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BGH

Gericht: BGH

Schließlich wurde zy?isehen den Anwälten der Parteien über eine Scheidung der Bhe und über den Unterhalt der Beklagten verhandelt, und es kam im Mai 1955 zu einer Einigung über den vom Kläger tür den Pall der Scheidung zu leistenden Unterhalt sowie darüber, daß die Scheidung der She aus dem Verschulden des Klägers durch Klage der Frau, der er nicht entgegentreten werde, herbei geführt werden solle. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Unterhalts-Vereinbarung als Knebelungsvertrag gegen § 138 BGB verstoße und deshalb nichtig sei« Der Kläger wolle sich wieder verheiraten, seine Braut halte eine Ehe unter der Herrschaft der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung aber für nicht tragbar, Da er nach § 2 Satz 2 des Unterhaltsvertrages unabhängig davon, wieviel Unterhaltsberechtigte in einer neuen Ehe vorhanden seien, auf alle Fälle ein Viertel seiner Bezüge an die Beklagte absuführen habe, seien seine zukünftige Ehefrau und aus der neuen Ehe etwa hervorgehende Kinder schwer betroffen. Wolle er mit seiner zukünftigen Familie nach Kopfteilen nicht schlechter als die Beklagte stehen, so dürfe er überhauptkeine Kinder oder allenfäls nur ein Kind haben* Solange der Unterhaltsvertrag wirksam sei, stehe der Kläger unter einem ständigen Druck, der sich vor allem der Gründung einer neuen Familie hemmend entgegenstelle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs macht der Kläger auch geltend, daß es darauf ankomme, ob der scheidungsberechtigte Ehegatte bereits vor Abschluß des Unterhaltsvertrages zur Scheidung entschlossen gewesen sei und sich an der Ausführung dieses Entschlusses vorerst nur durch die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gehindert gesehen habe (NJW 1951, 268), Die Beklagte aber habe den Kläger unter Druck gesetzt, indem sie die Scheidung der Ehe abgelehnt und darin von der Erfüllung hoher Unterhaltsforderun en abhängig gemacht habe. Erst bei Erörterungen mit seiner jetzigen Braut seien ihm die Folgen der Vereinbarung erkennbar geworden, lit dem im ersten Rechtszug gestellten Klagantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien nichtig sei. Der Kläger sei bei den Verhandlungen über die Unterhaltsregelung anwaltschaftlich beraten gewesen und habe die wirtschaftlichen Folgen, die die Vereinbarung in Zukunft für ihn mit sich bringen würde, überblickt. Das ergebe sich schon daraus, daß er einen uneingeschränkten Verzicht auf die Rechte nach § 323 ZPO mit dem Hinweis auf eine mögliche neue Eheschließung abgelehnt habe, Die Beklagte sei ihm entgegen- Eine solche könne in der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Unterhaltsvertrag nicht erblickt werden, da die ‘wirtschaftliche Existenz des Klägers durch diesen Vertrag keinesfalls gefährd et sei. Von einem solchen Verstoß und einer dadurch begründeten licht igkeit der Unterhaltsvereinbarung könne zunächst nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 72 EheG nicht schon deshalb gesprochen werden, weil möglicherweise die Beklagte durch die getroffene Unterhaltsregelung erst zur Erhebung der Scheidungsklage habe veranlaßt, die Scheidung also durch diese Hegelung habe ermöglicht oder doch erleichtert werden sollen. Zwar könne es objektiv zweifelhaft sein, ob das Verhalten des Klägers, auf das die Beklagte ihr Scheidungsbegehren mit Erfolg gestützt habe, (Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Kläger und dessen beharrliche Weigerung, die eheliche und häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen), unter den gegebenen Umständen eine Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden nach § 43 EheG gerechtfertigt hätte. Diese Frage könne aber dahinstehen, denn jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß auch die Parteien, und insbesondere die Beklagte, in diesem Verhalten keinen durchgreifenden Scheidungsgrund erblickt, das Vorliegen eines solchen also hätten Vortäuschen wollen. Das Berufungsgericht hat diese seine Überzeugung einerseits auf die Erwägung gestützt, daß die Beklagte sich erst wegen der vom Kläger Anfang November 1951 vollzogenen Trennung und seiner seitherigen beharrlichen Weigerung, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, zur Scheidung entschlossen habe. Das ergebe sich aus ihrem Brief an den Trauzeugen 0^^ vom 3„ November 1951* Die Beklagte sei über den Scnritt des Klägers sehr ent- Zum anderen hält das Berufungsgericht einen, übereinstimmenden Vorsatz der Parteien, dem Landgericht in dem Seheidungsverfahren einen nicht vorhandenen Ehe-scheidungsgrund vorzutäuschen, auch im Hinblick auf die Erklärung für nicht bewiesen, die der Kläger bei seiner Vernehmung in diesem Verfahren abgegeben hatte. Rechtlich zutreffend ist zunächst, wie auch die Revision hervorhebt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der im ersten Teil der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 72 Abs. 2 EheG geregelte Richtigkeitsgrund für eine ünterha11svereinbarung nur gegeben ist, wenn die Eheleute sich darüber einig geworden sind, die Scheidung mit Hilfe eines nicht vorhandenen Scheidungsgrundes herbeizuführen. Der Kläger habe weiter vorgetragen, zwischen den Parteien sei es zu keiner ehelichen Gemeinschaft gekommen, die Beklagte habe erklärt, der Kläger sei impotent, obschon sie genau gewußt habe, daß dies nicht zutreffe, und daß diese Angelegenheit (die Unmöglichkeit der Vollziehung des ehelichen Verkehrs) allein auf ihr eigenes kaltes und höhnisches Verhalten zuriiekzuführen sei. Der Kläger habe schließlich behauptet, die Beklagte sei späteren Annährungsversuchen mit der Bemerkung begegnet, auf Experimente könne sie sich nicht einlassen. Sie läßt zunächst außer acht, daß die Beklagte die angeführten Behauptungen des Klägers stets mit Nachdruck bestritten hatte und daß der Kläger sich zu dem Beweis für sie im wesentlichen nur auf das in einem solchen Palle erfahrungsgemäß meistens unzulängliche Beweismittel der Parteivernehmung berufen konnte, worauf auch das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang (Berufungsurteil Seite 24) hinweist. Insbesondere mußte es hiernach als äußerst fraglich erscheinen, daß der Kläger den Beweis für seine Behaupt tung werde erbringen können, die Beklagte habe gewußt, daß das Versagen des Klägers beim Versuch einer ehelichen Vereinigung auf ihr 1iebloses VerhaIten zurückzuführen sei* Aber auch wenn man davon ausgehen würde, daß diese Behauptungen vom Kläger bewiesen werden könnten, würde daraus nicht zwingend gefolgert werden können, die Beklagte sei beim Abschluß der ünterhaltsvereinbarung über- Die Beklagte konnte der Auffassung sein, daß ihr etwaiges fehlsames Verhalten vor der Trennung kein erhebliches Verschulden darstelle und den Kläger in keinem Fall berechtigt hätte, die häusliche und ehe liehe Gemeinschaft unvermittelt zu lösen und ihre Wie- November 1951, in welchem sie ihn, wie das Berufungsgericht feststellt, mit freundlichen Worten um seine Hückkehr gebeten hatte, und trotz ihres in der gleichen Absicht an den Trauzeugen gerichteten Briefes vom 3. Ob' es an diesen Voraussetzungen auch deshalb fehlen würde, weil die Beklagte eine Jcheidung der Ehe jedenfalls aus dem Klagegrund des § 48 EheG hätte erwirken können, die Ehe also in jedem Pall ’’scheidungsreif” gewesen sei, wie das Berufungsgericht hilfsweise unter Hinweis auf RGZ 168,275 erörtert hat, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat dann die Präge geprüft, ob sich anderweitig aus dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung oder aus den sonstigen Umstanden des Palles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht (§ 72 Satz 3, 2. Die Verpflichtung eines Cannes, seiner Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung der Ehe den Lebensunterhalt sicherzustellen - gleichgültig, ob die Frau nach dem Gesetz berechtigt sei, die Bestreitung ihres Unterhalts durch den Mann zu fordern - und ihr zu diesem Zweck auf alle Palle ein Viertel seiner Gehaltsbezüge zu überlassen, verstoße als solche nicht gegen das Rechtsgefühl billig und gerecht denkender Menschen, zu demal dann nicht, wenn der **aan über Bezüge verfüge, die ihm die Zahlung des vereinbarten Viertels ermögliche, ohne ihn oder seine Familie dauernder wirtschaftlicher Bedrängnis aus- Es sei zu beachten, daß der Kläger der Beklagten den Einwand unzulässiger Rechtsaus-übung entgegen halten könne, wenn ihm neue Unterhaltspflichten entstehen würden, die ihm die Erfüllung des Vertrages ohne die erwähnten einschneidenden Folgen für seinen und seiner ungehörigen Unterhalt unmöglich machen wurde, die Beklagte aber trotzdem auf ihren Hechten aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse in vollem Umfange bestehen sollte (RGZ 166, 49). Können Umstände eintreten die das Verlangen seiner wörtlichen und uneingeschränkten Erfüllung als treuwidrig erscheinen lassen würden, so kann diese mehr oder weniger entfernte Möglichkeit und die weitere bloße Möglichkeit, daß ein solches Verlangen von dem Berechtigten trotzdem gestellt wird, nicht dazu führen, den Vertrag schon jetzt seinem ganzen Inhalt nach für sittenwidrig und für nichtig zu erklären. Hieraus kann auch nicht nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden, denn der Kläger hätte den Vertrag auch ohne diesen nichtigen Teil, also mit dem für ihn günstigeren und von ihm auch tat sächlich zunächst angestrebten Inhalt, abgeschlossen* Darauf aber, daß die Beklagte ihn ohne diesen gegebenenfalls nichtigen Teil nicht abgeschlossen haben würde, könnte sich der Klag er nicht berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Bei gerechter Abwägung der Interessen beider Parteien muß vielmehr die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Weise der Unterhaltsvertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen ist, wenn künftig Umstände eintre-ten, unter denen eine wörtliche und uneingeschänkte Erfüllung für den Verpflichteten eine unzu demutbare wirtschaftliche Belastung und Einengung bedeuten würde, der Zukunft überlassen werden, zu demal, der Eintritt solcher Umstände noch ungewiß und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten noch nicht zu übersehen Daß diese Ungewißheit schon jetzt eine unerträgliche, sittlich nicht vertretbare Einengung des Klägers bei seinen Entschliefiun-gen über seine künftige Lebeösgest altung b edeute, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Mai 1955 erklärt hat, daß die Beklagte nach ihrer Erklärung zwar darauf bestehen müsse, die Verzichtserklärung der Ziffer 3 in die UnterhaltsVereinbarung aufzunehmen, daß sie aber die Letzte wäre, die wirklich geänderten Verhältnissen auf seiten des Klägers nicht Rechnung tragen werde (Bl. 34 des vom Kläger vorgelegten - grünen - Anlagehefts C)« Pie Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht annehmen können, daß der Kläger auf alle ihre Forderungen einge-hen würde, nur um einer Erörterung der intimen Finge des Ehelebens im P rozeß vorzubeugen, Biese Feststellung, so meint die Revision» beruhe auf der irrigen Annahme, daß der Kläger bereits seinem Brief an die Beklagte vom 15. Im übrigen ist die Behauptung der Revision, für die von ihr angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts - Mitübersendung des Klageentwurfs -fehle es auch in dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien an Jedem.Anhalt, nicht zutreffend. Dieser B inwand erledigt sich schon durch die mit der Hevisi on nicht angreif b are Fest st ellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte von labiler Gesundheit und infolge ihres Herzleidens (Myokardschadens als Folge einer Dyphtherieerkrankung) in ihrer Brwerbstätigkeit erheblich beschränkt ist und daß dieser Zustand auch schon zu der Zeit bestanden hat, als die Parteien über die Scheidung und die Unterhaltsregelung verhandelten (Berufungsurteil S.20)o

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 138 BGB Art. 6 GG § 72 EheG § 286 ZPO § 43 EheG § 139 BGB § 286 ZPO
TrennungBerufungsgerichtParteiBriefEheScheidungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZK yl6?/5ä	oc>ln
 Verkündet	'	25	9	02?
am 9«März I960 chorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m U am e n des V o Ikes In dem Rechtsstreit d es Verm essungsrat s Dipl.-Ing .Walter K	in
 Klägers und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof .Dr»m|^ in
 seine Ehefrau Rosa K	geb.He^^	in	F(
bei KaflBD» RhflBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklsgte9 - Pro zeßb evollmächtigter: Rechts anwalt in Karlsruhe -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr.v. Werner und Br. Loewenheim
 Hecht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13- Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu
 Von Rechts wegen
 Tat be st and:
Die Parteien haben am 18. November 1950 in 5*1 dem Wohnort der Beklagten, die Bhe geschlossen. Der Kläger ist
 am
1920
die Beklagte am A.
1920 geboren
 Die Uhe blieb kinderlos. Am 2. oder 3. November 1951 trennte
 sich der Kläger von der Beklagten« Br wollte die Scheidung der Bhe herbeiführen, die Beklagte erklärte sich damals aber mit einer Scheidung nicht einverstanden. Schließlich wurde zy?isehen den Anwälten der Parteien über eine Scheidung der Bhe und über den Unterhalt der Beklagten verhandelt, und es kam im Mai 1955 zu einer Einigung über den vom Kläger tür den Pall der Scheidung zu leistenden Unterhalt sowie darüber, daß die Scheidung der She aus dem Verschulden des Klägers durch Klage der Frau, der er nicht entgegentreten werde, herbei geführt werden solle. Die jetzige Beklagte erhob im Juni 1955 die Scheidungsklage, die vereinbarungsgemäß auf die Behauptung gestützt wurde, der Beklagte habe die häusliche Gemeinschaft einseitig aufgehoben und sei den Aufforderungen der Klägerin, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, nicht nachgekommen. Der damalige Beklagte trat der Klage nicht entgegen« Br wurde vom Binzeirichter des Landgerichts Karlsruhe am 22. September 1955 vernommen, und durch Urteil vom 6. Oktober 1955 ~ 5 R 90/55 - wurde die Bhe entsprechend dem Klagantrag aus seinem Versehulden geschieden. Das Urteil ist seit dem 8. Dezember 1955 rechtskräftig.
In der Zwischenzeit war die vor dem Scheidungsprozeß vereinbarte Unterhaltsregelung notariell beurkundet worden. Am 20. September 1955 machte der jetzige Kläger der Beklagten für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Bhe vor dem Notariat in Heidelberg ein Vertragsangebot. Br verpflichtete sich, der Beklagten eine im voraus zahlbare monatliche Unterhalt sr ent e in Höhe eines Drittels seiner jeweiligen Nettoge haltsbezüge zu zahlen• Br verzichtete auf die Geltendmachung
 seiner Hechte aus § 323 ZPO, soweit nicht eine grundsätzliche Änderung seiner finanziellen Lage, z.B. durch Entstehung einer neuen Unterhaltspflicht, einträte * Für diesen Fall verpflichtete er sich aber zur Zahlung eines Viertels seiner jeweiligen Nettogehaltsbezüge, unabhängig von der Anzahl neuer Unterhaltsberechtigter., Seine Unterhaltspflicht sollte im Falle einer V/iederv erheirat urig der Beklagten erlöschen.
Am 23* September 1955 unterwarf der Kläger sich -ebenfalls zu Urkunde des Notariats in	-	der	so-
fortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vertragsangebot vom 20« September 1955 in Höhe seiner damaligen Zahlungsverpflichtung von monatlich DM 234,—•
Am 14. Oktober 1955 erklärte die Beklagte zu Urkunde des Notariats in RaPHHP die Annahme des Vertragsangebots vom 2oo und 23« September 1955* Per amtierende Notar machte die Beklagte darauf aufmerksam, daß er Bedenken gegen die Hechtswirksamkeit des Vertrages habe, und ließ sie einen entsprechenden Vermerk unterzeichnen- Sie bat, die Hechtslage zu prüfen und erklärte, sie werde von dem Vertrag keinen Gebrauch machen, bevor sie eine schriftliche Mitteilung des Notariats erhalten habe* Mit Schreiben vom 26, Oktober 1955 übersandte
 der Notar den Anwälten der Beklagten Ausfertigungen der notariellen Urkunden und brachte zu dem Ausdruck, daß er im
 Hinblick auf den teilweisen Verzicht des Klägers auf die Rechte aus § 323 ZPO gewisse Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gehabt habe, daß er jedoch von der der Beklagten zugesagten rechtlichen Nachprüfung absehe, nachdem ihm deren Anwalt mitgeteilt habe, daß er die Prüfung bereits vorgenommen habe und sie von ihm, dem Notar, nicht mehr gewünscht werde; er betrachte den Fiskus und sich selbst von der Haf-
tung für die Wirksamkeit der Vereinbarung als entbunden*
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Unterhalts-Vereinbarung als Knebelungsvertrag gegen § 138 BGB verstoße und deshalb nichtig sei« Der Kläger wolle sich wieder verheiraten, seine Braut halte eine Ehe unter der Herrschaft der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung aber für nicht tragbar, Da er nach § 2 Satz 2 des Unterhaltsvertrages unabhängig davon, wieviel Unterhaltsberechtigte in einer neuen Ehe vorhanden seien, auf alle Fälle ein Viertel seiner Bezüge an die Beklagte absuführen habe, seien seine zukünftige Ehefrau und aus der neuen Ehe etwa hervorgehende Kinder schwer betroffen. Wolle er mit seiner zukünftigen Familie nach Kopfteilen nicht schlechter als die Beklagte stehen, so dürfe er überhauptkeine Kinder oder allenfäls nur ein Kind haben* Solange der Unterhaltsvertrag wirksam sei, stehe der Kläger unter einem ständigen Druck, der sich vor allem der Gründung einer neuen Familie hemmend entgegenstelle. Ehe und Familie ständen aber gemäß Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und Art, 2 GG gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die aus dem Unt erhalt svei'-trag sich ergebenden Folgen würden von unserer gesamten Rechtsordnung mißbilligt. Der Unterhaltsvertrag sehe eine lange Zeitdauer vor, da die Beklagte bis zu ihrem Lebensende, gegebenenfalls noch gegenüber den Erben des Klägers, Anspruch auf ein Drittel bzw. ein Viertel seiner Bezüge habe. Die vertraglichen Bindungen seien dem Kläger nicht zuzu demuten. Die Unterhaltsrente setze die Beklagte in den Stand, ein sorgenfreies Dasein zu führen, Es sei ihr ein arbeitsloses Einkommen gesichert, obwohl die Parteien nur ein Jahr in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten und die Beklagte in der Ehe keine persönlichen
 Opfer gebracht habe, die eine Unterhaltsrente in der vereinbarten Hohe rechtfertigen wurden, Bine Festlegung der Unterhaltspflicht, wie es vorliegendenfalls geschehen sei, könne eine Einengung des Zahlungspflichtigen und eine Einwirkung auf die künftige Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse in einer Weise bedeuten, daß von einer freien Fersönlichkeitsentfaltung und einer freien Lebensgestaltung nicht mehr zu sprechen sei» Bin solcher Bingriff in das persönliche Zentrum eines Menschen und in seine wirtschaftliche Existenz bedeute einen Verstoß gegen die guten Sitten,
 Auch der Verlauf der Ehe rechtfertige es, den Unter haltavert rag als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen. Wenn das Scheidungsurteil die alleinige Schuld des Klägers ausspreche, so besage dies für die wirkliche Sachlage nichts, da es sich um eine Konventionalschei-dung gehandelt habe. Der Kläger habe die Lösung der Ehe nicht etwa wegen anderweitiger Beziehungen angestrebt, sondern wegen sexueller Schwierigkeiten in der Ehe mit der Beklagten. Ihr Verhalten habe bei ihm den Eindruck erweckt, daß es ihr bei der Eheschließung nur auf eine Versorgung angekommen sei, an einer echten Neigung aber gefehlt habe. Sie sei dem Kläger kalt und höhnisch begegnet und habe keinen Hehl daraus gemacht, daß sie kein körperliches Begehren empfinden wolle und eine Schwangerschaft wegen ihres Leidens - sie sei damals schon krank gewesen - nicht in Frage komme. Dieses Verhalten habe Hemmungen auf seiner Seite ausgelöst. Br habe diesen Zustand als echte Hot empfunden und sich deshalb an den Pfarrer und Arzt Ir „von	-	der	die	larteien	ge-
traut hatte - um Hilfe gewandt. Dieser sei aber bei der Beklagten nur auf kalte Ablehnung gestoßen«,
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs macht der Kläger auch geltend, daß es darauf ankomme, ob der scheidungsberechtigte Ehegatte bereits vor Abschluß des Unterhaltsvertrages zur Scheidung entschlossen gewesen sei und sich an der Ausführung dieses Entschlusses vorerst nur durch die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gehindert gesehen habe (NJW 1951, 268), Die Beklagte aber habe den Kläger unter Druck gesetzt, indem sie die Scheidung der Ehe abgelehnt und darin von der Erfüllung hoher Unterhaltsforderun en abhängig gemacht habe. Durch ihr Verhalten sei die Ehe in eine Situation manövriert worden, in der dann gar nichts anderes übrig geblieben sei, als eine Trennung anzustreben.
In dieser ausweglosen Lage sei der Kläger zu Zugeständ-nissen bereit gewesen, die zweifellos zu weit gegangen seien und deren Tragweite er nicht ubersehen habe. Erst bei Erörterungen mit seiner jetzigen Braut seien ihm die Folgen der Vereinbarung erkennbar geworden,
 lit dem im ersten Rechtszug gestellten Klagantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien nichtig sei.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Nach ihrer Auffassung liegt eine wirksame Vereinbarung vor. Der Kläger sei bei den Verhandlungen über die Unterhaltsregelung anwaltschaftlich beraten gewesen und habe die wirtschaftlichen Folgen, die die Vereinbarung in Zukunft für ihn mit sich bringen würde, überblickt. Das ergebe sich schon daraus, daß er einen uneingeschränkten Verzicht auf die Rechte nach § 323 ZPO mit dem Hinweis auf eine mögliche neue Eheschließung abgelehnt habe, Die Beklagte sei ihm entgegen-
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gekommen und habe sick damit einverstanden erklärt, daß sich bei neuen Unterhaltsverpflichtungen des Klägers der ihm verbleibende Betrag auf drei Viertel erhöhe. Sein jetziges Verlangen sei im Hinblick auf sein Verhalten bei Vertragsabschluß als ein venire contra factum proprium treuwidrig. Sein Unterhaltsversprechen stehe nicht außer Verhältnis zu seinem Einkommen und Vermögen.
Die Beklagte verweist ferner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Einwand der unzulässigen Rechts-eusÜbung (RGZ 166, 49). Eine solche könne in der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Unterhaltsvertrag nicht erblickt werden, da die ‘wirtschaftliche Existenz des Klägers durch diesen Vertrag keinesfalls gefährd et sei. Die Beklagte habe seinerzeit auf den Kläger, der mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel von der Ehe habe loskommen wollen, keinen Druck ausgeübt und mit der Unterhaltsvereinbarung auch keinen unerlaubten Zweck verfolgt. Sie sei am Scheitern der Ehe schuldlos gewesen und habe sich nur für die Zeit nach der Scheidung zu sichern gesucht. Durch den Unterhalt svertrag sei lediglich ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch festgelegt und neu geordnet worden, damit sie nach der Scheidung nicht dauernd um ihre Rechte kämpfen müsse. Der Hinweis des Klägers auf die kurze Dauer der Ehe sei verfehlt, weil diese ausschließlich auf sein Verhalten zu-rückzufUhren sei, denn er sei es gewesen, der ohne jeden Grund die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
^it der Revision verfolgt der Kläger sein Festste!'* lungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgrunde;
Bas Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung des Sachverhalts zu der Annahme gelangt,daß der Vertrag, durch den die Parteien im September bzw. Oktober 1955 die Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit nach der - damals noch nicht rechtskräftig ausgesprochenen - Scheidung ihrer Ehe geregelt haben, entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die guten Sitten verstoße.
Von einem solchen Verstoß und einer dadurch begründeten licht igkeit der Unterhaltsvereinbarung könne zunächst nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 72 EheG nicht schon deshalb gesprochen werden, weil möglicherweise die Beklagte durch die getroffene Unterhaltsregelung erst zur Erhebung der Scheidungsklage habe veranlaßt, die Scheidung also durch diese Hegelung habe ermöglicht oder doch erleichtert werden sollen. Biese Auffassung ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und sie entspricht auch der Hechtspreehung des Bundesgerichtshofs (HJW 51,
 268 = LM Nr. 1 zu § 138 C g; und Nr. 2 zu § 72 EheG)* Auch die Revision hat dagegen keine Angriffe erhoben.
Bas Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob die umstrittene Vereinbarung nach § 72 Satz 3 EheG deshalb nichtig sei, weil die Parteien in Zusammenhang mit ihr einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hätten* Biese Nichtigkeitsvoraussetzung würde, wie das Berufungsgericht ausführt, nur dann gegeben sein, wenn die Parteien in Zusammenhang mit dem Abschluß der Unterhalts-Vereinbarungen darüber einig geworden seien, die Scheidung mit Hilfe eines überhaupt nicht vorhandenen Scheidungsgrundes oder unter Verschweigung eines Scheidungsausschlie-ßungsgrundes herbeizuf'ihren. Davon könne hier aber nicht
 gesprochen werden. Zum mindest die Beklagte habe an ihr Recht, die Scheidungsklage auf ungerechtfertigte Verweigerung der Lebensgemeinschaft durch den Kläger, zu stützen geglaubt. Zwar könne es objektiv zweifelhaft sein, ob das Verhalten des Klägers, auf das die Beklagte ihr Scheidungsbegehren mit Erfolg gestützt habe, (Verlassen der ehelichen Wohnung durch den Kläger und dessen beharrliche Weigerung, die eheliche und häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen), unter den gegebenen Umständen eine Scheidung der Ehe aus seinem Verschulden nach § 43 EheG gerechtfertigt hätte. Diese Frage könne aber dahinstehen, denn jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß auch die Parteien, und insbesondere die Beklagte, in diesem Verhalten keinen durchgreifenden Scheidungsgrund erblickt, das Vorliegen eines solchen also hätten Vortäuschen wollen.
Das Berufungsgericht hat diese seine Überzeugung einerseits auf die Erwägung gestützt, daß die Beklagte sich erst wegen der vom Kläger Anfang November 1951 vollzogenen Trennung und seiner seitherigen beharrlichen Weigerung, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen,
 zur Scheidung entschlossen habe. Sie sei mit seinem einseitigen Vorgehen nicht einverstanden gewesen, es habe sie vielmehr überraschend getroffen und sei von ihr als ein schwerer Schlag empfunden worden. Das ergebe sich aus ihrem Brief an den Trauzeugen 0^^ vom 3„ November 1951* Die Beklagte sei über den Scnritt des Klägers sehr ent-
täuscht und unglücklich darüber gewesen.
daß er ent
 schlossen gewesen sei, die Lösung der Ehe herbeizuführen.
Möge sie - was mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei - auch vor der Trennung zeitweise oder einmal die
 Lösung für unvermeidlich gehalten und dies dem Kläger gegenüber auch zu dem Ausdruck gebracht haben, in jedem Fa1-
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le sei sie doch über sein einseitiges Vorgehen, mit dem er die Trennung dann vollzogen habe, unglücklich gewesen.
Zum anderen hält das Berufungsgericht einen, übereinstimmenden Vorsatz der Parteien, dem Landgericht in dem Seheidungsverfahren einen nicht vorhandenen Ehe-scheidungsgrund vorzutäuschen, auch im Hinblick auf die Erklärung für nicht bewiesen, die der Kläger bei seiner Vernehmung in diesem Verfahren abgegeben hatte. Port habe er zwar, so führt das Berufungsgericht aus, einleitend bemerkt, daß er von seiner Frau fortgegangen sei, weil er das Zusammenleben mit ihr nicht mehr habe aushalten können. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung habe er jedoch ausdrücklich erklärt, Gründe, die zur Trennung berechtigten, habe er nicht gehabt.,.., die Klägerin habe ihn verschiedentlich gebeten zurückzukommen und die Ehe wiederaufzunehmen». Er habe dies abgelehnt und werde auch in Zukunft nicht zur Klägerin zurückkehren, er sei sich im klaren darüber, daß er nach Sachlage schuldig geschieden werden müsse.
Auch diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Rechtlich zutreffend ist zunächst, wie auch die Revision hervorhebt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der im ersten Teil der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 72 Abs. 2 EheG geregelte Richtigkeitsgrund für eine ünterha11svereinbarung nur gegeben ist, wenn die Eheleute sich darüber einig geworden sind, die Scheidung mit Hilfe eines nicht vorhandenen Scheidungsgrundes herbeizuführen.
Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser Voraussetzung unter Verlet-
I
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zung des § 286 ZPO verneint. Der Kläger habe behauptet, da3 die Beklagte vor der Trennung eine wirkliche Lebensgemeinschaft abgelehnt habe; immer häufiger habe sie außerhalb der Ehewohnung Übernachtet, offenbar, um dem Kläger ihre Abneigung besonders deutlich zu machen. Der Kläger habe weiter vorgetragen, zwischen den Parteien sei es zu keiner ehelichen Gemeinschaft gekommen, die Beklagte habe erklärt, der Kläger sei impotent, obschon sie genau gewußt habe, daß dies nicht zutreffe, und daß diese Angelegenheit (die Unmöglichkeit der Vollziehung des ehelichen Verkehrs) allein auf ihr eigenes kaltes und höhnisches Verhalten zuriiekzuführen sei. Der Kläger habe schließlich behauptet, die Beklagte sei späteren Annährungsversuchen mit der Bemerkung begegnet, auf Experimente könne sie sich nicht einlassen. Sie habe fortlaufend abfällige Bemerkungen über ihn gemacht und wiederholt geäußert: "Pack doch deine Sachen und geh nach	11	das	Berufungsgericht	dieses Vor-
bringen des Klägers gewürdigt hätte, hätte sich ergeben, daß die Beklagte gewußt habe, daß sie keinen Scheidungs-grand aus § 43 EheG gehabt habe.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Sie läßt zunächst außer acht, daß die Beklagte die angeführten Behauptungen des Klägers stets mit Nachdruck bestritten hatte und daß der Kläger sich zu dem Beweis für sie im wesentlichen nur auf das in einem solchen Palle erfahrungsgemäß meistens unzulängliche Beweismittel der Parteivernehmung berufen konnte, worauf auch das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang (Berufungsurteil Seite 24) hinweist. Insbesondere mußte es hiernach als äußerst fraglich erscheinen, daß der Kläger den Beweis für seine Behaupt tung werde erbringen können, die Beklagte habe gewußt, daß das Versagen des Klägers beim Versuch einer ehelichen
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Vereinigung auf ihr 1iebloses VerhaIten zurückzuführen sei* Aber auch wenn man davon ausgehen würde, daß diese Behauptungen vom Kläger bewiesen werden könnten, würde daraus nicht zwingend gefolgert werden können, die Beklagte sei beim Abschluß der ünterhaltsvereinbarung über-
zeugt gewesen, daß die von ihr wegen Verschuldens des Klä
 gers erhobene Scheidungsklage bei Berücksichtigung des vollständigen und wahren Sachverhalts nicht zu dem Erfolg führen könne. Die Beklagte konnte der Auffassung sein, daß ihr etwaiges fehlsames Verhalten vor der Trennung kein erhebliches Verschulden darstelle und den Kläger
 in keinem Fall berechtigt hätte, die häusliche und ehe liehe Gemeinschaft unvermittelt zu lösen und ihre Wie-
derherstellung trotz ihres Briefes vom 12. November 1951, in welchem sie ihn, wie das Berufungsgericht feststellt, mit freundlichen Worten um seine Hückkehr gebeten hatte, und trotz ihres in der gleichen Absicht an den Trauzeugen gerichteten Briefes vom 3. November 1951, von dessen Inhalt der Kläger Kenntnis erhalten hatte, beharrlich zu verweigern. Sie konnte des Glaubens sein, daß angesichts dieser Trennung und Weigerung einerseits und ihrer Versöhnungsbereitschaft andererseits ihrem früheren Verhalten für die Beurteilung ihres Scheidungsanspruches kein entscheidendes Gewicht zukommen könnte.
Bas Berufungsgericht konnte somit ohne Verfahrensver stoß von einer Beweiserhebung über die oben angeführten Ausführungen des Klägers absehen. Bas Fehlen der Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer ünterhaltsvereinbarung auf Grund des § 72 Abs. 3, 1.Alternative EheG ist danach von ihm frei von Hechtsirrtum festgestellt. Ob' es an diesen Voraussetzungen auch deshalb fehlen würde, weil die Beklagte eine Jcheidung der Ehe jedenfalls aus
 dem Klagegrund des § 48 EheG hätte erwirken können, die Ehe also in jedem Pall ’’scheidungsreif” gewesen sei, wie das Berufungsgericht hilfsweise unter Hinweis auf RGZ 168,275 erörtert hat, bedarf keiner Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat dann die Präge geprüft, ob sich anderweitig aus dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung oder aus den sonstigen Umstanden des Palles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht (§ 72 Satz 3, 2. Alternative). Es hat auch diese Präge ohne Rechtsirrtum verneint. Eine Nichtigkeit wegen des Vertragesinhalts könnte, so führt es dazu aus, bejaht werden, wenn der Vertrag eine derart weitgehende Bindung des Klägers zur folge hätte, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz in unerträglichem Maße eingeengt wäre. Davon könne, solange der Kläger nicht wieder verheiratet sei, bei dem Einkommen das er als höherer Beamter erhalte, keinesfalls gesprochen werden. Aber auch für die Zeit nach einer etwaigen Wiederverheiratung sei die vertragliche Bindung des Klägers, also die ihm auferlegte wirtschaftliche Belastung, mit den guten Sitten noch vereinbar. Die Verpflichtung eines Cannes, seiner Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung der Ehe den Lebensunterhalt sicherzustellen - gleichgültig, ob die Frau nach dem Gesetz berechtigt sei, die Bestreitung ihres Unterhalts durch den Mann zu fordern - und ihr zu diesem Zweck auf alle Palle ein Viertel seiner Gehaltsbezüge zu überlassen, verstoße als solche nicht gegen das Rechtsgefühl billig und gerecht denkender Menschen, zu demal dann nicht, wenn der **aan über Bezüge verfüge, die ihm die Zahlung des vereinbarten Viertels ermögliche, ohne ihn oder seine Familie dauernder wirtschaftlicher Bedrängnis aus-
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zusetzen. Pie Gefahr einer solchen Bedrängnis könne freilich auch bei den Einkommensverhältnissen des Klägers eintreten, wenn aus einer neuen Ehe mehrere Kinder hervorgehen sollten. Diese Möglichkeit allein genüge jedoch nicht, um den ganzen Vertrag für nichtig zu erklären und ihn damit in seiner Gesamtheit rückwirkend zu beseitigen. Es sei zu beachten, daß der Kläger der Beklagten den Einwand unzulässiger Rechtsaus-übung entgegen halten könne, wenn ihm neue Unterhaltspflichten entstehen würden, die ihm die Erfüllung des Vertrages ohne die erwähnten einschneidenden Folgen für seinen und seiner ungehörigen Unterhalt unmöglich machen wurde, die Beklagte aber trotzdem auf ihren Hechten aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse in vollem Umfange bestehen sollte (RGZ 166, 49).	, .
Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Vor der Frage, ob ein Vertrag nach seinem Inhalt und im Hinblick auf seine möglichen künftigen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Beteiligten das Anstands- und Billigkeitsgefühl aller gerecht Denkenden verletzt, ist die Frage zu beantworten, wie der Vertrag nach Treu und Glauben auszulegen und zu erfüllen ist. Können Umstände eintreten die das Verlangen seiner wörtlichen und uneingeschränkten Erfüllung als treuwidrig erscheinen lassen würden, so kann diese mehr oder weniger entfernte Möglichkeit und die weitere bloße Möglichkeit, daß ein solches Verlangen von dem Berechtigten trotzdem gestellt wird, nicht dazu führen, den Vertrag schon jetzt seinem ganzen Inhalt nach für sittenwidrig und für nichtig zu erklären. Denn allenfalls käme eine Nichtigkeit nur insoweit in Frage, als der Vertrag auch die Forderung einer Unterhaltsleistung zulassen würde, die unter den künftig
 möglicherweise einmal eintretenden Umständen hei gerechter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beklagten für den Kläger und seine Familie eine grob unbillige und unzu demutbare wirtschaftliche Einengung und Belastung bedeuten würde. Hieraus kann auch nicht nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden, denn der Kläger hätte den Vertrag auch ohne diesen nichtigen Teil, also mit dem für ihn günstigeren und von ihm auch tat sächlich zunächst angestrebten Inhalt, abgeschlossen* Darauf aber, daß die Beklagte ihn ohne diesen gegebenenfalls nichtigen Teil nicht abgeschlossen haben würde, könnte sich der Klag er nicht berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Benn wenn er mit der Geltendmachung der Vollnichtigkeit Erfolg hätte, so würde er den Mveck, den die Beklagte mit dem Abschluß des Vertrages erstrebte - ihre wirtschaftliche Sicherstellung in der Zukunft - vereiteln, während der Zweck, den er erstrebte - ihre Einwilligung in die Scheidung - erreicht bliebe.
Im übrigen kann ein rechtliches Interesse des Klägers nicht anerkannt werden, eine solche Tellnichtigkeit des Vertrags als schon zur Zeit vorhanden anzusehen. Bei
 gerechter Abwägung der Interessen beider Parteien muß vielmehr die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Weise der Unterhaltsvertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen ist, wenn künftig Umstände eintre-ten, unter denen eine wörtliche und uneingeschänkte Erfüllung für den Verpflichteten eine unzu demutbare wirtschaftliche Belastung und Einengung bedeuten würde, der Zukunft überlassen werden, zu demal, der Eintritt solcher Umstände noch ungewiß und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten noch nicht zu übersehen
 
ist * Damit wird beiden T eilen ein gleiches Maß von Ungewißheit Uber den künftigen Umfarg ihrer tatsächlich eintretenden Belastung bzw. über das mögliche Maß der Verwirklichung ihrer Ansprüche auferlegt. Daß diese Ungewißheit schon jetzt eine unerträgliche, sittlich nicht vertretbare Einengung des Klägers bei seinen Entschliefiun-gen über seine künftige Lebeösgest altung b edeute, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die gegenteilige ■Auffassung des Klägers erscheint umsoweniger gerechtfertigt, als der Anwalt der Beklagten in seinem vor Abschluß des Vertrages an den Anwalt des Klägers gerichteten Schreiben vom 3. Mai 1955 erklärt hat, daß die Beklagte nach ihrer Erklärung zwar darauf bestehen müsse, die Verzichtserklärung der Ziffer 3 in die UnterhaltsVereinbarung aufzunehmen, daß sie aber die Letzte wäre, die wirklich geänderten Verhältnissen auf seiten des Klägers nicht Rechnung tragen werde (Bl. 34 des vom Kläger vorgelegten - grünen - Anlagehefts C)«
Der Kläger übersieht allgemein, daß er die in der Unterhaltsvereinbarung liegende Bindung freiwillig übernommen hat, um sich auf schnelle und einfache Weise von der erheblich stärkeren Bindung an die ^he mit der Beklagten, die an der ehelichen Gemeinschaft festzuhalten wünschte, zu befreien. Er handelt, wie es auch das Berufungsgericht ausgesprochen hat, seinerseits treuwidrig, wenn er nunmehr, nachdem dieser Zweck erreicht ist, auch von dieser im Interesse der Beklagten geschaffenen Bindung los-zukommen trachtet.
Das Berufungsgericht ist (BU S. 25) mit eingehenden Ausführungen auch auf die Behauptung des Klägers einge-
gangen, daß die Beklagt© seine seelische Not, seine ausweglose Situation, in der er die Lösung der <^he aus innerem
 
Swang heraus habe anstreben müssen, in eigennütziger Yfeise ausgenützt .habe. Auch die Erwägungen, mit denen es zu diesem Punkt die Auffassung des Klägers zurückweist, sind rechtlich bedenkenfrei. Pie Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht annehmen können, daß der Kläger auf alle ihre Forderungen einge-hen würde, nur um einer Erörterung der intimen Finge des Ehelebens im P rozeß vorzubeugen, Biese Feststellung, so meint die Revision» beruhe auf der irrigen Annahme, daß der Kläger bereits seinem Brief an die Beklagte vom 15. November 1951 den Entwurf einer Klage auf Aufhebung der Ehe (vom 50. Oktober 1951) beigefügt habe, in dem die intimen Schwierigkeiten beider Parteien, und zwar an erster Stelle seine eigenen, offen vorgetragen seien. Fieses Schriftstück, so habe das Berufungsgericht ausgeführt, spreche ganz entschieden gegen die Möglichkeit, daß der Kläger noch nach mehr als drei Jahren seit der Trennung sich durch die Befürchtung peinlicher Erörterungen im Scheidungsprozeß gehindert gefühlt habe, übertriebene Unterhaltsforderungen der Beklagten abzulehnen.
In Wirklichkeit habe, so behauptet die Revision, der Klageentwurf vom 30. Oktober 1951 dem Brief des Klägers an die Beklagte vom 15- November 1951 nicht beigelegen.
Pas Berufungsgericht habe einen Bleistiftvermerk auf dem fopf dieses Briefes (Bl, 7 des - roten - Anlagehefts B) irrtümlich dahin verstanden, daß er auf den erwähnten Entwurf der Klageschrift hinweise, während er in Wirklichkeit auf eine in Maschinenschrift gefertigte Abschrift des Briefes in einer anderen Mappe hinweise.
Biese Rüge ist nicht begründet. Aus dem Berufungsurteil 1st nicht zu ersehen, daß die Feststellung des Be-
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rufungsgerichts, dem Brief des Klägers vom 15. November 1951 babe der Klageentwurf vom 30. Oktober 1951 beigelegen, auf dem - Übrigens ganz eindeutig auf eine Abschrift des Briefes und nicht auf den Klageentwurf verweisenden -Vermerk beruht, der sich auf dem Kopf dieses Briefes befindet. Der Vermerk ist im Berufungsurteil nicht erwähnt.
BaB die von der Revision angegriffene Feststellung auf einer sonstigen Verletzung des Verfahrensrechts (§ 286 ZPO) beruht, vermag die Revision nicht darzutun. Mit seiner Behauptung, es sei in den Vorinstanzen von keiner Partei vorgetragen worden, daß der Entwurf der Klageschrift dem Brief vom 15. November 1951 beigelegen habe, wie es das Berufungsgericht angenommen habe, kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Biese Behauptung hätte allenfalls nur im V«ege einer Berichtigung des Tatbestandes Berücksichtigung finden können, die jedoch der Kläger nicht heantragt hat. Im übrigen ist die Behauptung der Revision, für die von ihr angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts - Mitübersendung des Klageentwurfs -fehle es auch in dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien an Jedem.Anhalt, nicht zutreffend. Ber Kläger selbst hatte in seinem Schriftsatz vom 5. Bezember 1958 auf Seite 8 (Bl. 75 GA) behauptet, er habe der Beklagten kurz vor der Trennung der Parteien vorgeschlagen, eine "3he-anfechtung” wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft durchzuführen. Ob die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts auf dieser Behauptung oder einem sonstigen Vorbringen der Parteien beruht, ist in diesem Rechtszuge nicht zu untersuchen. Baß und inwiefern sie auf einem verfahrensmangel beruhe, hat jedenfalls der Kläger nicht dargetan. :
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Unbegründet ist auch der ^inwand der Revision, es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung, daß die Beklagte eine lebenslängliche Rente erhalte, ohne selbst zu ihrem Unterhalt beisteuern zu müssen. Dieser B inwand erledigt sich schon durch die mit der Hevisi on nicht angreif b are Fest st ellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte von labiler Gesundheit und infolge ihres Herzleidens (Myokardschadens als Folge einer Dyphtherieerkrankung) in ihrer Brwerbstätigkeit erheblich beschränkt ist und daß dieser Zustand auch schon zu der Zeit bestanden hat, als die Parteien über die Scheidung und die Unterhaltsregelung verhandelten (Berufungsurteil
 S.20)o
Auch die sonstigen Umstände, die für die Frage der Sittenwidrigkeit der umstrittenen Unterhaltsvereinbarung von Bedeutung sind, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei gewürdigt.
 
Die Bevision konnte deshalb keinen Brfolg haben» Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last»
Ascher Baske Johannsen Bundesrichter Dr»v0Werner und
 Bundesrichter Dr«Doewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher