Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 52 Bei der Klage (Widerklage) eines Ehegatten auf Scheidung wegen Verschuldens des anderen Ehegatten kann das Klagebegehren dahin beschränkt werden, daß bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden eine Prüfung der Präge, ob das Verschulden des beklagten Ehegatten erheblich schwerer sei als das des anderen, nicht stattfinden solle« Beide Parteien begehren die Scheidung der Ehe Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe v/ährend ihres Aufenthalts in einer Heilanstalt, der von Juni 1957 bis März 1958 gedauert habe, den gemeinsam angeschafften ehelichen Hausrat verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Sie hat beantragt, ihre Ehe mit dem Beklagten zu scheiden und den Beklagten für schuldig an der Scheidung zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, auf die Klage zu erkennen, was rechtens sei,* im Wege der Widerklage: die Ehe zu scheiden und die Klägerin für schuldig zu erklären. Beide Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die Feststellung, daß das Verschulden der Gegenpartei überwiege, verzichtet. Das Landgericht hat demgemäß die Ehe der Parteien auf und Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Von einer Feststellung des Ausmaßes ihre Verschuldens hat es mit der Begründung abgesehen, daß die Parteien hierauf verzichtet hätten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge-legt mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien aus überwiegender Schuld der Klägerin zu scheiden. Die Klägerin habe nicht nur den Ehebruch begangen, aus dem das am 2. Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte eine Abänderung des landgerichtlichea Urteils, das auf Scheidung aus beiderseitigem (gleichem) Verschulden lau- Klägerin auf Scheidung der She aus dem Verschulden des Beklagten erkannt hat, hat dieser eine Änderung des auf Abweisung des von der Klägerin gestellten Klageantrags - Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten - nicht - Scheidung der £he aus dem Verschulden der Klägerin war zwar das Gericht, wenn es die wegen Verschuldens beider Ehegatten scheiden wollte, gemäß § 60 Abs Diese Verpflichtung aber entfiel, wenn die Parteien dem Gericht gegenüber zulässigerweise auf eine solche Prüfung und Feststellung wirksam verzichtet haben. Verschuldens bedarf es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten nicht, weil dieser in jedem Palle durch das landgerichtl insoweit beschwert ist, als die Ehe auf den Klageantrag der Klägerin auch aus seinem, des Beklagten, Verschulden geschieden ist. Beschwer des beklagten Ehegatten auch dann für gegeben er achtet, wenn die Ehe in dem angefochtenen Urteil auf Antrag des Klägers unter Feststellung eines Verschuldens des be- klagten Ehegatten geschieden war und dieser gegenüber den Scheidungsantrag des klagenden Ehegatten keine Abweisung der Klage, sondern lediglich dessen Schuldigerklärung beantragt hatte, das angefochtene Urteil also der Steilung- Entscheidend für die Präge, ob eine Beschwer des Beklagten vozOLiegt, ist nach der in den angeführten Entscheidungen dargelegten Auffassung des Senats lediglich, ob er durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sachlich in seiner Rechtsstellung benachteiligt ist* Ob er sich in der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung - durch den Antrag auf Feststellung der überwiegenden Schuld der Klägerin - zu erweitern, um so seine Rechts Stellung gegenüber der, die ihm nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils zukommt, zu verbessern. Diese Möglichkeit muß ihm umsomehr offenstehen, als ein Beklagter nach der vorerwähnten Entscheidung des Senats vom 13* November 1952 in einem Scheidungsreehtsstreit die Berufung sogar zu dem Zweck einlegen kann, erst in der Berufungsinstanz eine Widerklage auf Scheidung zu erheben. Auch das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten Zwar hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit und die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf Feststellung der überwiegenden Schuld des beklagten Ehegatten rechtlich bedenkenfrei bejaht if heG 19o Aufl kommt eine praktische Bedeutung nur noch für die Frage der Unterhaltsregelung zu, und zwar insofern, als bei schränkungen, die für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben, abgesehen, nichts im Wege, daß sie bereits in ihren Anträgen zur Schuldfrage auf Grund einer ent sprechenden Vereinbarung die Voraussetzungen fü Durch sie Möglichkeiten eingeschränkt, durch ein bestimmtes prozessuales Verhalten (Erklärungen, Behauptungen, Nichterklärung, Unterlassen von Behauptungen) auf die Feststellung des Sachverhalts Einfluß zu nehmen, die das Gericht seiner Rechtsgestaltung selbst kann jedoch das Gericht nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Sachanträge vornehmen, an die es gebunden ist» So ist es beispielsweise aem freigestellt, auf Grund eines Sachverhalts, 42 als auch aus § 45 und § 48 EheG geeignet ist, nur den Anspruch aus einer dieser Bestimmungen mit den entsprechenden unterschiedlichen RechtsWirkungen geltend zu machen, die freilich nicht den Status der geschiedenen Bhegatt al solchen betreffer Es kann deshalb auch kein durchgreifendes Bedenken dagegen bestehen, daß sie durch ihre Anträge zur Schuldfrage dem Gegner im Falle der Scheidung eine günstigere Rechtsstellung verschaffen, als er sie bei einem Antrag mit einem weitergehenden Inhalt erhalten würde. Der Einwand, daß damit die auf Grund eines solchen Antrags getroffene Schuldfeststellung nicht das die Frage nach dem Ausmaß der Schuld des einen Ehegatten im Verhältnis zu der Schuld des an deren» Wenn eine Feststellung hiezüber ohne nähere Be ist damit nicht ausgesprochen» Hat das Gericht von einem Aus spruch Uber das Schuldausmaß bei der einen oder der anderen Partei abgesehen, weil die Parteien darauf ausdi'ücklieh verzichtet haben, so wird sich aus dem Tatbestand des Urteils mit den Anträgen der Parteien und regelmäßig wie auch im vorliegenden Falle - auch aus den Entscheidungs- Auf eine in dem Scheidungsurteil etwa ent~ haltene Feststellung Uber den Grad des Verschuldens kommt es insoweit nicht an (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 125 BBG)« fungsgericht getan hat, in dieser prozessualen Bedeutung auf, so stehen keinerlei überzeugende prozeßrechtliche Erwägungen der Möglichkeit entgegen, innerhalb einer für eine Sachentscheidung offenen l'atsacheninstanz diese Beschränkung wieder fallen zu lassen, also das ursprüng liehe (eingeschränkte) Klagebegehren zu erweitern. eine Bedeutung zukommen, als darauf unter Umständen gegenüber dem - Vereinbarungswidrig - erweiterten Klagebegehren der Einwand hergeleitet werden könnte, daß der Kläger (Widerkläger) damit gegen Treu und Glauben verstoße. nicht bestreitet, die Vereinbarung über die Einschränkung des Klagebegehrens von beiden Parteien in der Voraussetzung getroffen wurde, daß demnächst durch eine weitere Vereinbarung eine gegenseitige Unterhaltspflicht in vollem Umfange ausgeschlossen werden sollte und wenn sich später ergibt, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt. lässigen Berufung des Beklagten gehalten, sachlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der überwiegender rin gegeben sind.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 52 Bei der Klage (Widerklage) eines Ehegatten auf Scheidung wegen Verschuldens des anderen Ehegatten kann das Klagebegehren dahin beschränkt werden, daß bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden eine Prüfung der Präge, ob das Verschulden des beklagten Ehegatten erheblich schwerer sei als das des anderen, nicht stattfinden solle« Diese Einschränkung seines Klagebegehrens kann der Kläger (Widerkläger) bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz wieder fallen lassen, es sei denn, ■ daß er damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde« Urt• v* Dezember 1960 » IV 'ZR 167/60 - OIG Hamra/Westf« LG Dortmund Verkündet am 16. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fräsers Albin Z N traße y Prozefibevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. 9 in gegen seine Ehefrau Helga Z geb. 2 E , H weg Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17o Mai I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen I 4 2 Tatbestand: Die Parteien haben a 23 September 1950 die Ehe ge schlos gangen sind. Während der Ehe wurde am aus der drei noch minderjährige Kinder hervorge- 1958 ein weiteres Kind geboren, das nach der Behauptung beider Parteien nicht vom beklagten Ehemann abstammen soll. Die Klägerin i3t in Jahre 1930, der Beklagte im Jahre 1927 geboren Im April 1956 haben sich die Parteien getrennt. Beide Parteien begehren die Scheidung der Ehe Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe v/ährend ihres Aufenthalts in einer Heilanstalt, der von Juni 1957 bis März 1958 gedauert habe, den gemeinsam angeschafften ehelichen Hausrat verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Sie hat beantragt, ihre Ehe mit dem Beklagten zu scheiden und den Beklagten für schuldig an der Scheidung zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, auf die Klage zu erkennen, was rechtens sei,* im Wege der Widerklage: die Ehe zu scheiden und die Klägerin für schuldig zu erklären. Der Beklagte hat sein Vorbringen auf die Behauptung * einem anderen Manne unterhalten, « * Gegenüber der Widerklage hat die Klägerin beantragt, zu erkennen, was rechtens sei. Beide Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die Feststellung, daß das Verschulden der Gegenpartei überwiege, verzichtet. I* 5 Das Landgericht hat demgemäß die Ehe der Parteien auf und Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Von einer Feststellung des Ausmaßes ihre Verschuldens hat es mit der Begründung abgesehen, daß die Parteien hierauf verzichtet hätten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge-legt mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Ehe der Parteien aus überwiegender Schuld der Klägerin zu scheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Landgericht habe nur deshalb die gleiche Schuld beider Parteien an der Scheidung ausgesprochen, * weil die Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf die Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Gegenpartei verzichtet hatten. Diesen Verzicht fechte er wegen Irrtums, ■ hilf3\veise auch wegen arglistiger Täuschung an. Die Par- * teien und ihre Prozeßbevollmächtigten seien nämlich bei der Erklärung des Verzichts davon ausgegangen, daß ein * wechselseitiger ünterhaltsverzicht - auch für den Notbedarf -nach der Verkündung des Urteils erklärt werden würde. Ohne dies Voraussetzung hätte er, der Beklagte, auf seine günstige Prozeßposition nicht verzichtet. Die Klägerin habe nicht nur den Ehebruch begangen, aus dem das am 2. Februar 1958 geborene Kind stamme. sie habe darüber hinaus sich fort- gesetzt mit anderen Männern eingelassen. Ihr Verschulden an der Zerrüttung der Ehe überwiege daher erheblich Die erin weigere sich aber nunmehr, den Unterhaltsverzicht * zu erklären, angeblich, weil sie als Fürsorgeempfängerin hierzu rechtlich nicht in der Lage sei. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat durch Versäumnisurteil vom 9. Februar I960 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 4 &(■ ? ¥ Lurch Urteil vom 17« Mai 1960 es das VerSäumnisurteil aufrechterhalten* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelaesen hat, verfolgt der Beklagte seinen im * * Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte eine Abänderung des landgerichtlichea Urteils, das auf Scheidung aus beiderseitigem (gleichem) Verschulden lau- tet nur insoweit erstrebt, als er nunmehr - sein Begehren erster Instanz erweiternd auf seine Widerklage eine * Scheidung aus überwiegendem Verschulden der Klägerin * ■ beantragt hat«, Soweit das Landgericht auf die Klage der * Klägerin auf Scheidung der She aus dem Verschulden des Beklagten erkannt hat, hat dieser eine Änderung des gerichtlichen Urteils nicht erbeten, also einen Antrag % auf Abweisung des von der Klägerin gestellten Klageantrags - Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten - nicht * ■ gestellt (vgl. Berufungsbegründung Bl. 72 GA) Bei diesem Streitstand ergibt sich zunächst die Präge, ob nicht die Berufung des Beklagten mangels einer ■ Beschwer imzulässig ist. Der Beklagte ist mit dem in ersten Rechtszuge von ihm gestellten Antrag der Widerklage in vollem Umfang durchgedrungen Grund Antrags - Scheidung der £he aus dem Verschulden der Klägerin war zwar das Gericht, wenn es die wegen Verschuldens beider Ehegatten scheiden wollte, gemäß § 60 Abs 2 Satz 2 EheG an sich verpflichtet, von Amts wegen > also <X uch ohne einen besonderen dahingehenden Antrag der Parteien, » % 3 zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, ob das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer war als das des anderen. Diese Verpflichtung aber entfiel, wenn die Parteien dem Gericht gegenüber zulässigerweise auf eine solche Prüfung und Feststellung wirksam verzichtet haben. In diesem Palle ist also der Beklagte durch das auf seinen 7/iderklageantrag ergangene Erkenntnis zweifellos nicht beschwert (HG 100, 208). Einer Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts der Parteien auf eine Abwägung des Grades ihres beiderseitige# V Verschuldens bedarf es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten nicht, weil dieser in jedem Palle durch das landgerichtl ur 1 insoweit beschwert ist, als die Ehe auf den Klageantrag der Klägerin auch aus seinem, des Beklagten, Verschulden geschieden ist. Diesem Antrag der Klägerin war zwar der 3 o g auch im ersten Hechtszug nicht - durch einen Antrag auf Abweisung der Klage gegengetreten. Er hat dazu vielmehr nur mit dem Antrag Steilung genommen: MZu erkennen, was rechtens sei.1’ Der Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 13 November 1952 nuar 1955 LM Nr LM N 6 zu v» Jfe o zu § 51 ZPO und vom 5 J d 545 2 PO 1955» 545 - eine * * Beschwer des beklagten Ehegatten auch dann für gegeben er achtet, wenn die Ehe in dem angefochtenen Urteil auf Antrag des Klägers unter Feststellung eines Verschuldens des be- klagten Ehegatten geschieden war und dieser gegenüber den Scheidungsantrag des klagenden Ehegatten keine Abweisung der Klage, sondern lediglich dessen Schuldigerklärung beantragt hatte, das angefochtene Urteil also der Steilung- * nähme des beklagten Ehegatten im ersten Rechtszuge entsprach. Entscheidend für die Präge, ob eine Beschwer des Beklagten vozOLiegt, ist nach der in den angeführten Entscheidungen dargelegten Auffassung des Senats lediglich, ob er durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sachlich in seiner Rechtsstellung benachteiligt ist* Ob er sich in * seinem Antrag zur Klage bereiterklärt hatte, diese Be- « nachteiligung - etwa in der Überzeugung, daß ein solches H gebnis der Sachund Rechtslage entspreche - hinzunehmen, st unerheblich. An die Auffassung, auf der nähere ^ ■ Begründung in den angeführten Entscheidungen hier ver wiesen den kann, hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen von Lent, JZ 1953, 276, und Rosenberg, lehr- * buch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 134 II 2 a, S. 66o, fest (vgl. auch MDR 1953 i 584) Auf Grund seiner somit gegebenen Beschwer konnte * der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung ■ auch lediglich zu dem Zweck einlegen, sein Klagebegehren * - durch den Antrag auf Feststellung der überwiegenden Schuld der Klägerin - zu erweitern, um so seine Rechts Stellung gegenüber der, die ihm nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils zukommt, zu verbessern. Diese Möglichkeit muß ihm umsomehr offenstehen, als ein Beklagter nach der vorerwähnten Entscheidung des Senats vom 13* November 1952 in einem Scheidungsreehtsstreit die Berufung sogar zu dem Zweck einlegen kann, erst in der Berufungsinstanz eine Widerklage auf Scheidung zu erheben. Auch das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten - ohne sie allerdings unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, * ob der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist - für zulässig erachtet. Es hält das Rechtsmittel jedoch im Hinblick darauf für sachlich unbegründet, daß die Parteien im ersten Rechtszuge übereinstimmend auf die Feststellung, daß die Gegenpartei überwiegend schuldig sei, verzichtet haben. Dieser Verzicht sei, so meint das Berufungsgericht, nach allgemeiner Meinung zulässig, und durch 4» \ « ■l I 4- I-I, ■1 li III :i! ■ ■ '01 ■ ■ * t I •1 • V .1 * "... die im Hinblick auf ihn vorgenommenenEinschränkung des Prozeßstoffes sei eine Bindung für den gesamten Rechtsstreit eingetreten. Durch diese Scheidungsvereinbarung habe nämlich das gesamte Verfahren beendet werden sollen. * Es möge zutreffen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Par teien davon ausgegangen seien, nach Urteilsverkündung v;e rde ein Unterhaltsverzecht vereinbart werden. Die Rechtswirksamkeit des prozessualen Verzichts auf die Feststellung . des überwiegenden Verschuldens werde jedoch nicht dadurch berühx't, daß diese Erwartung nicht eingetreten sei i Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit und die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf Feststellung der überwiegenden Schuld des beklagten Ehegatten rechtlich bedenkenfrei bejaht s folgt damit der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage: OLG Dresden, DR 40, 13, 64; KG DR 40 9 16 9 78 (mit zustimmender Anm. von Scanzoni); BayObLGZ Band I (1948) S. 77; Schleswig, Schl.-Hols > T V o An O 1950, 41; OLG Freiburg HJW 1953, 1554; OLG Celle Nds RPfl 55, 154; vgl. auch RG HRR 1931 H 920. Auch das Schrifttum hat diese Auffassung überwiegend gebilligt (Hoffmann/Stephan, EheG § 52,4 B; Palandt/Lauterbach 9 if heG 19o Aufl § 52 9 4; Erman/Ronke, EheG 2. Aufl c 52, B S 26, 28; Soergel/Vogel, heG 52, 2 aE). Eine gegenteilige Ansicht ist von Gaedecke, DR 1942, 825 und von Wieczorek ZPO 617 A 3 c vertreten worden Der Senat schließt sich der angeführten, bereits seit Jahren gefestigten Rechtsprechung der Oberlandes gerichte und des Bayerischen Obersten an Dem Unterschied zwischen der Feststellung einer einfachen Mitschuld und der Feststellung eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten bei beiderseitigem Verschulden .'•4 8 « kommt eine praktische Bedeutung nur noch für die Frage der Unterhaltsregelung zu, und zwar insofern, als bei * beiderseitigem Verschulden grundsätzlich nur derjenige * Ehegatte unterhaltspflichtig ist, dessen Schuld überwiegt, lind der beschränkte Unterhalts an spruch des § 60 EheG nur dem gleichschuldigen gegen den gleichschuldigen Ehegatten, nicht aber dem überwiegend schuldigen gegen den minder schuldigen zusteht. Nach § 72 EheG aber lcönnen die Parteien über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich Vereinbarungen treffen Es steht deshalb, von gewissen im § 72 EheG geregelten Ein- * * * * • • ■ schränkungen, die für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben, abgesehen, nichts im Wege, daß sie bereits in ihren Anträgen zur Schuldfrage auf Grund einer ent sprechenden Vereinbarung die Voraussetzungen fü * * aie stehung oder für den Umfang ihrer Unterhaltspflicht in einem bestimmten Sinne beeinflussen. Die Vorschriften * der sind die den Parteien im ordentlichen Verfahren gegebenen 617, 622 ZPO stehen dem nicht entgegen. Durch sie Möglichkeiten eingeschränkt, durch ein bestimmtes prozessuales Verhalten (Erklärungen, Behauptungen, Nichterklärung, Unterlassen von Behauptungen) auf die Feststellung des Sachverhalts Einfluß zu nehmen, die das Gericht seiner i • • • rechtsgestaltenden Entscheidung zugrundelegt. Diese ■ Rechtsgestaltung selbst kann jedoch das Gericht nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Sachanträge vornehmen, an die es gebunden ist» So ist es beispielsweise aem freigestellt, auf Grund eines Sachverhalts, ■ der sowohl zur Begründung eines Scheidungsanspruchs aus 42 als auch aus § 45 und § 48 EheG geeignet ist, nur den Anspruch aus einer dieser Bestimmungen mit den entsprechenden unterschiedlichen RechtsWirkungen geltend zu machen, die freilich nicht den Status der geschiedenen 9 Bhegatt al solchen betreffer Es kann deshalb auch kein durchgreifendes Bedenken dagegen bestehen, daß sie durch ihre Anträge zur Schuldfrage dem Gegner im Falle der Scheidung eine günstigere Rechtsstellung verschaffen, als er sie bei einem Antrag mit einem weitergehenden Inhalt erhalten würde. Der Einwand, daß damit die auf Grund eines solchen Antrags getroffene Schuldfeststellung nicht das 7?.y» gebnis einer sachgemäßen Würdigung des wirklichen Sachverhalts sei, ist nicht überzeugend* Es handelt sich hier zunächst nicht um die Frage, ob schuldig oder nicht schul dig 9 sondern nur wo. die Frage nach dem Ausmaß der Schuld des einen Ehegatten im Verhältnis zu der Schuld des an deren» Wenn eine Feststellung hiezüber ohne nähere Be i i untex’bleibt, so besagt das im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 EheG, daß das Verschulden keines der Ehegat blich schv sei als das des anderen ß das Maß der Schuld auf beiden Sei genau gleich sei 9 ist damit nicht ausgesprochen» Hat das Gericht von einem Aus spruch Uber das Schuldausmaß bei der einen oder der anderen Partei abgesehen, weil die Parteien darauf ausdi'ücklieh verzichtet haben, so wird sich aus dem Tatbestand des Urteils mit den Anträgen der Parteien und regelmäßig wie auch im vorliegenden Falle - auch aus den Entscheidungs- * gründen ergeben, warum eine solche Feststellung unterblieben ist» Die Folgerung, daß tatsächlich das Verschulden keiner Partei erheblich schwerer als das der anderen 9 läßt sich dann aus dem Urteil nicht ziehen» Im Hinblick darauf konnte auch aus der früher geltenden Bestimmung aes 74 Abs» 4 EheG, wonach u U die Feststellung der überwiegenden Schuld eines Ehegatten bei r* Regelung des Sorgerechts über die Kinder der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigten war, kein entscheidendes Bedenken gege die hie dargelegte Auffassung hergeleitet werden» Kach der fü diese Regelung jetzt maßgebenden Bestimmung des 167 BGB entfällt dieses Bedenken vollends. Auch für die Frage der Entschädigung oder der beamten-rechtlichen Versorgung eines geschiedenen Ehegatten ist nur die Frage von Bedeutung, oh er schuldig oder schuldlos geschieden ist. Auf eine in dem Scheidungsurteil etwa ent~ haltene Feststellung Uber den Grad des Verschuldens kommt es insoweit nicht an (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 125 BBG)« Dem Begriff des Verzichts kommt in diesem Zusammenhang ■ eine doppelte Bedeutung zu. Er kann einmal der Inhalt einer mit dem Prozeßgegner getroffenen Vereinbarung sein, durch * * die diesem gegenüber die Verpflichtung begründet wird, in dem Rechtsstreit gegenüber dem Gericht eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben. Sodann kann diese Erklärung * gegenu dem Gericht im Sinne einer Prozeßhandlung ähnlich dem Rechtsmittelverzicht als Verzicht be zeichnet werden. Im letzteren Sinne kommt ihm die Be deutung einer Einschränkung des Klagebegehrens zu: Scheidung aus Verschulden, jedoch nicht aus überwiegendem Verschulden ■ ■ des Gegners. Faßt man den Verzicht, wie es auch das Beru- fungsgericht getan hat, in dieser prozessualen Bedeutung auf, so stehen keinerlei überzeugende prozeßrechtliche Erwägungen der Möglichkeit entgegen, innerhalb einer für eine Sachentscheidung offenen l'atsacheninstanz diese Beschränkung wieder fallen zu lassen, also das ursprüng liehe (eingeschränkte) Klagebegehren zu erweitern. Eine solche Erweiterung dürfte nach dem der Bestimmung des ■ Nr* '2 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken nicht als Klage änderung usehen sein. Wollte man aber eine solche dar erblicken, so wäre kein Grund ersichtlich > sie ■ lieh als nicht sachdienlich anzusehen die Beschränkung ■ des Klagebegehrens auf einer Vereinbarung der Prozeßpar teien beruht beruhen sie braucht nicht notwendig darauf zu ■ - also für das Gericht ist verfahrensrechtlich zunächst ohne Bedeutung. Einer dem Antrag zugrundeliegenden Vereinbarung könnte prozeßrechtlich allenfalls insofern 11 * eine Bedeutung zukommen, als darauf unter Umständen gegenüber dem - Vereinbarungswidrig - erweiterten Klagebegehren der Einwand hergeleitet werden könnte, daß der Kläger (Widerkläger) damit gegen Treu und Glauben verstoße. Von einem solchen Verstoß kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn, * wie hier der Beklagte behauptet und die Klägerin offenbar ■ nicht bestreitet, die Vereinbarung über die Einschränkung des Klagebegehrens von beiden Parteien in der Voraussetzung getroffen wurde, daß demnächst durch eine weitere Vereinbarung eine gegenseitige Unterhaltspflicht in vollem Umfange ausgeschlossen werden sollte und wenn sich später ergibt, daß eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt. Nach allem das Berufungsgericht auf Grund der zu- lässigen Berufung des Beklagten gehalten, sachlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der überwiegender rin gegeben sind. Um diese Prüfung und eine Schuld der entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Raske Johannsen BR Br. v. Werner Y/üstenberg ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert, dieses Urteil zu unterschreiben Ascher *