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BGH · IV ZR 167/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 167/58

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Pebruar 1959 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Er. Vo Werner, Wüstenberg und Er. Loewenheim für Recht erkannt? E©r Rechtsstreit wird zur anderwerten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision ist begründet; denn das Berufungsgericht hat § 15 Abs, 2 BEO verkannt. Dann wird nach § 15 Abs, 2 BEO vermutet, daß -er durch nationalsozialistische Gewaltroaßnahmen leichtfertig getötet worden ist. Dazu muß erwiesen sein, daß der Ehemann der Klägerin nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen leichtfertig getötet worden ist, Läßt sich der Sachverhalt in dieser Richtung nicht voll aufklären und kann die Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin auf die genannte Weise getötet v/orden iat, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dann ist der Anspruch der Klägerin begründet. Es hat vielmehr ohne Rücksicht auf das Bestehen dieser Vermutung geprüft, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen leichtfertig getötet worden ist. Dieses Vorgehen würde das Urteil nicht unrichtig machen, wenn das Berufungsgericht positiv fostgestellt hätte, daß dies nicht der Fall gewesen sei5 denn dann wäre die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG vri.derlegt, Das Berufungsgericht hat aber nur festgestellb, es sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin durch natio-naisozialistische Gewaltmaßnahmen leichtfertig getötet sei. Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt in der Richtung zu prüfen haben, ob festgestellt werden kann, daß der Ehemann der Klägerin nicht leichtfertig durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen getötet worden ist.

Zitierte Normen: § 15 BEG
VermutungRechtleichtfertignationalsozialistischeBerufungsgerichtBhemannEhemannKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 167/58 Verkündet	^
am 11o Pebruar 1959	“45	0S0
Hoffmeister, Justizangestelluer als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der verwitweten Prau Geeilte S —B geb. 0,
in BfliP-wSHBMBI, iugllHRmlei
 Klägerin und. Revisionsklägerin,
- ProzeßbeVollmachtigter; Rechtsanwalt Er.	in
 das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Plats 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters
 Recht sanwallj Er -	*4
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Pebruar 1959 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Er. Vo Werner, Wüstenberg und Er. Loewenheim
 für Recht erkannt?
Eas Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. März 1958 wird aufgehoben. E©r Rechtsstreit wird zur anderwerten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente, Ihr am 14o März 1941 verstorbener Bhemann war, Jude, Br ist Ende 1938, um sich einer Verfolgung zu entziehen; nach Frankreich ausgo-wandert, Bex Kriegsausbruch wurden die Eheleute interniert und kamen in getrennte Bager. Im Oktober oder November 1940 wurde der Bhemann der Klägerin wegen eines Reoplasmas dos rechten Oberkiefers mit sehr schneller Entwicklung in ein Krankenhaus in Toulouse verbracht. Im Dezember 1940 wurde er in ein anderes Hospital verlegt. Dort verstarb er.
Die Lntschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin abgelehnt, da sie den (.ursächlichen ZusaimnBnhang zwischen dor Entstehung der Geschwulst, die zu dem Tode des Klägers geführt hat, und nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen für unwahrscheinlich angesehen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, Jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt; sie verfolgt damit ihren Antrag auf Zubilligung einer Hinterbliebenenrente'weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuueisen, •• -	■	>
Entscheidungsgrtade *
*
Die Revision ist begründet; denn das Berufungsgericht hat § 15 Abs, 2 BEO verkannt.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß dem Bhemann der Klägerin, weil er Jude war und den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte, nach dem Abschluß des Waffenstillstandsvertrags zwischen Frankreich und Deutschland die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
 entzogen worden ist. Er ist während dieser Freiheitsentziehung verstorben. Dann wird nach § 15 Abs, 2 BEO vermutet, daß -er durch nationalsozialistische Gewaltroaßnahmen leichtfertig getötet worden ist. Der Anspruch der Klägerin kann in diesem Falle nur abgelehnt werden, wenn diese Vermutung widerlegt ist. Dazu muß erwiesen sein, daß der Ehemann der Klägerin nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen leichtfertig getötet worden ist, Läßt sich der Sachverhalt in dieser Richtung nicht voll aufklären und kann die Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin auf die genannte Weise getötet v/orden iat, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dann ist der Anspruch der Klägerin begründet.

Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es hat vielmehr ohne Rücksicht auf das Bestehen dieser Vermutung geprüft, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen leichtfertig getötet worden ist. Dieses Vorgehen würde das Urteil nicht unrichtig machen, wenn das Berufungsgericht positiv fostgestellt hätte, daß dies nicht der Fall gewesen sei5 denn dann wäre die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG vri.derlegt, Das Berufungsgericht hat aber nur festgestellb, es sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin durch natio-naisozialistische Gewaltmaßnahmen leichtfertig getötet sei.
Es hat ausgeführt* Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicher-'
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heit feststellen, daß der Sod eine adäquate Folge einer konkreten nationalsozialistischen ßewaltaäßn&hme gewesen sei. Es la:*se sich ^chtmit Sicherheit fest st eilen, wann das Leiden des Ehemanns der Klägerin entstanden und in Erscheinung getreten sei; daher könne nicht gesagt werden, daß die Erkrankung mit der entschädigungspflichtigqn Freiheitsentziehung ln ursächlichem Zusammenhang stehe 0 Weiter fehle es an allen Unterlagen für die Feststellung, daß die französische Lagerleitung bei der ärztlichen Betreuung die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten außer abht gelassen habe. Es sei wahrecheinlicher, daß weder der Ehemann der Klägerin noch die ärztliche Lagerleitung ,
 
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die Gefahr der Krebsgeschwulst erkannt habe und daß es später, als sie erkannt worden sei, für sine Operation zu spät gewesen sei. Bin grob fahrlässiges Verhalten der Bagerleitung lasse sich nicht fest stellen.
Hach diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht nicht aussprechen, die Vermutung des § 15 Abs..2 BBG sei widerlegt.
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt -;cm c-incz falschen rechtlichen Ciridiic-punkt > aus gewürdigt hat, muß das angefochtene urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt in der Richtung zu prüfen haben, ob festgestellt werden kann, daß der Ehemann der Klägerin nicht leichtfertig durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen getötet worden ist.
Ascher	Johannsen	v.	Werner
Y/üstenberg	Dr.Boewenheim