.
Der Anspruch der Kläger auf Kapitalentschädigung ist von der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid zutreffend nach § 109 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 BEG mit 3/4 der Dienstbezüge errechnet, die der Erblasser zuletzt erhalten hat. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§ 110, 92 BEG. Denn der Erblasser ist nicht nach diesen Bestimmungen, sondern nach § 109 BEG zu entschädigen.
Diese Bestimmung regelt die Entschädigung der Angestellten und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die einen vertraglichen Anspruch auf Ruhelohn haben. Wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift sagt, kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Arbeitsvertrag oder in einem für ihn geltenden Tarifvertrag ein Anspruch auf Ruhelohn zugesichert war. Es ist allein entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Entschädigungsanspruch auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, in dem er geschädigt worden ist, einen Anspruch auf Versorgung oder Ruhegehalt hat. Das ist auch dann der Fall, wenn ihm diese Ansprüche erst im Wege der Wiedergutmachung nach dem BWGÖD zuerkannt worden sind (ebenso van Dam/Loos BEG § 109 Anm. 3).
Auch der Sinn der in §§ 109» 110 BEG gemachten Unterscheidung nötigt dazu, § 109 BEG so auszulegen, daß unter § 109 BEG auch die Arbeiter und Angestellten fallen, denen der Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung im Wege der Wiedergutmachung wegen der Schädigung in ihrem früheren Dienstverhältnis zuerkannt worden ist.
 
Die Wiedergutmachung für diese Angestellten und Arbeiter richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des BWGöD (vgl.auch OLG Celle RzW 1958, 112). Nur insoweit, als das von ihnen erlittene Unrecht nicht nach diesem Gesetz wiedergutgemacht wird, haben sie Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes. Falls sie im Wege der Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des BWGöD einen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung zuerkannt erhalten haben, weil sie diesen Anspruch ohne die Schädigung erlangt hätten, gehören sie zu den nach § 109 BEG Entschädigungsbe-rechtigten. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob sie diesen Anspruch als Arbeiter oder Angestellte haben oder bei der Wiedergutmachung nach dem BWGöD davon ausgegangen ist, daß der verfolgte Arbeiter oder Angestellte ohne die Verfolgung in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre und als Beamter versorgungsberechtigt geworden wäre. Liese Personen können sinngemäß für die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht den Personen gleichgestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung oder Ruhelohn haben. Zutreffend weist auch die Revision darauf hin, daß anderenfalls ein verfolgter Angestellter oder Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, der bereits nach den Bestimmungen des BWGöD einen Anspruch auf Ruhelohn erhalten hat, dennoch nach §§ 110, 93 ff eihe Rente als Versorgung wegen der früher erlittenen Schädigung beanspruchen könnte. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Daß der Gesetzgeber zwischen Angestellten und Arbeitern mit Versorgungsansprüchen und solchen ohne diese Ansprüche im BEG ebenso unterscheiden wollte, wie es im BWGöD geschehen war, ergeben auch die Ausführungen zu ndu der Begründung zu dem Entwurf der Neufassung des Bundesergänzüngsge-setzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (S. 150).
 
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Aus § 36 Abs. 3 der 3. DV-BEG kann nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Gegenteil geschlossen werden. Diese Bestimmung ist nur zur Durchführung des § 110 BEG ergangen. § 126 BEG ermächtigt nicht, eine Verordnung zur Durchführung des § 109 BEG zu erlassen. § 110 BEG regelt die Entschädigung der Angestellten und Arbeiter, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung oder Ruhelohn haben. § 36 der 3. DV-BEG stellt insoweit allein klar, daß Angestellte und Arbeiter im Sinne dieser Bestimmung auch dann einen Anspruch auf Ruhelohn haben, wenn ihnen dieser nach dem zur Zeit der Schädigung bestehenden Dienstverhältnis zustand. Selbst wenn sie diesen Anspruch später verloren und auch nicht wiedererlangt haben, sind sie nach § 109 und nicht nach § 110 BEG zu entschädigen. § 36 der 3. DV-BEG sagt nur, daß ein bestimmter Personenkreis nicht unter die nach § 110 BEG zu Entschädigenden fällt, er besagt aber nicht, daß es nur dieser Kreis von Personen ist, der nach § 109 BEG zu entschädigen ist, daß auch im Sinne des § 109 BEG nur diejenigen einen vertrag-
 
liehen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung haben, denen ein solcher in ihrem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis rechtsverbindlich zugesichert war. Darüber, v/elche Angestell ten und Arbeiter einen vertraglichen Anspruch auf Ruhelohn oder Versorgung haben, besagt § 36 der 3. DV-BEG nichts.
Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Graf
V