Br« Ioow.enhoim und Dr. Graf für Recht orkannts Auf dio Revision der Klägerin wird das Urtoil dos 3« Zivilsenats (Ent3chädigungosonata) dos Obor- Deshalb sei sio mit ihrem Ehemann im April 1939 unter Zurücklassung ihres gesamten Vermögens nach England geflohen. Dio Klägerin hat ihren Anspruch im Wego der Klage weiterverfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 1. Auf dio Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehobon und dio Klage obgewieson. Mit der Revision, dio das Berufungsgericht zugolassen hat, erstrebt dio Klägerin dio Wiederherstellung des landgericht- ■“•nt o choid ungsgründ ei Dio Kovioion iat begründet Die Auffassung dos Berufungsgerichts9 daß dio Klägerin nicht zu dem Kroiso der anspruchoborechtigton Verfolgten go* höro, ist nach den 2estStellungon dos Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Bs sollen danach auch die-jonigon Personen als Vertriebene gelten9 dio zwar nicht tatsächlich vertrieben worden sind9 aber da3 Vertreibungsgebiet unter dom. Das Berufungsgericht moint, diese Voraussetzung troffo boi der Klägerin deshalb nicht zu9 weil sio im April 1939 Jugoslawien nicht verlassen habo9 um sich einen gegen sie gcrichteton Verfolgungsdruck zu ontziehon. Dio Klägerin könne Jugoslawien im April 1939 auch nicht deshalb verlassen habon, woil sie weiteren ihr drohenden Ver folgungsnaßnahmen habe zuvor kommen wollen. Wenn dio Klägerin sich mit ihrom Ehemann im April 1939 von Jugoslawien nach England begeben habe so müßten deshalb andere Gründe hierfür maßgebend gewesen sein, otwa der Gedanke, in England leichter als in Jugoslawien wieder eine Existenz aufbauen zu könnon Auch das Berufungsgericht ist hiernach davon ausge-gangon, gegen dio Klägerin sei dadurch, daß ihr von den deutschen Firmen ihre Vortretortätigkoit entzogen wurdo, oino konkroto, gegon sio persönlich gorichteto nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmo verübt worden. Dieser Annahme würde hior auch nicht dio Erwägung entgegenstehen, daß dio Klägerin zu der Zeit, als diese Maßnahme gegen sie ergriffen wurde, nicht im Boreich dor nationalsozialistischen Herrschaft gelobt hat. Dor Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich - von oiner Ausnahme für das Gebiet dor Stadt Danzig abgesehen - in Gebiotcn außerhalb dos Deut schon Reiches, solange sio nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt oinos anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmcn im Sinno eines Staatsunrechts verübt sein könnon, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäro (Urtoil dos Senats RzY/ 1962, 319 Hr. 26 - Ausv/anclorung aus dor Tschechoslowakei im Kai 1938 Urteil vcm 21. Auswanderung aus Ungarn im September Die in diesen Entscheidungen ausgesprochenen Grunds^ie* treffen insofern auch auf den vorliegenden Fall zu, als es sich darum handolt, daß dio Klägerin nach ihrer Behauptung aus Jugoslawien ausgewandert ist, um weiteren, ihr drohende* Verfolgungsmaßnahmen zuvor zu kommen» Insoweit ist den Ausführungen dos Berufungsgerichts,.Jugoslawien sei im April 1939 noch völlig unabhängig gewesen und die im Jabro I94I erfolgte Besetzung ooi damals, vor Ausbruch des zwoitgn, Weltkrieges, noch.nicht voraus Zusehen gewesen, zuzust imaon, Der vorliegende Fall weist jedoch gegenüber den vorerwähnten, frühor entschiedenen Fällen insoweit eine Besonderheit auf, als es sich boi der Entziehung der Vertretor-tätigkoit nach don bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Maßnahmo der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt hat, die gegon die Betroffene unmittelbar auch im Hoheitsgebiet eines nicht zu dem Herrschuftsbei'cich des Nationalsozialismus gehörigen souvox'änen Staatos wirksam wurdo, ohne daß dieser. Bas Berufungsgericht hat auch - ohno freilich insoweit nähere Feststellungen zu troffon - unterstellt, daß die Klägerin durch diese Maßnahmo in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden 1st und daß ihre Auswanderung nach England zu dem Zweck erfolgte, dort oino neuo Erworba- daß die Klagorin tatsächlich ausgewandert ist, um den Aus Wirkungen diesor Maßnahmen auf ihre wirtschaftlich Existon zu begegnen, und sio nach Möglichkeit abzuwendon« Ob dio Kläger und hr Ehemann dieses Ziol auch ohne oino Aus Wanderung aus Jugoslawien oder auch durch oino Auswandorung in ein anderes Vertroibungsgebiot hätten erreichen können ist jedenfalls dadurch erfüllt, daß sic damals Jugoslawien verlassen hat,’ weil JS-Verfolgungsmoßnohmcn gegen sio Dia Vertriebononeigenschaft der Klägorin kann auch nicht mit dor Begründung verneint worden, daß sio von dor Vertreibung nicht erfaßt worden wäre. Juni 1943 hätten die Bürgerrechte und das Vermögen u.a. auch jodem jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Abstammung oder mit deutschem Familiennamen nicht entzogen werden sollen die Dionststollon davon zu überzougen, daß sie zu dom Kreis dor Volksd out schon gehörto, dio nach dioson Bestimmungon von don Vertroihungsmaßnahmon verschont bleiben sollten9 läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließon. Wie der Senat in seinen Rz\7 1962, 568 und 1962, 467 veröffentlichten Entscheidungen dargologt hat, ist der Gesetzgeber bei der Fiktion des § 1 Abs. 2 Ziff.1 BVFG, wie sich aus deron allgemoinor Fassung ergibt, davon ausgegangon, daß doutscho Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, im allgemeinen im F&Uo ihres Verbleibens in diesom Gebiet vertrieben worden wäron und deshalb nicht schlechter go-otollt worden sollen als die wirklich Vertriebenen. Es ist deshalb nicht bei jedem deutschen Staatsangehörigen odor Volkszugehörigen, der vor der Vertreibung aus Verfolgungs-gründon aus einem Vertroibungsgcbiet ausgewandert ist, die Bejahung seiner Vertriebenonoigcnschaft im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff.1 BVFG von einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Frage abhängig zu machen, ob er im Fallo seines Vcrbloibons im Vertroibungsgebiet tatsächlich Vortrieben wordon v/äro. Nur dort, wo es ohne besondere Srmittlungon zu diosem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung fest steht, daß er von Vertreib ungsmaßn ahmen nicht betreff on wordon wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vortreibung verstorben ist, oder tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dom Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vcrtreibungcgebiot curttckgekohrt ist, ohne dort während der Vertreibungczoit Vertroihungsmaßnahmon ausgesetzt gewesen zu sein, ist dio Vertriebenonoigenschaft als Voraussetzung für oino Entschädigung für Schadon im beruflichen *'ortkonmon und für Schadon durch Sondcrabgäbon zu vornoinon.
Vorkündot em 26. April 1963 H o o p p o9 JuQtizangostolltor als Urkundsb eomt er dor Goschäftsstollo Im Namen dos Volkes In dom Entschädigungsrochtastreit der Frau Dorothea S t R 9 Klägerin und Rovisionsklägorin9 Procoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« m gogon # das Land Nordrhoin-Wostfalon9 vertroten durch don Regierungspräsidenten in Köln9 Bo klagt on und xtevisionshokl>on9 Prozoßbovollmüchtigter: Recht s ariw alt Dr. hat dor IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf dio mündlich o Vorhandlung von 24« April 1963 untor Mitwirkung dos Sonatspräsidonton Aochor und dor Bundosrichtor Rasko.9 Wüotenhcrgj. Br« Ioow.enhoim und Dr. Graf für Recht orkannts Auf dio Revision der Klägerin wird das Urtoil dos 3« Zivilsenats (Ent3chädigungosonata) dos Obor- landcsgorichto Köln vom 29« Mörz 1962 aufgehoben® Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Ko a ton dor Revision9 an das Berufungsgericht curückverwic~ sen« Von Rechts wogen Tatbestand: Dio am 1897 in geborene Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sio vorge tragen: Sio habo bis April 1939 mit ihrem Ehemann Arthur StflK als tschechoslowakische Staatsangehörige in Zagreb/ Jugoslawien golobt 9 wo sio beide als Vertreter ausländi scher 9 insbecondero doutscher Pirmon tätig&feewosen soion In don Jahren 1938/39 hätten dio deutschen Firmen ihr obonso wio ihrem Ehemann, auf Grund der Rassengesetzo 9 kündigen müsson9 da sio jüdischer Abstammung soi. Infolgo dieser Maßnahmen habo sio ihre wirtschaftliche Existenz verloren. Sio habo befürchtet, daß Jugoslawien in Kürzo von deutschen Truppen besetzt werde. Deshalb sei sio mit ihrem Ehemann im April 1939 unter Zurücklassung ihres gesamten Vermögens nach England geflohen. Sie sei deutscho Volkszugohörigo im Sinno des Bundesvertriebenengesetzos Die Entschädigungsbohördo hat den Antrag auf Zuor-kennung einer Entschädigung abgolohnt mit der Begründung, die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden §§ 15o ff BEG seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht Vertriebene im Sinno des Bundesvortriebenengesetzos sei. * Dio Klägerin hat ihren Anspruch im Wego der Klage weiterverfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1957 oino monatliche Konto von 2oo DU zu zahlen. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf dio Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehobon und dio Klage obgewieson. • • Mit der Revision, dio das Berufungsgericht zugolassen hat, erstrebt dio Klägerin dio Wiederherstellung des landgericht- % lichen Urtoilo0 3 Dao beklagte Land bittot9 dio Revision zurUckzuwei3en. ■“•nt o choid ungsgründ ei Dio Kovioion iat begründet Die Auffassung dos Berufungsgerichts9 daß dio Klägerin nicht zu dem Kroiso der anspruchoborechtigton Verfolgten go* höro, ist nach den 2estStellungon dos Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Unstreitig erfüllt sio zwar die Wohnoitzvoraucsotzungon des § 4 BSG nicht. Ihre Ver- trieb on on oigen schaft und damit ihro Anspruchsborochtigung aus den §§ 150, 154 BSG- läßt sich jedoch nach dem fc3tgo~ tollton Sachverhalt nicht ausschlioßon. Nach 1 Abs 2 Ziff 1 3V2TG ist Vertriebener auch 9 wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach den 3o„ Januar 1933 dio in Abs. 1 genannten Gebietc9 nämlich dio zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschon Ostgebiete oder dio Gobiote außerhalb der Gronzon dos Deutschen Bciches nach dem Gcbiotsstand vom 31. Dezcmbor vorlasson und seinon Wohnsitz außerhalb dos Deutschen Reiches genommen hat. weil aus den Gründen des § 1 BSG nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmcn gegen ihn verübt' worden sind oder ihm drohten. Bs sollen danach auch die-jonigon Personen als Vertriebene gelten9 dio zwar nicht tatsächlich vertrieben worden sind9 aber da3 Vertreibungsgebiet unter dom. Druck nationalsozialistischer Verfolgung*! maßnahmen verlassen haben. Das Berufungsgericht moint, diese Voraussetzung troffo boi der Klägerin deshalb nicht zu9 weil sio im April 1939 Jugoslawien nicht verlassen habo9 um sich einen gegen sie gcrichteton Verfolgungsdruck zu ontziehon. Zwar sei sio tatsächlich dadurch verfolgt worden, daß deutscho Pimon > dio sic vertreten habo, dio Verträge mit ihr auf Veranlass der nationalsoziali G chen Machthaber gekündigt hätten *•< /• 4 Diesen Vorfolgung3druck habe sie aber nicht dadurch ent gehen können, daß sie Jugoslawien verlassen habe. Dio Klägerin könne Jugoslawien im April 1939 auch nicht deshalb verlassen habon, woil sie weiteren ihr drohenden Ver folgungsnaßnahmen habe zuvor kommen wollen. Jugoslawien soi in April 1939 noch völlig unabhängig gewesen. Dio im Jahre 1941 erfolgte Besetzung durch deutsche Truppen soi damals, vor Ausbruch dos zweiten V/oltkriogcs, noch nicht vorauscusohen gewesen. Wenn dio Klägerin sich mit ihrom Ehemann im April 1939 von Jugoslawien nach England begeben habe 9 so müßten deshalb andere Gründe hierfür maßgebend gewesen sein, otwa der Gedanke, in England leichter als in Jugoslawien wieder eine Existenz aufbauen zu könnon Auch das Berufungsgericht ist hiernach davon ausge-gangon, gegen dio Klägerin sei dadurch, daß ihr von den deutschen Firmen ihre Vortretortätigkoit entzogen wurdo, oino konkroto, gegon sio persönlich gorichteto nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmo verübt worden. Dieser Annahme würde hior auch nicht dio Erwägung entgegenstehen, daß dio Klägerin zu der Zeit, als diese Maßnahme gegen sie ergriffen wurde, nicht im Boreich dor nationalsozialistischen Herrschaft gelobt hat. Dor Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich - von oiner Ausnahme für das Gebiet dor Stadt Danzig abgesehen - in Gebiotcn außerhalb dos Deut schon Reiches, solange sio nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt oinos anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmcn im Sinno eines Staatsunrechts verübt sein könnon, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäro (Urtoil dos Senats RzY/ 1962, 319 Hr. 26 - Ausv/anclorung aus dor Tschechoslowakei im Kai 1938 Urteil vcm 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62,- 1 Auswanderung aus dem polnischen Korridor im Jehro 1933 -$ 1 1 Urteil von 27 Mir 1963 IV ZR 242/62 9 Auswanderung au Rumänien im August 1938 Urteil vom 27. März 1963 IV ZR 267/62 9 Auswanderung aus Ungarn im September Die in diesen Entscheidungen ausgesprochenen Grunds^ie* treffen insofern auch auf den vorliegenden Fall zu, als es sich darum handolt, daß dio Klägerin nach ihrer Behauptung aus Jugoslawien ausgewandert ist, um weiteren, ihr drohende* Verfolgungsmaßnahmen zuvor zu kommen» Insoweit ist den Ausführungen dos Berufungsgerichts,.Jugoslawien sei im April 1939 noch völlig unabhängig gewesen und die im Jabro I94I erfolgte Besetzung ooi damals, vor Ausbruch des zwoitgn, Weltkrieges, noch.nicht voraus Zusehen gewesen, zuzust imaon, Der vorliegende Fall weist jedoch gegenüber den vorerwähnten, frühor entschiedenen Fällen insoweit eine Besonderheit auf, als es sich boi der Entziehung der Vertretor-tätigkoit nach don bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Maßnahmo der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt hat, die gegon die Betroffene unmittelbar auch im Hoheitsgebiet eines nicht zu dem Herrschuftsbei'cich des Nationalsozialismus gehörigen souvox'änen Staatos wirksam wurdo, ohne daß dieser. Staat grundsätzlich in der Lage gewesen wäro, sio davor zu schützen. Bio nationalsozialistischen Machthaber’ konnten also hier mit oinor solchen Maßnahme unmittelbar in ein Rechtegut einer im Herrschaftsgebiet oiocs anderen Staates lobenden Forson eingroifen, so daß auch ihn. Verantwortlichkeit für oine solcho Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Bas Berufungsgericht hat auch - ohno freilich insoweit nähere Feststellungen zu troffon - unterstellt, daß die Klägerin durch diese Maßnahmo in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden 1st und daß ihre Auswanderung nach England zu dem Zweck erfolgte, dort oino neuo Erworba- tütigkoit aufzunohnen bcw. ihre bisherigo Tätigkeit dort 6 unter günstigeren Bedingungen f ort zus et z on, nachdem ihr dio Grundlogo für die bisher von ihr ausgoübto beruflicho Betätigung durch die erwähnten Verfolgungsmaßnahmen mindestens teilweise entzogen worden wer» Das bedeutet aber 9 daß die Klagorin tatsächlich ausgewandert ist, um den Aus Wirkungen diesor Maßnahmen auf ihre wirtschaftlich Existon 2J zu begegnen, und sio nach Möglichkeit abzuwendon« Ob dio Kläger und hr Ehemann dieses Ziol auch ohne oino Aus Wanderung aus Jugoslawien oder auch durch oino Auswandorung in ein anderes Vertroibungsgebiot hätten erreichen können 9 ist unerhoblieh» Dor Tatbestand des 1 AbSo 2 Ziff. 1 BVFG ist jedenfalls dadurch erfüllt, daß sic damals Jugoslawien verlassen hat,’ weil JS-Verfolgungsmoßnohmcn gegen sio n: H •• verübt v/orden waren, deren Auswirkungen ihro wirtschaftliche Existonz bedrohten und weil sio in der Auswandorung das gooignoto Mittel sah, dieser Bedrohung wirksam zu bogognon. Dia Vertriebononeigenschaft der Klägorin kann auch nicht mit dor Begründung verneint worden, daß sio von dor Vertreibung nicht erfaßt worden wäre. wenn sio bis zu dem Kriegsende in Jugoslawien verbliöbon waro. Das Borufungs gericht hat dazu ausgoführt: Eine Kollektivausbürgerung von Personon deutscher Volkszugehörigkeit habe in Jugoslawien nicht stattgefunden (vgl. Dokumentation der Vertreibung dor Deutschen aus Ost-Mitteleuropa 9 Bd V.S 1o4 E, sowio Bloss in/AVi ldcn u 15o BECr Anm. 11)« Nach dem Beschluß dos Antifaschistischen Rates der Volksbofreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 (vgl« Dokumentation Bd V.S 18o E) ooion von dor darin angeordneten Nntoignung Personen deutscher Volkszugehörigkeit grundsätzlich ausgenommen ge wosen, wenn sie dio Staatsangehörigkeit neutraler Staaten b essen hätten. Nach der Auslegung dieses Beschlusses m der Anordnung vom 6. Juni 1943 hätten die Bürgerrechte und das Vermögen u.a. auch jodem jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Abstammung oder mit deutschem Familiennamen nicht entzogen werden sollen die s ei es Mann odor Frau eine Mise hoho mit Personon jugoslawischer, jüdischor, slowakischer, ukrainischer 9 madjarischer, rumänischer oder ,,eincr sonstigen anoi’kann^eri Nationalität“ geschlossen hätten (vgl* Dokumentation Bd V.S 184 E)* Danach h&bo die Klägerin als tschcchoalei*»- kischo Staatsangehörige jüdischer Abstammung zu dem foraonen kreis gehört, der von den diskriminierenden Maßnahmen gegen Personen deutscher Volks Zugehörigkeit ausdrücklich auogo» nommen gewesen sei. Sie könne daher auch nicht auf Grund der Fiktion 1 Abs* 2 Ziff* 1 BVFGr don vertricboncn gleichgestellt werden • • Auf Grund dieser Erwägungen läßt es sich jedoch boi Berücksichtigung der tatsächlichen historischen Vorhältnisse, unter denon die Vortreibung der Volksdeutschen aus Jugosla Wien durchgeführt wurde, nicht mit Sicherheit ausschlioß^T daß dio Klägerin, wenn sie die Vortroibungszoit in slawion erlebt hätto 9 u at chlich vertrieben worden wäro, Es muß als zweifelhaft angesehen werden, ob dio Vertreib unter dioson Verhältnissen in jedem oinsolncn Falle Einhaltung der vom Berufungsgericht angeführten Bootim ohno Willkür durchgoführt worden ist bsw* wäro* Davon um so weniger ausgogangen werden, als sogar in dor Berufungsgericht angeführten Auslegung dos Präsidium Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung slawiono vcm 8* Juni 1945 darauf hingewiesen wird, daß to# dor Durchführung des Entzuges der Bürgerrechte von Person** deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer ttnch don Bo- chistischen Rates Stimmungen des Beschlusses des Antifas Nationalen Befreiung vom 21. November 1944 und don erhalte**0 V.oisungon verfahren worden sei (Dokumentation der Vcrtro^**?# der Doutschon aus Ost-lüttolcuropa 9 Bd V 9 S 185 E) Küglichkoit, daß es der Klägerin nicht gelungen wäre, mit dor Durchführung der Vertreibungsmaßnchncn beauftragt ~ 8 - Dionststollon davon zu überzougen, daß sie zu dom Kreis dor Volksd out schon gehörto, dio nach dioson Bestimmungon von don Vertroihungsmaßnahmon verschont bleiben sollten9 läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließon. Wie der Senat in seinen Rz\7 1962, 568 und 1962, 467 veröffentlichten Entscheidungen dargologt hat, ist der Gesetzgeber bei der Fiktion des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG, wie sich aus deron allgemoinor Fassung ergibt, davon ausgegangon, daß doutscho Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, im allgemeinen im F&Uo ihres Verbleibens in diesom Gebiet vertrieben worden wäron und deshalb nicht schlechter go-otollt worden sollen als die wirklich Vertriebenen. Es ist deshalb nicht bei jedem deutschen Staatsangehörigen odor Volkszugehörigen, der vor der Vertreibung aus Verfolgungs-gründon aus einem Vertroibungsgcbiet ausgewandert ist, die Bejahung seiner Vertriebenonoigcnschaft im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff. 1 BVFG von einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Frage abhängig zu machen, ob er im Fallo seines Vcrbloibons im Vertroibungsgebiet tatsächlich Vortrieben wordon v/äro. Nur dort, wo es ohne besondere Srmittlungon zu diosem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung fest steht, daß er von Vertreib ungsmaßn ahmen nicht betreff on wordon wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vortreibung verstorben ist, oder tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dom Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vcrtreibungcgebiot curttckgekohrt ist, ohne dort während der Vertreibungczoit Vertroihungsmaßnahmon ausgesetzt gewesen zu sein, ist dio Vertriebenonoigenschaft als Voraussetzung für oino Entschädigung für Schadon im beruflichen *'ortkonmon und für Schadon durch Sondcrabgäbon zu vornoinon. Eino Voraussetzung diosor Art ist hier nicht gegeben. i 9 Alo Verfolgte aus oinem Vertroibungsgebict hat dio Klägerin gomäß und 2 154 ff i 65 BSGr Anspruch auf Verb mit 64 Abs« 1 Satz jarcs chädigung wogen Schadou im beruflichen Fortkommen, wenn sie durch dio Verfolgung) maß«ahnen9 von donen sie im ^ertreibungsgebiet erfaßt w<J! den iot 5 in der Nutzung ihr er. Arbeitskraft nichts nur_ gcrtrS benachteiligt worden ist« Dio Klägerin hat bisher s keine näheren Angaben darüber gemacht, in welchem Au sich dio gegen sio durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen schädigend auf ihre ErwerbStätigkeit ausgewirkt haben wie weit es ihr gelungen ist, den Schaden durch Aufnahao einer neuon Tätigkeit bsw. durch Anknüpfung neuer gesc lieber Beziehungen abzuwenden. Nach ihrem oigenon Vortrag waren sio und ihr ^hemann schon vor ihrer Auswandorung V«r treter nichtdoutscher Pirmon gewesen. Insoweit wurden also offenbar durch dio Vcrfplgung nicht betroffen Aufklärung dos Sachverhalts in dieser Richtung sov/io sichtlich der sonstigen noch nicht feststehenden Anspruchs grundlcgon war deshalb der Rechtsstreit an das Bcrufungqg^ rieht zurückzuv erweisen» Ascher Raske Wüst onb org Dr Graf Br. Loewehheim