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BGH · IV ZR 168/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 168/59

Unter Geldansprüchen im Sinne des § 11 BEG sind nicht Schadens er satzansprüche im Sinne des Bürgerlichen Rechts, sondern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das Bundesentschädigungsgesetz als Entschädigung gewährt. Oh daher der einem Verfolgten durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandene Schaden, insbesondere die Aufwendungen für die Rachholung einer Ausbildung, durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Reichsmark betroffen worden sind, insbesondere von solchen in einer ausländischen Währung, ist, soweit das Bundesentschädigungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt, für die Anwendung des § 11 BEG unerheblich, vertreten durch das Bayerische Staat smini sie ri uni der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ®j|^Bin hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr» y. Die Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 26» März 1959 wird auf Kosten der Klägerin, jedoch frei von Geriohts-gebühren und -auslagen, zurückgewiesen» Denn auf jeden Fall müsse auf etwaige Ansprüche der Klägerin die Vorschrift des § 1i BES zur Anwendung kommen, so daß bei einer Umrechnung der von ^hr behaupteten Aufwendungen von insgesamt lo285°7»0 £ in Reichsmark und deren U-ns tellung i<i Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 2 sich kein Betrag ergebe, der die im § lio Abs. 1 BES festgesetzte Pauschalent- die Entscheidung RzW 1959» 472^ und 267^), so daß sich unter Zugrundelegung der von der Klägerin gemachten Angaben noch nicht einmal 400£, also bei Umrechnung zu dem heutigen Kurse des Pfunds in Deutsche Mark weniger als 5»000,- DM ergeben könnten» Denn auf jeden Fall ist der Auffassung des Berufungsgerichts über die Berechnung der vor der Währungsreform in einer ausländischen Währung aufgewendeten Aus-biidungskos ten zuzustimmen. Die Rechtsprechung des Senats hat allerdings im Schrifttum Widerspruch gefunden» Dieser gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, von einer Anwendung des § 11 BEG auf Ausbildungskosten abzusehen, die vor der deutschen Währungsreform in einer ausländischen Währung entstanden sind» Im einzelnen ist zu diesen Ausführungen, insbe- Soweit es sich um Geldansprüche handelt., die für eine Zeit gewährt werden, die vor der deutschen Währungsreform liegt, gibt § 11 BEG die gi'undsätzlich für alle Geldansprüchs geltende Bestimmung; daß diese Geldansprüohe für die Zeit vor der Währungsreform in RU zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in DM umzustellen sind« Dies ergibt sich aus dessen Aufnahme in den Abschnitt über allgemeine Vorschriften« Das kann nur besagen, daß grundsätzlich die Entschädigungsansprüche, die das Bundesentschädigungsgesetz für diese Zeit gewähre, soweit sie auf Zahlung von Geld gerichtet sind, unabhängig welcher Art sie sind, insbesondere unabhängig davon, ob sie ihrer Natur nach im Sinne des Währungsgesc-izes Geldsummen oder Geldwertansprüche sind,, in RM festzusetzen und alsdann in DM im Verhältnis 10 t 2 umzurechnen sind .//gl« auch die 3.a. Drucksache S. Daß eine Entschädigung für Schaden an Lehen, an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen sowie an Vermögen so zu berechnen ist, soweit sie sich auf eine Zeit vor der Währungsreform bezieht, ist unbestritten« Dabei ist es unerheblich, oh es sich etwa bei Vermögenswerten um Devisenwerte handelt oder beim Berufsschäden, ob der Geschädigte Ansprüche gehabt hat, die wie z. Daß für die Zeit nach der Währungsre form bei der Bemessung von Entschädigungen eine dem Geschädigten günstigere Berechnung stattzufinden hat, beruht, wie bereits in dem Beschluß tl.ih ]4-< 10» 59 ausgeführt, auf der Systematik des Gesetzes, das allgemein von dienern Zeitpunkt ab eine solche Berechnung vor schreibt. Dieser beläuft sich, von dem Fall der Naturalrestitution abgesehen, auf eine bestimmte Summe, aua-gedrück«, in einer bestimmten Währung» Hierfür schreibt aber § 11 BEG r.wingertd für die Zeit vor der Währungsreform eine Berechnung in RH \ov mit der Maßgabe, daß dor sich so ergebende RM-Bezrag im Verhältnis IC $ 2 in DM umzurechnen ist» Auch aus dem von Küster gewählten Beispiel eines {Transfers von 12»000 HM, bei dem der Verfolgte 503$ dieser Summe in englischen Pfunden erhielt, läßt sich nichts gegen die Anwendung des § 11 BEG herleiten. Denn in einem derartigen Falle würde sich der Vermögensverlust auf 6.000 RM belaufen, nämlich, wie bereits in dem o.a. Beschluß ausgeführt, auf den Betrag, für den der Verfolgte keinen Cegenwert in englischen Pfunden erhalten hat» Dies ist auch die Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 2 BEG, nicht jedoch die von Küster angestellte Erwägung, daß der Verfolgte ohne den verfolgungsbedingten Transfer von seinen 12.000 RM nach dem Umstellungsrecht 1.200.

Zitierte Normen: § 11 BEG
AusbildungEntschädigungBEG®RzWZeitKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Uachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG §§ 11. 116
Unter Geldansprüchen im Sinne des § 11 BEG sind nicht Schadens er satzansprüche im Sinne des Bürgerlichen Rechts, sondern die auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen, die das Bundesentschädigungsgesetz als Entschädigung gewährt. Oh daher der einem Verfolgten durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandene Schaden, insbesondere die Aufwendungen für die Rachholung einer Ausbildung, durch Verlust von Werten entstanden ist, die nicht von der Entwertung der Reichsmark betroffen worden sind, insbesondere von solchen in einer ausländischen Währung, ist, soweit das Bundesentschädigungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt, für die Anwendung des § 11 BEG unerheblich,
BGH, Urt. V, 16. Dezember 1959 - ZR 168/59 - OLG München
LG München
IV ZR 168/59
Verkündet am J6, Des«, 1959
Schorm, Justizangesto als Urkundsbeamter der Oeschäftss telle
 Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 der Lieselotte	L|
Klägerin und Revisionsklägerin» Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ÄH® in
 gegen
den Freistaat B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staat smini sie ri uni der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ®j|^Bin
 hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr» y. Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 26» März 1959 wird auf Kosten der Klägerin, jedoch frei von Geriohts-gebühren und -auslagen, zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Die in Jahre 1926 geborene Klägerin hat wegen ihrer jüdischen Abstammung in Juli 1938 ihre vorberufliche Ausbildung auf einem Mädchenlyzeum in Deutschland unterbrechen müssen und ist zusammen mit ihren Eltern nach England ausgewandert® Dort hat sie ihre Schulausbildung wieder aufgenommen und im Jahre 1944 vollendet. Anschließend hat sie auf der Universität in London studiert und ihre Studien im Jahre 1947 mit der Ablegung eines Schlußexamens beendet®
Sie behauptet, ihr seien Ausbildungskosten von insgesamt ln2S5c7cOo£ entscanden® Für diese begehrt sie eine Entschädigung in Höhe von IO.000*- DM,
Die Entschädigungsbehörde hat ihr nur einen Betrag von 5°000o-DII sugcbilligt. Mit ihrer auf Zahlung eines weiteren Betrages von 5'>000, -DM gerichteten Klage hatte sie weder beim Landgericht noch beim Oberlandes-gericht Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter®
Das beklagte Land bittet, die Revision zurücksuweisen*
Entscheidungsstunde?
Da die Klägerin trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten war, war gemäß § 209 Abs® 3 BES auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden®
Das Berufungsgericht läßt dahinsteher, ob die Klägerin, die bereits mit 18 Jahren die Reifeprüfung bestanden hat und mit 21 Jahren ihr üniversitätsstudium erfolgreich beenden konnte, eine mehr als geringfügige Benachteiligung in ihrer Ausbildung erlitten hat. Denn auf jeden Fall müsse auf etwaige Ansprüche der Klägerin die Vorschrift des § 1i BES zur Anwendung kommen, so daß bei einer Umrechnung der von ^hr behaupteten Aufwendungen von insgesamt lo285°7»0 £ in Reichsmark und deren U-ns tellung i<i Deutsche Mark im Verhältnis 10 : 2 sich kein Betrag ergebe, der die im § lio Abs. 1 BES festgesetzte Pauschalent-
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Schädigung von 5« 000.- DM übersteige.
Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin erhobene Anspruch nicht schon daran scheitern müßte, daß nur die Aufwendungen berücksichtigt werden können, die durch die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstanden sind, und daß zu diesen Aufwendungen nicht auch ohne Verfolgung entstandene Unterhaltskosten gehören (vgl. die Entscheidung RzW 1959» 472^ und 267^), so daß sich unter Zugrundelegung der von der Klägerin gemachten Angaben noch nicht einmal 400£, also bei Umrechnung zu dem heutigen Kurse des Pfunds in Deutsche Mark weniger als 5»000,- DM ergeben könnten» Denn auf jeden Fall ist der Auffassung des Berufungsgerichts über die Berechnung der vor der Währungsreform in einer ausländischen Währung aufgewendeten Aus-biidungskos ten zuzustimmen. Diese Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. insbesondere die Ent-Scheidung RzW 1959» 181^ sowie die Entscheidung vom 15. April 1959 - IV ZR 508/58	mit der das in RzW 1959» 59^ veröffentlichte, von
 der Revision angeführte Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm/West-faien aufgehoben worden ist)»
Die Rechtsprechung des Senats hat allerdings im Schrifttum
 Widerspruch gefunden» Dieser gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, von
 einer Anwendung des § 11 BEG auf Ausbildungskosten abzusehen, die
 vor der deutschen Währungsreform in einer ausländischen Währung
 entstanden sind» Im einzelnen ist zu diesen Ausführungen, insbe-
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sondere zu denen von Küster in RzW 59» 235	» auf die die Revision
 sich in erster Linie beruft, und zu denen von Mayer in RzW 59» 328^%Mann in RzW 59» 409^ und Zorn in RzW 59» 448 in Ergänzung dei* sah Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 14* 10. 59 - IV ZB 206/59 - noch folgendes zu sagens
 Für den Schaden, der durch nationalsozialistische Gewalfcmaß-nahmen angerichtet worden ist, gewährt das Bundesentschädigungsge-äsfcz in einem der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik und ihrer Länder angepaßten beschränkten Umfang (vgl. insbes» die Bundestagsdurcksache 1949 u.a. S. 69 au VIII -) einen Anspruch auf Entschädigung (§ 5 BEG). Diese Entschädigung besteht zu einem - wesent-
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liehen - Teil in Geldansprüchen, zu einem anderen - kleinen - Teil in Sachleistungen (Heilverfahren; Erteilung <ron Genehmigungen. Zulassungen, Wiedereinstellungen und dergl.). Soweit es sich um Geldansprüche handelt., die für eine Zeit gewährt werden, die vor der deutschen Währungsreform liegt, gibt § 11 BEG die gi'undsätzlich für alle Geldansprüchs geltende Bestimmung; daß diese Geldansprüohe für die Zeit vor der Währungsreform in RU zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in DM umzustellen sind« Dies ergibt sich aus dessen Aufnahme in den Abschnitt über allgemeine Vorschriften« Das kann nur besagen, daß grundsätzlich die Entschädigungsansprüche, die das Bundesentschädigungsgesetz für diese Zeit gewähre, soweit sie auf Zahlung von Geld gerichtet sind, unabhängig welcher Art sie sind, insbesondere unabhängig davon, ob sie ihrer Natur nach im Sinne des Währungsgesc-izes Geldsummen oder Geldwertansprüche sind,, in RM festzusetzen und alsdann in DM im Verhältnis 10 t 2 umzurechnen sind .//gl« auch die 3.a. Drucksache S. 99 zu § 8, wo ausdrücklich betont wird- daß die Umrechnungsvorschrift keine Währungsvorschrift sein soli)«
Daß eine Entschädigung für Schaden an Lehen, an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen sowie an Vermögen so zu berechnen ist, soweit sie sich auf eine Zeit vor der Währungsreform bezieht, ist unbestritten« Dabei ist es unerheblich, oh es sich etwa bei Vermögenswerten um Devisenwerte handelt oder beim Berufsschäden, ob der Geschädigte Ansprüche gehabt hat, die wie z. B« bei Deputaten oder sonstigen Sachleistungen oder einem m ausländischer Währung vereinbarten Gehalt, von einer Entwertung der Reichsmark nicht betroffen worden wären«
Der Schaden in der Ausbildung ist nach den Bestimmungen des Bttndes-entscliädigungsgesetzes nur eine Art des Schadens im beruflichen Fortkommen. Ein Grund, diesen Schaden anders zu behandeln als sonstige Be* rufsschäden, ist dem Gesetz, Boweit es sich nicht um die Festsetzung eines Pauschalbetrages im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BEG handelt, nicht zu entnehmen. Noch weniger läßt sich ein Grund dafür nennen, einem Verfolgten, der vor der Währungsreform seine Ausbildung im Ausland nachgeholt hat, das Fünffache von dem zuzubilligen, was ein Geschädigter er-hält, der seine Ausbildung in derselben Zeit im Inland mit sachlich gleichem Aufwand nachgeholt hat. Daß für die Zeit nach der Währungsre form bei der Bemessung von Entschädigungen eine dem Geschädigten günstigere
 Berechnung stattzufinden hat, beruht, wie bereits in dem Beschluß tl.ih ]4-< 10» 59 ausgeführt, auf der Systematik des Gesetzes, das allgemein von dienern Zeitpunkt ab eine solche Berechnung vor schreibt. Zu berücksichtigen ist auch, worauf wiederholt hingewiesen worden ist, daß dat. Bundesentschädigungsgesetz, wenn es die allgemeine Vorschrift seines §11 nicht angewendet haben will, dies ausdrücklich als Ausnahme anordnet. wie z» B» in §§ 45 und 48 für Freiheitsschäden, in den §§ 52 54 für Eigentumsschaden und im § 57 für Auswanderungsschäden, und daß etwas derartiges für Berufsschäden einschließlich der Ausbildungs-schäden nicht geschehen ist.
Bas alles wird überhaupt nicht oder nur in unzureichendem Maße von dem oben angeführten Schrifttum berücksichtigt, das insbesondere den Fehler begeht, unter Geldansprüchen im Sinne des § 11 BEG, die einem Verfolgten erwachsen, Schadensersatzansprüche im Sinne des bürgerlichen Hechts zu verstehen, während es sich richtigerneise dabei nur um öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche besonderer Art handelt, die durch das BEG geschaffen wurden» Allerdings muß man, um einen Vermögensschaden zu ermitteln, von dem durch die Verfolgung eingetre';enen Vermögensverlust ausgehen. Dieser beläuft sich, von dem Fall der Naturalrestitution abgesehen, auf eine bestimmte Summe, aua-gedrück«, in einer bestimmten Währung» Hierfür schreibt aber § 11 BEG r.wingertd für die Zeit vor der Währungsreform eine Berechnung in RH \ov mit der Maßgabe, daß dor sich so ergebende RM-Bezrag im Verhältnis IC $ 2 in DM umzurechnen ist» Auch aus dem von Küster gewählten Beispiel eines {Transfers von 12»000 HM, bei dem der Verfolgte 503$ dieser Summe in englischen Pfunden erhielt, läßt sich nichts gegen die Anwendung des § 11 BEG herleiten. Denn in einem derartigen Falle würde sich der Vermögensverlust auf 6.000 RM belaufen, nämlich, wie bereits in dem o.a. Beschluß ausgeführt, auf den Betrag, für den der Verfolgte keinen Cegenwert in englischen Pfunden erhalten hat» Dies ist auch die Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 2 BEG, nicht jedoch die von Küster angestellte Erwägung, daß der Verfolgte ohne den verfolgungsbedingten Transfer von seinen 12.000 RM nach dem Umstellungsrecht 1.200. bestenfalls mit der Altsparerentschädigung 2»400 DM hätte was übrigens in dieser Allgemeinheit auch nicht ganz zutrifft. Die voa Küster beklagte angebliche Verstümmelung des tragenden Gedankens des
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§ 116 BEGträfd genauso für den sonstigen 7erfolgungaschaden, insbesondere den Berufs- und Vermögensschaden, na, Dies alles beruht aber auf der Erwägung des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates, die Entwertung der RM in einem gewissen Umfang hei der Bemessung der Höhe der Entschädigung nicht unberücksichtigt zu lassen, sowie darauf, ndaQ ein Betrag von 5„CC0 DH in der Regel eine wirksame Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen bei der Nachholgung der Ausbildung darsteilen wird"'sc die o« a. Drucksache S. 155 zu § 52}«
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 22? BEG zurückzuweisena
 Ascher v. Werner Wüsbenberg Wilden Dr0 loewQrtheim