Werner, Wfetenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. .Die Klägerin ist am 12 9 Mai 1905 in 3erlin geboren* Ihre erste Ehe wurde Ende des Jahres 1932 geschieden* Im März dieses Jahres hatte die Klägerin in Berlin den jüdischen Kaufmann Alfred BflBi kejmengolemt 9 zu dem sie nähere Beziehungen auf nahm.. Aus der Verbindung sind die drei Kinder Bernhard« Waltraut und Gerda hervorgegangen* Ihre Absicht', die She miteinander einzugehen« scheiterte daran« daß das Standesamt das Aufgebot unter Einweis auf die Nürnberger Bassengesetze ablehnte« Die Klägerin war selb 1932 als Arbeiterin und seit 1938 bei der Postyerwaltung beschäftigt, Sie bewohnte eine 2-Zimmerwohnung in der Barnimstraße am Alexanderplatz, die heute zu den sowjetischen Sektor von Berlin gehörte Hier führte sie mit BflMfe einen gemeinsamen Haushalt« Im Jahre 1943 wurde BflBP verhaftet und in den Sudetengau gebracht, wo er in verschiedenen Lagern, zuletzt im SoD«,-Polizeilager in Y/artenburg untergebracht war, Am 13« Juni 1944 ist er im Kreiskrankenhaus Böhmisch-Leipa verstorben* Juni 1934 die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt* Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg vom 10* Dezember 1956, der in seiner Geltung auf das Bnt-schadigungsverfahren beschränkt ist, sind die Klägerin und ihre drei Kinder zu je einem Viertel Lrben des am 13« Juni 1944 verstorbenen, zu Wartenburg am Roll wohnhaft gewesenen Alfred Baehr geworden«» Soweit die Klägerin persönlich Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, sowie wegen EigentumsSchadens geltend gemacht hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen<, 1.) Im Revisionsrechtszug steht nur der Anspruch wegen des dem Verstorbenen zugefügten Freiheitsschadens in Frage, Ein solcher Anspruch steht der Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin und den aus ihrer Verbindung mi b dem verstorbenen jüdischen Kaufmann Alfred BflBfe hervorgegangeuen Kindern be- stellt, nicht zu„ Allerdings bestehen gegen die Vererblichkeit eines Ilaftertschädigmigsanapruchs gemäß § 46 Abs«, 2 BEO keine Bedenken, da die Klägerin und die aus ihrer Verbindung mit dem Verstorbenen hervorgegangenen Kinder auf Grund des Erlasses des Justizministers dos Landes Schleswig-Holstein als die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Verstorbenen gelten* Bas Bundesentschädigungsgesetz entschädigt jedoch nicht jeden auf nationalsozialistischen Gewaltmaönahnen beruhenden Schaden ohne Rücksicht darauf, oh der -^nspruchsteller oder seine Erben in einer räumlichen Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik stehen* Bor Anspruch auf Entschädigung besteht vielmehr nach § 4 BEG nur, wenn die in dieser Vorschrift abschließend umschriebenen V0raussetzungen erfüllt sind, Ba die Erbengemeinschaft einen Entschädigungsanspruch aus ererbtem Recht nur geltend machen kann, wenn dem Verstorbenen ein solcher Anspruch Zustand, ist zu prüfen, ob eine der in § 4 BEG normierton Vor-aussetzungen in der Person des Erblassers erfüllt sind. Für einen Entschädigungsanspruch des am 13» Juni 1944 Verstorbenen kommen allein die Vorschriften des § 4 Abs* 1 Ziff» 1 Buchst* b und c BEG in Betracht* Von diesen beiden I^öglich-r-keiten der Entschädigungsberechtigung scheidet die des Buchst* b aus, da der vor dem 31» Bezeinber 1952 Verstorbene seinen letzten V/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern im heutigen Ostsektor von Berlin, der außerhalb dieses Geltungsbereiches liegt, hatte* Banach bleibt für die Begründung der Anspruchsberechtigung der Erbengemeinschaft nur die Vorschrift des § 4 Abs* 1 Ziff* 1 Buchst* c BEG übrig, die neben der Bestimmung des § 4 Abs* 1 Ziff* 1 Buchste b BEG eine selbständige AnspruchsVoraussetzung bildet, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 3* April 1957 - IV ZR 9/57 - abgedruckt in EzW 1957, 275 - angenommen hat* H<jch der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31» Be-sember 1952 ausgewandert ist, ausgewiesen oder deportiert Auch wenn man die Verschickung des Lrblassers in das bildet enl and und seine Festhaltung daselbst als Deportation im Sinne des § 4 Abs* 1 Ziff.1 Buchst« c DKG ansehen wollte, ist der Anspruch imbegründet. In der genannten Entscheidung hat es der erkennende Senat als den erkennbaren Sinn der Vorschrift des § 232 BEG bezeichnet, daß alle dem Verfolgten sustehenden Entschädigungsansprüche gegen das gleiche Land erhoben werden sollten. Dezember 1956 - IV ZB 184/56 - offengebliebene j'rage bejaht, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung auch die Passivlegitimation ein und desselben Landes begründe, wenn ein Verfolgter Ansprüche aus eigenem und ererbtem Hecht geltend mache. Es muß daher dabei verbleiben, daß Ansprüche einer Erbengemeinschaft nur gegen das Land erhoben werden können, das für den Anspruch des Erblassers, wenn er noch leben würde, .passiv legitimiert sein würde* Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn Entschädigungsansprüche eines Berechtigten i# Frage stehen, nicht aber auch dann, wenn Ansprüche mehrerer Berechtigter, nämlich der Klägerin einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits in Betracht kommen.
2514 050 IV_ZR_J_68/58 Verkündet am 5q Dezember 1958 BBkf Justizangesteilter als Urkundsbeaoter der der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem antsohädigungsrechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7, Beklagten und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt ex': Rechtsanwalt Br. BB in gegen die Witwe Wally B „Gemeinde \ geh. geech. , Krs. Klägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr.BBHHVi*1 m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Br. v. Werner, Wfetenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1957 aufgehoben. Auf die Berufung wird das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel vom 6.. März 1957 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trggt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestands .Die Klägerin ist am 12 9 Mai 1905 in 3erlin geboren* Ihre erste Ehe wurde Ende des Jahres 1932 geschieden* Im März dieses Jahres hatte die Klägerin in Berlin den jüdischen Kaufmann Alfred BflBi kejmengolemt 9 zu dem sie nähere Beziehungen auf nahm.. Aus der Verbindung sind die drei Kinder Bernhard« Waltraut und Gerda hervorgegangen* Ihre Absicht', die She miteinander einzugehen« scheiterte daran« daß das Standesamt das Aufgebot unter Einweis auf die Nürnberger Bassengesetze ablehnte« Die Klägerin war selb 1932 als Arbeiterin und seit 1938 bei der Postyerwaltung beschäftigt, Sie bewohnte eine 2-Zimmerwohnung in der Barnimstraße am Alexanderplatz, die heute zu den sowjetischen Sektor von Berlin gehörte Hier führte sie mit BflMfe einen gemeinsamen Haushalt« Im Jahre 1943 wurde BflBP verhaftet und in den Sudetengau gebracht, wo er in verschiedenen Lagern, zuletzt im SoD«,-Polizeilager in Y/artenburg untergebracht war, Am 13« Juni 1944 ist er im Kreiskrankenhaus Böhmisch-Leipa verstorben* Durch den Erlaß des Justizministeis des Landes Schleswig-Holstein vorn 18« Mai 1956 wurden der Verbindung des Verstorbenen mit der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1934 die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt* Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg vom 10* Dezember 1956, der in seiner Geltung auf das Bnt-schadigungsverfahren beschränkt ist, sind die Klägerin und ihre drei Kinder zu je einem Viertel Lrben des am 13« Juni 1944 verstorbenen, zu Wartenburg am Roll wohnhaft gewesenen Alfred Baehr geworden«» Nachdem die Parteien zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin wegen Schadens am Leben ihres am 13* Juni 1944 verstorbenen Ehemannes den Teilvergleich vom 11 Oktober 1956 geschlossen haben, hat die Klägerin Klage erhoben und Entschädigungsansprüche für die Erbengemeinschaft für Schaden an Freiheit, Eigentum und im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes und für sich persönlich Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit, sowie an Eigentum und Vermögen geltend gemacht. Das Landgericht hat durch das ffeilurteil vom 6« März 1957 das beklagte Land verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kaufmann Alfred BfliB wegen Freiheitsschadens einen Betrag von 4.800 BM zu zahlen. Soweit die Klägerin persönlich Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, sowie wegen EigentumsSchadens geltend gemacht hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen<, Die vom beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 4. Juni 1958 zugelassnen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Entscheidungsgründet Die Revision ist begründet. 1.) Im Revisionsrechtszug steht nur der Anspruch wegen des dem Verstorbenen zugefügten Freiheitsschadens in Frage, Ein solcher Anspruch steht der Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin und den aus ihrer Verbindung mi b dem verstorbenen jüdischen Kaufmann Alfred BflBfe hervorgegangeuen Kindern be- stellt, nicht zu„ Allerdings bestehen gegen die Vererblichkeit eines Ilaftertschädigmigsanapruchs gemäß § 46 Abs«, 2 BEO keine Bedenken, da die Klägerin und die aus ihrer Verbindung mit dem Verstorbenen hervorgegangenen Kinder auf Grund des Erlasses des Justizministers dos Landes Schleswig-Holstein als die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Verstorbenen gelten* Bas Bundesentschädigungsgesetz entschädigt jedoch nicht jeden auf nationalsozialistischen Gewaltmaönahnen beruhenden Schaden ohne Rücksicht darauf, oh der -^nspruchsteller oder seine Erben in einer räumlichen Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik stehen* Bor Anspruch auf Entschädigung besteht vielmehr nach § 4 BEG nur, wenn die in dieser Vorschrift abschließend umschriebenen V0raussetzungen erfüllt sind, Ba die Erbengemeinschaft einen Entschädigungsanspruch aus ererbtem Recht nur geltend machen kann, wenn dem Verstorbenen ein solcher Anspruch Zustand, ist zu prüfen, ob eine der in § 4 BEG normierton Vor-aussetzungen in der Person des Erblassers erfüllt sind. Für einen Entschädigungsanspruch des am 13» Juni 1944 Verstorbenen kommen allein die Vorschriften des § 4 Abs* 1 Ziff» 1 Buchst* b und c BEG in Betracht* Von diesen beiden I^öglich-r-keiten der Entschädigungsberechtigung scheidet die des Buchst* b aus, da der vor dem 31» Bezeinber 1952 Verstorbene seinen letzten V/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern im heutigen Ostsektor von Berlin, der außerhalb dieses Geltungsbereiches liegt, hatte* Banach bleibt für die Begründung der Anspruchsberechtigung der Erbengemeinschaft nur die Vorschrift des § 4 Abs* 1 Ziff* 1 Buchst* c BEG übrig, die neben der Bestimmung des § 4 Abs* 1 Ziff* 1 Buchste b BEG eine selbständige AnspruchsVoraussetzung bildet, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 3* April 1957 - IV ZR 9/57 - abgedruckt in EzW 1957, 275 - angenommen hat* H<jch der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31» Be-sember 1952 ausgewandert ist, ausgewiesen oder deportiert worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in (Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Gebiete des deutsclien Reiches gehört haben« Auch wenn man die Verschickung des Lrblassers in das bildet enl and und seine Festhaltung daselbst als Deportation im Sinne des § 4 Abs* 1 Ziff. 1 Buchst« c DKG ansehen wollte, ist der Anspruch imbegründet. In diesem Fall ist für den erhobenen Haft ent sehädigungsansprucli nicht das beklagte Land, sondern gemäß § 185 Abs. 2 Ziff* 3 3uchst. c 3EG das Land Berlin zuständige Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 3« April 1957 - IV ZB 9/57 - abgedruckt in BzW 1957, 275 -herausgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung kommt im vorliegenden Fall nicht zu dem Iragen. In der genannten Entscheidung hat es der erkennende Senat als den erkennbaren Sinn der Vorschrift des § 232 BEG bezeichnet, daß alle dem Verfolgten sustehenden Entschädigungsansprüche gegen das gleiche Land erhoben werden sollten. Aus diesem Sinn der Vorschrift hat der erkennende Senat auch die in der Entscheidung vom 1. Dezember 1956 - IV ZB 184/56 - offengebliebene j'rage bejaht, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung auch die Passivlegitimation ein und desselben Landes begründe, wenn ein Verfolgter Ansprüche aus eigenem und ererbtem Hecht geltend mache. Anders ist die Bechtslage aber dann zu beurteilen, wenn der Anepruehsteller neben eigenen Entschädigungsansprüchen solche einer Erb engem eins chaft geltend macht, zu der er gehört« Denn in diesen Fällen sind die Entschädigungsansprüche dom Grundsatz nach nicht notwendigerweise einheitlich zu beurteilen. Das ergibt sich aus § 13 BEG. Hach Abs* 2 Satz 2 dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Entschädigung mit' den Eode des Verfolgten auch dann, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre, Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis sugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen v/ärGo V/ird der Verfolgte von mehreren r.rben beerbt und wäre nur ein i’exl der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus (Abs* 3)c Aus dieser Regelung, die bei mehreren Erben ausdrücklich auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Erben abstellt, ergibt sich, daß die Entscheidung jedenfalls dann nicht in jedem Pall einheitlich zu treffen ist, wenn neben Ansprüchen des einzelnen Erben auch Ansprüche der Erbengemeinschaft in Betracht kommen* Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung rechtfertigt es daher nicht, daß Ansprüche der Erbengemeinschaft, zu der die Klägerin gehört, nur deshalb gegen ein Band erhoben werden, weil dieses Land für die der Klägerin persönlich zustehenden Ansprüche* passiv legitimiert ist, während die Passivlegitimation für den Anspruch d er Erbengemeinschaft nicht gegeben ist * Es muß daher dabei verbleiben, daß Ansprüche einer Erbengemeinschaft nur gegen das Land erhoben werden können, das für den Anspruch des Erblassers, wenn er noch leben würde, .passiv legitimiert sein würde* Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn Entschädigungsansprüche eines Berechtigten i# Frage stehen, nicht aber auch dann, wenn Ansprüche mehrerer Berechtigter, nämlich der Klägerin einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits in Betracht kommen. Daß im Einzolfall die Klägerin außer ihren eigenen Entschädigungsansprüchen solche der Erbengemeinschaft geltend macht, kann eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfert igen. • 2.) Der Eutschädigungsanoprueh ist jedoch auch deshalb zu verneinen, weil der Verstorbene nicht dpportici’t worden ist. Bach den ohne Verfahrens verstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er, der in der Wohnung der Klägerin in der BarnimstBaße in Berlin wohnte«, im Uärz 1943 verhaftet und in den Sudetengau verbracht, wo er in verschiedenen Lagern, zuletzt im S*D»-Polizeilager in Wartenburg, inhaftiert war«. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Sachverhalt den Tatbestand der Deportation im Sinne des § 4 Abs» 1 Ziff. 1 Buchstb«. c BEG erfülle, da auch die Verbringung in ein jenseits der Beichsgrenze gelegenes Konzentrationslager eine solche Zwangsmaßnahme darstelle, ist rechts-irrtUmlich. Irrig ist insbesondere die Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2» Oktober 1957 - IV 3R 157/57 - abgedruekt in RsW 1957, 413 In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat unter Hinweis auf den Sprachgebrauch, die historische Entwicklung und die Beratungen des Wiedergutmachungsausschusses ausgeführt, daß wesentlich für den Begriff der Deportation iifc Sinne des § 141 BEG die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet sei, das nach allgemeiner Anschauung damals nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei, wobei die staatsrechtliche Stellung dieses Gebietes nicht entscheidend sei«Die Bedeutung dieser Entscheidung beschränkt sich demnach, was das Berufungsgericht offenbar außer acht gelassen hat, auf eine Zwangs Verschickung in ein Gebiet, das nach allgemeiner Auffassung nicht zu dem deutschen Siedlungsgebiet gehörte« Das Sudetenland aber war nach Geschichte, Kultur, Sprache und Bevölkerung deutsches Siedlungsgebiet und wurde zu der hier in Betracht kommenden Zeit auch allgemein als solches angesehen« Die Verschickung in dieses Gebiet war daher keine Deportation-Das gilt sowohl für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG, als auch für den im § 4 Abs» 1 Ziff. 1 Buchst- c BEG verwendeten Begriff. Besteht danach aber ein Anspruch des Erblassers auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung man- gels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Ziff* 1 Buchst^ c BEGr nicht? so steht auch der Erbengemeinschaft ein solcher Anspruch aus ererbtem Recht nicht zu* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 2P0 und 225 Abs. 1 BEGk Baske v, V7erner Vfastenberg V/ilden Dr* Ioewenheim