Der Beklagte hat bestritten, dass Präulein B( die Schmuckstücke in seinem Geschäft' verkauft habe und dass die Sachen den von der Klägerin angegebenen Wert hätten» Das Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat durch Zwischenurteil den Anspruch auf Wertersatz dem Grunde nach für berechtigt erklärt» Es hat ausgeführt, der Herausgabeanspruch sei nicht begründet, da von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden sei, dass der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung oder später die Schmuckgegenstände noch im Besitz gehabt habe» Es seien aber die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB gegeben5 denn der Zeuge JfHHl sei vom Beklagten zu Verrichtungen im Sinne des § 831 BGB bestellt worden» indem er zur Bedienung der Kundschaft, sei es gelegentlich oder als Angestellter, eingesetzt worden sei» Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den §§ 990, 989 BGB hergeleitet und hierzu festgestellt , dass der Beklagte nicht in gutem Glauben gewesen sei, weil die Zeugin Bf^H die Schmuckstücke zu einem Preis verkauft habe, der nur zu einem geringen Teil ihrem wirklichen Wert entsprochen habe» § 207 III S 912$ Westermann, Sachenrecht, 2« Aufl § 14 S 70 f). Februar 1955 - IV ZR 188/54 ausgeführt hat -eine entsprechende Anwendung des den §§ 164 ff BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens dahin geboten, dass dem unmittelbaren Besitzer die Bösgläubigkeit des den Besitzerwerb vermittelnden Besitzdieners zuzurechnen ist, wenn er bei dessen Auswahl und Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellung auf einen Umstand gegründet, der noch nicht erwiesen sei, nämlich darauf,'dass der Kaufpreis für die Schmuckstücke nur einen geringen Teil ihres wahren Werts betragen habe. Sie weist darauf hin, dass der Beklagte den vom Kläger behaupteten Wert der Schmuckstücke bestritten und dass das Kammergericht selbst ausgeführt habe, die Bemessung des Werts we.rde sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen schwerlich vornehmen lassen. die Ausführung des Berufungsgerichts, dass es schwierig sei, den Wert ohne einen Sachverständigen zu bestimmen, dahin zu verstehen, dass ohne ein Gutachten keinerlei Feststellungen über den Wert getroffen werden könnten, so läge die von der Revision behauptete Unvereinbarkeit zwischen dieser Ausführung und der Feststellung, der Kaufpreis habe nur einen Bruchteil des Werts ausgemacht, vor. Der Gesamtheit der Urteilsgründe ist vielmehr zu entnehmen, dass das Berufungsgericht auf Grund der Verhandlung zwar zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei nur ein noch unbestimmter Bruchteil des wirklichen Werts für die Schmuckstücke bezahlt worden, dass es aber andererseits geglaubt hat, die für die Verurteilung zur Zahlung erforderliche Bestimmung des genauen Wertes sei ohne einen Sachverständigen nicht möglich« Richtig verstanden weisen somit die Entscheidungsgründe keinen inneren Widerspruch auf.Auch sonst sind rechtliche Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt nicht ersichtlich, Zwar hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der geschädigten Klägerin mitgewirkt; denn es war fahrlässig von ihr, den Brillantring in ihrem Morgenrock zu lassen und ihn nicht zu verschließen.
IY ZR 168 54 2 o Verkündet am 9e Pebruar 1955 Schorm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Emil Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen die Ehefrau Luise gebe S in B Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof.Br bat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Januär 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen« Scheffler und Wüstenberg für Recht erkanntg Die Revision des Beklagten gegen das am 28» Mai 1954 verkündete Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen (Tatbestands Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemanns war vom Dezember 1950 bis zu dem Sommer 1952 ein Präulein B0H als Hausangestellte tätig» Als die Klägerin und ihr Ehemann im September 1951 verreist waren, stahl Präulein einen der Klägerin gehörenden Brillantring, der sich in der Wohnung der Klägerin befand» Als die Klägerin und ihr Ehemann sich im Mai 1952 wieder auf einer Reise befanden, stahl Präulein BfHB ein Armband und einen Aqüamarinring, die ebenfalls der Klägerin gehörten und sich ebenfalls in deren Wohnung befanden» Die Klägerin behauptet, Präule in B^^^habe den Brillantring und das Armband für je 650,— DM in dem Gold-ankaufsgeschäft des Beklagten verkauft» Der Beklagte sei zwar nicht anwesend gewesen, als Präulein B^|fc die Schmuck-stücke verkauft habe» Diese habe vielmehr mit dem in dem Geschäft des Beklagten angestellten Uhrmacher verhandelt, der ihr auch jedesmal den Kaufpreis aus der Ladenkassette bezahlt habe» und der Beklagte hätten aus dem Unterschied des Kaufpreises und des wahren »ferts der beiden Schmuckstücke (der Ring sei 14»618, —, das .Armband 5<>835?— DM wert) entnehmen müssen und sicher -auch entnommen, dass es sich um gestohlene Sachen handele» Mit der Klage hat die Klägerin Herausgabe des Ringes und des Armbands begehrt, hilfsweise hat sie als Teilbetrag ihres Schadens Zahlung von 13»800,— D!07est nebst Zinsen verlangt» Der Beklagte hat bestritten, dass Präulein B( die Schmuckstücke in seinem Geschäft' verkauft habe und dass die Sachen den von der Klägerin angegebenen Wert hätten» Das Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat durch Zwischenurteil den Anspruch auf Wertersatz dem Grunde nach für berechtigt erklärt» Es hat ausgeführt, der Herausgabeanspruch sei nicht begründet, da von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden sei, dass der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung oder später die Schmuckgegenstände noch im Besitz gehabt habe» Es seien aber die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB gegeben5 denn der Zeuge JfHHl sei vom Beklagten zu Verrichtungen im Sinne des § 831 BGB bestellt worden» indem er zur Bedienung der Kundschaft, sei es gelegentlich oder als Angestellter, eingesetzt worden sei» Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurr ckgewieseni es hat den Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 939 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den §§ 990, 989 BGB hergeleitet und hierzu festgestellt , dass der Beklagte nicht in gutem Glauben gewesen sei, weil die Zeugin Bf^H die Schmuckstücke zu einem Preis verkauft habe, der nur zu einem geringen Teil ihrem wirklichen Wert entsprochen habe» Die Revision erhebt gegenüber diesen Ausführungen folgende Einwändes SO lc Einmal rügt sie, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Beklagte behauptet hätte, habe die Schmucksachen für sich gekauft, Bie Rüge ist nicht begründet..Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass dem Berufungsgericht klar gewesen ist, dass die Behauptung der Klägerin, Jj habe für den Beklagten erworben, vom Beklagten bestritten war, Denn es stellt den Erwerb für den Beklagten nicht als unstreitig hin, sondern sieht ihn auf Grund der Aussage der Zeugin BSH in Verbindung mit den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen als erwiesen an. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, habe den Kaufpreis für den Schmuck nicht seiner Tasche entnommen, so liegt hierin den Umständen nach auch die Feststellung, der Kaufpreis stamme aus den Mitteln des Beklagten. Ein anderer als und der Beklagte kamen nicht in Betracht. Zudem ist den Ausführungen des Kammergerichts (Seite 6 oben der Urteilsausfertigung) die Feststellung zu entnehmen, habe das Geld zur Zahlung des Kauf- preises der Ladenkasse des Beklagten entnommen. 2: Weiter meint die Revision, dass es gemäss § 166 BGB * t_____________________ nur darauf ankomme, ob bösgläubig gewesen sei. Biese Ansicht ist reohtsirrig. Sie verkennt, dass beim Besitzerwerb - und nur auf diesen und nicht auf den Kauf= oder Übereignungsvertrag kommt es hier an - im allgemeinen keine Stellvertretung stattfindet, weil ein Besitzerwerb - von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 854 Abs 2 BGB abgesehen - nicht auf Willenserklärungen beruht, sondern auf dem rein tatsächlichen Vorgang der “Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache“ (RGZ 137, 23 M.Wolff? Sachenrecht 9. Bearb § 11; BGB RGR 10. Aufl § 854 Anm 5 S 5§ Vorbem 4 vor § 164 S 347 und § 164 Anm 3 Abs 3 S 350; Soergel 8., Aufl Vorbem 3 vor § 164 BGB S 439; Enneccerus- Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Hechts 14. Bearb Bd II, § 207 III S 912$ Westermann, Sachenrecht, 2« Aufl § 14 S 70 f). Bei dem Besitzerwerb durch einen Besitzdiener ist allerdings - wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 188/54 ausgeführt hat -eine entsprechende Anwendung des den §§ 164 ff BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens dahin geboten, dass dem unmittelbaren Besitzer die Bösgläubigkeit des den Besitzerwerb vermittelnden Besitzdieners zuzurechnen ist, wenn er bei dessen Auswahl und Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Keinesfalls aber kann der unmittelbare Besitzer sich darauf berufen, dass sein Besitzdiener bei der Handlung, die ihm,, dem Besitzer, den Besitz verschafft hat, gutgläubig gewesen sei, wenn er - der Besitzer - bösgläubig war. Die entsprechende Anwendung der in den §§ 164 ff, 831 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann nie dazu führen, den bösgläubigen Besitzer von seiner Haftung zu befreien. Hiernach kommt es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bösgläubig gewesen, nicht darauf an, ob Besitzdiener War oder nicht und ob er gutgläubig war oder nicht, 3, Die Revision greift nun die Feststellung der Bösgläubigkeit des Beklagten an. Sie meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellung auf einen Umstand gegründet, der noch nicht erwiesen sei, nämlich darauf,'dass der Kaufpreis für die Schmuckstücke nur einen geringen Teil ihres wahren Werts betragen habe. Sie weist darauf hin, dass der Beklagte den vom Kläger behaupteten Wert der Schmuckstücke bestritten und dass das Kammergericht selbst ausgeführt habe, die Bemessung des Werts we.rde sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen schwerlich vornehmen lassen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Wäre allerdings J* die Ausführung des Berufungsgerichts, dass es schwierig sei, den Wert ohne einen Sachverständigen zu bestimmen, dahin zu verstehen, dass ohne ein Gutachten keinerlei Feststellungen über den Wert getroffen werden könnten, so läge die von der Revision behauptete Unvereinbarkeit zwischen dieser Ausführung und der Feststellung, der Kaufpreis habe nur einen Bruchteil des Werts ausgemacht, vor. Gerade wegen dieser Unvereinbarkeit aber kann nicht angenommen werden, dass die Ausführungen des Kammergeriehts in diesem Sinne zu verstehen sind. Der Gesamtheit der Urteilsgründe ist vielmehr zu entnehmen, dass das Berufungsgericht auf Grund der Verhandlung zwar zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei nur ein noch unbestimmter Bruchteil des wirklichen Werts für die Schmuckstücke bezahlt worden, dass es aber andererseits geglaubt hat, die für die Verurteilung zur Zahlung erforderliche Bestimmung des genauen Wertes sei ohne einen Sachverständigen nicht möglich« Richtig verstanden weisen somit die Entscheidungsgründe keinen inneren Widerspruch auf. Auch sonst sind rechtliche Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt nicht ersichtlich, II« Schliesslich kann auch die Revision nicht mit ihrem Hinweis auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin durchdringen. Zwar hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der geschädigten Klägerin mitgewirkt; denn es war fahrlässig von ihr, den Brillantring in ihrem Morgenrock zu lassen und ihn nicht zu verschließen. Dieses Verhalten der Klägerin hat auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - adäquat bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Gegenüber der groben Fahrlässigkeit des Beklagten tritt aber die nur geringe Fahrlässigkeit der Klägerin so sehr zurück, dassv eine Anwendung des § 254 Abs 1 BGB nicht in Betracht kommt. 7 "" III. Die Kostenentscheidung beruht#auf § 97 ZPO« Schmidt Raske Johannsen Scheffler r WUstenberg i