Februar 1947 bestimmte 'sie u.a-dass das Haas dem Kläger "in unveränderter Weise bis za seinem Tode verbleiben", dass es aber nach seinem Tode oder bei seiner Viederverheiratung an die Beklagte za 1 and deren Kinder fallen solle. Der Kläger wurde auf Grund eines früheren Erbscheins 1948 als unbeschränkter Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen..' Bf.auf.Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Grundstück nicht zu dem ITach- ob ar hat behauptet,, er habe den Kaufpreis beim Kaufabschluss- aus, seinen Llitteln gezahlt, gleichzeitig jedoch mit seiner Frau vereinbart, dass das Grundstück ihr verbleiben solle, wenn sie ihn überlebe, jedoch ihm gehören lieh gewesen, class er früher als seine Frau, sterben würde; diese.habe durch die getroffene Regelung vor Erbschafts-Streitigkeiten mit der Beklagten zu 1 geschützt werden solleno lie Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen,. die Erblasserin habe das Grundstück mit eigenen Mitteln für sich erworben,. Das land ge rieht, hat die .Klage abgewiesen, weil' sie nicht schlüssig soil Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericht nach den'Klagantrag erkannt« Hiergegen' richtet Sich die Revision der Beklagten.;; a) hilfsweise die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass der Kläger irrt Grundbuch als unbeschränkter Allein-- eigentümer eingetragen, wird, d) höchst vorsorglich die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen' einzuwilligen, dass der Kläger das -Grundstück Bad Abbach Hr. füb veräussert und von dem Kaufpreise einen Betrag von 6500 DU ode-r soviel, wie das G,rieht als Bereicherung dos Nachlasses feststellen sollte, für-sich ohne'Beschränkung durch'das.Nach-erbenrocht der Beklagten verwendet« I, Der Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts entsprechend auf 6400c,— DI.I festgesetzt» Das Berufungsgericht hat gemäss dem Klagantrag dahin erkannt, dass das Grundstück nicht zu dem Nachlass der Erblasserin gehöre} sondern Eigentum des'Klägers sei» .Bei dieser Fassung des Klagantrags und des Urteilsspruchs war der Wert des Beschwerdegegenstandes für diesen Rechtszug'entsprechend dem”Wert des Streitgegenstandes nach § 6 ZPO festzuseizen»Babel ist m erheblich, ob der gestellte Antrag, wie in der Eevisicns-Dp; erwiderurig zutreffend in Zweifel gezogen ist.und unter II:2b erörtert werden soll, dem eigentlichen Ziel:der Klage voll bug . Massgeblich ist fürdie Wertfestsetzung n un nicht, was richtigerweise hätte beantragt werden sollen, concern was beantragt werden ist» Entsprechendes gilt für die Bear1;worte : der Beklagten durch, den von ihnen angefochtenen Urteilssprücho Hie:bei sind bei dem vorliegenden Sach -verhalt keine Gründe ersichtlich, das Feststellungsurteil in seiner. lo Das Berufungsgericht hat einen Herausgabeanspruch 1 des Klägers gegen die Erblasserin angenommen und hierzu ans ge führt?* Die Erblasserin habe das Grundstück mit Mitteln und für Rechnung des Klägers, nach aussen jedoch im eigenen Namen erwerben .wollen« Sie habe durch ein ■■ fiduziarische'! Diesen Iler-ausgabeanspruch habe der Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarung jedoch nicht.-zu Lebzeiten der Erblasserin gelte] machen können$ der Kläger habe auf den ihm zustehenden über-" eignungsanspruch schenkungshalber unter der Bedingung, verzichtet, dass seine Frau ihn überlebe; darin sei ein beding-*» ter Erlassvertrag nach § 397.BGB zu sehen». stendslos geworden» Da der Kläger Alleinerbe geworden sei, habe sich seine Forderung gegen den Nachlass auf übe r e ighüng|SM des Grundstücks mit.seiner, entsprechenden.Verpflichtung als Erbe vereinigt,, Hierdurch sei seine Forderung erloschen, ■'§ das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und in'das den 1 Anwartschaftsrecht der Beklagten nicht zugängliche unbe- ' schränkte Alleineigentum des Klägers übergegangen, dieser | Zustand entspreche, der Rechtslage, die eingetreten wäre, • ~iij| wenn das Grundstück dem Kläger als Nachlassgläubiger durch einen als Alleinerben (Vorerben) eingesetzten Dritten zur Erfüllung seines übereignungsanr.pruchs- aufgelassen' worden wäre; in diesem Falle.hätte der Vorerbe die Übereignungs-Verpflichtung erfüllen müssen und von den Nacherben gemäss § 2120 BGB die Einwilligung zu dieser Verfügung erlangen und notfalls auf dem Kisgewege erreichen können» a) üie vermögen insbesondere den Hauptantrag mit seinem bish .rigen Inhalt nicht zu stützen,, Das Berufungsgericht geht nach dem Wortlaut der Begründung davon aus, dass das Grundstück zu dem Nachlass der-Erblasserin gehört und dass dem Kläger nach den vorn erkennenden Senat in seinem Urteil vom 19»2 P. 19 51' - IV ZR 168/50 (NJW 1951, 352) entwickelten Grundsätzen lediglich- gemäss § 667 BGB gegen die Erblasserin ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zugestanden 'habet Zutreffend ist, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers dadurch erloschen ist, dass sich Forderung und Schuld in ihm als AIleinerben vereinigt haben„ Die weitere Annahme- des Berufungsgerichts jedoch, infolge dieser Vereinigung von Forderung und Schuld sei. . es konnte nicht selbständig, sondern nur auf Grund.einer besonderen Verfügung-aus dem Nachlass ausscheiden,• Der Antrag des Klägers festzustellen;:;f dass das' Grundstück nicht zu dem Nachlass gehöre, ist daher, auch wenn dem Berufungsgericht sonst zu folgen wäre, unbegründet» Für.die weitere Feststellung, dass es Eigentum des Klägers sei. • - ■( des Grundstücks geworden» las gilt auch für den .Vererben, ■: da auch dieser für die lauer seiner Vorerbenstellung Erbe ist (§ 2100 BGB)o Rechtslage wäre auch dann im Ergebnis, nicht anders zu beurteilen','-' wenn die Erblasserin 'an dem streiti .'Grundstück nur Treuhandeigentum erworben' hätte, in Innen-Verhältnis jedoch der Kläger als Treugeber der sachlich, u 7« Aufl Ann 38 ff zu § 43)» Ob die dingliche Wirkung des sog» Treuhandeigentums aber weiter geht, für den vorliegenden Ball insbesondere dazu führen kann, die Zugehörigkeit des auf den Kamen der Erblasserin eingetragenen Grundstücks zu ihrem Nachlass zu verneinen, ist Asehr [zweifelhaft»sBas; Reichsgericht' hat Vin der\vorer~w/ä'A ebenso; seine Verpflichtung, Was Treugut • nach Beendigung des Treuhandverhältnisses ah den Treugeber zurückz uübertragen ($§ .675, 677 BGB)» Biese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil hier' ein Treuhendvcr-hllltnis hit gleichsam dinglichen Wirkungen schon aus anderen G-riinden nicht vorliegen kenn» Denn ein solches Treu-handverhältnis setzt, wie weitaus überwiegend, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgearbeitet vorder! »ie das Reichsgericht schon in F.GZ 84, - 217 f zutreffend 'ausgeführt hat, würde der Begriff des Treuhandverhälthisses völlig ins Unbestimmte zerfliessen, wenn man dabei vom Erfordernis des "Anvertrauens zu treuen Bänden" ganz abgesehen und ein solches Verhältnis schon'überall da als vorhanden anseheh wollte,, wo jemand im Auftrag eines anderen für dessen Rechnung, aber im eigenen Namen handelte In einen solchen Falle, wie er nach.den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier allenfalls vorliegt, hat der Auftraggeber gegen den Treuhänder daher nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung (BGZ 127, 344)0 Bedenken könnten insoweit insbesondere deshalb bestehen, veil das ■ T r euhsndverhältnis begrifflich ein Handeln in fremden Interesse voraussetzt, während der Erblasserin im vorliegenden Paliö die Eigentümersteilung auch nach dem Vortrag des Klägers gerade zu ihrem eigenen Vorteil eingeräumt worden ist. (§ 565 ZPODenn möglicher weise kann schon bei den bisherigen Feststellungen eine Auslegung der Anträge des Klägers,.die der vorerörterten Rechtslage Rechnung trägt, dazu führen, der Klage in u,v beschränktem Umfange zu entsprechen. Kläger zustehende Eigentum am Grundstück mit den Anwartschaftsrecht der Beklagten ’'belastet" ist, das diese als Nacherben haben.* über das 'Grundstück frei ohne Beschränkungen durch das iTrcherbenrecht der Beklagten - verfügen kern; In diesem / Sinne -.hätte schon sein Hauptahtrag vielleicht ausgelegt oder genäss § 139 ZPO auf eine ‘sachdienliche Passung sei-hes Antrags hingewirkt werden können, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt hätte» Es ist jedoch bisher nicht fostgestellt, inwieweit der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ... im Sinne des'§ 256 ZPO hat» Nach dem neuen Erbschein ist er Torerbe, aber von allen Beschränkungen befreit» Als befreiter Vorerbe unterliegt er schon nach § 2136;BGB insbesondere nicht der Beschränkung des .§ 2113 Abs 1 BGB» Er kann danach .ohne'weiteres über das Grundstück entgeltlich verfügen» Beschränkungen könnten nur gemäss § 2113 Abs.2 BGB in Betracht kommen, wenn er über das Grundstück unentgeltlich oder in Erfüllung eines Schenkungsversprechens verfügen wollte» Insoweit könnte für einen entsprechend eingeschränkten Antrag ein Peststellungsinteresse be-■ stehen» Jedoch ist bisher/nicht dargetan, dass der Kläger insoweit ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung.hat. Eie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts •.könnten jedoch eine Verurteilung etwa des Inh-lts rechtfertigen, dass der Kläger bei Eintritt der ITacherbfolge einen Anspruch gegen die Ircherben auf Übereignung des streitigen'Grundstücks habe.; 3) Bei Ger erneuten Verhandlung und Entscheidung wird aber zunächst zu prüfen sein, ob die Annahme, der Klager sei nach dem Testament nur Vorerbe und nicht Vollerbe, zif /:/(trifft. lTach§ 2365 BGB wird nur vermutet,' ■dass' dem3enige /der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet worden ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe, und dass er-nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen besehr sei, § 2365 BGB stellt aber 'keine Vermutung dafür auf, dass dem Kläger kein weitergehendes Erbrecht zusteht Selbst wenn - § 2365 hier anwendbar wäre, wäre die Vermutung widerlegbar (RGZ 92, 71). Pebruar 1947 aus sich allein nicht erkennen lassen, dass der Kläger befreiter Vorerbe und die Beklagten ITccherben hinsichtlich des gesamten Nachlasses sein sollten, der Inhalt des 'Testaments vom 10. Pebruar 1947 vielmehr auch die Möglichkeit offen lässt dass den Beklagten'das Grundstück als hinausgosehebenes Vermächtnis (5 2177 BGB) - unter der aufschiebenden Bedingung, dass der'Kläger stirbt oder sich v/iederverheiratet - zufallen sollte,"Eine von dem Erbschein abweichende delt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das der hearteilung des Eevisicnsgerichts nicht .unterliegt (§ 361 ZPO) * has - Vorbringen ist überdies nicht sohiüssignier Kläger hatte keinen Anlass, die ganze Erbschaft deshalb auszuschlagen, weil in dem Testament auch über einen Gegenstand verfügt war, auf den er Ansprüche zu haben"glaubte» Darin, dass er seine Ansprüche-nicht sofort anneidete, sondern erst prüfte, cb er sie auch mit Erfolg geltend machen kenne< konnte - für sich -allein - weder ein Verzicht noch eine Verwirkung liegen« nicht einwandfrei ’seien \uncl insoweit § 286 ZPO verletzt worden sei» für die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerü habe seine Frau'beauftragt,; (mit seinen Kitteln und für seine ' Rechnung, jedoch in ihrem Harnen) das Grundstück für ihn zu erwerben, beten weder der Inhalt der Verhandlung noch die Beweisaufnahme irgendwelche Anhaltspunkte« Die Beweisaufnahme hat sich vielmehr allenfalls.im Rehmen der Darstellung gehalten, die der Kläger selbst schon in der' - Kla gs ehri ft und auch in der Berufungsbegründung gegeben hat» Diese Darstellung ging jedoch dahin;";. später auf ihren Kamen im Grundbuch eingetragen worden,- Diese Darstellung ergibt nichts dafür,, dass die Erblasserin sich anlässlich des Hauskaufs irgendwie ver-’ pflichtet hat, ein ihr von dem Kläger übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen, wie es nach § 162 BGB Voraussetzung für ein Auftragsverhältnis ist. Der eigene Vortrag des Klä gers kann aber das rechtfertigen, - was er als seinen Rechtsstandpunkt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RG-in J17 1928, 894 Er 7 im Rechtsstreit von Anfang an ver-. treten hat, dass nämlich zwischen seiner Frau und ihm ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist» Dabei braucht: Gegenstand der Schenkung nicht der von ihm für den Erwerb des Grundstücks hingegebene Geldbetrag gewesen zu sein,; er Labei könnte nach dem Vortrag des Klägers ein vertraglicher Anspruch vorliegen, Pie mit seiner Frau mündlich ge-. § 518 Abs 2 LGB wirksam geworden, weil er die versprochene-Leistung - Übereignung des gekauften Grundstück an die Erblasserin - bewirkt hat» Pamit wäre auch die Verein barühg, wenn die Erblasserin früher stürbe als er, solle das Grundstück ihm gehören, als Teil der Gesamtvereinbarung gültig geworden, Bedenken ergeben sich aus § 313 LGB, Penn in der letzterwähnten Vereinbarung läge eine - aufschiebend bedingte - Verpflichtung, den Kläger das Eigentum an dem ’Grundstück zu übertragen. wird für den Beschenkten in beiden Fällen - bei der mittelbaren GruiidstUckssclienkung ebenso Wie bei der unmittelbaren -nicht in Frage gestellt» ..'Zumindest, käme aber', noch, dem Vortrag des Klägers ein Eereiclierungsanspruch in Betracht» Kenn mit dem Erbfall wäre die auflösende Bedingung eingetreten und der Schenkungsvertrag unwirksam geworden (§ 158 Abs 2 BGB)» Damit wäre der rechtliche Grund für die Schenkung des Grundstücks weggefallen und die Bereicherung herauszugeben (§ 812 Abs 1 Satz 2 BGB)» Als Bereicherung könnte insoweit - entsprechend den Ausführungen über die mittelbare Schenkung - auch das Grundstück selbst in Frage kommen» Dabei braucht hier nicht erörtert zu werden» ob Bereichcrungsansprüche nur bei unmittelbaren" Vermögensverschiebungen gegeben sind (EGZ 73,-177; 154 j 375; zweifelnd'BGB RGPJC 9. Denn auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bedeutet nicht» dass der Zuwendende und der Leistende dieselben Personen sein müssen» Die Zuwendung kann vielmehr durch, einen Dritten vermittelt werden. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt worden, dass eine (unmittelbare) .VermögensVerschiebung zwischen zwei Personen anzunehmen sei» wenn' ’die eine zwar nicht selbst ■ leiste''» die Leistung aber in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung von einen Dritten an die andere Person bewirkt werde ('EGZ 130j 310 /3I2/9.mit ITachw» ) 0 .'Um einen solchen Fall der scg0 "unmittelbaren Termögensv-er Schiebung durch mittelbare Z • wondung" kennte -es - oich;"auch' hier "handeln, da der Klage ■Vorgetragen hat{' die : Kr ufvcrliandlungen seien zunächst i :seinen Kamen gefährt1 worden, er habe jedoch den:Kaufpre aus 'eigenen Kitteln bezahlt: und der Verkäuferin aus den ihn dargelegten Gründen erklärt, seine Krau solle als T t iine r in e ingo tragen \v ert ‘ en»
j-1« i§setJl BOB ' (]§ 516 Wibs;i 7. 312:
' Rechts_satzj_ Hat jemand einem anderen schenkt;eise - unmittelbar oder mittelbar - das Eigentum an einem Grundstück verschafft? so ist eine aufschiebend bedingte Verpflichtung? dem Schenker später unter Umständen das lilgen-•tum an dem geschenkten Grundstück zu übertragen.« auch ohne Beobachtung der Form des § 313 °ätz I. BGB in dem Zeitpunkt formgültig geworden? in dem. der Beschenkte nach Auflassung in das Grundbuch eingetragen worden ist,.
OLG, Hürhberg
Für das Nachschlagewerk!
ITicht für die Amtliche Sammlung! Nicht zur VcrÖffentlic
_________
I0 Gesetzt
-ütü':üü:
BGb;/§ "516 Abs 1; 812
Hechtssatz%_ Gewährt jemand schenkweise einem änderen ’ ~ einen Geldbetrag zu dem. l!rv;erb eines Grund-
stücks? /so kann unmittelbar der Geldbetrag oder mittelbar das Grundstück Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sein; entscheidend ist insoweit die "Uinigung" der Parteien» Ist.hiernach das Grundstück geschenkt -worden? dann kann es auch selbst Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein (Fall der sog» unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwer-' düng)o '
Aktenzeichen? IV ZjR 167/51 ürt. des BGIL v» 29, Llai 1952:
Maria
mind e r 3 anrigen
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Tatbe stand;
Der Kläger war seit 1942 mit Emmy geborene 7^» (Erblasserin) in zweiter *he verheiratet. Die Beklagten sind eine seiner. Töchter aus der ersten Ehe und. drei ihrer hinder. Am 15. Oktober-1943 erwarb die.Erblasserin für .6400.— Tfl dss IIsusgrundstück fr. ±n bit Testament vorn 10. Februar 1947 bestimmte 'sie u.a-dass das Haas dem Kläger "in unveränderter Weise bis za seinem Tode verbleiben", dass es aber nach seinem Tode oder bei seiner Viederverheiratung an die Beklagte za 1 and deren Kinder fallen solle. Am 15. Februar 1947 starb sie.
Der Kläger wurde auf Grund eines früheren Erbscheins 1948 als unbeschränkter Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen..' Nach einem neuen Erbschein ist .er-nur befreiter Vor er be, nährend ■■ dieBeklagten Hächc-rben f sind. Das Grundbuch enthält - bisher keinen Ibacherbem?er-- . merk. Anfang 1949 nahm der Kläger eine Hypothek von 2500.,—. Bf. auf.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Grundstück nicht zu dem ITach-
lass gehöre, sondern sein Eigentum .sei»
ob
ar hat behauptet,, er habe den Kaufpreis beim Kaufabschluss- aus, seinen Llitteln gezahlt, gleichzeitig jedoch mit seiner Frau vereinbart, dass das Grundstück ihr verbleiben solle, wenn sie ihn überlebe, jedoch ihm gehören
lieh gewesen, class er früher als seine Frau, sterben würde; diese.habe durch die getroffene Regelung vor Erbschafts-Streitigkeiten mit der Beklagten zu 1 geschützt werden solleno
lie Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen,.
Sie haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet. die Erblasserin habe das Grundstück mit eigenen Mitteln für sich erworben,.
' U : f, / V-'D. : . . '.Ir bl g ä* "U . •'
Das land ge rieht, hat die .Klage abgewiesen, weil' sie nicht schlüssig soil Auf die Berufung des Klagers hat das Oberlandesgericht nach den'Klagantrag erkannt« Hiergegen' richtet Sich die Revision der Beklagten.;; Sie verfolgen -’.ihren Antrag, .die Berufung zur ü c k zur; eis eh. Der Kläger' bittet die Revision' als Unzulässig zu verwerfen, hilfsweise .sie zurückzuweisen, :■-notfalls nach - den vom -Kläger i :■ zweiten Rechtszuge gestellten Hilfsanträgen, zu erkennen Diese Kilfsanträge gingen dahin
a) hilfsweise die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass der Kläger irrt Grundbuch als unbeschränkter Allein-- eigentümer eingetragen, wird, d) höchst vorsorglich die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen' einzuwilligen, dass der Kläger das -Grundstück Bad Abbach Hr. füb veräussert und von dem Kaufpreise einen Betrag von 6500 DU ode-r soviel, wie das G,rieht als Bereicherung dos Nachlasses feststellen sollte, für-sich ohne'Beschränkung durch'das.Nach-erbenrocht der Beklagten verwendet«
Entscheidung;sgründe;
I, Der Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts entsprechend auf 6400c,— DI.I festgesetzt» Das Berufungsgericht hat gemäss dem Klagantrag dahin erkannt, dass das Grundstück nicht zu dem Nachlass der Erblasserin gehöre} sondern Eigentum des'Klägers sei» .Bei dieser Fassung des Klagantrags und des Urteilsspruchs war der Wert des Beschwerdegegenstandes für diesen Rechtszug'entsprechend dem”Wert des Streitgegenstandes nach § 6 ZPO festzuseizen»Babel ist m erheblich, ob der gestellte Antrag, wie in der Eevisicns-Dp; erwiderurig zutreffend in Zweifel gezogen ist.und unter II:2b erörtert werden soll, dem eigentlichen Ziel:der Klage voll bug . Rechnung trägt. Massgeblich ist fürdie Wertfestsetzung n un nicht, was richtigerweise hätte beantragt werden sollen, concern was beantragt werden ist» Entsprechendes gilt für die Bear1;worte : der Beklagten durch, den von ihnen angefochtenen Urteilssprücho Hie:bei sind bei dem vorliegenden Sach -verhalt keine Gründe ersichtlich, das Feststellungsurteil in seiner. Wirrungen geringer' zu-bewerten als ein Leistungs--urteil. Im Rahmen des § 6 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung, der der Senat sich ansChilesst, Belastungen nicht abzugsfähig, da nach dieser Bestimmung der Wert-der Sache entscheidet»' Es besteht nach allem kein Anlass, unter den wert von 6400.,— DID zu gehen, den der Kläger selbst schon in der Klagschrift angegeben hatte und der auch vom Berufungsgericht angenommen worden ist»' Damit entfallen die vom Kläger gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken, ■ .;.gp DEvO
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Die Revision ist auch sachlich begründet»
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lo Das Berufungsgericht hat einen Herausgabeanspruch 1 des Klägers gegen die Erblasserin angenommen und hierzu ans ge führt?*
Die Erblasserin habe das Grundstück mit Mitteln und für Rechnung des Klägers, nach aussen jedoch im eigenen Namen erwerben .wollen« Sie habe durch ein ■■ fiduziarische'! Geschäft im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - nach ;| aussen nicht erkennbar - als,Beauftragte.des Klägers gehandelt, Der Kläger habe diesen Auftrag formlos erteilen
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können, lie Erblasserin sei im Innenverliältnis zur Herausgabe des Grundstücks ■verpflichtet gewesen. Diesen Iler-ausgabeanspruch habe der Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarung jedoch nicht.-zu Lebzeiten der Erblasserin gelte] machen können$ der Kläger habe auf den ihm zustehenden über-" eignungsanspruch schenkungshalber unter der Bedingung, verzichtet, dass seine Frau ihn überlebe; darin sei ein beding-*» ter Erlassvertrag nach § 397.BGB zu sehen». Der bedingte Ver-^P zieht sei infolge des Vorversterbens der Erblasserin gegen-Ja! stendslos geworden» Da der Kläger Alleinerbe geworden sei, habe sich seine Forderung gegen den Nachlass auf übe r e ighüng|SM des Grundstücks mit.seiner, entsprechenden.Verpflichtung als Erbe vereinigt,, Hierdurch sei seine Forderung erloschen, ■'§ das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und in'das den 1 Anwartschaftsrecht der Beklagten nicht zugängliche unbe- ' schränkte Alleineigentum des Klägers übergegangen, dieser |
Zustand entspreche, der Rechtslage, die eingetreten wäre, • ~iij| wenn das Grundstück dem Kläger als Nachlassgläubiger durch einen als Alleinerben (Vorerben) eingesetzten Dritten zur Erfüllung seines übereignungsanr.pruchs- aufgelassen' worden wäre; in diesem Falle.hätte der Vorerbe die Übereignungs-Verpflichtung erfüllen müssen und von den Nacherben gemäss § 2120 BGB die Einwilligung zu dieser Verfügung erlangen und notfalls auf dem Kisgewege erreichen können»
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2„ J-'ie Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht .
frei von Rechtsirrtum»
a) üie vermögen insbesondere den Hauptantrag mit seinem bish .rigen Inhalt nicht zu stützen,, Das Berufungsgericht geht nach dem Wortlaut der Begründung davon aus, dass das Grundstück zu dem Nachlass der-Erblasserin gehört und dass dem Kläger nach den vorn erkennenden Senat in seinem Urteil vom 19»2 P. 19 51' - IV ZR 168/50 (NJW 1951,
352) entwickelten Grundsätzen lediglich- gemäss § 667 BGB gegen die Erblasserin ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zugestanden 'habet Zutreffend ist, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers dadurch erloschen ist, dass sich Forderung und Schuld in ihm als AIleinerben vereinigt haben„ Die weitere Annahme- des Berufungsgerichts jedoch, infolge dieser Vereinigung von Forderung und Schuld sei. das Grundstück ohne weiteres aus dem.Nachlass ausgeschieden, hat keine recht-liehe Grundlageo Die Vereinigung von Forderung und Schuld berührt nur die schuldrochtliche Seite, nicht jedoch die dingliche Lage des Nachlasses» Sie führt zu dem Erlöschen des S.chuldverhältnisses, weil niemand' sein ei-g geuer Schuldner sein kann (Enneccerus, Recht der Schuld-Verhältnisse , 1927, § 299)o Das Grundstück als früheres Eigentum der Erblasserin ist jedoch trotz, des Erlöschens des Schuldverhältnisses.Nachiassgegenstand geblieben;. . es konnte nicht selbständig, sondern nur auf Grund.einer besonderen Verfügung-aus dem Nachlass ausscheiden,• Der Antrag des Klägers festzustellen;:;f dass das' Grundstück nicht zu dem Nachlass gehöre, ist daher, auch wenn dem Berufungsgericht sonst zu folgen wäre, unbegründet» Für.die weitere Feststellung, dass es Eigentum des Klägers sei.
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besteht dagegen kein Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit '-r>AA,'‘!‘ 1 kein Streit herrschte» Als Alleinerbe ist der
Kläger gemäss § 1922 Abs 1 BG-3 mit dem Erbfall Eigentümer;
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des Grundstücks geworden» las gilt auch für den .Vererben, ■: da auch dieser für die lauer seiner Vorerbenstellung Erbe ist (§ 2100 BGB)o
' hj.e Rechtslage wäre auch dann im Ergebnis, nicht anders zu beurteilen','-' wenn die Erblasserin 'an dem streiti .'Grundstück nur Treuhandeigentum erworben' hätte, in Innen-Verhältnis jedoch der Kläger als Treugeber der sachlich,
. insbesondere wirtschaftlich eigentlich Berechtigte gewesen wäre„ Es ist zwar in Lehre und Rechtsprechung weitgehend 'anerkannt, dass sclnudrocht1iche Übereignungsansprüche auf Grund von Tr e uhanolverhültnissen - mindestens kraft Gewohnheitsrechts eine gewisse dingliche Wirkungliaben'w können,;-insbesondere zu einen-Aussonderungsanspruchtim Konkurse (§ 43 KO) führen oder ein giderspruchsrecht aus rj 771 ZPO begründen können (EGZ 79,-121; 91? 14;
153? 366; BGB BGF.K 9» Aufl Vorben 1 vor $ 164 BGB;
Palandt 9» Aufl Vorbem 2 vor § 164 BGB; Jaeger KO 6. u 7« Aufl Ann 38 ff zu § 43)» Ob die dingliche Wirkung des sog» Treuhandeigentums aber weiter geht, für den vorliegenden Ball insbesondere dazu führen kann, die Zugehörigkeit des auf den Kamen der Erblasserin eingetragenen Grundstücks zu ihrem Nachlass zu verneinen, ist Asehr [zweifelhaft»sBas; Reichsgericht' hat Vin der\vorer~w/ä'A
. Tg, - .
wähnten Entscheidung in KGZ 153? 366 /368 fj ausgeführt,' auf dem Gebiete des Sachenrechts sei der Partei Willkür/
; kein freier Spielraum gelassen; werde ein Gegenstand übereignet, so könne die dingliche Wirkung der Übereignung;
nicht durch Pc.rtelvereinbarung' eingeschränkt werden; die
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Verpflichtung des Treuhänders, nur in .bestimmter Weiser in/ über das Treugut zu verfugen, sei lediglich schuldrechilicher Art (§ 157 EG73) ». ebenso; seine Verpflichtung, Was Treugut • nach Beendigung des Treuhandverhältnisses ah den Treugeber zurückz uübertragen ($§ .675, 677 BGB)» Biese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil hier' ein Treuhendvcr-hllltnis hit gleichsam dinglichen Wirkungen schon aus anderen G-riinden nicht vorliegen kenn» Denn ein solches Treu-handverhältnis setzt, wie weitaus überwiegend, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgearbeitet vorder! ist, voraus, dass der Treugeber dem. Treuhänder einen Gegenstand unmittelbar aus_ seinem: Ve.xmogen "anvertraut" und übereignete Dagegen genügt es nicht, wenn jemand einen Gegenstand -für'Rechnung eines anderen als dessen stiller Stellvertreter erwirbt (p.GZ 84, 217; 91, 12; .
92, 542; 94, 308; 127, 544; 133, 87; BGB RGRIC9. Aufl Vorbem 1 vor §164; Jaeger aaÖAnm 41)1 An dieser Recht_ sprechung ist.festzuhalten» »ie das Reichsgericht schon in F.GZ 84, - 217 f zutreffend 'ausgeführt hat, würde der Begriff des Treuhandverhälthisses völlig ins Unbestimmte zerfliessen, wenn man dabei vom Erfordernis des "Anvertrauens zu treuen Bänden" ganz abgesehen und ein solches Verhältnis schon'überall da als vorhanden anseheh wollte,, wo jemand im Auftrag eines anderen für dessen Rechnung, aber im eigenen Namen handelte In einen solchen Falle, wie er nach.den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier allenfalls vorliegt, hat der Auftraggeber gegen den Treuhänder daher nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung (BGZ 127, 344)0
Bei dieser Rechtslage braucht auch nicht erörtert zu.werden, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts.,
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insbesondere seine Bemerkunges handele sich um ein
" fl&uzicrisches Geschäft im Lähmen der ehelichen Lebens-
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gerne ins cha'ft" , überhaupt ausreichen, um auch nur ein Treidiandverhältnis allgemeiner Art .anzunehmen. Bedenken könnten insoweit insbesondere deshalb bestehen, veil das ■ T r euhsndverhältnis begrifflich ein Handeln in fremden Interesse voraussetzt, während der Erblasserin im vorliegenden Paliö die Eigentümersteilung auch nach dem Vortrag des Klägers gerade zu ihrem eigenen Vorteil eingeräumt worden ist.
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Ls verbleibt also in jeden Lalle dabei, dass das Grundstück - entgegen dem ersten Teil des Klagantrages -zu dem Nachlass der Erblasserin gehört*.
Las angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Lie Sache ist jedoch zurückzuverreisen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. (§ 565 ZPODenn möglicher weise kann schon bei den bisherigen Feststellungen eine Auslegung der Anträge des Klägers,.die der vorerörterten Rechtslage Rechnung trägt, dazu führen, der Klage in u,v beschränktem Umfange zu entsprechen.
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b) Tatsächlich entsprechen weder der Haupt- noch die Hilfsanträge dem erkennbaren Zweck der vorliegenden Klage0
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hie in der Eevisionserwiderung ausgeführtworden ist, geht der Streit der Parteien um die Frage, ob das dem
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Kläger zustehende Eigentum am Grundstück mit den Anwartschaftsrecht der Beklagten ’'belastet" ist, das diese als Nacherben haben.* her Klager will, wie bereits in den' erc beiden Ecchtszügen,.'" insbesondere, auch in seinen Hilfsanträgen erkennbar geworden ist, vor allem klären, .ob er
über das 'Grundstück frei ohne Beschränkungen durch das iTrcherbenrecht der Beklagten - verfügen kern; In diesem / Sinne -.hätte schon sein Hauptahtrag vielleicht ausgelegt oder genäss § 139 ZPO auf eine ‘sachdienliche Passung sei-hes Antrags hingewirkt werden können, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt hätte» Es ist jedoch bisher nicht fostgestellt, inwieweit der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ... im Sinne des'§ 256 ZPO hat» Nach dem neuen Erbschein ist er Torerbe, aber von allen Beschränkungen befreit» Als befreiter Vorerbe unterliegt er schon nach § 2136;BGB insbesondere nicht der Beschränkung des .§ 2113 Abs 1 BGB» Er kann danach .ohne'weiteres über das Grundstück entgeltlich verfügen» Beschränkungen könnten nur gemäss § 2113 Abs.2 BGB in Betracht kommen, wenn er über das Grundstück unentgeltlich oder in Erfüllung eines Schenkungsversprechens verfügen wollte» Insoweit könnte für einen entsprechend eingeschränkten Antrag ein Peststellungsinteresse be-■ stehen» Jedoch ist bisher/nicht dargetan, dass der Kläger insoweit ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung.hat.
Eie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts •.könnten jedoch eine Verurteilung etwa des Inh-lts rechtfertigen, dass der Kläger bei Eintritt der ITacherbfolge einen Anspruch gegen die Ircherben auf Übereignung des streitigen'Grundstücks habe.; An dieser alsbaldigen Feststellung könnte der Kläger '.deshalb ,ein: rechtliches .Interesse' haben, weil'beim Eintritt der ■: ITacherbfolge die 'infolge des■Erbfalls durch Vereinigung■von Recht und Vef-bindlichkeit erloschenen 'Rechtsve rhältnis's e eis nicht
erloschen gelten (§ 2143 BGB),,seih Anspruch auf über- ■ eignung - nunnehr gegen die llacherben nieder auf leben, würde und es für seine jetzigen Entschlüsse (etwaige T/aederverheiratung, lesiaEientserrichtüng) bedeutsam sein! konnte, vorher Klarheit zu schaffen, inwieweit er in sei ner Yerfügungsfreiheit über das Grundstück beschränkt is
3) Bei Ger erneuten Verhandlung und Entscheidung wird
aber zunächst zu prüfen sein, ob die Annahme, der Klager sei nach dem Testament nur Vorerbe und nicht Vollerbe, zif /:/(trifft. lTach§ 2365 BGB wird nur vermutet,' ■dass' dem3enige /der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet worden ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe, und dass er-nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen besehr sei, § 2365 BGB stellt aber 'keine Vermutung dafür auf, dass dem Kläger kein weitergehendes Erbrecht zusteht Selbst wenn - § 2365 hier anwendbar wäre, wäre die Vermutung widerlegbar (RGZ 92, 71). Insbesondere ist der Prozessrichter nicht an die Auslegung gebunden, die das ITachlassgericht einer letz.twilligen Verfügung in einem Erbschein gegeben hat. Er hat die letztwillige Verfügung vielmehr selbständig a-u‘szulegen. Bazu besteht in vorliegenden P Ile umsomehr Anlass, als die Testamente der Erblasserin vom 10, 'und 12. Pebruar 1947 aus sich allein nicht erkennen lassen, dass der Kläger befreiter Vorerbe und die Beklagten ITccherben hinsichtlich des gesamten Nachlasses sein sollten, der Inhalt des 'Testaments vom 10. Pebruar 1947 vielmehr auch die Möglichkeit offen lässt dass den Beklagten'das Grundstück als hinausgosehebenes Vermächtnis (5 2177 BGB) - unter der aufschiebenden Bedingung, dass der'Kläger stirbt oder sich v/iederverheiratet - zufallen sollte,"Eine von dem Erbschein abweichende
.tore Rüge der Eevisi Ansprüche aus der an
i. verzichtet, dass er
■
angenommen' nahe', ist
Auslegung des Testaments könnte hiernach die Grundlagen der Klage völlig ändern«,
3» hie wei" durch auf alle mit seiner Trau des Testaments angen.
Eevision, der Kläger habe daher angeblichen Vereinbarung
er die Erbschaft in KenntrA unbeachtlich» Es han-
delt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das der hearteilung des Eevisicnsgerichts nicht .unterliegt (§ 361 ZPO) * has - Vorbringen ist überdies nicht sohiüssignier Kläger hatte keinen Anlass, die ganze Erbschaft deshalb auszuschlagen, weil in dem Testament auch über einen Gegenstand verfügt war, auf den er Ansprüche zu haben"glaubte» Darin, dass er seine Ansprüche-nicht sofort anneidete, sondern erst prüfte, cb er sie auch mit Erfolg geltend machen kenne< konnte - für sich -allein - weder ein Verzicht noch eine Verwirkung liegen«
4» Die Eevision beanstandet jedoch mit Recht,' dass die Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich . nicht einwandfrei ’seien \uncl insoweit § 286 ZPO verletzt worden sei» für die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerü habe seine Frau'beauftragt,; (mit seinen Kitteln und für seine ' Rechnung, jedoch in ihrem Harnen) das Grundstück für ihn zu erwerben, beten weder der Inhalt der Verhandlung noch die Beweisaufnahme irgendwelche Anhaltspunkte« Die Beweisaufnahme hat sich vielmehr allenfalls.im Rehmen der Darstellung gehalten, die der Kläger selbst schon in der' - Kla gs ehri ft und auch in der Berufungsbegründung gegeben hat» Diese Darstellung ging jedoch dahin;";. Er 'habe alles tun wollen, uro. seine Frau nach seinem Tode vor weiteren Zur;armen stoss en r:vit der Beklagten zu 1) zu schützen« Fr habe daher'mit seiner
Frau vereinbart, das Grundstück, das er kaufen wolle,., solle ihr gehören, wenn er „zuerst :stürbe; ' dagegen solle es ihm g hören, wenn seine Frau zuerst sterben sollte. Damit sei sei Frau, einverstanden .gewesen. In’Oktober 1943-, "als der_Kaufv trag abgeschlossen.werden 'sollte, sei er fest überzeugt ge wesen, dass er zuerst sterben würde. Deshalb habe er der Vorstand der Verkäuferin" erklärt,•seine Frau solle als Eigentümerin eingetragen werden, Als.er mit seiner Frau und Vorstandsmitgliedern beim ilo'tar erschienen sei. und noch Erklärungen habe abgeben wollen, sei' ihm bedeutet worden, 'cler Vertragsentwurf sei schon fertig,’ Da er. nit Bestimmtheit' angenommen habe, dass” seine Frau ihn überleben würde.- habe er den Entwurf ohne Bedenken unterzeichnet. Den Kaufpreis habe er aus seinen eigenen Glittein beglichen. Hach Verträge sei das Grundstück an seine Frau verkauft, aufgelassen und. später auf ihren Kamen im Grundbuch eingetragen worden,- Diese Darstellung ergibt nichts dafür,, dass die Erblasserin sich anlässlich des Hauskaufs irgendwie ver-’ pflichtet hat, ein ihr von dem Kläger übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen, wie es nach § 162 BGB Voraussetzung für ein Auftragsverhältnis ist. Der eigene Vortrag des Klä gers kann aber das rechtfertigen, - was er als seinen Rechtsstandpunkt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RG-in J17 1928, 894 Er 7 im Rechtsstreit von Anfang an ver-. treten hat, dass nämlich zwischen seiner Frau und ihm ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist» Dabei braucht: Gegenstand der Schenkung nicht der von ihm für den Erwerb
des Grundstücks hingegebene Geldbetrag gewesen zu sein,; er
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kann vielmehr unter den geschilderten Umständen seiner Frau auch das Grundstück selbst geschenkt haben. Hach § 516 Abs BGB ist eine Zuwendung durch die demand einen anderen. aus
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lieh allein zulässig war (
■ auch in.diesem'Palle nur ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers auf .Übereignung in Betracht kommen/
Labei könnte nach dem Vortrag des Klägers ein vertraglicher Anspruch vorliegen, Pie mit seiner Frau mündlich ge-. troffehe Vereinbarung über eine auflösend bedingte Schenkung wäre nach. § 518 Abs 2 LGB wirksam geworden, weil er die versprochene-Leistung - Übereignung des gekauften Grundstück an die Erblasserin - bewirkt hat» Pamit wäre auch die Verein barühg, wenn die Erblasserin früher stürbe als er, solle das Grundstück ihm gehören, als Teil der Gesamtvereinbarung gültig geworden, Bedenken ergeben sich aus § 313 LGB, Penn in der letzterwähnten Vereinbarung läge eine - aufschiebend bedingte - Verpflichtung, den Kläger das Eigentum an dem ’Grundstück zu übertragen. Ls lassen sich jedoch hier die Grundsätze entsprechend anwenden, die für den fiederkauf ent wickelt worden sind. Auch 'die Vereinbarung eines V/iederkaufs rechts ergibt eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, dem fiederkaufer das Eigentum zu verschaffen (KGZ 126, 312),
Per in einen formlosen Grundstückskaufvertrag-.vereinbarte fiederkaufsvorbehalt wird .-gleichwohl - trotz der Vorschrift des § 313 Satz 1 LGB - -nach § 313 Satz 2 BGB schon mit der Auflassung und Eintragung an den Käufer.wirksam - nicht erst mit der etwaigen Ilückauflassung und Eintragung des Wiederkäufers weil der formlos geschlossene '/ertrag hierdurch seinem ganzen Inhalt nach gültig wird. Auf einen Schenknngs vertrag, durch den sich der'Schenker. verpflichtet, das Eigen tum an einen ihm gehörigen Grundstück zu übertragen, und gleichzeitig eine aufschiebend bedingte Bückgewähr verein-
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hartj lassen sich diese Grundsätze unmittelbar anwenden.
Dine entsprechende Anwendung,des § 313 Satz 2 ist aber auch für Gen hier von Klüger dargelegten Pall einer mittelbaren Behenkung eines Grundstücks geboten* Der Zweck des § 313 EGB; übereilten Verpflichtungen über Grundbesitz 'ent ge genz uw i r ken. wird für den Beschenkten in beiden Fällen - bei der mittelbaren GruiidstUckssclienkung ebenso Wie bei der unmittelbaren -nicht in Frage gestellt» ..'Zumindest, käme aber', noch, dem Vortrag des Klägers ein Eereiclierungsanspruch in Betracht»
Kenn mit dem Erbfall wäre die auflösende Bedingung eingetreten und der Schenkungsvertrag unwirksam geworden (§ 158 Abs 2 BGB)» Damit wäre der rechtliche Grund für die Schenkung des Grundstücks weggefallen und die Bereicherung herauszugeben (§ 812 Abs 1 Satz 2 BGB)» Als Bereicherung könnte insoweit - entsprechend den Ausführungen über die mittelbare Schenkung - auch das Grundstück selbst in Frage kommen» Dabei braucht hier nicht erörtert zu werden» ob Bereichcrungsansprüche nur bei unmittelbaren" Vermögensverschiebungen gegeben sind (EGZ 73,-177; 154 j 375; zweifelnd'BGB RGPJC 9. Aufl Anm’3 zu § 812)»
Denn auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bedeutet nicht» dass der Zuwendende und der Leistende dieselben Personen sein müssen» Die Zuwendung kann vielmehr durch, einen Dritten vermittelt werden. Wesentlich ist, dass ein einheitlicher Vorgang f äst ge stellt werden kann, der auf der einen Seite den Verlust und auf der anderen Seite .den Gewinn bewirkt;.
•hat (vgl BGB RGPJC aaÖ). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt worden, dass eine (unmittelbare) .VermögensVerschiebung zwischen zwei Personen anzunehmen sei» wenn' ’die eine zwar nicht selbst ■ leiste''» die Leistung aber in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung von einen Dritten an die andere Person bewirkt werde ('EGZ 130j 310 /3I2/9.mit ITachw» ) 0 .'Um einen solchen Fall der scg0
"unmittelbaren Termögensv-er Schiebung durch mittelbare Z • wondung" kennte -es - oich;"auch' hier "handeln, da der Klage ■Vorgetragen hat{' die : Kr ufvcrliandlungen seien zunächst i :seinen Kamen gefährt1 worden, er habe jedoch den:Kaufpre aus 'eigenen Kitteln bezahlt: und der Verkäuferin aus den ihn dargelegten Gründen erklärt, seine Krau solle als T t iine r in e ingo tragen \v ert ‘ en»
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Kregel
, öcl'ief f ler-