* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IT ZR 168/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 168/50

1932 die Auflassung zusammen mit der Bestkaufpreishypothek in Grundbuch.eingetragene Auf "Grund einer von der Klägerin rofrpn dor» Beklagten bei dem Landgericht in Vfüppertal er- Der Kaufpreis wurde in den Jahren 1932 bis 1939 allmählich getilgt* Die Klägerin behauptet, das Grundstück sei -lediglich mit ihren Kitteln erworben und bezahlt worden* Der Beklagte sei nach längerer Erwerbslosigkeit von 1929 bis. an Trinkgeldern« Alsdann habe sie die Toilette des Hotels gepachtet und dadurch ein monatliches Einkommen von mindestens 400 EM abzüglich 80 EM und soziale Lasten erzielt« Die Parteien seien sich .vor Abschluss des Kaufvertrag ;/f ges darüber einig gewesen, dass die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden sollte0 Sie seien'beide zu dem Notar gegangen« Im Torzimmer des Notars habe der Beklagte jedoch erklärt« er wolle ITotar sprechen, sobald Ihre ~ der Klägerin Unterschrift benötigt'würde, werde er sie hereinrufen« Dies habe er nicht getan, sondern sei allein als Käufer, .aufgetreten* Dadurch habe er sie arglistig getäuscht und sittenwidrig vorsätzlich geschädigt„ Aus diesem Grunde habe sie sehen 1933 gleichzeitig mit der Einreichung einer später surüc lege nommenen Ehe sehe i--dungsklage die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt. im Hotel zur Portier gewesen* Als diese Tätigkeit ihr Ende gefunden habe, sei bereits die Hälfte des Kaufpreises abgetragen gewesen* 1935/36 habe er einen eigenen Betrieb in Mühlenschütt begonnen* Seine Arbeitseinkünfte' habe er stets der .Klägerin abgegeben, die sie gespart und für die Tilgung des Kaufpreises'-verwendet habe* Die unbedeutenden Arbeits— einkunftc der Klägerin seien im Haushalt verwendet worden, sie hätten nach dem Gesetz auch ihm zugestan-den* Es sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin Alleineigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks werden solle* \/enn / er bei Erwerb des Grundstücks der Meinung gewesen sei« dieses solle ihnen beiden zusammen gehören, dann habe das■nur für den Fortbestand der Ehe gelten sollen* Bas. Grundstück, ein ehemaliges Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt« der ' Klägerin einen ideellen Hälfteanteil an dem genannten 1/ Grundstück aufzulassen und die Eintragung der Klägerin :■ im Grundbuch als Miteigentümerin zu dem Bruchteil von 1/2 /I um Segen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt0 Die Klägerin hat beantragt P den Beklagten nach dem Antrag der Klage zu-verurteilen,, Bas Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen und die Revision im "urteil zugelassen0 Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, das "urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben? auch keine Einwendungen« Sie meint aber auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich der Wille der Parteien, eine nach aussen nicht hervortretende Gesell-’ schaft zu dem Zwecke des Erwerbs’, der Herrichtung und Benutzung des Grundstücks aufdem Boden der bestehenden She zu begründen». .Das angefochtene Urteil trifft hierzu folgende Feststellungen; Die bei Abschluss des'Kaufvertrages von dem Klager geleistete Anzahlung von 700 HM sei von beiden Parteien hälftig aus ihrem Arbeitsverdienst aufgebracht * worden* Per Beklagte habe, wie seine eigenen Erklärungen ergeben, beim Erwerb den Willen gehabt, das Gruilüg-feück für beide Teile gemeinsam zu erwerben«-Auch der Wille der Klägerin .sei auf nicht mehr als den Erwerb zur Hälfte gerichtet gewesen»"Bio Parteien hätten beim Erwerb des Grundstücks davon auogehen können, dass nicht nur die Anzahlung, sondern, auch der in Paten - abzutragende Kestkaufpreis von 5o5C Reichsmark mit'vereinten Kräften aufgebracht werden könne0 Sie hätten damals in Brot und Arbeit gestanden« Wenn der Beklagte späterhin, im August 1932,' arbeitslos geworden sei, so , / ■ hätten die Parteien dies beim: Erwerb des Grundstücks nicht -vor aus sehen., können« Der Will e der Klägerin, habe in ihrem eigenen Wortrag in-der Sache 5 Q 157/33 ihren Ausdruck gefunden* Damals habe sie zur Begründung ihres. Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten ihren Antrag.damit begründet, dass sie einen Anspruch habe, als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen zu werden, weil das Grundstück, wirtschaftlich betrachtet, gemeinsam von den Eheleuten erworben worden sei« dass die Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Hechts vereinbart hätten und das Grundstück GeSeilschaft svermögen geworden sei* Y/enn es auch der sittlichen Lebensgemeinschaft der Ehe nicht entspricht? leisten (§ 705 aa0)o An dem Willen zu einer solchen vertraglichen Verpflichtung fehlt es aber ohne besondere Anhaltspunkte bei Ehegatten« die sich über den gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstücks-und über die zu diesem•Zweck vorzunehmenden Vermögensverfügungen einig sind* Denn die Verpflichtung der Ehegatten« die sich aus . der- ehelichen Gemeinschaft ergebenden Zwecke zu fördern und sich dabei auch durch Vermögensaufwendungen zu unterstützen, ergibt sich unmittelbar aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst« Es besteht kein Grund, bei Vereinbarungen über einen gemeinschaftlichen Erwerb , stets einen darauf gerichteten Gesellschaftsvertrag zu unterstellen« Lies.entspräche auch nicht der allgemein herrschenden Rc-chtsauffassung» Denn es ist üblich, im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatten« die ein Grundstück erwerben, im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte einzutragen und nicht als Hitberechtigte am Gesamtgut einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§47 I 3G0)o Auch das Gesetz nimmt ein solches Gesellschafts-Verhältnis nicht ohne weiteres als gegeben an« Das ergibt sich daraus, dass die güterrechtlichen Folgen des . Auseinandersetzung des • Gesellc ehaftsVermögens nicht oder ni c lit richtig ang e wand t sei e n (§ § 71.0 ff BGB) * hit de m Berufungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte auf Grund eines mit der ICLägerin abgeschlossenen Aux-tragsvertrages • nach § 667 BGB verpflichtet wax1» auf die Beklagte. einen hiteigentumsanteil zu 1/2 zu übertragen» Biese Verpflichtung ist in dem Augenblick entstanden«, in dem der Beklagte das Grundstück erwarb und zur Herausgabe des für Aeernung der klügerin Brlangten imstande und verpflichtet war (3667 BGB)* Die Höhe des Anteils kann sicb daher nicht nach Hassgäbe der während des Bestehens des Beteiligungsver- •• ff Parteien sei* zur Seit des Abschlusses des GrundstückskaufVertrags gewesen, dass beide Teile' zu gleichen Teilen berechtigt sein sollen* Bass es auf den Willen der Parteien aber ankommt, ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 742 BGB, wonach im Zweifel anzunebmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Bie liüge der Revision, dass gfer von dem Berufungsgericht festgestellte Vertrag nicht mehr als einen Willen zu dem gemeinschaftlichen Erwerb, aber nichts über das BeteiligungsVerhältnis und nichts über die Unwanöelbarkeit der Beteiligung ergebe, ist daher unbegründet* . angeblich zur Nutzbarmachung des Grundstücks v gemacht hat, dienten nicht zu dem Erwerb des Grundstücks* sondern zur Erfüllung einer von dem.Beklagten'eingegangenen Verbindlichkeit und der Verbesserung des Grund stück s 0 Soweit die Kaufpreisschuld im Verhältnis der Parteien ■; jeder zur Hälfte zur Last fällt (§-§ 426* 42? für eine solche von den gesetsliehen Vorschriften abweichende Auseinandersetzung ist aber, wie sich aus' den , Ausführungen'der erwähnten.Entscheidung entnehmen lasst, dass die Anwendung der für die Gemeinschaft geltenden Bestimmungen su einem mit Treu und Glauben nicht zu verein-barenden Ergebnis führen würde«. so kann er daraus nie weitergehende Hechte herleiten als seine Aufwendungen ersetzt zu halten« Ausserdem hat die Klägerin die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt, dass'er für die Nutzbarmachung des Grundstücks erhebliche Arbeit geleistet hat« Soweit sie an Geld mehr als die ihr'zur Last fallende Hälfte der gemachten Aufwendungen erbracht hat ? sie auf den Ersatzanspruch für diese Aufwendungen beschränkt9 für den das Vermögen des Beklagten und damit auch der ihm zustehende Anteil haftet« In welcher Höhe ihr "solche Ansprüche erwachsen sind, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entschei o.

Zitierte Normen: § 1381 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBGrundParteiErwerbKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IT ZR 168/50
verkündet am I9o Pcbruar 1951 ■ ge z 0, Kle 11, Jus t o AngestB als ^rkundsboamtor der Geschäftsstelle des.Bundesgerichtshofs
 des_ Jolhes i In dem Hechtsstreit
 der geschiedenen-Frau Helene b
m vvi
 geo
Illäger in ? Be ruf ungskl ä g e ri n Revisionsklägerin,. .
- Prozesshevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr«. 1HV in
 und
Beklagten;, Berufungs- und Re/isionsbe klagten9
- Prozesshevollmächtigter:
Rechtsanwalt- Juetizrat
 wegen Auflassung eines. Grundstücks
 hat der Bundesgerichtshof, IT* Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 12» Hehruar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter: Br o Lorsch, Baske, Ascher,' Johann sen und Br» Hartz . für Hecht erkannt?
'a, *.
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandeögerichts ih Düsseldorf vom 14„ .Juli 1349 ~ 5_ UT 452/48 - wird auf mosten der Klägerin zurückgewiesen»
Ton Hechts wegen»

T_ a_ t_ b e_s t and «,
Dio im Jahre seit dom 14 0 Jiili
 Irl p -?tpn 'r*,onil +	*■»?•*.
Vtil ~ vvii I'd-;, ct.
1912 geschlossene Dhe der Parteien ist 1948 wegen Alleinverschuldens des Selig geschieden«,
Am 3io Januar 1931 kaufte der Beklagte durch notariell beurkundeten uaufvertrag (Hegister~ITr0 W§2/31 des Notars Dr«	in	MHB)	Ton	der	Baugewerks-
siegelei Biberfell ei n Grundstück, das nach erfolgter Fort-sehreibung und «euverme ssung im Grundbuch von uand unter der Bezeichnung FlurflP2 Nr #5/4 an der Nei Btrasse Acker 21,25 ar eingetragen wurde« Der Kaufpreis, auf den alsbald eine Anzahlung von FJ\1 700,— geleistet wurde, betrug- 4<>240 Reichsmark«, Für den mit 8 $& verzinslichen uestkaufpreis sollte auf dem Grundstück eine brief*- .'"K\ lese Hypothek für die'Verkäuferin eingetragen werden«, Fr war|f
\si£
in Raten von 200 F;M zu tilgen«, Am 25 * Juni 1931 wurde
 das Grundstück an den Beklagten aufgelassen und am 7* April.
1932 die Auflassung zusammen mit der Bestkaufpreishypothek in Grundbuch.eingetragene Auf "Grund einer von der Klägerin rofrpn dor» Beklagten bei dem Landgericht in Vfüppertal er-
<ow — v'	0
wirkten einstweiligen Verfügung (5 Q 175/33) vmrde in Abteilung II des Grundbuchs zu Gunsten der Klägerin eine Terxügungsocschränkung des Inhalts eingetragen, dass dem Fip-entümer untersagt wurde, das Grundstück zu veräussern, eu belasten oder zu verpfänden«,
...' x ...
~ -
Der Kaufpreis wurde in den Jahren 1932 bis 1939 allmählich getilgt* Die Klägerin behauptet, das Grundstück sei -lediglich mit ihren Kitteln erworben und bezahlt worden* Der Beklagte sei nach längerer Erwerbslosigkeit von 1929 bis. Juni 1931 im Hotel zur P4D in	als	Portier	mit
 einem Bruttogehabt you. 132,50 BK oline Verpf 1 egung beschäftigt gewesen* Seine Ersparnisse seien 1930/31 durch den Betrieb einer von ihm betriebenen, aber im laufe des Jahres 1931 wieder aufgegebenen Hühner-farm aufgezehrt.worden« Ton Juli 1931 bis 193S sei der Beklagte arbeitslos und ohne Einkünfte gewesen*
Sie selbst habe dagegen während der ganzen Ehe eigenes Arbeitseinkommen gehabt« Seit Ende 1927 sei sie im Hotel zur PflB beschäftigt gewesen, zunächst drei Jahre lang an der Garderobe mit einem festen Einkommen von monatlich 200 _?ua netto ohne Verpflegung zuzüglich 200 Et! an Trinkgeldern« Alsdann habe sie die Toilette des Hotels gepachtet und dadurch ein monatliches Einkommen von mindestens 400 EM abzüglich 80 EM und soziale Lasten erzielt« Die Parteien seien sich .vor Abschluss des Kaufvertrag ;/f ges darüber einig gewesen, dass die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden sollte0 Sie seien'beide zu dem Notar gegangen« Im Torzimmer des Notars habe der Beklagte jedoch erklärt« er wolle
■V 4
erst mit dem. ITotar sprechen, sobald Ihre ~ der Klägerin Unterschrift benötigt'würde, werde er sie hereinrufen« Dies habe er nicht getan, sondern sei allein als Käufer, .aufgetreten* Dadurch habe er sie arglistig getäuscht und sittenwidrig vorsätzlich geschädigt„ Aus diesem Grunde habe sie sehen 1933 gleichzeitig mit der Einreichung einer später surüc lege nommenen Ehe sehe i--dungsklage die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagte sei verpflichtet? ihr das Alleineigentum an dem Grundstück zu übertragen, zu desseii Erwerb er nichts beigetragen habe, zu demal die Ehe aus seinem Alleinverschulden geschieden sei. Sie habe.auf dem Grundstück auch einen Obstgarten mit 50 Obstbäumen angelegt« Sie habe bereits mit der Bebauung des Grundstücks begonnen. notfalls. sei sie bereit, dem Beklagten bei Übertragung des Alleineigen-turns eine festzusetzende Summe zu erstatten, die nach ihrer Ansicht nicht mehr als höchstens‘500 DH betragen könne. Da der Beklagte sich weigert, das Eigentum der Klägerin zu übertragen, hat diese bei dem Landgericht in Yfuppertal"51 age erhoben mit. dem Antrag,
 den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch 3^BHH~Land Bd- #0 Bl #756 eingetragene Grund st lick Flur #2 Parz« #5/4 an sie auf zu -lassen.
Der Beklagte>hat um Klageabweisung gebeten. Er macht geltend, der Kaufpreis des Grundstücks sei aus seinen Kitteln bezahlt “norden« Er sei von 1927 bis
-■ 5 ■■■*•
195.3 im Hotel zur	Portier gewesen* Als diese
 Tätigkeit ihr Ende gefunden habe, sei bereits die Hälfte des Kaufpreises abgetragen gewesen* 1935/36 habe er einen eigenen Betrieb in Mühlenschütt begonnen* Seine Arbeitseinkünfte' habe er stets der .Klägerin abgegeben, die sie gespart und für die Tilgung des Kaufpreises'-verwendet habe* Die unbedeutenden Arbeits— einkunftc der Klägerin seien im Haushalt verwendet worden, sie hätten nach dem Gesetz auch ihm zugestan-den* Es sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin Alleineigentümerin oder Miteigentümerin des Grundstücks werden solle* \/enn / er bei Erwerb des Grundstücks der Meinung gewesen sei« dieses solle ihnen beiden zusammen gehören, dann habe das■nur für den Fortbestand der Ehe gelten sollen* Bas. Grundstück, ein ehemaliges
■■■	Sfo	■
Siegeleigclände, habe er in langer angestrengter Arbeit erst urbar gemacht* Hach seiner Kückkehr vom Militär habe er sofort mit Ausschachtungsarbeiten begonnen und sich ein Häuschen gebaut* Aus all diesen Gründen komme ihm das Grundstück zu, allenfalls sei er bereit, der Klägerin einen festzusetzenden Geldbetrag auszuzahlen*	:

ul« ■■ ■ ::
■tH

i i
5-
Bas Landgericht hat den Beklagten verurteilt« der ' Klägerin einen ideellen Hälfteanteil an dem genannten 1/ Grundstück aufzulassen und die Eintragung der Klägerin :■ im Grundbuch als Miteigentümerin zu dem Bruchteil von 1/2	/I
zu bewilligen*	...	/§
“	6'	-	jo
■	-	/i
'	. -	•	. :’i
. .	•	•	-	■	■	■-	;v -	:/	■■	.	■	••	/
j
I
I
V
o —
um
 Segen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt0 Die Klägerin hat beantragt P den Beklagten nach dem Antrag der Klage zu-verurteilen,, Bas Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen und die Revision im "urteil zugelassen0 Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,
 das "urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben? soweit es zu Ungunsten der Klägerin erkannt hat,
. und in diesem umfang den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverweiseno
 Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisenK
Bnt s che i dungsgründ e <■	,
Die Revision ist■statthaft und formund frisüge-re cht e ingclegt» Sie kann j e do ch' ke inen Erf olg haben«.
Io). Wie das Berufungsgericht fest stellt, galt für die . gut errechtlic he n Beziehungen der Bart eien.während ihrer' nunmehr .-„auf gelösten Ehe der gesetzliche' Güter st and der Verwaltung und Rutznießung* Ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wurden daher durch die Vorschriften der §§ 1365i ff BG-B,,geregelto Soweit die Klägerin ,Gold sum Erwerb des Grundstücks und nachher zur Tilgung des Restkaufpreises , aufgewandt hat. handelt es sich um Mittel, die sie durch eigene Arbeit erworben hato Dieses Geld war nach §f 1367 aaO
*7 t ,
t
ihr' VcrbehaXtsgut D Sie kann daher den mit der £1age geltend gemachten Anspruch auf Übereignung des von dem Beklagten erworbenen Grundstücks nicht auf eine-entsprechende Anwendung des § 1381 BGB stützen, da diese Vorschrift nur gilt, wenn der Ehemann ein Grundstück mit Mitteln des seiner Verwaltung unterliegenden einge-bracIvb e n Gutes der Ehefrau erv/irbt (EG-Z 126,114; 152, 349 Br wirbt der Ehemann' ein Grundstück ganz oder, wie hier«, .teilweise mit Mitteln des Vorbehaltsgutes seiner Ehefrau., dann bestimmen sich die Hechte der Eheleute an diesem Grundstück massgeblich nach dem erkennbaren willen der Ehefrau, in der Hegel nach Sfassgabe eines-zwischen den Eheleuten abgeschlossenen Auftrags-Vertrages (RO in BR 1944, 912)o Es ist im Hinblick auf diese Entscheidung rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, dass ein etwa vorhandener iTille der Klägerin, das Grundstück allein zu erworben, unerheblich sein wurde, weil die Anzahlung von beiden Ehepartnern aufgebracht worden seio Hier^handelt es sich jedoch, wie die Ausführungen/dee Berufungsurteils.ergeben, um eine blosse Hilfserwägung, auf der die Entseheidung nicht beruht, und die deshalb nicht zu #einer Abänderung des angefochtenen Urteils=_führen-kann« '
2o) Das^Berufungsgericht^sieht es nicht als erwiesen an, dass vor dem.Erwerb des Grundstücks die Parteien ver-einbart hätten, das Grundstück solle in das Alleineigen™ tum der.: Klägerin üb er gehen 0 Hiergegen erhebt^ die Revision
8 -
auch keine Einwendungen« Sie meint aber auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich der Wille der Parteien, eine nach aussen nicht hervortretende Gesell-’ schaft zu dem Zwecke des Erwerbs’, der Herrichtung und Benutzung des Grundstücks aufdem Boden der bestehenden She zu begründen».	'
.Das angefochtene Urteil trifft hierzu folgende Feststellungen; Die bei Abschluss des'Kaufvertrages von dem Klager geleistete Anzahlung von 700 HM sei von beiden Parteien hälftig aus ihrem Arbeitsverdienst aufgebracht * worden* Per Beklagte habe, wie seine eigenen Erklärungen ergeben, beim Erwerb den Willen gehabt, das Gruilüg-feück für beide Teile gemeinsam zu erwerben«-Auch der Wille der Klägerin .sei auf nicht mehr als den Erwerb zur Hälfte gerichtet gewesen»"Bio Parteien hätten beim Erwerb des Grundstücks davon auogehen können, dass nicht nur die Anzahlung, sondern, auch der in Paten - abzutragende Kestkaufpreis von 5o5C Reichsmark mit'vereinten Kräften aufgebracht werden könne0 Sie hätten damals in Brot und Arbeit gestanden« Wenn der Beklagte späterhin, im August 1932,' arbeitslos geworden sei, so , / ■
hätten die Parteien dies beim: Erwerb des Grundstücks nicht -vor aus sehen., können« Der Will e der Klägerin, habe in ihrem eigenen Wortrag in-der Sache 5 Q 157/33 ihren Ausdruck gefunden* Damals habe sie zur Begründung ihres. Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten ihren Antrag.damit begründet, dass sie einen Anspruch habe, als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen zu werden, weil das Grundstück, wirtschaftlich betrachtet, gemeinsam von den Eheleuten erworben worden sei«
- 3
3«) : Es ist nicht zu beanstanden? wenn das Oberlandesgericht, auf Grund dieser Feststellungen zu.dem Ergebnis kommt? der Sachverhalt biete keinen hinreichenden Anlass für die Annahme? dass die Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Hechts vereinbart hätten und das Grundstück GeSeilschaft svermögen geworden sei* Y/enn es auch der sittlichen Lebensgemeinschaft der Ehe nicht entspricht? ohne besondere Anhaltspunkte für eine entsprechende VYillehsrichtung der Ehegatten ihre verrnögensrechtlichen Beziehungen unmittelbar oder in entsprechender Anwendung den Vorschriften über die "Gesellschaft ( §§ 705 ff BGB) zu unterwerfen .(CGHZ in BJXf 1950? 595)? so schliessen es weder diese üatur der Ehegemeinschaft noch ..‘die Vorschriften über den gesetzlichen Guterstand aus? dass die Ehegatten durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen sich ein Gesellschaft sverhältnis begründen» Ein solches ist aber nicht schon dadurch gegeben? dass sie bei dem Erwerb eines Grundstücks oder eines änderen Yermögensgegenstandes darüber einig/sind? dass der Erwerb gemeinschaftlich erfolgen solle» Ist eine solche Willensrichtung'auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen., wenn zwei nicht durch ein persönliches Band verbundene Personen vereinbaren? einen Gegenstand mit der Massgabe' zu erwerben? dass jeder '97eil an dem zu erwerbenden Gegenstand einen bestimmten Miteigentum santeil- erwirbt? so hat .das erst, rechtrfür, Eheleute zu gelten» Bas 7/esen eines Gesellschaftsveyhaltnisses be™ .steht ..darin, .dass sich mehrere Personen'vertraglich verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern und die dazu notwendigen vereinbarten Beiträge zu
> f ‘
■H
-V V:
' "i . \
leisten (§ 705 aa0)o An dem Willen zu einer solchen vertraglichen Verpflichtung fehlt es aber ohne besondere Anhaltspunkte bei Ehegatten« die sich über den gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstücks-und über die zu diesem•Zweck vorzunehmenden Vermögensverfügungen einig sind* Denn die Verpflichtung der Ehegatten« die sich aus . der- ehelichen Gemeinschaft ergebenden Zwecke zu fördern und sich dabei auch durch Vermögensaufwendungen zu unterstützen, ergibt sich unmittelbar aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst« Es besteht kein Grund, bei Vereinbarungen über einen gemeinschaftlichen Erwerb , stets einen darauf gerichteten Gesellschaftsvertrag zu unterstellen« Lies.entspräche auch nicht der allgemein herrschenden Rc-chtsauffassung» Denn es ist üblich, im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatten« die ein Grundstück erwerben, im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte einzutragen und nicht als Hitberechtigte am Gesamtgut einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§47 I 3G0)o Auch das Gesetz nimmt ein solches Gesellschafts-Verhältnis nicht ohne weiteres als gegeben an« Das ergibt sich daraus, dass die güterrechtlichen Folgen des . Vermögenserwerbs beim gesetzlichen Güterstand ausdrücklich geregelt sind {§§ 1370, 1381 BGB), und zwar in einer vom Gesellschaftsrecht abweichenden weise,Worauf in HJV; 1950, 593 mit Recht hingewiesen wird*
4«) Liegt'demnach kein Gesellschaftsverhältnis zwischen ' den Parteien,vor• so werden damit alle Rügen der Revision gegenstandslos, die. darauf beruhen, dass die Vorschriften des EGB über die Auflösung der Gesellschaft und die
II

Zi
- II -
ft
:S,
#,;
mi:
■y&j
kk.
m
Auseinandersetzung des • Gesellc ehaftsVermögens nicht oder ni c lit richtig ang e wand t sei e n (§ § 71.0 ff BGB) * hit de m Berufungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte auf Grund eines mit der ICLägerin abgeschlossenen Aux-tragsvertrages • nach § 667 BGB verpflichtet wax1» auf die Beklagte. einen hiteigentumsanteil zu 1/2 zu übertragen» Biese Verpflichtung ist in dem Augenblick entstanden«, in dem der Beklagte das Grundstück erwarb und zur Herausgabe des für Aeernung der klügerin Brlangten imstande und verpflichtet war (3667 BGB)* Die Höhe des Anteils kann sicb daher nicht
 nach Hassgäbe der während des Bestehens des Beteiligungsver-
■ >o ...--•••• v'	•	■
hältnisses von5 jedem Beil wirklich gemachten Aufwendungen
..
ändern} sondern nur nach den Umständen richten, die bei der
•	• V -iX;,;,.; i	•
Entstehung der Verpflichtung nach § 667 aaD vorhanden waren*
Wenn eine ausdrückliche "Vereinbarung hierüber nicht getroffen
•:r •*'/"•«*.• •
worden ist., dann ist der Wille der-Parteien aus den Umstän-den zu ermitteln* lii dem Berufungsurteil ist .festgestellt, dass die Anzahlung von den Parteien gemeinschaftlich je zur Hälfte aufgebracht worden ist, und dass sie davon ausgehen 'konnten, dassauch der Ilestkaufpreis aus dem gemeinsamen Arbeitsverdienst bestritten werde* Es ist nichts dagegen zu
 erinnern, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Wille der
•• ff
 Parteien sei* zur Seit des Abschlusses des GrundstückskaufVertrags gewesen, dass beide Teile' zu gleichen Teilen berechtigt sein sollen* Bass es auf den Willen der Parteien aber ankommt, ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 742 BGB, wonach im Zweifel anzunebmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Bie liüge der Revision, dass gfer von dem Berufungsgericht festgestellte Vertrag nicht mehr als einen Willen zu dem gemeinschaftlichen Erwerb, aber nichts über das BeteiligungsVerhältnis und nichts über die Unwanöelbarkeit der Beteiligung ergebe, ist daher unbegründet*	.	'	'
 
. ■!■: I
if
•A
■l!
Ai
■#
I
f
m
•11
m
. Ai
f
W--
m

5P) Sind die Parteien in dem für ihr Beteiligungsver-hält*ias an dem Grundstück massgebenden. Zeitpunkt des Erwerbs über die Hohe der beiderseitigen Anteile einig gewe-sen/ 30 kann sich die Klägerin nicht deswegen von der ffetro^fenea Abmachung lossagen und einen höheren Anteil am Grand stück s eigentun verlangen* weil sie entgegen der Erwartung infolge der nachträglich eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beklagten das Restkaufgeld allein aufgebracht ; habe« Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspumkt* dass die .Geschäftsgrundlage für die getroffene Vereinbarung weggefallen sei* noch lässt er sich daraus herleiten, dass nach Treu und Glauben diesem von vornherein nicht, in Betracht gesogenen Umstand Rechnung bei der Bemessung der Beteiligung getragen werden müsseo Die Aufwendungen;, die die Klägerin nach dem Erwerb . des Grundstücks zur Abtragung der Kaufpreisschuld des Beklagten und. angeblich zur Nutzbarmachung des Grundstücks v gemacht hat, dienten nicht zu dem Erwerb des Grundstücks* sondern zur Erfüllung einer von dem.Beklagten'eingegangenen Verbindlichkeit und der Verbesserung des Grund stück s 0 Soweit die Kaufpreisschuld im Verhältnis der Parteien ■; jeder zur Hälfte zur Last fällt (§-§ 426* 42? BGB)., steht-der Klage rin ein zu ihrem Vorbehalt s gut -gehörender An- -Spruch auf Ersatz in Geld zu® Auch wenn sie im Interesse ues Grundstücks weitere Aufwendungen gemacht hat* so 1SC 1br daraus nur ein Geldanspruch erwachsen' (§ 743 BGB)* der. gegebenenfalls nach § 755 BGB bei der Auseinanderset«;^

!

S4

- 13—
■zung zu berücksichtigen ist0 3s ist nun allerdings in der Rechtsprechung des■Reichsgerichts (RGB 169? 249 ff ;PB 3944, g 909) der Grunesatz zur An©rkennung gelangt, dass für die Abwicklung-eines GemeinschafttsVerhältnisses unter Ehegatten, das auf der Grundlage der ehelichen Gemeinschaft beruhte, nicht ohne weiteres die wesentlich für eine Gemeinschaft unter fremden Personen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen haben? sondern dass die Auseinandersetzung nicht ohne Rücksicht auf dio ellerechtliche Grundlage eines solchen Rechtsver-' * 1 haltnisses vorgenomznen werden dürfe0 Voraussetzung	.	g
für eine solche von den gesetsliehen Vorschriften abweichende Auseinandersetzung ist aber, wie sich aus' den , Ausführungen'der erwähnten.Entscheidung entnehmen lasst, dass die Anwendung der für die Gemeinschaft geltenden Bestimmungen su einem mit Treu und Glauben nicht zu verein-barenden Ergebnis führen würde«. Dies ist hier nicht der
 Pall«, Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die.	W>
vi
 Parteien als Ehegatten die von dem Berufungsgericht fest- : j gestellte Vereinbarung über ihre Beteiligung beider Par-teien nicht getroffen hätten, wenn s^.e die Verhältnisse	:
vorausgesehen hätten« Die spätere Arbeitslosigkeit des	j
Beklagten bedeutet daher keinen Wegfall der Grundlage-	H
der getroffenen Vereinbarung« Ss^widerepricht auch nicht ■ ;j freu und Glauben,.dass■die Klägerin, obwohl sie den gross-. L■s ten Toil des Kaufpreises aus ihrem Verdienst bezahlt.hat, . auf'einen Ilälfteanteil an dem Grundstück beschränkt bleibt«
Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich-

15
diu sittliche Pflicht des -Ehegatten, dem anderen nach .Möglichkeit zu helfen« Wenn er Verbindlichkeiten des anderen erfüllt? so kann er daraus nie weitergehende Hechte herleiten als seine Aufwendungen ersetzt zu halten« Ausserdem hat die Klägerin die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt, dass'er für die Nutzbarmachung des Grundstücks erhebliche Arbeit geleistet hat« Soweit sie an Geld mehr als die ihr'zur Last fallende Hälfte der gemachten Aufwendungen erbracht hat ? ist. sie auf den Ersatzanspruch für diese Aufwendungen beschränkt9 für den das Vermögen des Beklagten und damit auch der ihm zustehende Anteil haftet« In welcher Höhe ihr "solche Ansprüche erwachsen sind, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entschei o. e n«
Au s diesen Gr lind en am s s die Revision der Klage rin mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden ICootenf.olge zurückgewiesen werden«
gez« Br« Bersch gez« Baske' ges« Ascher
 gez« Johannsen gez« Br« Hartz