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BGH · IV ZR 168/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 168/51

- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1952 unter Ilitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Raske, Br. Hartz, Jchä.nnsen und OrcV.Y/erner für Hecht ernannt: Der Kläger und seine.Ehefrau übei’gaben der Beklagten im Herbst des Jahres 1945 eine Beihe wertvoller Scliiuuckgegenstände zur Aufbewahrung, die zun größeren Teil den Kläger gehörten, zun kleineren Teil seiner Frau. Abs 2 EC-B zur Leistung eines angemessenen Beitrags zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes nicht anzugreifen braucht« Da der Ersatzanspruch jedoch auf Gold geht, kann er der Frau auch Hinkünfte bringen, wie auch der Kläger bereits Zinsen für den Ersatzanspruch mit eingeklagt hato Im übrigen kann die Ehefrau ihr Vorbehaltsgut oder Teile desselben ihren Hann zur Verwaltung überlassen (§§ 1371, 1430 BGB)« Eine solche, das rechtliche Interesse des Ehemannes selbst begründende Überlassung kann in der von der Frau des Klägers erteilten Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches unbedenklich gesehen werden« IIo Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Beklagten und uen Kläger sowie dessen Ehefrau im Herbst 1945 ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde» Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen dieses Ergebnis. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben« Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, da auch bei Unterstellung der Richtigkeit des im Herbst 1945 abgeschlossenen VerwahrungsVertrages das Berufung3urteil Bestand haben muß.* Dabei kann auf sich beruhen, ob nicht bereits in dem Umstand, daß auch nach der Aufhebung der Sperre tib'ci* das Vermögen des Klägers die Aufbewahrung bei der Beklagten unter stillschweigender Billigung der Parteien fortgesetzt wurde, der Abschluß eines neuen rechtswirksamen Verv/ahrungsver-trages gesehen werden könnte. Auch wenn man dies verneinen will, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß spätestens Anfang Januar 1949 zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag bezüglich des Schmuckes zustande gekommen ist, mit Uechtsgründen nicht anzugreifen. Für den dem Kläger und seiner Ehefrau hierdurch erwachsenen Scnaden hat sie aufzukommen, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe von ihr zu vertreten ist (§ 280 BCD). Dad die Unmöglichkeit der Herausgabe auf einem von ihr nicht zu vertretenden Umstand beruht, hat die Beklagte zu beweisen (§ 282 ECB)• Hit decht hat das Berufungsgericht diesen Beweis als nicht geführt angesehen. Der Beweis hierfür ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihr nicht erbracht. ge (§ 690 BCB) o Denn eine Prüfung, ob die Unmöglichkeit nicht auf einem Verschulden ucr Beklagten beruht, ist erst möglich, wenn zunächst der Geschehensablauf, der nach ihrer Barstellung zur Unmöglichkeit der Heraus- ' gäbe geführt hat, bewiesen ist« Darin liegt keine Überspannung der Beweislast zu Un'gun3ten der Beklagten«, Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 74, 342 ff) ausgesprochen, daß der Schuldner seiner Beweispflicht, genügt?hat, wenn er das für die Unmöglichkeit ursächliche Ereignis nicht nachweisen kann, aber beweist, daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat«, Diese Entscheidung kann jedoch zur Beurteilung solcher Fälle nicht herangezogen werden, in denen, in Gegensatz zu der vom keichs-gericht entschiedenen Sache, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles eine Wahrscheinlichkeit offen bleibt, daß für die Unmöglichkeit der Herausgabe ein Verschulden des Schuldners in Betracht konnte Zwar ist den Kläger der Beweis einer Vortäuschung des von der Beklagten behaupteten Diebstahls nicht geglückte Daß seine Behauptungen aber nicht ohne Grund aufgestellt wurden, ergibt bereits die Tatsache, daß gegen die Beklagte zm ebenso wie gegen den Beklagten richter- 284 ff)* Da dieser Beweis von der Beklagten nicht geführt ist, hat der Vox'derrichter ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen» Einer Prüfung V. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, daß auch im Falle einer an sich gegebenen Haftung die Klage aus dem Gesichtspunkt des üborv/iegenden ISitverschuldcns der Abweisung verfallen müsse, da der Klüger und seine Ehefrau es schuldhaft unterlassen hätten, eine Versicherung für den Fall des Diebstahls des Schmuckes absuochließen. Diese Rüge scheitert bereits dai'an, daß das Geschehnis, das für die Unmöglichkeit der Herausgabe des Schmuckes.ursächlich war, nicht feststeht, insbesondere ein Diebstahl nicht erwiesen ist.

Zitierte Normen: § 1371 BGB
UnmöglichkeitEhefrauSchmuckBerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Für. das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! *,	;
Gesetz:	BGB	§§ 282, 688*
Rechtssatzs Solange auf Grund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe einer verwahrten Sache vom Verwahrer verschuldet ist, kann:dieser derber. ~ ihm durch § 282 BGB auferlegten Beweispflicht nur dadurch genügen, daß er das ursächliche Ere‘ignis aufklärt 0
Aktenzeichens IV ZR 168/51
Urteil vom. 17-„ April 1952	OLG	Einehen
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n
II. ZK J 68/51
Verkündet am 17. April 1952 Klett, Justizangestellter, als Urlcundsbeauter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes In den Hechtsstreit
 der Paula Z	I^HBHH^straße
 Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 gegen
s«hbi,	Straße
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1952 unter Ilitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Raske, Br. Hartz, Jchä.nnsen und OrcV.Y/erner für Hecht ernannt:
Die Revision der Beklagten gegen das. am 2$. April 1951 erlassene und am 25* und 26.
Mai 1951 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des!5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts UUnchen wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/ieseu«

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Von Rechts v/egen
 Tatbestands
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Der Kläger und seine.Ehefrau übei’gaben der Beklagten im Herbst des Jahres 1945 eine Beihe wertvoller Scliiuuckgegenstände zur Aufbewahrung, die zun größeren Teil den Kläger gehörten, zun kleineren Teil seiner Frau. Der Schmuck ist verschwunden«. Er soll nach der Darstellung der Beklagten bei einen kaubüberfall am 7* Januar 1949 aus einen Schrank eines Zimmers ihrer jobnung, das der in erster Instanz mitbeklagte Kaufmann G0 bewohnte, gestohlen worden sein*
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe den Diebstahl vorgetäuscht. Selbst wenn der Diebstahl wirklich vorgefallen sei, so hafte sie aus dem nit ihr abgeschlossenen entgeltlichen Verwahrungsvertrag» Der Beklagte @4^ habe die ihn als unmittelbarem Besitzer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt» Der Kläger beantragte., die Beklagten Zell und	als	Gesamtschuldner
 zu verurteilen, an ihn 38 710 Dil nebst Zinsen zu zahlen» Ililfsweise beantragte er entsprechend deu wert der teils ihm teils seiner Ehefrau gehörenden Schmuckgegenstände Zahlung von 3 600 Dil an seine Ehefrau und Zahlung von 35 110 DU an ihn»
Beide Beklagten beantragten Klagabweisung. Die Beklagte trug vor, der Verwahrungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen LlildegG Nr 52 nichtig. Auf alle Fälle handle es sich aber um einen unentgeltlichen Verwahrungsver-trago Der Beklagte	bestritt, Kenntnis von der Auf-
bewahrung des Schmucks in seinem Zimmer gehabt zu haben.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil
 
vom 18o August 1950 die Klage gegen den Beklagten G^ft abgewieseno hingegen den Klpgrnopruch gegen die Beklagte	gemäß dem Kilfsantrag des Klägers als deia Grün- .
de nach zur Hälfte gerechtfertigt erklärt« Bas Urteil ist bezüglich des Beklagten G^H rechtskräftig« Bie Berufung der Beklagten Z^^ wurde vom Obcrlandesgericht zurückgewiesen und Cer Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten Z^^, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt« Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidungsgiuinde s
I« Ber Kläger macht mit der Klage nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch solche seiner Ehefrau geltend, die ihm nicht abgetreten worden sind* Seine Frau hat ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich zur klageweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigt„ Eine derartige Ermächtigung mit der Wirkung, daß auch ein materiell nicht Berechtigter fremde Ansprüche einklagen kann, ist grundsätzlich zulässig« Voraussetzung ist, daß der Kläger selbst ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der klageweisen Geltendmachung des ihm sachlich nicht zusteilenden Anspruchs hat (RGZ 91,
 390 ff £595 ff/| -166 , 238; OCHZ 1, 334 f). Das Berufung-gericht halt das rechtliche.Interesse des Klägers auf Grund der Bestimmung des § 1371 BGB für gegeben« Bern ist zuzustinmen« Zwar gehört ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Ehefrau für den abhandengekoncaenen Schmuck . zu dem Stamm des Vorbehaltsguts, den die Frau gemäß § 1427
 
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Abs 2 EC-B zur Leistung eines angemessenen Beitrags zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes nicht anzugreifen braucht« Da der Ersatzanspruch jedoch auf Gold geht, kann er der Frau auch Hinkünfte bringen, wie auch der Kläger bereits Zinsen für den Ersatzanspruch mit eingeklagt hato Im übrigen kann die Ehefrau ihr Vorbehaltsgut oder Teile desselben ihren Hann zur Verwaltung überlassen (§§ 1371, 1430 BGB)« Eine solche, das rechtliche Interesse des Ehemannes selbst begründende Überlassung kann in der von der Frau des Klägers erteilten Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches unbedenklich gesehen werden«
IIo Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Beklagten und uen Kläger sowie dessen Ehefrau im Herbst 1945 ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde» Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen dieses Ergebnis. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben. Ihr Angriff richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des ,'il*;egG ITr 52 nichtig ist, verneint hat«
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben« Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, da auch bei Unterstellung der Richtigkeit des im Herbst 1945 abgeschlossenen VerwahrungsVertrages das Berufung3urteil Bestand haben muß.*
III. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts kommt
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es nämlich auf die Frage der Dichtigkeit des ursprünglichen Verwahrungsvertroges nicht entscheidend an, da spätestens Anfang Januar 1949 zwischen den Kläger ,;nd der Beklagten ein neuer Vcrwahrungsvertrag zustande gekommen ist, Die Beklagte hat, so führt das Berufungsgericht aus, selbst zugegeben, daß der Kläger zu Anfang Januar 1949 die Abholung des Schmuckes in den nächsten Tagen angekündigt hat, womit sie einverstanden gewesen ist« Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt darüber einig gewesen • seien, daß die Beklagte den Schmuck bis zur Abholung verwahren sollte. Die Revision sieht'hierin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und eine unrichtige Auslegung der Willenserklärungen der Parteien. Sie ist der . Auffassung, daß die Mitteilung des Klägers und die Zustimmung der Beklagten hierzu keine Einigung über eine Verwahrungspflicht der Beklagten darstellten, sondern eine Einigung über die Beendigung des tatsächlichen Aufbewahrungsverhältnisses .
Dieser Revisionsangriff mußte ohne Erfolg bleiben.’ Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Erklärungen der beiden Parteien liegt auf tatrichterli-chem Gebiet. Sie erscheint möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Die Erklärungen der Parteien erfolgten in Hinblick auf die noch andauernde Verwahrung des Schmuckes durch die Beklagte« Unter diesen Umständen liegt die Auslegung des Berufungsgerichts nahe, daß in der Ankündigung des Klägers, den Schmuck alsbald abholen zu wollen, und len Einverständnis der Beklagten gleichseitig der Wille der Parteien,
 
einen Verwahrungsvertrag bis zur Abholung abzuschließen, zun Ausdruck gekommen ist« Die Auslegung ist jedenfalls denkgesetzlicli möglich. Dabei kann auf sich beruhen, ob nicht bereits in dem Umstand, daß auch nach der Aufhebung der Sperre tib'ci* das Vermögen des Klägers die Aufbewahrung bei der Beklagten unter stillschweigender Billigung der Parteien fortgesetzt wurde, der Abschluß eines neuen rechtswirksamen Verv/ahrungsver-trages gesehen werden könnte. Auch wenn man dies verneinen will, ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß spätestens Anfang Januar 1949 zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag bezüglich des Schmuckes zustande gekommen ist, mit Uechtsgründen nicht anzugreifen.
IV. Die Beklagte kann ihrer vex*tragliehen Verpflichtung, den Schmuck zuräeksugeben, nicht nachkoumen. Für den dem Kläger und seiner Ehefrau hierdurch erwachsenen Scnaden hat sie aufzukommen, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe von ihr zu vertreten ist (§ 280 BCD).
Dad die Unmöglichkeit der Herausgabe auf einem von ihr nicht zu vertretenden Umstand beruht, hat die Beklagte zu beweisen (§ 282 ECB)• Hit decht hat das Berufungsgericht diesen Beweis als nicht geführt angesehen.
Die Beklagte behauptet, der Schmuck sei entwendet worden. Der Beweis hierfür ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihr nicht erbracht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sie bei der Aufbewahrung des Schmuckes alle Sorgfalt beobachtet habe, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pfle-
 
ge (§ 690 BCB) o Denn eine Prüfung, ob die Unmöglichkeit nicht auf einem Verschulden ucr Beklagten beruht, ist erst möglich, wenn zunächst der Geschehensablauf, der nach ihrer Barstellung zur Unmöglichkeit der Heraus- ' gäbe geführt hat, bewiesen ist« Darin liegt keine Überspannung der Beweislast zu Un'gun3ten der Beklagten«,
Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 74, 342 ff) ausgesprochen, daß der Schuldner seiner Beweispflicht, genügt?hat,
 wenn er das für die Unmöglichkeit ursächliche Ereignis nicht nachweisen kann, aber beweist, daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat«, Diese Entscheidung kann jedoch zur Beurteilung solcher Fälle nicht herangezogen werden, in denen, in Gegensatz zu der vom keichs-gericht entschiedenen Sache, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles eine Wahrscheinlichkeit offen bleibt, daß für die Unmöglichkeit der Herausgabe ein Verschulden des Schuldners in Betracht konnte Zwar ist den Kläger der Beweis einer Vortäuschung des von der Beklagten behaupteten Diebstahls nicht geglückte Daß seine Behauptungen aber nicht ohne Grund aufgestellt wurden, ergibt bereits die Tatsache, daß gegen die Beklagte zm ebenso wie gegen den Beklagten	richter-
licher Haftbefehl erlassen und ein Strafverfahren durchgeführt wurde, und dieses nur mangels Beweises mit Freispruch endete* In einem derartigen Falle kann der Schuldner seiner Beweispflicht_nur genügen, «wenn er-da$i-die..Unmöglichkeit verursachende Geschehnis seinerseits aufklären kann (vgl auch RGZ 149? 284 ff)* Da dieser Beweis von der Beklagten nicht geführt ist, hat der Vox'derrichter ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen» Einer Prüfung
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der lievisionsrügen, die sicli gegen eine Verkennung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit durch den Vorderrichter richten, bedarf es danach nicht.
V. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, daß auch im Falle einer an sich gegebenen Haftung die Klage aus dem Gesichtspunkt des üborv/iegenden ISitverschuldcns der Abweisung verfallen müsse, da der Klüger und seine Ehefrau es schuldhaft unterlassen hätten, eine Versicherung für den Fall des Diebstahls des Schmuckes absuochließen. Hätten sie dies getan, so wäre der Schaden in vollem Umfange gedeckt worden.
Diese Rüge scheitert bereits dai'an, daß das Geschehnis, das für die Unmöglichkeit der Herausgabe des Schmuckes.ursächlich war, nicht feststeht, insbesondere ein Diebstahl nicht erwiesen ist. Ob unter diesem Gesichtspunkt der Klaganspruch in vollem Umfange und nicht nur zur Hälfte, wie das Landgericht angenommen hat, gerechtfertigt wäre, ist* nicht nrchzuprüfen, da der Klägern? kein Rechtsmittel eingelegt hat.
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VI* Nach allem war die Revision der liccteniolge aus § 97 ZPO zuriickzuwciocn«
j)r, Lersch Raslce Pr. Hartz Jchannsen v. Werner