Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Jur" 1965 unter irtvr'rkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesr''chter Baske, Johannsen Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Der Rechtsstreit vrra zur an-derwei ten Verhandlung und Bntscbeidung, auch über d^e außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Mn*t der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage macht cMe Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden geltend» In dem bei der ‘‘nt-schädigungsbehörde anhängig gewesenen Verfahren wurde unter dem 29» J\xV i960 e"*n Vorbescheid erlassen, in dem angekündigt wurde, daß der Antrag auf Entschädigung «abgelehnt werde, falls nicht biß zu dem 1» November i960 Gegenvorstellungen erhoben würden» Riese Frist 4 st verlängert worden» r-e Klägerin hat alsdann ihren Bevollmächtigten gewechselt» Der für sie tätige Bevollmächtigte zeigte am 16» März 1961 an, daß er die Vertretung niedergelegt habe» Am 29» März 1961 erl4eß d4e Entschädigungsbehörde einen Bescheid, durch den der Anspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am Io. April 1961 zur Zustellung gegeben und der Klägerin persön- August 1961 hat d^'e Ent-sebädigungsbebörde den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch abgelehnt o D'eser Bescheid ist ^‘hrem Bevollmächtigten am 22. August 1961 gegen den Bescheid Klage erhoben und ^'hre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. D4e Frist des § 21o BEG zur Erhebung dieser Klage war, als die Klage eing^ng, noch nicht verstrichen. März 1961 4st der Klägerin per-sönlich durch Aufgabe zur Post am lo« Apr4! 1961 zugestellt word« Durch d4ese Zustellung 4 st d4e Fr4 st zur Erhebung der Klage n4ch 4n Lauf gesetzt worden. Es "st unerheblich, datß d4e Klägerin s^ch 4n der Klagschrift auf den Bescheid des beklagten Landes vom lo. Augus 1961, der ihr am 22» August 1961 zugestellt war, bezogen ha Lurch diesen Bescheid hatte das beklagte Land den irrt der Klage geltend gemachten Anspruch wiederum abgelehnt. ?ür das beklagte Land und für das Landgericht konnte es nicht zweifelhaft se4n, daß d4e Klägerin den Anspruch geltend machte, der bereits durch den Bescheid vom 29» März 1961 abgelehnt worden war. Da die Klage zulässig ist, muß das angefuchtene Urte51 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dam"* t dieses Ger4cht in der Sache über den geltend gemachten Anspruch entsche4den kann.
2050 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 167/64 3o. Juni 1965 Broeske, Just i za nges colli.*: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES U R T E * L In dem Entschadigungsrechtsatreit der Frau Estera aeb. Avenue (Belgien), - Prozeßbevollmachf1'gter Klägerin und Rechtsanwalt Rev^s^onskläger"n, gegen das Land Nordrhe" n - Westfalen, vertreten durch d^e LandesrentenbebÖrde Nordrhe’n-Y'estfalen, traß Beklagten und nov"s’onsbeklagten• Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Jur" 1965 unter irtvr'rkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesr''chter Baske, Johannsen Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Das Urte"11 des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Januar 1964 vrrd aufgehoben. Der Rechtsstreit vrra zur an-derwei ten Verhandlung und Bntscbeidung, auch über d^e außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen fatbestand: Mn*t der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage macht cMe Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden geltend» In dem bei der ‘‘nt-schädigungsbehörde anhängig gewesenen Verfahren wurde unter dem 29» J\xV i960 e"*n Vorbescheid erlassen, in dem angekündigt wurde, daß der Antrag auf Entschädigung «abgelehnt werde, falls nicht biß zu dem 1» November i960 Gegenvorstellungen erhoben würden» Riese Frist 4 st verlängert worden» r-e Klägerin hat alsdann ihren Bevollmächtigten gewechselt» Der für sie tätige Bevollmächtigte zeigte am 16» März 1961 an, daß er die Vertretung niedergelegt habe» Am 29» März 1961 erl4eß d4e Entschädigungsbehörde einen Bescheid, durch den der Anspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am Io. April 1961 zur Zustellung gegeben und der Klägerin persön- lich am 12» Apr4! 1961 zugestellt Am 4 Apr"1 1961 ha 11e Rechtsanwalt 3i sich als Bevollmächtigter der 3 Klägerin gemeldete Er k3m auf den Vorbescheid zurück und bat um e’ne weitere Fristverlängerung. Unter dem 17. April 196I v;4eH d"'e Entschäd'gungsbehörde ihn darauf hrn, daß am 29» März 1961 e"*n förmlicher ablehnender Bescheid gefertigt worden se*, der unmittelbar an d4e Antragstellern zugestellt worden se\ S^'e erklärte sich ausnahmsweise nTt einer nochmaligen Fr4stverlängeru b^'s sum 3o. Juni einverstanden und bemerkte, falls b4s zu diesem Zeitpunkt e"*ne sachdienliche Gegenäußerung n^'cht vorliege, bleibe d4e Ablehnung bestehen. Am ?. Juni 1961 erhob die Klägerin Gegenvorstellungen. M4t Bescheid vom lo. August 1961 hat d^'e Ent-sebädigungsbebörde den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch abgelehnt o D'eser Bescheid ist ^‘hrem Bevollmächtigten am 22. August 1961 sugestellt worden. D4e Klägerin hat am 3o. August 1961 gegen den Bescheid Klage erhoben und ^'hre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht hat d4e Klage abgevreseru Das Oberlandesgericht hat ü4e Berufung der Klägerin nPt der Maßgabe zurüefcgev.*i esen, daß d4e Klage als unzulässig abgew^Gsen v^erde. Der erkennende Senat hat a4e Revision zugelassen. D4e Klägerin hat Revision eingelegt. S~”e verfolgt '‘hren Dm Berufungerecht ssug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht ve*l;reten lassen. Entscbejdung sgrü nde_j Die Revision ist begründet. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht konnte die Klägerin nr* t der am 3o. Oktober 1961 ei ngega ngenen Klage den den Gegenstand dieser Klage bildenden Anspruch auf Entschädigung für Gesundhßitsschaden geltend machen. D4e Frist des § 21o BEG zur Erhebung dieser Klage war, als die Klage eing^ng, noch nicht verstrichen. Der Bescheid vom 29. März 1961 4st der Klägerin per-sönlich durch Aufgabe zur Post am lo« Apr4! 1961 zugestellt word« Durch d4ese Zustellung 4 st d4e Fr4 st zur Erhebung der Klage n4ch 4n Lauf gesetzt worden. Denn der Besehe'.; hätte nach § 196 Abs. BEG an den Bevollmächtigten der Kläger'* n, Rechtsanwalt Schmanns, zugestellt werden müssen. D^'eser hatte der Entschäd4gungsbehörde am 4. Apr'*! 1961 angezeigt, daß er d4e Klägerin 4n dem Verfahren vor der Entscbädigungsbeböröe vertrete» Unter diesen Umständen setzt d4e an d4e Klägerin selbst erfolgte Zustellung d"’e Klagfr’st n4cht 4n Lauf (LM BKG 1956, § 197 Nr« 1)» Es "st unerheblich, datß d4e Klägerin s^ch 4n der Klagschrift auf den Bescheid des beklagten Landes vom lo. Augus 1961, der ihr am 22» August 1961 zugestellt war, bezogen ha Lurch diesen Bescheid hatte das beklagte Land den irrt der Klage geltend gemachten Anspruch wiederum abgelehnt. Der Bescheid ist nach § 196 BEG richtig zugestellt worden. ?ür das beklagte Land und für das Landgericht konnte es nicht zweifelhaft se4n, daß d4e Klägerin den Anspruch geltend machte, der bereits durch den Bescheid vom 29» März 1961 abgelehnt worden war. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa der Bescheid vom lo. August 1961 an die Stelle des Bescheides vom 29. März 1961 getreten "'st, so daß d4-? Klagfrist mit der Zustellung jenes Bescheides am 22« August 1961 in Lauf gesetzt worcen wäre. Lenn auch dann wäre die Klage rechtzeitig erhoben. Da die Klage zulässig ist, muß das angefuchtene Urte51 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dam"* t dieses Ger4cht in der Sache über den geltend gemachten Anspruch entsche4den kann. Ire Entscheidung über cre Kosten des Rev^s1' Verfahrens folgt aus § 225 Abs. 1 BEG-. Ascher Raske Johannsen ons Wüstenberg Maaß