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BGH · IV ZR 167/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 167/71

Die Brandursache konnte nicht eindeutig geklärt werden, doch lag der Brandherd mit größter Wahrscheinlichkeit in einem Omnibus, den der Drittbeklagte kurz vor dem Ausbruch des Feuers in der Hallerimitte abgestellt hatte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 25.105,— DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat darin, daß der Erstbeklagte in die Brandmauer zwischen der als Garage benutzten Halle und dem Werkstattraum eine türgroße Öffnung brechen ließ, einen grob fahrlässigen Verstoß gegen §§ 4 und 8 der bayerischen Landesverordnung Über Garagen vom 1. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Brand ohne die Mauerlücke nicht von der Halle auf den Werkstattraum Übergegriffen hätte, so daß die dort abgestellten beiden fabrikneuen Wagen erhalten geblieben wären. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit einen Schadenersatzanspruch des Lieferwerks bejaht, der nach § 67 WG auf die Klägerin übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch zutreffend aus der vertraglichen, in § 7 der Lieferbedingungen auch ausdrücklich bestimmten Pflicht der Beklagten hergeleitet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden neuen Kraftwagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Ausbruch des Brandes hat sich nicht feststellen lassen. Das Berufungsgericht hat sie verneint, soweit die Halle ausgebrannt ist und die in ihr abgestellten Neufahrzeuge vernichtet worden sind. Richtig ist jedenfalls j daß die Vorschrift feuerbeständiger Trennwände in § 4 Abs. 1 und das Verbot von Öffnungen in § 8 BayGaV nicht zur Begründung einer Haftung hätten herangezogen werden können, vreil diese Bestimmungen nur den Schutz der an die Garage anschließenden Baulichkeiten bezweckten. Daß die beiden Wagen in der Werkstatt vernichtet worden sind, weil sich das Feuer durch die Maueröffnung ungehindert dorthin ausbreiten konnte, ist eine tatrichterliche, von der Revision nicht angegriffene Feststellung. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, wenn den Beklagten das Abstellen von Neufahrzeugen in der Garage selbst gestattet gewesen sei, könnten sie im Verhältnis zu dem Lieferwerk nicht für verpflichtet Es meg unterstellt werden, daß sich die Beklagten aus Platzmangel genötigt sahen, die meisten Neufahrzeuge in cer zugleich als Garage benutzten Halle aufzubewahren, und daß das Lieferwerk dies entweder wußte oder doch hingenommen hätte. Zu diesem Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Erwägung gelangen, daß es den Beklagten freigestanden hätte, Jene zwei Wagen statt in die Werkstatt ebenfalls in die Garagenhalle zu stellen. Sie hätte nach den Feststellungen dazu geführt, daß die zwei in der Werkstatt stehenden Wagen erhalten geblieben wären, wenn sie das Feuer nicht durch den Durchbruch Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht in der unerlaubt geschaffenen Maueröffnung die von den Beklagten zu vertretende Ursache für die Vernichtung der beiden Fahrzeuge gesehen. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob es den Beklagten gestattet gewesen wäre, die zwei Fahrzeuge anderweit abzustellen, wo sie unabhängig von dem Verstoß dem Feuer ebenfalls zu dem Opfer gefallen wären. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob in der Halle selbst neue Wagen standen und dort verbrannt sind, und ob gegen die Beklagten deshalb ein Schuldvorwurf zu erheben ist. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es hat ausgeführt, in der Vertragsbestimmung über die vom Lieferwerk zu unterhaltende Fahrzeugversicherung Mvollkasko in Ruhe” liege ein Haftungsverzieht gegenüber den Beklagten im Umfang des Versicherungsschutzes, so wie dies nach der angezogenen Rechtsprechung auch für das Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter Es hätte sich dem Erstbeklagten in der Tat auf drängen müssen, daß er die Brandmauern in dem großen, gewerblich genutzten Gebäudekomplex nicht kurzerhand durchbrechen und dann längere Zeit hindurch offen lassen durfte, zu demal wenn er in der Halle einen bedeutenden Garagenbetrieb unterhielt, dessen offenkundige Feuergefährlichkeit die Revision ::u Unrecht in Abrede stellt. Das Berufungsgericht hat ihm auch nicht dieses angebliche Vorhaben zur Last gelegt, sondern nur mit Recht verlangt, daß er den Mauerdurchbruch und den Einbau der Tür in einem Zuge vornehmen ließ. Der Erstbeklagte war der kaufmännische Leiter eines mittleren gewerblichen Unternehmens, Von ihm konnte das Berufungsgericht durchaus verlangen, daß er sich Über den Inhalt der zu beachtenden bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften unterrichtete, deren Bestehen ihm nach seiner eigenen Angabe bekannt war.

Zitierte Normen: § 67 WG
FeststellunghallenBrandBerufungsgerichtWerkstattGarageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Hr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 167/71	URTEIL	Verkündet	am
17. Januar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des Kraftfahrzeugmeisters Siegfried in O0/09 S^^weg 0,
2. des Kraftfahrzeugschlossers Helmut ebendort,
f
3. des Kraftfahrers Horst
 ebendort,
Peklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die F schaft in
 Versicherungs-Aktiengesell-
rf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erst- und der Zweitbeklagte betrieben unter der nicht eingetragenen Firma 11 Gebrüder 0^^" in Cein Kraftverkehrsunternehmen mit Reparaturwerkstatt. Ob der Drittbeklagte Mitgesellschafter oder nur angestellter Fahrer war, ist streitig*
Die Firma schloß am 29. März 1967 mit der G^^ GmbH, einer Tochtergesellschaft der Bayerischen Motorenwerke BMW, einen Direkthändler-Vertrag. Sie er-
 
hielt Kraftwagen unter Eigentums Vorbehalt zu dem Weiterverkauf auf eigene Rechnung geliefert. Diese Fahr-zeuge waren, solange sie nicht zugelassen waren, nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Lieferwerk "vollkasko in Ruhe” versichert, und zwar bei der Klägerin.
In der Absicht, den Reparaturbetrieb nach Esbach zu verlegen, mietete der Erstbeklagte dort in einem größeren Komplex eine Halle nebst einem Werkstatt-und einem Lagerund Büroraum, die zu beiden Seiten anschlossen. Er ließ in die trennenden Brandmauern der Halle Je eine türgroße Öffnung brechen, in die später feuerhemmende Türen eingebaut werden sollten. Die Halle wurde als Garage benutzt. In ihr und teilweise auch in der Werkstatt wurden ferner die gelieferten, noch nicht zugelassenen Kraftwagen untergestellt.
In der Nacht zu dem 18. Juni 1968 brach in der Halle ein Brand aus, der auf den gesamten Südflügel des Gebäudekomplexes Übergriff und ihn bis auf die Grundmauern einäscherte. In der Halle wurden sieben, in der angrenzenden Werkstatt weitere zwei fabrikneue, noch nicht bezahlte -Kraftwagen vollständig vernichtet. Die Brandursache konnte nicht eindeutig geklärt werden, doch lag der Brandherd mit größter Wahrscheinlichkeit in einem Omnibus, den der Drittbeklagte kurz vor dem Ausbruch des Feuers in der Hallerimitte abgestellt hatte.
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Die Klägerin hat an die Lieferfirma als Kaskoentschädigung für die neun verbrannten Kraftwagen insgesamt 79.495»— DM gezahlt. Hiervon entfallen auf die beiden in der Werkstatt zerstörten Fahrzeuge 25.105,— DM. Mit der Begründung, die Unterstellräume hätten den feuerpolizeilichen Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerügt, hat die Klägerin von den Beklagten den Ersatz ihrer gesamten Aufwendungen nebst Zinsen verlangt. Im zweiten Rechtszug hat sie ihr Begehren auch auf die inzwischen abgetretene Kaufpreisforderung der Lieferfirma gestützt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die Auffassung vertreten, nur der Erstbeklagte sei als Unternehmer des Betriebes in Esbach anzusehen und daher passiv legitimiert. Jedenfalls sei der Drittbeklagte niemals Mitgesellschafter gewesen. Im übrigen haben die Beklagten ihre Verantwortlichkeit für den Zustand der gemieteten Räume und die Ursächlichkeit etwaiger Mängel für die Ausdehnung des Brandes bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 25.105,— DM nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die gänzliche Abweisung der Klage.

Entscheidungsstunde:
Das Berufungsgericht hat darin, daß der Erstbeklagte in die Brandmauer zwischen der als Garage benutzten Halle und dem Werkstattraum eine türgroße Öffnung brechen ließ, einen grob fahrlässigen Verstoß gegen §§ 4 und 8 der bayerischen Landesverordnung Über Garagen vom 1. August 1962 (BayGVBl 1962, 207) erblickt. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Brand ohne die Mauerlücke nicht von der Halle auf den Werkstattraum Übergegriffen hätte, so daß die dort abgestellten beiden fabrikneuen Wagen erhalten geblieben wären. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit einen Schadenersatzanspruch des Lieferwerks bejaht, der nach § 67 WG auf die Klägerin übergegangen ist. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch zutreffend aus der vertraglichen, in § 7 der Lieferbedingungen auch ausdrücklich bestimmten Pflicht der Beklagten hergeleitet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden neuen Kraftwagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierzu gehörte ihre tunlichste Bewahrung vor der Vernichtung durch Feuer.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Ausbruch des Brandes hat sich nicht feststellen lassen.
Es verblieb nur ihre mögliche Haftung für dessen Ausbreitung. Das Berufungsgericht hat sie verneint, soweit die Halle ausgebrannt ist und die in ihr abgestellten Neufahrzeuge vernichtet worden sind. Es hat zu demindest keine grobe Fahrlässigkeit darin erblickt, daß sieben der fabrikneuen Wagen in demselben Raum unter-
 
gestellt worden waren, der auch als Garage für zwei Omnibusse und verschiedene Mietwagen diente. Ob dem beizutreten wäre, kann dahinstehen, weil das Urteil insoweit nicht angegriffen ißt. Richtig ist jedenfalls j daß die Vorschrift feuerbeständiger Trennwände in § 4 Abs. 1 und das Verbot von Öffnungen in § 8 BayGaV nicht zur Begründung einer Haftung hätten herangezogen werden können, vreil diese Bestimmungen nur den Schutz der an die Garage anschließenden Baulichkeiten bezweckten.
Ein solcher anschließender Gebäudeteil war indessen der benachbarte Werkstättraum, in dem die beiden weiteren Neufahrzeuge verbrannt sind. Er mußte nach den genannten Vorschriften durch eine geschlossene, feuerbeständige Wand vor dem Übergreifen eines etwa in der Garage ausbrechenden Brandes geschützt sein. Die Darlegung des Berufungsgerichts, daß mit der Schaffung des unverschlossen gebliebenen Mauer-dufchbruchs gegen die Bestimmung verstoßen worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß die beiden Wagen in der Werkstatt vernichtet worden sind, weil sich das Feuer durch die Maueröffnung ungehindert dorthin ausbreiten konnte, ist eine tatrichterliche, von der Revision nicht angegriffene Feststellung.
Damit rechtfertigt sich jedoch die getroffene Entscheidung.
Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, wenn den Beklagten das Abstellen von Neufahrzeugen in der Garage selbst gestattet gewesen sei, könnten sie im Verhältnis zu dem Lieferwerk nicht für verpflichtet
 
gehalten werden, den ebenfalls zu dem Unterstellen benutzten Nachbarraum von der Garage gemäß den feuerpolizeilichen Bestimmungen getrennt zu halten. Welche Maßnahmen zu dem Schutz der unter EigentumsVorbehalt stehenden Kraftwagen die Beklagten zu treffen hatten, richtete sich mangels besonderer Vereinbarungen nach den gegebenen Umständen und den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen. Hiernach mußten sie die Fahrzeuge Jedenfalls vor vermeidbaren Gefahren bewahren, zu demal vor solchen, zu deren Abwehr feuerpolizeiliche Vorschriften bestanden. Es meg unterstellt werden, daß sich die Beklagten aus Platzmangel genötigt sahen, die meisten Neufahrzeuge in cer zugleich als Garage benutzten Halle aufzubewahren, und daß das Lieferwerk dies entweder wußte oder doch hingenommen hätte. Hieraus würde noch nicht folgen, daß die Beklagten die in der benachbarten Werkstatt unter gebrachten Wagen dort unnötig derselben Gefahr aussetzen durften, indem sie verbotswidrig die Brandmauer durchbrechen ließen. Zu diesem Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Erwägung gelangen, daß es den Beklagten freigestanden hätte, Jene zwei Wagen statt in die Werkstatt ebenfalls in die Garagenhalle zu stellen. Einmal folgt aus der Sorgfaltspflicht der Beklagten, daß sie die besonders feuergefährliche Garage, wenn überhaupt , dann nur im unerläßlichen Umfang als Abstellraum benutzen durften. Sodann ist hier allein die Verteilung der Fahrzeuge entscheidend, wie sie die Beklagten tatsächlich vorgenommen hatten. Sie hätte nach den Feststellungen dazu geführt, daß die zwei in der Werkstatt stehenden Wagen erhalten geblieben wären, wenn sie das Feuer nicht durch den Durchbruch
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hätte erreichen können. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht in der unerlaubt geschaffenen Maueröffnung die von den Beklagten zu vertretende Ursache für die Vernichtung der beiden Fahrzeuge gesehen.
Die Beklagten haften überdies aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, § 8 BayGaV, nach denen Garagen von benachbarten Baulichkeiten durch feuerbeständige, geschlossene Wände abgetrennt sein müssen, sind als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Der Erstbeklagte hat durch die von ihm veranlaßte Öffnung der Brandmauer hiergegen verstoßen. Dadurch ist der schädliche Erfolg eingetreten, der durch das Schutzgesetz hintangehalten werden sollte. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob es den Beklagten gestattet gewesen wäre, die zwei Fahrzeuge anderweit abzustellen, wo sie unabhängig von dem Verstoß dem Feuer ebenfalls zu dem Opfer gefallen wären. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob in der Halle selbst neue Wagen standen und dort verbrannt sind, und ob gegen die Beklagten deshalb ein Schuldvorwurf zu erheben ist.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Es hat ausgeführt, in der Vertragsbestimmung über die vom Lieferwerk zu unterhaltende Fahrzeugversicherung Mvollkasko in Ruhe” liege ein Haftungsverzieht gegenüber den Beklagten im Umfang des Versicherungsschutzes, so wie dies nach der angezogenen Rechtsprechung auch für das Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter
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Si§ Feststellung des Berufungsgerichts, daß der lf*ötheklägte mit der Schaffung der Mauerdurchbrüche gr*ob fährlässig gehandelt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, Das Berufung-sgericht hat weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen.
Es hätte sich dem Erstbeklagten in der Tat auf drängen müssen, daß er die Brandmauern in dem großen, gewerblich genutzten Gebäudekomplex nicht kurzerhand durchbrechen und dann längere Zeit hindurch offen lassen durfte, zu demal wenn er in der Halle einen bedeutenden Garagenbetrieb unterhielt, dessen offenkundige Feuergefährlichkeit die Revision ::u Unrecht in Abrede stellt. Gewiß wäre es dem Erstbeklagten gestattet gewesen, an einer schon früher durchbrochenen und danach verschlossenen Stelle der Mauer erneut eine selbstschließende, feuerhemm ende Tür anbringen zu lassen. Das Berufungsgericht hat ihm auch nicht dieses angebliche Vorhaben zur Last gelegt, sondern nur mit Recht verlangt, daß er den Mauerdurchbruch und den Einbau der Tür in einem Zuge vornehmen ließ. Das unstreitige Offenlassen der Lücken über mehr als vier Wochen hinweg ließ sich entgegen der Meinung der Revision mit der angeblich noch in Gang befindlichen Verlegung des Betriebes nicht entschuldigen. Die von der Revision vermißte Berücksichtigung der subjektiven Seite schließlich könnte die Feststellung der groben
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Fahrlässigkeit nur erhärten. Der Erstbeklagte war der kaufmännische Leiter eines mittleren gewerblichen Unternehmens, Von ihm konnte das Berufungsgericht durchaus verlangen, daß er sich Über den Inhalt der zu beachtenden bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften unterrichtete, deren Bestehen ihm nach seiner eigenen Angabe bekannt war.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß alle drei Beklagten in dem entscheidenden Zeitpunkt eine offene Handelsgesellschaft bildeten. Es hat deshalb die Mithaftung des Zweit- und des Drittbeklagten für den von dem Erstbeklagten begangenen Verstoß bejaht.
Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Feststellung beruht auf den eigenen Erklärungen aller drei Beklagten im Strafverfahren. Diese durfte das Berufungsgericht, wie die Revision ersichtlich nicht verkennt, im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Überdies haben sich die Parteien mit der Verwertung der Strafakten einverstanden erklärt. Die Beklagten haben sich freilich zur Frage ihrer Bindung untereinander nicht immer gleichlautend eingelassen.
Das hat das Berufungsgericht jedoch entgegen der Rüge der Revision nicht übersehen. Es hat ausdrücklich die ursprünglichen Erklärungen der Beklagten für zutreffend gehalten. Diese waren in der Tat eindeutig, auch was die von der Revision bezweifelte Stellung des Drittbeklagten als Mitgesellschafter angeht. Im einzelnen kann insoweit auf das Berufungsurteil verwiesen werden. Ausgehend von seiner Überzeugung, daß die Beklagten im Ermittlungsverfahren zunächst ihr GeseilschaftsVerhältnis zutreffend und unmißverständlich offenbart haben, brauch
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te sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht mit den späteren, einschränkenden Erklärungen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Ebensowenig war es gehalten, der abweichenden Würdigung des Strafrichters zu folgen.
ben. Im Hinblick auf die vorliegenden, sich deckenden eigenen Erklärungen der Beklagten über ihr Gesellschaftsverhältnis war die bloße Benennung des Zeugen für deren Unrichtigkeit, ohne jede Angabe der in sein Wissen gestellten Tatsachen, kein geeignetes Beweismittel.
Da auch die sonstigen Verfahrensrügen nicht durchgreifeiv war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisexu
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretsschner	Dr. Reinhardt
 Auch die Vernehmung des Zeugen 0
durfte unterbiet
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz