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BGH

Gericht: BGH

Nach den Ereignissen im Herbst 1938 habe in der Slowakei eine wilde Droh- und Hetzkampagne gegen die Juden eingesetzt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Koehler in Haifa das Leiden des Klägers anlagebedingt sei. Er hat ergänzend vorgetragen, im Anschluß an die Ausschreitungen gegen die Juden in V/ien und in anderen Österreichischen Städten habe auch die deutsche Bevölkerung in Preßburg eine Welle des Antisemitismus erfaßt, die sich bis zur Besetzung des Sudetenlandes ständig gesteigert habe. Auch leide er seit dem Jahre 1942 an einer schweren Amoebiasi3, die in Israel typisch sei und deshalb als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden müsse. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Körper und Gesundheit Die Ausschreitungen in Preßburg könnten nicht den deutschen Staat zugerechnet werden, da die CSR in Oktober/Noveraber 1938 noch ein selbständiger, von Deutschland unabhängiger Staat im völkerrechtlichen Sinne gewesen sei. Im Berufungorechtszug hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das Landgericht habe nicht genügend be-rücksichtigt, daß die CSR nach dem Münchner Abkommen, d.h. von Anfang Oktober 1938 an, nur noch ein Satellitenstaat Deutschlands gewesen sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat daher die Auffassung des Landgerichts, daß die vom Kläger geltend gemachten unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen in Preßburg, von dem Schlag mit dem ßev/ehrkolben abgesehen, nicht dem nationalsozialistischen Staat zuzu-rcchncn seien, gebilligt. Nach den y/eiteren Erwägungen des Berufungsgerichts haben bei dem Entschluß des Klägers zur Auswanderung die unmittelbar am drückendsten empfundenen Verfolgungen in der Heimat sicher im Vordergrund gestanden. Es könne aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dem Kläger geglaubt werden, daß die Zukunft seiner Heimat ebenfalls von erheblicher Bedeutung für seinen Entschluß zur Auswanderung gev/esen sei. Sei aber damals für eine nicht allzu ferne Zeit mit einer nationalsozialistischen deutschen Besetzung der CSR zu rechnen gewesen, so hätten dem Kläger auch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gedroht. Daher sei die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 538 ZPO und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 239 Nr. 37) an das Landgericht zurückzuverweisen. In dieser Entscheidung ist dargelegt, daß das Berufungsgericht, wenn es nur über die formelle Anspruchs Berechtigung, sei es nach § 4 BEG, sei es nach den Bestimmungen der §§ 150 ff BEG entschieden und diese Anspruchsberechtigung bejaht hat, den Rechtsstreit in sinngemäßer Anwendung des § 538 ZPO an das Landgericht, das diese Voraussetzungen abgelehnt und folglich die Klage abgewiesen hatte, zurückverwiesen werden kann. Biese Voraussetzungen hat der Kläger nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Bie Revision wendet sich daher ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der formellen AnspruchsBerechtigung des Klägers. b) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben würde, daß die sachlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht vorliegen und die Klage daher sachlich Die sachliche Anspruchsberechtigung des Klägers hängt davon ab, daß der Kläger ’’Verfolgter" im Sinne der §§1,2 BEG ist, also aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es reicht aus, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und sich der in dieser V/eise Bedrohte ihr durch die Flucht oder durch die Auswanderung entzogen hat. Hat er dies getan, so kann er Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sein, sofern sich der durch das nationalsozialistische Deutschland hervorgerufene Verfolgungsdruck so verdichtet hatte, daß seine Lage aussichtslos geworden war und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Er hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß ein deutscher Jude, der im Mai 1938 aus Prag nach den USA auswanderto, weil er fürchtete, demnächst in Prag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt zu sein, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Portkommen haben kann. Volksgruppe, bereits damals die Nachbarländer beunruhigt hätten, und daß die Entwicklung tatsächlich dazu geführt habe, daß der Kläger verhältnismäßig kurze Zeit später nationalsozialistischen Gewaltmaßnahraen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er in Prag geblieben wäre. Eine ähnliche Situation hat der Senat auch für einen Juden bejaht, der im April 1939 aus Kattowitz nach Palästina ausgewandert ist (RzW 1964, 164 Nr. 24). Es kann vielmehr eine ähnliche Situation auch für das seit dem Münchner Abkommen nach Autonomie strebende Gebiet der Slowakei in Betracht kommen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung RzY/ 1966, 214 Nr. 12 auf Grund der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem slowakischen Staat vom 18./23. War aber im Gebiet des Slowakei eine ähnliche Situation wie in den Gebietsteilen Böhmen und Mähren gegeben und hat der Kläger auch aus begründeter Furcht vor ihm alsbald seitens der nationalsozialistischen Machthaber drohenden Verfolgungsmaßnahmen die Slowakei verlassen, so steht, entgegen der Meinung der Revision, seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, daß für seinen Entschluß zur Auswanderung daneben auch die gegen ihn verübten unmittelbaren, nicht dem Deutschen Reich zuzurechnenden Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren. Sie kann begründet sein, wenn sich nach den noch zu treffenden Feststellungen ergibt, daß in der in Betracht kommenden Zeit mit einer alsbaldigen Besetzung der Slowakei durch deutsche Truppen zu rechnen war und folglich auch die in diesem Gebiet ansässigen Juden eine unmittelbar bevorstehende rassische Verfolgung befürchten mußten. Daher ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen hat, zu billigen. Da es bei der Zurückverweisung an das Landgericht verbleibt, hat das beklagte Land auch Gelegenheit, | das von ihn vorgelegte Gutachten Lr. Hoenach, das im Revision rechtszug als neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann, in den Rechtsstreit einzuführen.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 538 ZPO § 4 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
SlowakeiZeitBEGJudeAuswanderungnationalsozialistischenKlägerRevisionCSR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_167/65
URTEIL
Verkündet am
6« Juli 1966,
Juetizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entechädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	A^^Bplatz	0,
Beklagten tind Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmiichtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Rudolf (Raffael) L
Israel,
 Straße

Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Haaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/ Wein3tr. vom 9* Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 13♦ März 1913 in Altendorf {Zips, CSR) geborene jüdische, Kläger besuchte eine deutsche Volksschule und anschließend das deutsche Realgymnasium in Breßburg. Nach dem Abitur erlernte er im väterlichen Betrieb das Gastwirtsfach, in dem er nach dreijähriger Lehrzeit als Ange-atellter in Breßburg tätig war. Anfang November 1938 wand^rte er.Uber Wien und Italien hach Bälästinä aus.
 
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Er hat vorgetragen, er sei in der deutschen Sprachinsel der Zipstaufgewachsen und habe eine rein deutsche Ausbildung erhalten. Deutsch sei seine Mutter- und Umgangssprache gewesen. Nach den Ereignissen im Herbst 1938 habe in der Slowakei eine wilde Droh- und Hetzkampagne gegen die Juden eingesetzt. Die Hlinka-Garde sei an Seite deutscher SA und SS aufraarschiert. Juden seien mißhandelt, Synagogen seien besudelt worden.
Nachdem sich die Verhaftungen von Juden gehäuft hätten und er gewarnt worden sei, habe er sich zur Auswanderung entschlossen. Bei der Abfahrt in Preßburg habe er Schläge auf den Rücken erhalten. In Palästina habe er keine Stellung in seinem Beruf finden können. Als landwirtschaftlicher Arbeiter habe er völlig ungewohnte schwere körperliche Arbeit verrichten müssen. Dabei habe er erstmals heftige Schmerzen im Rücken empfunden, so daß er schließlich seine Tätigkeit habe aufgeben müssen. Im Jahre 1942 habe er eine Malaria durchgemacht. Die Schmerzen hätten sich jedes Jahr mehrere Male anfallartig wiederholt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Koehler in Haifa das Leiden des Klägers anlagebedingt sei.
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat ergänzend vorgetragen, im Anschluß an die Ausschreitungen gegen die Juden in V/ien und in anderen Österreichischen Städten habe auch die deutsche Bevölkerung in Preßburg eine Welle des Antisemitismus erfaßt, die sich bis zur Besetzung des Sudetenlandes ständig gesteigert habe. Es hätten sich uniformierte Verbände der Braunhemden gebildet, die häufig brutale Rohheitsakte gegen die jüdische
 Bevölkerung durchgeführt hätten. Auch er sei in jener Zeit bereits den verschiedensten Behelligungen, Anpöbelungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Da er von befreundeter Seite gewarnt worden sei, er solle "abgeholt" werden, habe er nicht mehr länger in Preßburg bleiben können, zu demal er auch seine Beschäftigung verloren gehabt habe und eine andere nicht mehr habe finden können. Wäre er nicht geflüchtet, so würde er sicherlich das Schicksal von Zehntausenden geteilt haben, die später in Lagern ungekomrcen seien. Den heftigen Schlag, den ihm bei seiner Abreise ein SA-Mann mit dem Gewehrkolben in den Rücken versetzt habe, habe der Vertrauensarzt nicht berücksichtigt. Unabhängig von dieser Mißhandlung habe aber die ungewohnte schwere körperliche Arbeit, die er nach der Einwanderung habe verrichten müssen, zu den gesundheitlichen Schäden geführt. Auch leide er seit dem Jahre 1942 an einer schweren Amoebiasi3, die in Israel typisch sei und deshalb als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden müsse.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Körper und Gesundheit
a)	eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1939 bis zu dem 31. Oktober 19 S> 3 in Höhe von 14.980,— DM und für die Folgezeit eine monatliche Rente in Höhe von zunächst 175,— DM mit den sich ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen;
b)	Heilbehandlung zu gewähren.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. In den Entschei-dungsgründen ist ausgeführt, der Kläger sei keinen
 
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die Ausschreitungen in Preßburg könnten nicht den deutschen Staat zugerechnet werden, da die CSR in Oktober/Noveraber 1938 noch ein selbständiger, von Deutschland unabhängiger Staat im völkerrechtlichen Sinne gewesen sei. Die Hlinka-Garde sei eine eigenständige slowakische Organisation gewesen. Ihr Antisemitismus sei konfessioneller Art gewesen und habe nicht auf der Übernahme der nationalsozialistischen Rassenanschauung beruht.
Im Berufungorechtszug hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das Landgericht habe nicht genügend be-rücksichtigt, daß die CSR nach dem Münchner Abkommen, d.h. von Anfang Oktober 1938 an, nur noch ein Satellitenstaat Deutschlands gewesen sei. Dies gelte ganz besonders für den slowakischen Teil der CSR, da dieser sich von den-nationalsozialistischen Machthabern Hilfe für seine llnabhängigkeitsbestrebungen versprochen habe. Die Führung der autonomen slowakischen Landesteile sei schon Monate bevor sich die Slowakei auch formell unter "deutschen Schutz" gestellt habe, auf die deutschen Berater übergegangen. Die Judenfeindschaft der Hlinka-Garde sei erst mit deutscher Unterstützung zu offenen Gewaltmaßnahmen geschritten. Zudem hätten sich auf dem Gebiet der Slowakei Gliederungen der HSDAP gebildet. Selbst wenn es sich bei diesen Maßnahmen nicht um
 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehandelt haben sollte, so hä$$?n diese doch mit Recht Anlaß zu der Befürchtung gegeben, daß ihm in naher Zukunft auch derartige Maßnahmen drohten. Er habe damals insbesondere befürchtet, daß die CSR in naher Zukunft dem nationalsozialistischen deutschen Staat einverleibt würde. Demgemäß seien alle Gesundheitsschäden, die er sich im Zusammenhang mit der erzwungenen Auswanderung zugezogen habe, zu entschädigen.
 
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung«gründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts v/ar die CSR in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt nach völkerrechtlichen Grundsätzen souverän. Das Berufungsgericht hat daher die Auffassung des Landgerichts, daß die vom Kläger geltend gemachten unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen in Preßburg, von dem Schlag mit dem ßev/ehrkolben abgesehen, nicht dem nationalsozialistischen Staat zuzu-rcchncn seien, gebilligt. Nach den y/eiteren Erwägungen des Berufungsgerichts haben bei dem Entschluß des Klägers zur Auswanderung die unmittelbar am drückendsten empfundenen Verfolgungen in der Heimat sicher im Vordergrund gestanden. Es könne aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dem Kläger geglaubt werden, daß die Zukunft seiner Heimat ebenfalls von erheblicher Bedeutung für seinen Entschluß zur Auswanderung gev/esen sei. V/enn er damals befürchtet habe, daß die CSR in naher Zukunft dem nationalsozialistischen deutschen Machtbereich einverleibt werde, so habe er die damalige geschichtliche Situation zutreffend gewürdigt. Das habe der Bundesgerichte
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hof für Prag bereits für Mai 1938 als gerechtfertigt erachtet. Umso mehr müsse dies für die später liegende Zeit, nämlich um die Zeit des Münchner Abkommens, der Pall sein. Sei aber damals für eine nicht allzu ferne Zeit mit einer nationalsozialistischen deutschen Besetzung der CSR zu rechnen gewesen, so hätten dem Kläger auch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gedroht. Damit aei für seine Auswanderung auch die begründete Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen jedenfalls nitursächlich gewesen. Der Kläger gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Für den geltend gemachten Gesundheitsschaden komme es daher, abgesehen von dem Schlag mit dem Gewehrkolben, nur noch darauf an, ob dieser mit der Auswanderung in dem erforderlichen Zusammenhang stehe. Dies sei noch sachlich zu prüfen, ebenso auch das Vorhandensein der behaupteten Leiden. Insbesondere sei auch der angebliche Schlag mit dem Gewehrkolben noch weiter zu klären. Diese Mißhandlung sei möglicherweise dem deutschen Staat zuzurechnen, wenn der "SA-Mann” einem reichsdeutschen Verband in der CSR angehört habe. Alle diese Umstände erforderten eine weitere Verhandlung der Sache. Daher sei die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 538 ZPO und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 239 Nr. 37) an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. a) Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur über die formelle Anspruchsberechtigung nach § 150 a.F. HEG entschieden. Dies läßt sein Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG und auf den Beschluß des Senats vom 22. Januar 1964 - IV ZB 533/63 - RzW 1964, 239 Nr. 37 erkennen. In dieser Entscheidung ist dargelegt, daß das Berufungsgericht, wenn es nur über die formelle Anspruchs
 Berechtigung, sei es nach § 4 BEG, sei es nach den Bestimmungen der §§ 150 ff BEG entschieden und diese Anspruchsberechtigung bejaht hat, den Rechtsstreit in sinngemäßer Anwendung des § 538 ZPO an das Landgericht, das diese Voraussetzungen abgelehnt und folglich die Klage abgewiesen hatte, zurückverwiesen werden kann.
Bas Berufungsgericht hat hier somit keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, sondern nur die formelle Anspruchöberechtigung des Klägers bejaht. Biese hing nach §§ 150 ff a.F. BEG in Verb, mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG davon ab, daß dei’ Kläger als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger sein Heimatland verlassen hatte, weil nationalsozialistische Gewaltmaß-•*.
nahmen gegen ihn - verübt worden sind oder ihm drohten.
Bie in Revisionsrechtszug zu berücksichtigende Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzcs von 14. September 1965 (BGBl I, 1315) hat jedoch die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten von dem Vertriebenenbegriff gelöst.
Es genügt nunmehr, daß der Verfolgte aus den Vertreibunge-gebieten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat‘und daß er die in § 1 Abs. 2 NrT 3 BVFG genannten! Gebieto bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Biese Voraussetzungen hat der Kläger nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
Bie Revision wendet sich daher ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der formellen AnspruchsBerechtigung des Klägers.
b) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben würde, daß die sachlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht vorliegen und die Klage daher sachlich
 
nicht begründet ist. Dies kann aber nicht gesagt werden.
Die sachliche Anspruchsberechtigung des Klägers hängt davon ab, daß der Kläger ’’Verfolgter" im Sinne der §§1,2 BEG ist, also aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1959, 134 Nr. 37; 216 Nr. 17; 458 Nr. 11;
1963, 358 Nr. 9; 374 Nr. 24, m.w.N.) setzen Entschädigungsansprüche voraus, daß "individuelle, konkrete" Verfolgungsmaßnahinen zu einem Schladen an Beben, Körper, Gesundheit oder an anderen im BEG aufgeführten Rechtsgütern geführt haben. Der Begriff der "individuellen, konkreten” Maßnahmen darf aber nicht zu eng gefaßt werden. Zwar genügt regelmäßig der allgemeine Verfolgungsdruck, die Verfolgungssituation als solche, nicht, um einen Entschädigungsanspruch als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Andererseits ist es aber nicht notwendig, daß. die Verfolgungsnaßnahme, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die in § 1 BEG erwähnten Rechts-güter verletzt hat. Es reicht aus, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und sich der in dieser V/eise Bedrohte ihr durch die Flucht oder durch die Auswanderung entzogen hat. Hat er dies getan, so kann er Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sein, sofern sich der durch das nationalsozialistische Deutschland hervorgerufene Verfolgungsdruck so verdichtet hatte, daß seine Lage aussichtslos geworden war und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Eine solche Situation ist einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzusetzen.
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Eine Verfolgungssituation dieser Art kann grundsätzlich in souveränen und dreien ausländischen Staaten nicht bestanden haben. Denn in diesen Staaten konnten keine nationalsozialistischen Gewaltnaßnahnen in Sinne des § 2 BEG begangen werden. Auch konnten den dort ansässigen Juden keine solchen Maßnahmen drohen, so lange nicht eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorstand. Bine Ausnahme hat der Senat im Urteil RzW 1962, 315 Nr. 26 für das Gebiet der CSR zugelassen.
Er hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß ein deutscher Jude, der im Mai 1938 aus Prag nach den USA auswanderto, weil er fürchtete, demnächst in Prag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt zu sein, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Portkommen haben kann. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die außenpolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches, insbesondere
 gegenüber der Tschechoslowakei mit ihrer starken deutschen
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Volksgruppe, bereits damals die Nachbarländer beunruhigt hätten, und daß die Entwicklung tatsächlich dazu geführt habe, daß der Kläger verhältnismäßig kurze Zeit später nationalsozialistischen Gewaltmaßnahraen ausgesetzt gewesen wäre, wenn er in Prag geblieben wäre. Eine ähnliche Situation hat der Senat auch für einen Juden bejaht, der im April 1939 aus Kattowitz nach Palästina ausgewandert ist (RzW 1964, 164 Nr. 24). In beiden Fällen war Uber einen Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens zu entscheiden. Der Senat hat jedoch im Urteil vom 23. Februar 1966 - IV ZR 16/65 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, auch den Gesundheitscchadensanspruch eines jüdischen Journalisten bejaht, der sich im Herbst 1938 entschloß, in England, wo er sich auf einer Reise befand, zu bleiben.
Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die CSR damals zwar völkerrechtlich noch selbständig war, daß aber spätestens seit der Abtretung der sudetendeutschen Gebiete
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die in März 1939 folgende Besetzung drohte und ein jüdischer Bürger des Rumpfstaateo für diesen Pall mit rassischer Verfolgung rechnen mußte. Wie der Senat weiter ausgeführt hat, hat ein Jude, der sich dieser Verfolgung durch Verbleib im Ausland entzog, Schaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten.
Angesichts dieser Rechtsprechung kann die Präge, ob der Kläger die Voraussetzungen der §§1,2 BEG erfüllt, nicht von vornherein verneint werden. Es kann vielmehr eine ähnliche Situation auch für das seit dem Münchner Abkommen nach Autonomie strebende Gebiet der Slowakei in Betracht kommen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung RzY/ 1966, 214 Nr. 12 auf Grund der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem slowakischen Staat vom 18./23.
März 1939 (Bekanntmachung vom 24. März 1939, RGBl II 606) ausgesprochen, daß die Entstehungsgeschichte der Slowakei es nicht rechtfertigt, im Rahmen des Entschädigungsrechts das Verhältnis dieses im März 1939 gegründeten Staates zu dem Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das derjenigen Gebiete, die dem Reich als Protektorat Böhmen und Mähren eingegliedert worden sind. War aber im Gebiet des Slowakei eine ähnliche Situation wie in den Gebietsteilen Böhmen und Mähren gegeben und hat der Kläger auch aus begründeter Furcht vor ihm alsbald seitens der nationalsozialistischen Machthaber drohenden Verfolgungsmaßnahmen die Slowakei verlassen, so steht, entgegen der Meinung der Revision, seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, daß für seinen Entschluß zur Auswanderung daneben auch die gegen ihn verübten unmittelbaren, nicht dem Deutschen Reich zuzurechnenden Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren. Denn beide Erwägungen können neben-
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einander den Auswanderungsentschluß des Klägers beeinflußt haben. Damit kann der Kläger auch Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sein und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und den Gesundheitsschäden des Klägers bestehen.
Nach allem ist die Klage nicht von vornherein unbegründet. Sie kann begründet sein, wenn sich nach den noch zu treffenden Feststellungen ergibt, daß in der in Betracht kommenden Zeit mit einer alsbaldigen Besetzung der Slowakei durch deutsche Truppen zu rechnen war und folglich auch die in diesem Gebiet ansässigen Juden eine unmittelbar bevorstehende rassische Verfolgung befürchten mußten.
Daher ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen hat, zu billigen.
3. Die Revision ist deshalb unbegründet.

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Da es bei der Zurückverweisung an das Landgericht verbleibt, hat das beklagte Land auch Gelegenheit, | das von ihn vorgelegte Gutachten Lr. Hoenach, das im Revision rechtszug als neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann, in den Rechtsstreit einzuführen.
Lr.
Graf
 Ascher
Wilden
 Raske