Für die Erben können Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die Erblasserin, die von Danzig nach Auschwitz deportiert .war, nach der im März 194$ begonnenen allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig - wahrscheinlich am 8. Bas Berufungsgericht hat ausgeftthrt, die Mutter des Klägers habe nach dessen eigenem Vorbringen zu keinem nach dem BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört Auch aus den §§ 149» 150 Abs. 1 BEG» 1 BVFG lasse sich eine Anspruchsbercohtigung der Kutter des Klägers nicht herleiten. Insbesondere sei die Mutter des Klägers nicht aus Danzig ausgewandert (§1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Es möge als richtig unterstellt worden» da0 die allgemeine Vertreibung der Bevölkerung Danzigs bereits im März 1945 begonnen habe und daß die Mutter dos Klägers wahrscheinlich erst am 8. Die Hutter des Klägers sei indessen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers weder von ihrem Wohnsitz in Danzig» den sie durch die Deportation nach Auschwitz nicht verloren gehabt habe. Allerdings hätte sie gleichwohl die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BVFG erworben, wenn sie sich zu Beginn der Vertreibung oder Flucht der deutschen Bevölkerung aus Danzig außerhalb dos Vertroi-bungsgebietB aufgehalten hätte und die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen der Vertreibung unmöglich gewesen wäre. Für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BVFG genüge es nicht» daß ein Verfolgter sich aus Vcrfolgungsgründen zu Beginn der allgemeinen Vertreibung bis zu seinem Tode nicht an seinem im Vertreibungsgebiet gelegenen Wohnsitz aufgehalten habe» wenn der Aufenthaltsort dos Verfolgten nicht außerhalb des Vertreibungs-gobiots liege. Dies sei hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aber nicht der Fall gewesen. Schließlich seien auch die Anspruohsvoraussetzungen der $§ 160, 162 BEG nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Dio Entscheidung hängt von der Frage ab, ob für den Erben Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die Erblasserin, die von Danzig nach Auschwitz deportiert war» nach der im Mürz 1945 begonnenen allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig - wahrscheinlich am 8. 1. Da der Kläger keinen in seiner Person entstandenen Schaden, sondern einen nach § 46 Abs. 2 BEO ererbten Anspruch seiner verschollenen Muttor auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend macht, kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Verschollene als Erblasserin zu dem nach dem BEO anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. 2. a) Entscheidend ist nach § 1 Abs. 1 BVFO der Verlust des Wohnsitzes, den die Erblasserin nicht etwa bereits durch die Deportation öingebüßt hatte (Urteile des Senats von 19. War eine solche Rückkehr infolge von' Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehen. Vertreibungsmaßnahmen sind daher alle Maßnahmen, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigcnschaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Urteile des Senats vom 10. Es ist daher davon auszugehen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres mutmaßlich erst mehrere Wochen nach der Kollektivvertreibung der deutschen Bevölkerung aus Danzig eingetretenen (Podes ihren Wohnsitz in Danzig bereits infolge Vertreibung verloren hatte. Das Urteil des Senats vom 14* Juni 1961 - IV ZH 27/61 - (aaO) ist nicht dahin aufzufas8en, der Verfolgte müsse sich bereits außerhalb aller Vertroibungsgcbiete befunden haben. Er hat ausgeführt, § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG verlange als Anspruchsvoraussetzung allein die Auswanderung in das Ausland, jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet, das im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertreibungsgebiet geworden sei. Legte man § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG dahin aus, daß der Anspruch wegen Berufsschadens nur dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb des Vertreibungsgebietes ausgewandert sei, so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zu Ungunston des Verfolgten in einer Weise ein, die dem Sinn und Zweck des BEG zuwiderlaufen würde. Ebensowenig ist die Auffassung vom Gesamtvertroibungsgebiet im Falle des § 150 BEG anwendbar, wenn es sich um die Zuerkennung der Vertriebeneneigcnschaft an einem Verfolgten handelt, der seinen Wohnsitz in seiner zu dem Vertreibungs-gcbict gewordenen Heimat dadurch verloren hat, daß ihm die Rückkehr nach dort infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zuzu demuten war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung} nein BEG § 150} BVFG § 1 Für die Erben können Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die Erblasserin, die von Danzig nach Auschwitz deportiert .war, nach der im März 194$ begonnenen allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig - wahrscheinlich am 8. Hai 1945 - in Auschwitz verstorben ist» BOH, Urt. v. 18. Härz 1964 - IV ZE 167/63 - OM Neustadt/ Ifeinstr* DG Frankenthal IV ZR 167/63 Verkündet am 18. März 1964 Hoeppo, Juotizangootollte alo Urkundsboomter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit dos Angestellten Aron R Kfl0G00straße 0, Wohnung Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen dao band RheiniahdÄ-Pfalz, vertreten durch den beiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Maint, Alioeplatz 4» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Pro zc Bevollmächtigt er: Rechtsanwalt in hat der XV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung des Senatopriioidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br. Locwenheim und Br. Graf für Rocht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats dos Oberlondeogerichts in Neustadt/Weinstr. vom 5. Bozember 1962 aufgehoben und die Sache zur andorwoiten Verhandlung vUnd Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Per Kläger hat als Erbe seiner Mutter im Oktober 1957 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/\/ein-atraße Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Seine 1890 in ZflBD in Polen geborene Mutter Hanna Seborene WflNHHHBf sei Jüdin und polnische Staatsangehörige gewesen. Sio habe zuletzt in Banzig gewohnt« Von dort sei sie zu oinem unbekannten Zeitpunkt nach Auschwitz deportiert worden. Seitdem sei sie verschollen. Seine Mutter habe an ihrom letzten Wohnsitz in Banzig den Judenstern tragen müssen. Banzig sei bereits im März 1945 von russischen Truppen besetzt v/orden. Seine Mutter wäre daher ohne ihre verfolgungsbedingto Abwesenheit im März 1945 als deutsche Volkszugehörige vertrieben worden, sofern sic es nicht vorgezogen hätte, vor den anrückenden russischen Truppen zu fliehen. Bereits damals habe für sie die allgemeine Vertreibung begonnen. Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Anspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugolassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Bas beklagte Band bittet um Zurückweieung der Revision. Entseheidunasgründe: Die Revision ist begründet. I. Bas Berufungsgericht hat ausgeftthrt, die Mutter des Klägers habe nach dessen eigenem Vorbringen zu keinem nach dem BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört - 3 ~ und könne daher dem Kläger auch keinen Anspruch auf Entschädigung für Froihoitsschaden (§§ 43» 47 BEG) vererbt haben (§ 46 Abs. 2 BEG). § 4 BEG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn die Kutter des Klägers habe zu keiner Zeit eine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG oder zu dem am 31. Dezember 1937 sum Deutschen Reich gehörenden Gebiet gehabt. Sie habe vielmehr in Danzig gewohnt und sei von dort aus deportiert worden. Auch aus den §§ 149» 150 Abs. 1 BEG» 1 BVFG lasse sich eine Anspruchsbercohtigung der Kutter des Klägers nicht herleiten. Diese sei nicht Vertriebene im.Sinne des § 1 BVFG gewesen. Von den Tatbeständen des § 1 Abs. 2 BVl’G sei keiner erfüllt. Insbesondere sei die Mutter des Klägers nicht aus Danzig ausgewandert (§1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Aber auch nach § 1 Abs. 1 BVFG habe sie die Vertriebeneneigenschaft nicht erworben» weil sie bis zu ihrem Tode das Vertreibunge-gebiot nicht verlassen habe. Dabei gelte der in § 2 BVFG näher umschriebene mittelund osteuropäische Raum» zu dem sowohl Danzig als auch Auschwitz gehörten» als ein einheitliches Vertreibungsgebiet. Es möge als richtig unterstellt worden» da0 die allgemeine Vertreibung der Bevölkerung Danzigs bereits im März 1945 begonnen habe und daß die Mutter dos Klägers wahrscheinlich erst am 8. Kai 1945 gestorben sei ($ 180 Abs. 1 BEG). Dann hätte sie den Beginn der allgemeinen Vertreibung zwar noch erlebt. Hinzukommen müsse aber der Verlust des im Vertreibungsgebiet gelegenen Yfohnsitzcs durch die Vertreibung der deutschen Bevölkerung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht. Die Hutter des Klägers sei indessen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers weder von ihrem Wohnsitz in Danzig» den sie durch die Deportation nach Auschwitz nicht verloren gehabt habe. - 4 ~ vertrieben worden noch von dort aus vor den anrückenden russischen Truppen geflohen. Allerdings hätte sie gleichwohl die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BVFG erworben, wenn sie sich zu Beginn der Vertreibung oder Flucht der deutschen Bevölkerung aus Danzig außerhalb dos Vertroi-bungsgebietB aufgehalten hätte und die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen der Vertreibung unmöglich gewesen wäre. Für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BVFG genüge es nicht» daß ein Verfolgter sich aus Vcrfolgungsgründen zu Beginn der allgemeinen Vertreibung bis zu seinem Tode nicht an seinem im Vertreibungsgebiet gelegenen Wohnsitz aufgehalten habe» wenn der Aufenthaltsort dos Verfolgten nicht außerhalb des Vertreibungs-gobiots liege. Dies sei hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aber nicht der Fall gewesen. Wahrscheinlich sei die Mutter des Klägers in Auschwitz, das zu demselben einheitlichen Vortroibungsgebiet wie Danzig gehöre (§2 BVFG), odor jedenfalls im Vertreibungsgebiet ums Leben gekommen. Schließlich seien auch die Anspruohsvoraussetzungen der $§ 160, 162 BEG nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Dio Entscheidung hängt von der Frage ab, ob für den Erben Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die Erblasserin, die von Danzig nach Auschwitz deportiert war» nach der im Mürz 1945 begonnenen allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig - wahrscheinlich am 8. Mai 1945 - in Auschwitz verstorben ist. 1. Da der Kläger keinen in seiner Person entstandenen Schaden, sondern einen nach § 46 Abs. 2 BEO ererbten Anspruch seiner verschollenen Muttor auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend macht, kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Verschollene als Erblasserin zu dem nach dem BEO anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. Diese Voraussetzung ist in dem angefochtenen Urtoil insowoit zutreffend verneint worden, als es sich um eine Entochädigungsbcrechtigung der Erblasserin aus §§ 4, 160, 162 BEO und aus § 150 Abs. 1 BEO i.V.m» § 1 Abs. 2 BVFO handolt. Dagegen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin gemäß §§ 150 Abs. 1 BEO, 1 Abs. 1 BVFO zu bejahen. 2. a) Entscheidend ist nach § 1 Abs. 1 BVFO der Verlust des Wohnsitzes, den die Erblasserin nicht etwa bereits durch die Deportation öingebüßt hatte (Urteile des Senats von 19. Juni 1959 - IV ZR 97/59 RzW 1959, 467 Nr. 20, und vom 9* März I960 - IV ZR 277/59 -, nicht veröffentlicht). Dieser Verlust muß wogen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung eingetreten sein. Als Beispiele der Vertreibung nennt das Oesetz die Ausweisung und die Flucht. Es geht also davon aus, daß der Wohnsitz auch aüf andere Weise verloren gehen kann. Den Wohnsitz kann auch verlieren, wer vorübergehend von ihm abwesend ist, aber an der Rückkehr zu dem Y/ohnoitz verhindert ist. War eine solche Rückkehr infolge von' Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zu demutbar, dann ist der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet durch Umstände eingetreten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehen. Vertriebene sind daher auch Personen, die sich im Vertreibungszcitpunkt nicht an ihrem Wohnsitz aufhiclton, denen aber wegen der Vertroibungsmaßnahmen die Rückkehr dorthin versperrt war (Urteil des SenatB vom 14. Juni 1961 - IV ZR 27/61 -, IM Nr. 6 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1961, 509 Hr. 28). b) Für den Begriff der Vertreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juni 1961 - IV ZR 27/61 - aaO) nicht nur auf den Zeitpunkt abzustellcn, in dem die den Vertreibungsmaßnahmen zugrunde liegenden politischen Entschlüsse formell gefaßt wurden. Vielmehr sind die die Vertreibung auslösenden Ereignisse des zweiten Weltkrieges und der Folgezeit als einheitlicher historischer Vorgang anzusehen. Vertreibungsmaßnahmen sind daher alle Maßnahmen, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigcnschaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Urteile des Senats vom 10. Juli 1963 - IV ZR 69/63 - Rz\7 1963, 556 Nr. 27, und vom 23. Oktober 1963 - IV ZR 52/63 -, nicht veröffentlicht). Vertriebener ist also insbesondere auch derjenige, der aus einem Vertreibungsgebict geflohen ist, um den zu erwartenden Vertreibungsmaßnahmen zu entgehen. Bei einem Geflüchteten ist die Vertreibung in dem Zeitpunkt als ei'ngetreten anzusohen, in dem er das Vertreibungsgobi et verlassen hat. Von Vertreibungsmaßnahmen kann also auch schon in der Zeit vor dem 8. Mai 1945, also in der Zeit, bevor noch die entsprechenden politischen Beschlüsse gefaßt wurden, gesprochen werden. Es wäre auch eine Verkennung der historischen Gegebenheiten, wenn die mit dom Angriff der sowjetischen Armeen auf Westpreußen und Danzig einsetzende Massenfluoht der dortigen Bevölkerung nicht als Vertreibung gewertet würde. Es ist daher davon auszugehen, daß die Erblasserin im Zeitpunkt ihres mutmaßlich erst mehrere Wochen nach der Kollektivvertreibung der deutschen Bevölkerung aus Danzig eingetretenen (Podes ihren Wohnsitz in Danzig bereits infolge Vertreibung verloren hatte. c) Das Berufungsgericht stützt sich ausschließlich darauf, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tode das gosamte Vcrtreibungsgobiot nicht verlassen habe. Mit dieser Erwägung kann die Entschädigungsbcreohtigung der Erblasserin nicht verneint werden. Zum Erwerb der Yertriebeneneigen-schaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG genügt es, daß die Erblasserin im mutmaßlichen Zeitpunkt ihres Todes (8. Mai 1945) in einem Vertreibungsgebiet (Danzig) ihren Wohnsitz gehabt hatte, dorthin aber nicht hätte zurückkehren können, weil Danzig inzwischen in die Hand der Bussen gefallen war. Daß die Erblasserin sich damals mutmaßlich noch in einem anderen Vertreibungsgebiet aufgehalten hat, steht ihrer Ent-schädigungsbercchtigung nicht entgegen. Das Urteil des Senats vom 14* Juni 1961 - IV ZH 27/61 - (aaO) ist nicht dahin aufzufas8en, der Verfolgte müsse sich bereits außerhalb aller Vertroibungsgcbiete befunden haben. Die Auffassung vom Gesamtvertroibungsgebiet, auf die das Berufungsgericht sich stützt, hat der Senat für die Fälle des § 154 BEG bereits für unzutreffend erklärt (Urteile vom 24. November 1961 - IV ZR 135/61 -, RzW 1962, 224 Nr. 23, und vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/62 -, nicht veröffentlicht). Er hat ausgeführt, § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG verlange als Anspruchsvoraussetzung allein die Auswanderung in das Ausland, jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet, das im Zuge der späteren Entwicklung nicht zu dem Vertreibungsgebiet geworden sei. Legte man § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG dahin aus, daß der Anspruch wegen Berufsschadens nur dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb des Vertreibungsgebietes ausgewandert sei, so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zu Ungunston des Verfolgten in einer Weise ein, die dem Sinn und Zweck des BEG zuwiderlaufen würde. Ebensowenig ist die Auffassung vom Gesamtvertroibungsgebiet im Falle des § 150 BEG anwendbar, wenn es sich um die Zuerkennung der Vertriebeneneigcnschaft an einem Verfolgten handelt, der seinen Wohnsitz in seiner zu dem Vertreibungs-gcbict gewordenen Heimat dadurch verloren hat, daß ihm die Rückkehr nach dort infolge von Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder nicht mehr zuzu demuten war. III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzu-hohen und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur tick zuverv/e i s e n. Im Hinblick auf die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz (Bl. 30 GA) zur Frage der Todesvermutung dos § 180 Abs. 1 BEG konnte nicht gemäß §§ 209 Abs.1 BEG, 505 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden werden. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 Bl». Ascher Bundesrichter Johannsen Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher Dr. Loewenheim Dr. Graf