Gesetz« BWGöD § 8 Aha 1 Nr 4 Hechtssatzs Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird noch nicht dadurch von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen, dass er vor dem Inkrafttreten des BWGÖD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat« - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22• Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr® Kregel, Dr. v0 Werner und Wüstenberg für Recht erkannt* Marz 1951 eine Kapitalentschädigung unter Anrechnung der erhaltenen Versorgungsbezüge zu zahlen- und sodann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.776,20 DM als Entschädigung für die ihm vor dem 8,. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger ein durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei, dass er durch diese Gewaltmassnahmen geschädigt worden sei und daher grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedergutmachung habe. April 1950 nach dem BEG und für die Zeit danach nach dem BWGöD zu beur teilen, wobei Vorschriften des Berliner Entschädigungsgeset zes zur Anwendung zu kommen hätten, soweit diese für den Kläger günstiger seien. Die Revision rügt jedoch zunächst, dass das Berufungsgericht dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht deshalb versagt habe, weil er bis zu dem August 1950 Mitglied der SED und des EDGB gewesen sei. Die Revision glaubt allerdings dem Kläger vorwerfen zu können, dem SED-Regime, somit einer Gewaltherrschaft, Vorschub geleistet und damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft zu haben (§1 Abs 4 Nr 4 BEG, § 8 Abs 1 Nr 4 BWGöD). Was zunächst die Frage anlangt, ob ein Ausschluss von einer Entschädigung auf Grund der zuletzt genannten Bestimmung möglich sei, so ist hierzu zu bemerken, dass der erkennende Senat für Entschädigungsansprüche nach dem BEG in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. Es liegt daher nahe, dass das Gesetz diesen Verhältnissen dadurch hat Rechnung tragen wollen, dass es ein Verhalten des Verfolgten, das auf ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinauslief, für einen Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nur berücksichtigt haben wollte, wenn dieses Verhalten noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG oder des BWGöD bestanden hat. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Zeitpunkt für das BWGöD schon am 1, April 1951 oder erst an dem Tage liegt, an dem das zweite Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 19* August 1953 (BGBl 1., 994), erlassen worden ist, da weder .eine Feststellung noch ein Anlass für die Annshme vorliegt, dass der Kläger nach dem von ihm behaupteten Austritt aus der SED und dem FDGB im August 1950 noch für diese Organisationen tätig gewesen ist., Im übrigen liegt aber auch nach den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts weder ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, noch ein Vorschubleisten für eine Gewaltherrschaft vor. In dieser Hinsicht hat das Kammergericht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger seine alte politische Überzeugung, die er vor der nationalsozialistischen Herrschaft als Mitglied der SPD und des Reichsbanners besessen habe, aufgegeben habe und für das SED-Regime eingetreten sei. Gegenüber den Feststellungen des Kammergerichts glaubt die Revision allerdings, Verfahrensver^tösse rügen zu können -Was sie jedoch in dieser Hinsicht vorträgt, bewegt sich ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen Gebiete der Beweiswürdigung- Dies gilt vor allem auch für den von der Revision vorgetragenen Inhalt der Personalakten. Hierbei hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum entsprechend dem § 104 Abs 1 Satz 2 BEG der Berechnung der Entschädigung, die nach seiner Ansicht für den Verfolgten günstigeren Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes angewendet.
‘Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz« BWGöD § 8 Aha 1 Nr 4 Hechtssatzs Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes wird noch nicht dadurch von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen, dass er vor dem Inkrafttreten des BWGÖD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat« Aktenzeichen« IV ZR 167/55 Urt, des BGH v. 22. Oktober 1955 KG Berlin 2476 00 IV ZR 167/55 Verkündet an ?2„ Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35. Potsdamer Strasse 186, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. gegen den Strafanstaltshauptwachtmeister i.R. Alfred H BP in BBBHiP’ HfPBstrasseBB? Kläger und Bevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22• Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr® Kregel, Dr. v0 Werner und Wüstenberg für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15-Dezember 1954 wird zurückgewiesen. Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand t Der im Jahre 1882 geborene Kläger, der am 1, Januar 1947 seinen v/ohnsitz in Westberlin hatte, ist "Erster Hauptwachtmeister" im Berliner Strafanstaltsdienst gewesen.- Da er der SPD und dem Gewerkschaftsbund angehörte, wurde er im August 1933 auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Y/iederherstellung des Berufsbeamtentums unter Zubilligung von 3/4 seiner Pension aus dem Staatsdienst entlassen. Er war* dann in der Privatwirtschaft bis Ende April 1945 tätig. Nach vorübergehender Tätigkeit in der Berliner Stadtverwaltung ist er am 1. August 1945 wieder in den Justizdienst eingetreten* Er hat zuletzt die Stelle eines Fürsorgers in leitender Stellung bekleidet. Zum 30. Juni 1949 ist ihm wegen Überschreitung der Altersgrenze das Dienstverhältnis gekündigt worden. Seit dem 1. Juli 1949 bezieht er Ruhegehalt. Der Kläger wurde nach dem Zusammenbruch wieder Mitglied der SPD und Mitglied des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. in dem er bis zu dem Jahre 1947 dem Vorstand der Abteilung "Beamte, Versicherungen, Banken" angehörte. Bei der sogenannten Vereinigung der Arbeiterparteien im Jahre i946 wurde er in die SED überführt. Nach seinen Angaben ist er im August 1950 aus dieser, wie aus dem FDGB ausgeschieden. Der Kläger macht wegen des Schadens, der ihm durch seine Entlassung im Jahre 1933 entstanden ist, Entschädigungsansprüche geltend. Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht solche abgelehnt haben, hat das Kammergericht seinen in diesem Rechtszug gestellten Anträgen entsprochen. Mit diesen hat der Kläger einmal um Feststellung gebeten, dass der Beklagte verpflichtet sei, unter Anrechnung der Zeit vom 28. August 1933 bis‘8...Mai.194^ , auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und auf das Besoldungsdienstalter ihm mit Wirkung vom 1* April 1951 das Ruhegehalt eines "Ersten Strafanstaltshauptwachtmeisters” und dementsprechend für die Zeit vom 1«’ April 1950 bis 31. Marz 1951 eine Kapitalentschädigung unter Anrechnung der erhaltenen Versorgungsbezüge zu zahlen- und sodann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.776,20 DM als Entschädigung für die ihm vor dem 8,. Mai 1945 entgangenen Bezüge zu zahlen* Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che id ungSjgrUnd e * Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger ein durch nationalsozialistische Gewaltmassnahmen verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei, dass er durch diese Gewaltmassnahmen geschädigt worden sei und daher grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedergutmachung habe. Dieser Anspruch sei für die Zeit vor dem 1. April 1950 nach dem BEG und für die Zeit danach nach dem BWGöD zu beur teilen, wobei Vorschriften des Berliner Entschädigungsgeset zes zur Anwendung zu kommen hätten, soweit diese für den Kläger günstiger seien. Dies ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision rügt jedoch zunächst, dass das Berufungsgericht dem Kläger Entschädigungsansprüche nicht deshalb versagt habe, weil er bis zu dem August 1950 Mitglied der SED und des EDGB gewesen sei. Diese Rüge ist unberechtigt. Un- ter den Gründen, die wegen Mitgliedschaft bei einer politischen Partei oder Organisation einen Ausschluss von einer Wiedergutmachung zur Folge haben können, führt das BV/GöD in seinem § 8 Abs 1 Nr 1 nur die Mitgliedschaft bei der NSDAP oder einer ihrer Gliedeiungen an, während das BEG in seinem § 1 Abs 4 Nr 1 es nicht auf die Mitgliedschaft, sondern darauf abstellt, ob der Verfolgte der nationalso--zialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat«, Die Revision glaubt allerdings dem Kläger vorwerfen zu können, dem SED-Regime, somit einer Gewaltherrschaft, Vorschub geleistet und damit auch die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft zu haben (§1 Abs 4 Nr 4 BEG, § 8 Abs 1 Nr 4 BWGöD). Was zunächst die Frage anlangt, ob ein Ausschluss von einer Entschädigung auf Grund der zuletzt genannten Bestimmung möglich sei, so ist hierzu zu bemerken, dass der erkennende Senat für Entschädigungsansprüche nach dem BEG in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. April 1955 IV ZR 278/54 diesen Aus-schliessungsgrund auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgestellt hat. Das BEG wie das BWGÖD verwenden in ihren Bestimmungen die Gegenwartsform von Bekämpfen im Gegensatz zu den Vergangenheitsformen in den Nummern 1 bis 3 dieser Bestimmungen. Dies hat einen berechtigten Grund. In den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch ist die innenpolitische läge in Deutschland völlig undurchsichtig gewesen. Jede politische Organisation war bestrebt, den Eindruck zu erwecken, dass sie das deutsche Volk vor einer neuen Gewaltherrschaft bewahren werde. Dies gilt, wie die Feststellungen des Kammergerichts ergeben, besonders auch für die SED, die es lange verstanden habe, ihren wahren Charakter und ihre wirklichen politischen Ziele zu verschleiern. Eine Erkenntnis über die wahren Ziele der verschiedenen poli- tischen Organisationen hat sich somit erst im Laufe der Zeit durchgesetzt. Es liegt daher nahe, dass das Gesetz diesen Verhältnissen dadurch hat Rechnung tragen wollen, dass es ein Verhalten des Verfolgten, das auf ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinauslief, für einen Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nur berücksichtigt haben wollte, wenn dieses Verhalten noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG oder des BWGöD bestanden hat. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Zeitpunkt für das BWGöD schon am 1, April 1951 oder erst an dem Tage liegt, an dem das zweite Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 19* August 1953 (BGBl 1., 994), erlassen worden ist, da weder .eine Feststellung noch ein Anlass für die Annshme vorliegt, dass der Kläger nach dem von ihm behaupteten Austritt aus der SED und dem FDGB im August 1950 noch für diese Organisationen tätig gewesen ist., Im übrigen liegt aber auch nach den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts weder ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, noch ein Vorschubleisten für eine Gewaltherrschaft vor. In dieser Hinsicht hat das Kammergericht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger seine alte politische Überzeugung, die er vor der nationalsozialistischen Herrschaft als Mitglied der SPD und des Reichsbanners besessen habe, aufgegeben habe und für das SED-Regime eingetreten sei. Diese Feststellung reicht dazu aus, um sowohl ein Bekämpfen wie ein Vorschubleisten zu verneinen (vgl die Entscheidung des Senats NJW RzW 55, 151^8 sowie die oben angeführte Entscheidung IV ZR 278/54)* Die Ausführun-gen von Beyer in NJW RzW 55, 249 geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Gegenüber den Feststellungen des Kammergerichts glaubt die Revision allerdings, Verfahrensver^tösse rügen zu können -Was sie jedoch in dieser Hinsicht vorträgt, bewegt sich ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen Gebiete der Beweiswürdigung- Dies gilt vor allem auch für den von der Revision vorgetragenen Inhalt der Personalakten. Diese hat das Kammergericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern zu dem Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung gemacht* Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keinen Rechts-irrtum* Die Zeit vom 28. August 1933 bis zu dem 8.Maiil945 ist mit Recht gemäss § li Abs 1 Satz 1 BWGöD angerechnet worden. Die Zubilligung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, April 1950 bis 31* März 1951 entspricht dem § 19 BWGöD und für die Zeit vor dem 9- Mai 1945 dem § 38 BEG. Hierbei hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum entsprechend dem § 104 Abs 1 Satz 2 BEG der Berechnung der Entschädigung, die nach seiner Ansicht für den Verfolgten günstigeren Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes angewendet. Nach alledem wardie Revision mit der Kostenfolge aus §§ 87 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen* Schmidt Ascher Kregel v, Werner Wüstenberg