Die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat die Enbschädigungsbehöröe■abgelehnt, weil der Kläger sich geweigert hatte, einen Zus atz fr ag eb egen über eine Mitgliedschaft bei verschiedenen Organisationen aus zu. Per Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhobene Mit ihr hat er zunächst um Anerkennung seiner Entschädigungsansprüche und zuletzt um die Feststellung gebeten, daß er nicht zu dem in § *i Abs» 4 Ziffer i und 4 BErgG bszw. BErgG anerkannt und seine Ansprüche auch dem Grunde nach für berechtigt erklärt«, Im Übrigen hat es die Sache zur Prüfung und Erörterung der Röhe der geltend gemachten Ansprüche an dis Estschädigungsbehöi'de zurückgegeben* Lie vom beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen und auf eine Ansetoraßberufung des Klägers das Land verurteilt dem Kläger eine Haftentsctoädigung von 2,085*— DM- West zu zahlen, Ferner hat es die Bache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück’/erwiesen • Bine Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen• Mit der auf Grund einer Beschwerde des beklagten Landes vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt dieses eine Abweisung der Klage, Der Klager bittet-, die Revision zurüekzuweisen« 1.Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen* weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist,, oh ein Mitglied der SEI)s das sich vor dem 23, Mai 1949 aktiv für diese Partei eingesetzt hat,, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und daher von einer iS nt Schädigung nach § 6 Abs, ' Nr, 2 B2G ausgeschlossen ist5 wenn es im Jahre 1950 Angehörige der FT)J durch sogenannte Greuelpropaganda vor dem Betreten des Westsektors von .Berlin gewarnt und versucht hatv einen Westberliner durch Polizei des Ostsekt rs verhaften zu lassen, weil dieser seiner Propaganda, ent- müssen, Denn hinsichtlich der Schäden an Frei- • heit hat das Berufungsgericht dem Kläger den gesamten von ihm geförderten Betrag zugesprochen, so daß insoweit für ein Grundurteil kein Baum mehr war* Schließlich ist der Ausspruch des Berufungsgerichts auch in folgender Hinsicht nicht bedenkenfrei« Zwar hat der Kläger nicht, wie dies die Revision rügt, an seinem früheren, verfahrensrechtlich unzulässigen Antrag festgehalten; er hat vielmehr einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und damit lediglich beantragt, es hei dem ihm vom Landgericht Zugesprochenen zu belassen (vgl, RGZ 157, 23 ff), Voraussetzung dafür, einen Anspruch als dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ist jedoch, daß ein Schaden der vom Kläger behaupteten Art nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist (vgl, KGZ 5"’, 5 _lTqS und BGH in NJV/ 51 , 195i0); hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen, Ferner ist V raussetzang, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten gewesen ist* Auch hierüber ergibt sich nichts aus dem Berufungsurteil und aus den in ihm in bezug genommenen Schriftsätzeno Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil f soweit es die Berufung zurückweist, aufgehoben w erd en III, Bas Kammergericht hat das beklagte Land ferner verurteilt, dem Kläger eine HaftentSchädigung zu zahlen* Dieser Teil der Entscheidung war verfahrensrechtlich zulässige-Insoweit ist daher, wenn man zunächst von den Eugen der Revision wegen Verletzung der §§ ^39; 286 ZPO;- -76 BHr absieht, nachzuprüfen, ob die Verurteilung auch sachlich berechtigt ist.- Bas Kammergericht hat verfahrensrechtlich einwandfrei festgegtellt, daß der Kläger wegen einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verhaftet und in einem Konzentrationslager festgehalten worden ist, Baß dies eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen ist und den Kläger gemäß § !, A3 BEG grundsätzlich berechtigen würde'eine Entschädigung zu fordern, hat das Berufungsgericht zu- . daß das Berufungsgericht den Kläger nicht von einer lint Schädigung, auf Grund des § 6 Abs., 1 Ir, 2 3i5G ausgeschlossen habe, weil er nach dem 23., Mai '949 die freiheitlich demokratis che Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe* der Franzose lade die Jungen auf und bringe sie weg und sie sollten auch keine Apfelsinen annehmen, da diese vergiftet seien, Weiter s .11 der Kläger versucht haben, den Zeugen im Ostsektor Berlins durch einen Ostpolizisten festnehmen zu lassen mit dem Hinweis« der Zeuge locke die Kinder nach dem Westen« Das alles sei aber,, so meint, das Kammergericht nicht ein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grund-Ordnung.» ähnlich der eines Funktionäres dar SED als ein Bekämpfen angesehen wurde, und vom 27*5<1957 - IV ZR 5/57 in der dies bejaht wurde für eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus mit dem Ziele, die Stimmung der Bevölkerung und ihr Vertrauen zu ihm zu untergraben., gliedern einen aktiven Einsatz für die Ziele der Partei verlangt» Es kann sich daher nur fragen, ob das dem Kläger unterstellte Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichtet ist. so meint das Berufungsgericht„ die von dam Beugen bekundeten Äußerungen des Klägers nicht gerichtet gewesen; sie seien lediglich dummes Geschwätz und lügnerische Behauptungen, aber kein Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung* Diese Rechtsauffassung laßt einen Hechtsfehler nicht erkennen , Freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung? Denn dieses Geschwätz richtet sich nicht gegen die demokratische Grundordnung ‘ mit dem Ziele, diese durch eine Gewalt- oder Willkürherr-schaft zu ersetzen» Der Kläger wollte mit seinen törichten Äußerungen lediglich Mitglieder der FDJ von einem Betreten des Berliner Westens ahnalten; sie waren zudem im wesentlichen gegen öle französische Besatzungsmacht gerichtet« Wena ein Mitglied der SED, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls vor dem 23. einen politischen Gegner durch die Polizei des Ostsektors verhaften zu lassen, nur weil dieser einer politischen Lügenpropaganda entgegengetreten ist, so kann darin eine Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund Ordnung liegen. 13 II .1 d ) und somit auch, das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art* 5 GrundG); denn dieses Recht ist ein wesentliches Kennzeichen einer freien demokratischen Grundordnung» Diese wird somit verletzt, wenn ein Mitglied der SED lediglich aus politischen Gründen einen anderen verhaften zu lassen versucht, nur weil dieser seiner politischen Propaganda entgegengetreten ist, obwohl ein solches Entgegentreten durchaus gerechtfertigt war* Denn damit wird den Zielen der SED entsprechend anstelle eines freiheitlichen Staatswesens die Errichtung einer unfreien, auf Gewalt aufgebattten Herr- . IV«, In dem neuen Verfahren wird das beklagte Land Gelegenheit haben, darauf hinzuwirken, daß die seiner Meinung nach für eine Versagung einer Entschädigung erheblichen weiteren Vorgänge aufgeklärt werden, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 7 BEG vorliegen und ob dem Kläger etwa deshalb ein Anspruch auf Entschädigung zu versagen ist* Einer Entscheidung über die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung
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Aktenzeichens IT 2R 167/5?
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020
IVZR .1 §1M
Verkündet
am 25, Okt ber 1957 Hirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem iSntschädigungsrechtsstreit
des I-andes Berlin, vertreten duroh den Senator für Inneres., Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz Beklagten und Eevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Br in
v
gegen
den &. e i chsb ahn a ng es teilten Arno. &
O^fcstraße
an
Kläger und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1957 unter Mitwir-
9
kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske * Br'«, v* Werner und Wilden
für Recht erkannte
Bas Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 17. Oktober 1956 wird aufgehoben 9 Bie Sache wird zur anderwarten Verhandlung .und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Bie Entscheidung ist gebühren-und. auslagenfrei.
Von Rechts wegen
dCJ
?. §5 5®stands
Der im J&bre ^907 geborene Kläger ist seit dem Jahre 946 Mitglied der SEP«, Er ist seiner Darstellung nach am \3 > Juli '1953 wegen des Verdachts kommunistischer Tätigkeit -■ er selbst gibt an«, er habe eine geheime Poststelle der KPP in seiner Wohnung gehabt, ohne jedoch Mitglied der KPD gewesen zu sein - verhaftet und bis 7,um 2t September 1934 in einem Konzentrationslager festgehalten werden. Er behauptet, er habe sich durch Mißhandlungen während der Haft und durch schlechte Unterkunft einen Gesundheitsschaden zugezogen und habe ferner durch wiederholte Haussuchungen vor seiner Verhaftung Bücher, Hausrat; Wäsche und Bekleidung verloren und dadurch einen Vermögensschaden in Höhe von 2«000?— DM erlitten.
Die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat die Enbschädigungsbehöröe■abgelehnt, weil der Kläger sich geweigert hatte, einen Zus atz fr ag eb egen über eine Mitgliedschaft bei verschiedenen Organisationen aus zu. füllen«. Per Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhobene Mit ihr hat er zunächst um Anerkennung seiner Entschädigungsansprüche und zuletzt um die Feststellung gebeten, daß er nicht zu dem in § *i Abs» 4 Ziffer i und 4 BErgG bszw. § 2 Abs» 1 Ziffer 4 BerlEG von einer Wiedergutmachung ausgeschlossenen Personenkreis gehöre» Das Landgericht hat darauf den Bescheid der Entschädiguiigs-behörde aufgehoben, den Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Schäden an Körper und Gesundheit, Freiheit und Vermögen als Verfolgten im Sinne des § \! BErgG anerkannt und seine Ansprüche auch dem Grunde nach für berechtigt erklärt«, Im Übrigen hat es die Sache zur Prüfung und Erörterung der Röhe der geltend gemachten Ansprüche an dis Estschädigungsbehöi'de zurückgegeben*
Lie vom beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen und auf eine Ansetoraßberufung des Klägers das Land verurteilt dem Kläger eine Haftentsctoädigung von 2,085*— DM- West zu zahlen, Ferner hat es die Bache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück’/erwiesen • Bine Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen•
Mit der auf Grund einer Beschwerde des beklagten Landes vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt dieses eine Abweisung der Klage, Der Klager bittet-, die Revision zurüekzuweisen«
EntscheidüngsgrUndej
1. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen* weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist,, oh ein Mitglied der SEI)s das sich vor dem 23, Mai 1949 aktiv für diese Partei eingesetzt hat,, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und daher von einer iS nt Schädigung nach § 6
Abs, ' Nr, 2 B2G ausgeschlossen ist5 wenn es im Jahre 1950 Angehörige der FT)J durch sogenannte Greuelpropaganda vor
dem Betreten des Westsektors von .Berlin gewarnt und versucht hatv einen Westberliner durch Polizei des Ostsekt rs verhaften zu lassen, weil dieser seiner Propaganda, ent-
gegengetreten ist,, Bie Revision greift das Berufungs-
urteil in Umfang an, Auffassung
einam über diese uer &juäger nuic
Rechtsfrage toinausgetoenden dies für unzulässig. Seine
ist jedoch unrichtig«,
Ep.tsp ordnung wire5
■«gehend den wenn die
Vorschriften der Zivilprozeß-Revision gegen ein Berufungsurteil
zugelassen wird, damit für den Eevisionskläger die Möglichkeit eröffnet, das Urteil genau so wie ein Urteil, das ohne Zulassung revisibel wäre* in vollem Umfang und ohne Beschränkung auf die Gründe, die für die Zulassung entscheidend sind? anzufechten (vgl, die Entscheidung BGEZ 99 357 ff). Das muß auch für das Verfahren in Entschädig ungs Sachen gelten? da auf dieses entsprechend dem § 209 Abs.. I BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung-sinngemäß anzuwenden sind.
Das beklagte Land ist daher nicht gehindert, das Berufungsurteil auch aus anderen im Zulassungsbeschluß nicht aufgeführten, insbesondere auch aus Verfahrens-rechtlichen Gründen anzufechten,
II, Las Sammergerieht hat das Verfahren des Landgerichts beanstand et, weil es
a) die Sache an die Entschädigurtgsbehörde zurückverwiesen hat*
b) nicht darauf hingewirkt habe* daß.sachliche Anträge, nämlich ein Zahlungsantrag gestellt worden sei und
c) dem Kläger etwas zugesprochen habe, das dieser nicht beantragt habe.
Per Auffassung des Kammergerichts ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl, zu a) die Entscheidung des erkennenden Senats in IM Nr, 12 zu § 1 BEG 1953, zu b) die Entscheidung in RzY/ 57, 20340 unä zu c) § 308 Abs. 1 ZPO).
Trotzdem hat das Xammergericht mit Ausnahme der sich aus der Zurückverweisung an das Landgericht ergebenden Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Berufung des beklagten Landes im vollen Umfang zurückgewiesen. Es hat
damit • wenn auch 'vielleicht unbeabsichtigt - die von ihm selbst beanstandete Feststellung getroffen«, daß der Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schäden Verfolgter im Sinne des § ; B'JärgG sei. Es hat somit in unzulässiger Weise über eine Tatsache entschieden. Wenn auch bei einer nicht am Wortlaut haftenden Auslegung sich aus dem Sinn der Entscheidung vielleicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bejahen ließe * nämlich eines Anspruchs
des Klägers auf Entschädigung, so ist dies in dem hier vorliegenden Falle hei dem eindeutigen Wortlaut des Urteils-tenors und der Verwendung des Wortes "auch" im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht möglich« Sodann hätte sich der Ausspruch des Kammergerichts auch auf Ansprüche aus Schäden an Körper und Gesundheit sowie Vermögen beschränken. müssen, Denn hinsichtlich der Schäden an Frei- • heit hat das Berufungsgericht dem Kläger den gesamten von ihm geförderten Betrag zugesprochen, so daß insoweit für ein Grundurteil kein Baum mehr war* Schließlich ist der Ausspruch des Berufungsgerichts auch in folgender Hinsicht nicht bedenkenfrei« Zwar hat der Kläger nicht, wie dies die Revision rügt, an seinem früheren, verfahrensrechtlich unzulässigen Antrag festgehalten; er hat vielmehr einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und damit lediglich beantragt, es hei dem ihm vom Landgericht Zugesprochenen zu belassen (vgl, RGZ 157, 23 ff), Voraussetzung dafür, einen Anspruch als dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ist jedoch, daß ein Schaden der vom Kläger behaupteten Art nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist (vgl,
KGZ 5"’, 5 _lTqS und BGH in NJV/ 51 , 195i0); hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen, Ferner ist V raussetzang, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten
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gewesen ist* Auch hierüber ergibt sich nichts aus dem Berufungsurteil und aus den in ihm in bezug genommenen Schriftsätzeno
Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil f soweit es die Berufung zurückweist, aufgehoben w erd en
III, Bas Kammergericht hat das beklagte Land ferner verurteilt, dem Kläger eine HaftentSchädigung zu zahlen* Dieser Teil der Entscheidung war verfahrensrechtlich zulässige-Insoweit ist daher, wenn man zunächst von den Eugen der Revision wegen Verletzung der §§ ^39; 286 ZPO;- -76 BHr absieht, nachzuprüfen, ob die Verurteilung auch sachlich berechtigt ist.- Bas Kammergericht hat verfahrensrechtlich einwandfrei festgegtellt, daß der Kläger wegen einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verhaftet und in einem Konzentrationslager festgehalten worden ist, Baß dies eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen ist und den Kläger gemäß § !, A3 BEG grundsätzlich berechtigen würde'eine Entschädigung zu fordern, hat das Berufungsgericht zu-
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treffend angenommen, Bies wird auch* von der Revision . nicht in Zweifel gesogen* Biese wendet sich nur dagegen.; . daß das Berufungsgericht den Kläger nicht von einer lint Schädigung, auf Grund des § 6 Abs., 1 Ir, 2 3i5G ausgeschlossen habe, weil er nach dem 23., Mai '949 die freiheitlich demokratis che Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe*
In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß zwar die SED die freiheitlich demokratische Grund-erdnung bekämpfe, daß aber sine bloße Zugehörigkeit zu dieser Partei, die in West-Berlin zugelassen sei, nicht ein Bekämpfen sei«. Vielmehr müsse ein eigenes, bewußtes Tätigwerden gegen die Grundordnung vor liegen, das au.ch rn einem
besonderen Einsatz des Mitgliedes für die SED bestehen könne« Et?»as Derartiges sei aber, für die Zeit nach dem 23• Hai •949 -für den Kläger nicht festzustellen« In Frage kämen nur die von dem Zeugen bekundeten Vorgänge
am Bahnhof Bornholmerstraße anläßlich des FDJ-Treffens im Jahre 1950, die ein • inzwischen eingestelltes ~ polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Anstiftung zur Entführung zur Folge hatten« Nach, den Bekundungen dieses Zeugen, deren Richtigkeit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Beweisantritt des Klägers für das Gegenteil nur unterstellt, soll der Kläger damals Angehörige der FDJ im Ostsekter:•Berlins gewarnt haben, in den Westen zu gehen mit dem Hinweis, am Bahnhof Gesundbrunnen seien Maschinengewehre aufgestellt., der Franzose lade die Jungen auf und bringe sie weg und sie sollten auch keine Apfelsinen annehmen, da diese vergiftet seien, Weiter s .11 der Kläger versucht haben, den Zeugen im Ostsektor Berlins durch einen Ostpolizisten festnehmen zu lassen mit dem Hinweis« der Zeuge locke die Kinder nach dem Westen« Das alles sei aber,, so meint, das Kammergericht nicht ein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grund-Ordnung.»
Diese Rccbtsauffasstiäg greift die Revision an und zwar zu dem 'feil mit Recht«
§ 6 B25G- verwendet zweimal den Begriff des Bekämpf ens, Das erste Mal im Hinblick auf den Nationalsozialismus und das zweite Mal im Hinblick auf die freiheitlich demokratische Grund Ordnung im Sinne des Grundgesetzes,, Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß das Gesetz in beiden Fällen unter Bekämpfen dasselbe ven standen haben wille Bereits im § * Abs«. 4 Nr.. 4 BErgG
M
. 8
ist der Ausdruck ’’bekämpft” gebraucht worden und hierunter hat der erkennende Senat ein über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehendes aktives Verhalten verstanden iso die Entscheidung IM Nr.. 4 zu § BEG)* Bei dieser Auf
fassung ist der Senat auch nach Inkrafttreten des BEG
■* .3«
verblieben vgl« die Entscheidung Rz\V S'7# *5’?6 und
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"46 sowie die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 12,12.1956 - IV ZR 212/56 ? in der eine Tätigkeit .
ähnlich der eines Funktionäres dar SED als ein Bekämpfen angesehen wurde, und vom 27*5<1957 - IV ZR 5/57 in der dies bejaht wurde für eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus mit dem Ziele, die Stimmung der Bevölkerung und ihr Vertrauen zu ihm zu untergraben.,
Eine grundsätzlich zu eihe& Befc&mpfeh ausreichende aktive Tätigkeit kann aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem vöh ihm dem Kläger unterstellten Verhalten erblickt werden. Dehn dieses würde über den Rahmen einer bloßen Mitgliedschaft biriausgehen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß nach allgemeiner Erfahrung die SED ebenso wie die KPD (vgl« hierzu die
• ^ Q
Entscheidung RzW 57, 146 ) grundsätzlich von ihren Mit-
gliedern einen aktiven Einsatz für die Ziele der Partei verlangt» Es kann sich daher nur fragen, ob das dem Kläger unterstellte Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichtet ist.
Das Berufungsgericht verlangt hierfür in Übereinstimmung mit Iviangcldt (Bonner GrundG 1953, 115} das Bestreben.; das freiheitliche und vom Volke getragene, auf
dem Grunds at
c er Volkssouveränitat aufbaue
nde
Staatswesen
durch ein
geo"eiliges System zu ersetzen«..
') Darauf seien? so meint das Berufungsgericht„ die von dam Beugen bekundeten Äußerungen des
Klägers nicht gerichtet gewesen; sie seien lediglich dummes Geschwätz und lügnerische Behauptungen, aber kein Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung* Diese Rechtsauffassung laßt einen Hechtsfehler nicht erkennen , Freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung? die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrsch afi eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Freiheit darstellt (so BVGE 2, 12), sie vex'langt eine Achtung der Würde des einzelnen. Hiergegen würde der Kläger mit den in Frage stehenden Äußerungen, die das Kammergericht mit Hecht als dunmies Geschwätz bezeichnet, nicht ■verstoßen haben. Denn dieses Geschwätz richtet sich nicht gegen die demokratische Grundordnung ‘ mit dem Ziele, diese durch eine Gewalt- oder Willkürherr-schaft zu ersetzen» Der Kläger wollte mit seinen törichten Äußerungen lediglich Mitglieder der FDJ von einem Betreten des Berliner Westens ahnalten; sie waren zudem im wesentlichen gegen öle französische Besatzungsmacht gerichtet«
2) Anders würde die Rechtslage jedoch zu beurteilen sein« wenn der Kläger versucht hätte, den. Zeugen seiner Freiheit berauben zu lassen. Wena ein Mitglied der SED, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls vor dem 23. Mai 1949 aktiv für diese Partei eingesetzt hat, versucht? einen politischen Gegner durch die Polizei des Ostsektors verhaften zu lassen, nur weil dieser einer politischen Lügenpropaganda entgegengetreten ist, so kann darin eine Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grund Ordnung liegen. Denn eine solche Grundordnung umfaßt auch die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte 'vgl. den Bonner Kommentar zu A.:t. 13 II .1 d ) und somit auch, das
Recht auf freie Meinungsäußerung (Art* 5 GrundG); denn dieses Recht ist ein wesentliches Kennzeichen einer freien demokratischen Grundordnung» Diese wird somit verletzt, wenn ein Mitglied der SED lediglich aus politischen Gründen einen anderen verhaften zu lassen versucht, nur weil dieser seiner politischen Propaganda entgegengetreten ist, obwohl ein solches Entgegentreten durchaus gerechtfertigt war* Denn damit wird den Zielen der SED entsprechend anstelle eines freiheitlichen Staatswesens die Errichtung einer unfreien, auf Gewalt aufgebattten Herr- . Schaft erstrebt*
Das Berufungsgericht hätte daher festst6llen müssen, ob die Bekundungen des Zeugen zutreffend sind oder
dies, insbesondere aus etwaigen, gegenteiligen Anjgaben des vom Kläger benannten .Zeugen, nicht angenommen werden kann»
Das Berufungsurteil mußte somit auch hinsichtlich der Entscheidung über die Anschlußberufung aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
IV«, In dem neuen Verfahren wird das beklagte Land Gelegenheit haben, darauf hinzuwirken, daß die seiner Meinung nach für eine Versagung einer Entschädigung erheblichen weiteren Vorgänge aufgeklärt werden, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 7 BEG vorliegen und ob dem Kläger etwa deshalb ein Anspruch auf Entschädigung zu versagen ist* Einer Entscheidung über die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung
<3er §§ 139* 286 ZPO und der §§ 7 und 176 BiSG- bedarf es daher jetzt nicht* weil* wie erörtert« das ange-f chtene Urteil bereits aus anderen Gründen aufzuheben war«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 225 BSUc
Schmidt Ascher Kaske
v. Werner Wilden