Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehrt Landesverkehrsamts war in Schleswig-Holstein seit dem 1„April 1947 zuständig für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügungt ohne dass es des Einverständnisses der Wehrersatzinspektion "bedurfte* Auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Militärregierungs Verordnungen Nr 141 ,und 65 kann we- ' gen des Fehlens eines■VerwaltungsrechtsSchutzes nicht Nichtigkeit angenommen ■■.werden,Ein Fällen, in denen der Verwaltungsakt normalerweise nur anfechtbar ist* Art 19 Abs 4 Grund1* gibt dem ordentlichen Gericht nicht die Möglichkeit, anfechtbare.Verwaltungsakte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufzuheben* ersatz in Gelds dagegen nicht Healrestitution verlangt werden rann, ist auch für die Zelt nach dem Inkrafttreten des GrundG festsuhalten« hat der IV= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf ' die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1952 unter Mitwirkung der Rundesrichter Bia Bersch, Ascher, Raskt J01).annsen und Dr, KreseT Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. puaqoxajsne sagBjq.ja.A ~q.axpj sauxa rajog ux araq-euqcrajdsuBUi auxa ssbp ‘qqoxsuY jap q.sx pun äaqnq ua2aTaSJOA puBq.SQ.oH 43unj -qBUj'a xni raaxjaqsxuxi 4uxaq.sioH-3xA‘lsaxqog Suujaxfaj -sapu.BT jap uaq.su.n9nz HaraqaugBXqpsag„ axp ssbp 5q.xxaq--aSQ-Xttc apjrm uaqxajqosuy map u.i c Q-Xiaq-saSnz uxjaSaxi jap apjn/A 2unSnija,\ axj “uararaoua2 qonjdsuy ux SunSnx -ja.4 ia.b behauptet, ein Notstand habe vorgeleg Eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei mit Rücksicht auf den schnellen Verschleiß des Wagens nicht zweck-massig gewesen.. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil de Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. ^Rechtswegs für eine Klage auf Herausgabe e nes zur.Verfügung in Anspruch genommenen Kraftwagens gegen eine Privatperson, der dieser wagen zugewiesen worden war, in Übereinstimmung mit dem-Obersten Gerichtshof (OGHZ 2,58 /6V) in seinem Urteil vom 12.2. Die gleichen für die Zulässi keit des Rechtswegs sprechenden Erwägungen sind, auch hier maßgebend, soweit es sich um den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB handelt, wenngleich die Klage sich gegen diejenige öffentliche Körperschaft richtet, deren Dienststelle den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu allgemein ausgeführt, dass auch in diesen Fällen das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Kraftwagens dem Kläger ebenso gegenüoerstone, wie ein begünstigter Dritter. zurück, was diese - zunächst durch den Verwaltungsakt• von ihm gefordert hat, weil sie sich dazu kraft ihrer Hoheitsgewalt für befugt hielt» Unbestritten benutzt ■ hier das beklagte Land den in Anspruch genommenen-' Kraftwagen nicht mehr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben» Der Kraftwagen ist für die Dauer stillgelegt und der Klägerin zu dem Rückkauf ungebeten worden» In einem solchen Palle steht das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Wagens der Klägerin nicht anderst gegenüber als ein beliebiger Dritter» Der--Rechtsweg kann dann nicht deswegen ausgeschlossen sein. tum nicht durch-den von ihr als nichtig erachteten Verwaltungsakt verloren..Die Gültigkeit des Verwaltungsakts ist in diesem Pall nur mittelbar dafür entscheidend» ob die Klage begründet ist. sich um den Anspruc Lrt FeimVerf.;hc nat der iu verhalt vorgetragen und derart schwere Mängel des Verwaltungsakts behauptet, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesen Vorschriften begründet wäre, wenn seine Behauptungen als wahr unterstellt würden» Dann ist aber auch der Rechtsweg für diesen Anspruch zulässig. Damit war auch die Zuständigkeit des Bevollmächtigten für den Nahverkehr für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung nach dem RIG auf das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr Übergebungen. 1951 - IV ZR’35/50 - ausgeführt hat, konnte die Inanspruchnahme zur Verfügung auch ohne Einverständnis der Wehrersatzinspektion wirksam erfolgen. Denn das Recht der Bedarfsstelle zur Inanspruchnahme von. Kraftfahrzeugen war nicht in dem Sinne von der Zustimmung der Wehrersatzinspektion abhängig, dass die Inanspruchnahme überhaupt erst durch das Zusammenwirken beider Behörden wirksam werden sollte. Das Recht zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen war dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr in der Bedarfsstellenbekannt madrang grundsätzlich eingeräumt. den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Sachlage, die die Inanspruchnahme des Kraftwagens zur Verfügung mindestens soweit rechtfertigen konntef dass der Yerwaltungsakt auch hei konkreter Betrachtungsweise nicht willkürlich erscheint c Dass das beklagte Land ausschliesslich durch unsachliche Erwägungen bestimmt worden ist« den Verwaltungsakt zu erlassen, musste die Klägerin darlegen und beweisen, da die Vermutung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes besteht und derjenige, der diese-bestreitet, die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit dartun runks« Insoweit ist aber,'-'wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ', der Beweis, nicht geführt« Ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme des Kraftwagens konnte die Tatsache sein« dass das beklaute Land den Wagen zur Erfüllung seiner hchoit- Es muss, daher zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass sachliche Erwägungen'für den Verwaltungsakt die Nichtigkeit des Verwaltungsakts keineswegs angenommen werden (BGKZ 2, .366)* Ob der Kraftwagen nur zur Benutzun Selbst wenn es’zuträfe, dass das be-- klagte Land dieses Ermessen falsch ausgeübt hätte, da es sieh aus finanziellen Erwägungen entschloss, den Kraftwagen zur Verfügung in'Anspruch zu nehmen«, beklagte land war zwar gehalten, zur Behebung des Notstandes das Mittel zu wählen, durch das die Klägerin am wenigsten betreffen wurde, Kar sie gegen diesen Grundsatz yerstossen, weil sie von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch/gemacht, hat, sc führt das nicht zur Nichtigkeit, sondern allein dazu, dass der Verwaltungsakt angefcchten werden kann, 3s ist auch nicht möglich, den Kreis der Nichtigkeitsgründe zu erweitern und für die Zeit vor dem In- . Selbst die ordentlichen Gerichte nahmen nur nach und nach ihre Tätigkeit wieder auf.während die■Verwaltungsgerichtsbarkeit erst zu einem verhältnismässig späten Zeitpunkt aufgenommen wurde» her damalige-Gesetzgeber hätte, wenn er es für erforderlich und praktisch gehalten 'hatte, von vornherein einen umfassenden Verwaltungs-rechts schütz anordnen können. Wenn dadurch in manchen Fällen eine Rechtsnot für den einzelnen entständen sein mag, so kann das nicht dazu führen, das sachliche Recht, zu dem die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gehört, vorübergehend zu ändern (vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29 o Novo 1951 - IV ZR 35/50 Art 19 Abs 4 GrundG schafft für den Rechtsschutz des einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt eine umfassende 'Garantie. Art 19 Abs 4 enthält aber nicht nur eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die als solche auch auf Tatbestände, Die Fassung dieses Satzes lässt erkennen, dass sie nur auf solche HechtsVerletzungen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29«Icv, Die Revision kann sich auch nicht darauf "berufenh dass in dem "beklagten Land Kraftfahrzeuge in solchem Maße in Anspruch genommen worden seien, dass damit praktisch jedes Kraftfahrzeug erfasst sei und das Vorgehen des "beklagten Landes zu einer Bewirtschaftung-der Kraftfahrzeuge geführt habet Dafür, dass tatsächlich Fahrzeuge’ in diesem umfange in Anspruch -genommen worden sind, ist überhaupt kein Beweis erbrachte Aber selbst wenn die Behauptung der Revision zuträfe, könnte daraus allein die"Nichtigkeit der ausgesprochenen Inanspruchnahme nicht hergeleitet werden« Denn in dem beklagten Lande kann ein solcher Notstand Vorgelegen haben, dass seine volle eder auch nur teilweise Behebung die Inanspruchnahme aller erreichbaren und entbehrlichen Kraftfahrzeuge erforderte« Dass die Inanspruchnahme in dem behaupteten, allerdings nicht erwiesenen Umfang erfolgt sei, nur um die Kraftfahrzeuge zu bewirtschaften, hat die Revision selbst nicht behauptet« H-CfQ ch CD 4 oq fad © ffi fjq ro 4 werden und eine enorn Sine solche Sachlage ist gegeter ;keit der beanstandeten Maßnahme wenn die wenn der Beamte bei Ausübu des ihm eingeräumten Ermessens'in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt'hat, dass sein Verhalten mit den a da tte ttwennts hatte .; Hat das beklagte' abgewogen, so muss das G nehmend auch wenn sie ita Dass ein solches, zu dem Schadensersatz verpflichtendes • schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes nicht erwiesen ist, hat das Berufungsgericht rechtst-edenken- .nd, nach denen die Inanspruchnahme des Kraftwagens überhaupt als rechtswidrig .angesehen' werden kann, ist' bereits in anderem Zusammenhänge ausgeführt„,Aber auch soweit es sich um die Frage handelt, ob eine Inanspruchnahme zur Verfügung oder zur Benutzung erfolgen sollte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein nach § 839 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtender Tatbestand nicht erwiesen Bei dieser Entscheidung war maßgeblich die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme zu berücksichtigen»Das Berufungs-gerich Z . dem beklagten Land n-och nicht annähernd bekannt: gewesen und die Auswirkungen:der Währungsreform auf die Produktion von-Kraftfahrzeugen und:den Kraftfahrzeugmarkt , wie sie sich tatsächlich später gezeigt härten, härte das beklagte Land .noch 'nicht voraus sehen können» Andererseits habe die Klägerin.nicht vorgetragen„ -'dass ihr Wagen in - einem, aus s erg ©wohnlich- guten Eustand ge- gewesen sei» Diel-Tatsache, dass der-Kraftwagen heute einen höheren Schätzwert in DM habe« als zur Zeit der Beschlagnahme in RM, würde nur dann gegen"diese Auffassung sprechen, wenn die wertsteigernden -Aufwendungen vor der Währungsreform■vorgenommen worden wären. Das sei aber nicht;behauptet« Fach diesen Ausführungen des:angefochtenen Urteils hat das beklagte Land sich bei der'Entscheidung der Frage, ob der Kraftwägen -zur Benutzung oder zur Verfügung in Anspruch genommen werden sollte, durchaus ven sachlichen 'Erwägungen leiten lassen» . Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf die Richtlinien des beklagten Landes vom .18»; Februar 1947 (Amtsbl SchlEolst 47, 235) und die dazu ergangenen Erläuterungen vom:4.Juni 1947 (Amtsbl Schl Holst 47 , 390) berufen» In eien Richtlinien, .die allgemeinen Charakter tragen) wird äuigeführtAdass bei der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes eine 'Inanspruch-nahme im allgemeinen nur zur Benutzung erfolgen.solle. zur Verfügung zu erfolgen habe, überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt worden' sind» Die Erläuterungen ergeben nicht, dass die zuständigen Beamten angewiesen waren, jedes Kraftfahrzeug ohne jede Er-messenserwägung stets zur Verfügung in Anspruch zu nehmeno Sie enthalten nur Hinweise,.welche Erwägungen bei der Ausübung des Ermessens anzustellen sind, und die Polgerung, dass diese Erwägungen ''regelmässig” dazu führen, bei Kraftfahrzeugen von einer Inanspruchnahme- nur zur- Benutzung abzusehen. Die Hinweise beruhen insoweit selbst auf sachlichen Erwägungen, deren Richtigkeit von den ordentlichen Gerichten nicht nachzuprüfen ist. Darüber hinaus überlassen sie die Prags, ob auch im Einzelfall nach der von ihnen auf-gestellten Polgerung zu entscheiden ist, 'dem pflicht-. Dass der entscheidende Beamte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin derartige sachliche Erwägungen angestellt hat, hat das Berufungsgericht, frei von Rechtsirrtum festgestellt.' Es kann dahingestellt bleiben, ob am 13 = Februar 1948; dem Tag, an dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde» für die Landesregierung über, das Bevorstehen einer Währungsreform kein.Zweifel mehr bestände Dafür ob eine Inanspruchnahme zur Benützung genügen würde, kam es darauf an, ob alsbald die Möglichkeit bestand, einen Kraftwagen’ käuflich zu er^ug werben« Dazu hat aber das Berufungsgericht festgestellt, dass das beklagte Land im Oktober 1947 die '..a-' uw gu ■.Auswirkungen der.Währungsreform auf die Produktion von Kraftfahrzeugen und den Kraftfahrzeugmarkt noch nicht übersehen konnte. Dafür, dass dieser Zustand, im Februar 1948 ein anderer war, hat die Klägerin nichts- vorgetragen. Wenn abgesehen von der Gegenleistung überhaupt die Inanspruchnahme zur Verfügung zulässig war - und das ist hier der Fall -, ’ dann kann der Umstand, dass die Gegenleistung praktisch keinen Wert hatte, nicht die Annahme recht-fertigen, dass die Inanspruchnahme mit den an eine erdnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Denn das beklagte Land hatte nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, einen höheren Preis zu zahlen, Der von ihm gezahlte Preis war zu der Zeit, als die Inanspruchnahme erfolgen musste, wenn auch nicht wirtschaftlich’, so doch rechtlich eine volle Entschädigung für das der Klägerin entzogene Eigentum. Wenn Qj die Revision schliesslich aus dem Beschwerdeentscheid vom 13„2.1948 folgert; dass die Inanspruchnahme zur Verfügung, statt zur Benutzung ausschliesslich■aus . • sachfremden finanziellen Erwägungen erfolgt sei, so ist das eine Schlussfolgerung, die mit den eben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch steht. Abgesehen davon wird auch in der-Beschwerdeentscheidung ausdrücklich hervorgehoben5 dass eine 'mietweise Inanspruchnahme nicht erfolgt sei, da es sich nicht um eine vorübergehende Benutzung gehandelt habe und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeugs durch eine mehrjährige Benutzung voraussichtlich verbraucht werde. Auch der Oberste Gerichtshof hat in dem Urteil vom 2.12.1949 - II b ZS 79/49 - ausgeführt, dass es für eine Schadensersatzpflicht' nach § 839 BGB nicht genüge, wenn der entscheidende Beamte die Begriffe des Beistandes oder dessen mittelbare oder unmittelbare Deckung verkannt., me Amtspflichiverletzur Schliesslich kann die Schadensersatzpflicht auch nicht, darauf gegründet werden, dass das beklagte Land, ie Inanspruchnahme später nicht widerrufen hat. t die Klägerin ihr Eigentum au uciu xu die Inanspruchnahme verloren hat und ein tsanSpruch wegen dieser Inanspruchnahme t,•musste die Revision mit der Kostenfolge zurückgewiesen werden.
i?ür das i: ach s chlagew e rk ? 'Für die Mt liehe Sammlung' !
Gesetz; § 15 R-i-G»
Rechtssatz;
Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehrt Landesverkehrsamts war in Schleswig-Holstein seit dem 1„April 1947 zuständig für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügungt ohne dass es des Einverständnisses der Wehrersatzinspektion "bedurfte*
Gesetz; Nichtigkeit von Verwaltungsakteno
Rechtssatz;
Es spricht viel dafür, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur in solchen Fällen anzunehmen,
•wo der Verwaltungsakt rein objektiv hei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfer-Ip :■- :p" :. tigt; sein’ kann,; so dass es insoweit nicht dai~
. auf ankommt, welche Erwägungen für« den Erlass
des Verwaltungsaktes überhaupt maßgebend gewesen ' sind*
Auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Militärregierungs Verordnungen Nr 141 ,und 65 kann we- ' gen des Fehlens eines■VerwaltungsrechtsSchutzes nicht Nichtigkeit angenommen ■■.werden,Ein Fällen, in denen der Verwaltungsakt normalerweise nur anfechtbar ist*
Gesetz; Art 19 Abs 4 GrundG Rechtssatz %
Art 19 Abs 4 Grund1* gibt dem ordentlichen Gericht nicht die Möglichkeit, anfechtbare.Verwaltungsakte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufzuheben*
Gesetz; § 839 BG-B, Art Rechtssatz%
31 Weim'vi
A n d e r R e c h 3 s p r e c h u n g d e s 21 e i o h s g e r i. c h t s r ci a s s nach § 839 BG-B, Art 31 Weiziverf nur Schadens-
ersatz in Gelds dagegen nicht Healrestitution verlangt werden rann, ist auch für die Zelt nach dem Inkrafttreten des GrundG festsuhalten«
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in so hoher Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist*
Nicht jeder E aus § 639 BGB begründet, wenn dei i lim e in ge raumt en B rise s s er. s
Aktenzeichens iV hH ' Urteil vom 13 „ Januar
u/hO
952
0 LG c 3 e h 1 e s w i g *
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am 1 lett, Is Urk S-escha
JR 167/50 ; ;
er Iran da t ' ’■;■■■:
7 „ . Januar 1952 77:7 Justizangestellte] lundsbeamter der .ftsstelle
I m Ham-enöes Volkes
in dem Rechtsstre
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der Pinna D.H. I in EMHIH—
■ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin
' Q .Q g 6 11
das' Land Schleswig-Holstein, vertreten Idurchjüerl; Mi-
Beklagte-,i Beruf ungs klage rin i ul Revisionsbeklagte,: - Prozessbev01 Imächtigter: Rechtsauwu 11
hat der IV= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf ' die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1952 unter Mitwirkung der Rundesrichter Bia Bersch, Ascher, Raskt J01).annsen und Dr, KreseT
eschlossen?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 5.Mai 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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EOS 6£8 § .4 jä8AraTs;A t£ 1 Q-Jf J^r© Jaq.xa» qonjdsuy uajqx q.zq.nq.s axg °gf3S £g6 § qoBU .suaSisja sap aqBSsrvs -iajl O-Subxjsa axg “las uasa/Aa? puaqoxajsne sagBjq.ja.A ~q.axpj sauxa rajog ux araq-euqcrajdsuBUi auxa ssbp ‘qqoxsuY jap q.sx pun äaqnq ua2aTaSJOA puBq.SQ.oH uxa araqBuqonjds -u'sut Jap. xsq ssi3p 4 q.eq.xajq.saq axg »Sxqlqoxu jxij Z,v6l jaqoqqo 3 81 moA §un9nrjaj\ axp Q-I^R uxjaSexä axrr
ouaq.oqaSuB MS —°005 £ uoa sxajdzq.Bqco uaSxq.jB/AuaSa§ uap jnj jireqqon^ ran” uain^ nap uxjaS'exx jap qubt aQ.S'Biqaq sup q.BU sq.xajq.ssQ.qpaH sap pu.ajqqw °qn sasxajdzq.'eqog sap araqBuuv axp aquqaq uxjaSpxEI axs “apjxiAA uasaxfAaSqonjnz gl?6L J’enjqaq •£ j. raoA pxaqosag q.xra qoopaC axp 4q.2axa2uxa apjawiaosag; 11 V£> I <x9qoq>io °8L mo a SunHnxjaA axp uaSag uxja§?ji2 axp ©.qq/eq araqeur3a/\ jap joa qoojj '>q.§axa9lXT3-s Ja +3T 6?6l xunp * g map q.xag •q.zq.nuaq' SxMsaxqog ux q.x'e/Aunsq.BBq.s : -xnjauaf) map uoA jaiBds pun jaisxuxrasSunjqqUvXg map ... uoa q.sqoBtinz . apjn.M'ua^Bix jag czaxsag ux *jba\ uapjOAA q_zq.Bno'sa2 TEH --"055 Z 11113 >iaP * aaSsi& uap nrqBii pubs ©q. -SBTqeq sbs °a§xojja 4uaq.sjos pun q.iBqosq.jxMpuu'i 43unj -qBUj'a xni raaxjaqsxuxi 4uxaq.sioH-3xA‘lsaxqog Suujaxfaj -sapu.BT jap uaq.su.n9nz HaraqaugBXqpsag„ axp ssbp 5q.xxaq--aSQ-Xttc apjrm uaqxajqosuy map u.i c Q-Xiaq-saSnz uxjaSaxi jap apjn/A 2unSnija,\ axj “uararaoua2 qonjdsuy ux SunSnx -ja.4 Jnz Qi 4bs §§ ssqraaS ua§BA\ jasaxp apjti/a EtolE jaqon.qo'Q^ raoA sapcrsq uaqSBxqaq.’sap1 SunSnjjaA qoJns 8i,5...'^9:r. c^H~qxieq-saSjqB^. Jap pmx 68508 •> JjJ-JoqoH *BP „qoJOH.ü //Old sauxa uxjaranquaSxg; jbia uxja§Bx>I XTCr
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Land verpflichtet sei. ihr der dadurch entstanden sei,
Benutzung, sondern zur Verfügung in Anspruch gencnme worden sei.
Das beklagte Land hat beantragt, .die Klage ab weisen»
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ia.b behauptet, ein Notstand habe vorgeleg
Eine Inanspruchnahme zur Verfügung sei mit Rücksicht auf den schnellen Verschleiß des Wagens nicht zweck-massig gewesen..
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Hera gäbe des Wagens verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil de Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die bedingte Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie auch im Berufungsrechtszug hilfsweise ihren Festst lungsantrag weiterverfolgt hat, hat. das Oberlandes
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rieht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge. Das beklagte Land beantragt, die Revisi zurückzuweisenc ■■
Envscheidungsgründeg. ..
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend har d.s Bsrufaugsgeri u die keit des Rechtswegs,; für die hier, geltend gema Spruche bejaht. Der .erkennende Senat hat die Z keit des. ^Rechtswegs für eine Klage auf Herausgabe e nes zur.Verfügung in Anspruch genommenen Kraftwagens
gegen eine Privatperson, der dieser wagen zugewiesen worden war, in Übereinstimmung mit dem-Obersten Gerichtshof (OGHZ 2,58 /6V) in seinem Urteil vom 12.2.
1951 - BG-Z 1,148 bejaht. Die gleichen für die Zulässi keit des Rechtswegs sprechenden Erwägungen sind, auch hier maßgebend, soweit es sich um den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB handelt, wenngleich die Klage sich gegen diejenige öffentliche Körperschaft richtet, deren Dienststelle den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu allgemein ausgeführt, dass auch in diesen Fällen das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Kraftwagens dem Kläger ebenso gegenüoerstone, wie ein begünstigter Dritter. Auch hier gehe der Streit in der Hauptsache
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zurück, was diese - zunächst durch den Verwaltungsakt• von ihm gefordert hat, weil sie sich dazu kraft ihrer Hoheitsgewalt für befugt hielt» Unbestritten benutzt ■ hier das beklagte Land den in Anspruch genommenen-' Kraftwagen nicht mehr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben» Der Kraftwagen ist für die Dauer stillgelegt und der Klägerin zu dem Rückkauf ungebeten worden» In einem solchen Palle steht das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Besitzer des Wagens der Klägerin nicht anderst gegenüber als ein beliebiger Dritter» Der--Rechtsweg kann dann nicht deswegen ausgeschlossen sein.
weil die Klägerin v
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tum nicht durch-den von ihr als nichtig erachteten Verwaltungsakt verloren..Die Gültigkeit des Verwaltungsakts ist in diesem Pall nur mittelbar dafür entscheidend» ob die Klage begründet ist. ■
s § 839 BGB, er einen Sach-
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es. sich um den Anspruc
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FeimVerf.; hc
nat der iu
verhalt vorgetragen und derart schwere Mängel des Verwaltungsakts behauptet, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesen Vorschriften begründet wäre, wenn seine Behauptungen als wahr unterstellt würden» Dann ist aber auch der Rechtsweg für diesen Anspruch zulässig.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht in der • Sache ausgeführt, dass die Klägerin die Herausgabe
5 BGB verlangen kann, m durch die Inan sprue hnahme -Verfügung vom 18» Okt. 1947 verloren» Dieser Verwaltungsakt, der sich auf die §§ 2a, 15 RLG stützt, isl gültig»
des Kraftwagens nicht nach § 98
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lugimg zuständig«, Di uehnahme veil Leistern
kamitmachung über die Bedarfsstel (RGBl I 3) geregelt Danäcl wai nähme von Kraftfahrzeugen zur Vez
Einverständnis der für die Bewirtschaftung zuständigen Stelle einzuholen«, Bevollmächtigter für den Nahverkehr war zunächst der Regierungspräsident«, Durch Befehl der Militärregierung vom 28«März 1941 (312 Tpg .11 628/1) sind die Dienststellen der Bevollmächtigten für den Nahverkehr mit denen der Strassenbauverwaltung verei-
nigt und als btrassenverkehrscirenticn eingerichtet worden. Damit.war diese Sonderverwaltung an die Stelle des Regierungspräsidenten, soweit er Bedarfsstelle für
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die. Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen gewesen war} getreten. Nachdem auf .Anordnung der Militärregierung eine Reihe von Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der öffentlichen Verwaltung von der Militärregierung auf die Landesregierung übertragen worden war, ist auch der Aufbau der Strassenverkehrsverwaltun.
in Schleswig-Holstein geändert worden. Die Str&sser Verkehrsdirektion verlor ihren Charakter als Sondei Verwaltung und wurde dem Ministerium für Wirtschaft
.rate
■ Verwaltungeno Sie führten die Bezeichnung der Kreisverwaltung mit dem Zusatz "Strassenverkehrsamt**. Diese Regelung trat am i„April 1947 in Kraft (vgl Erlaß des Ministerpräsidenten für SehlHolst vom 5.4.1947 - Amts "bl SchlH 1947, .232). Damit war auch die Zuständigkeit des Bevollmächtigten für den Nahverkehr für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung nach dem RIG auf das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr Übergebungen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 29. lev. 1951 - IV ZR’35/50 - ausgeführt hat, konnte die Inanspruchnahme zur Verfügung auch ohne Einverständnis der Wehrersatzinspektion wirksam erfolgen.
Denn das Recht der Bedarfsstelle zur Inanspruchnahme von. Kraftfahrzeugen war nicht in dem Sinne von der Zustimmung der Wehrersatzinspektion abhängig, dass die Inanspruchnahme überhaupt erst durch das Zusammenwirken beider Behörden wirksam werden sollte. Das Einverständnis der Wehrersatzinspektion war vielmehr nur mit Rücksicht auf einen etwa gleichzeitig möglichen Wehrmachtsbedarf vorgeschrieben. Der Bedarf der militärischen und der zivilen Dienststellen sollte dadurch aufeinander abgestimmt werden, wobei dem Wehrmachtsbedarf der Vorrang eingeräumt wurde. Das Recht zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen war dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr in der Bedarfsstellenbekannt madrang grundsätzlich eingeräumt. Dieses Recht kennte nur dadurch eingeschränkt werden, dass ein konkurrierender gegenwärtiger oder künftiger Bedarf der Wehrmacht vorlag. Nachdem der Bedarf der Wehrmacht weggefallen war, und die Wehrersatzinspektionen nicht mehr bestanden
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23 RLG bedurfte nur
wird. Im vorliegenden Rechts schon deswegen keine Zweifel der Verfügung bestehen, weil das beklagte Land selbst erf
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Zu Unrecht erblickt die Revision in ihr einen Akt der Willkür, der die Nichtigkeit zur Folge habe. Die Frage wann ein Verwaltungsakt nichtig ist und besonders unter welchen Voraussetzungen ein --Verwaltungsakt wegen Willkür als nichtig anges.ehen werden muss, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach erörtert.
das Reichsgericht die angenommen? wenn sie des einzelnen Falles Vervvaltungsakt bei ke Gesetz gerechtfertigt
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Frage 'noch nicht eindeutig Stellung genommen! Es nicht verkannte dass viel dafür spricht, Richtig.: der Vervvaltungsakte nur in diesem engen Rahmen de
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den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Sachlage, die die Inanspruchnahme des Kraftwagens zur Verfügung mindestens soweit rechtfertigen konntef dass der Yerwaltungsakt auch hei konkreter Betrachtungsweise nicht willkürlich erscheint c
Dass das beklagte Land ausschliesslich durch unsachliche Erwägungen bestimmt worden ist« den Verwaltungsakt zu erlassen, musste die Klägerin darlegen und beweisen, da die Vermutung für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes besteht und derjenige, der diese-bestreitet, die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit dartun runks« Insoweit ist aber,'-'wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ', der Beweis, nicht geführt« Ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme des Kraftwagens konnte die Tatsache sein« dass das beklaute Land den Wagen zur Erfüllung seiner hchoit-
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Vorgelegen hat, ist nicht.erwiesen« Es muss, daher zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass sachliche Erwägungen'für den Verwaltungsakt
die Nichtigkeit des Verwaltungsakts keineswegs angenommen werden (BGKZ 2, .366)* Ob der Kraftwagen nur zur
Benutzun
;der zur Verfih
in Anspruch
rumen wer-
den sollte, stand im-pfliehtgemässen Ermessen des beklagten Landes.-' Selbst wenn es’zuträfe, dass das be-- klagte Land dieses Ermessen falsch ausgeübt hätte,
da es sieh aus finanziellen Erwägungen entschloss, den Kraftwagen zur Verfügung in'Anspruch zu nehmen«,
'wie die Revision behauptet, würde dieser Umstand, den Verwaltungsakt nicht nichtig? sondern nur anfechtbar
machen (vgl OGHürt v.2.12.49 - IX b ZS 79/19), Das
-
beklagte land war zwar gehalten, zur Behebung des Notstandes das Mittel zu wählen, durch das die Klägerin am wenigsten betreffen wurde, Kar sie gegen diesen Grundsatz yerstossen, weil sie von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch/gemacht, hat, sc führt das nicht zur Nichtigkeit, sondern allein dazu, dass der Verwaltungsakt angefcchten werden kann,
3s ist auch nicht möglich, den Kreis der Nichtigkeitsgründe zu erweitern und für die Zeit vor dem In- . kraft; treten der Militärregierungs Verordnungen Nr 141 und 165 auch in selchen Pallen Nichtigkeit anzunehmen, in denen normalerweise der Verwaltungsakt nur anfechtbar 'wäre. Der Gedanke, dass anfechtbare Verwaltungsakte aus dieser Zeit, jeglicher gerichtlicher Nachprüfung entzogen seien und dass dieser Zustand mit rechts-staatlichen Grundsätzen unvereinbar/sei, vermag nicht zu einer Erweiterung des Begriffs der Nichtigkeit.der /"" Verwaltungsakte zu führen. Auch in einem -Rechtsstaat w unterliegen nicht--alle Verwaltungsakte/der'richterlichen Nachprüfung, In der Zeit, als die WeimVerf noch
* ' - . - ' • -•>
uneingeschränkt galt, waren die Verwaltungsakte gleichfalls nur in beschränktem Umfange gerichtlich nachprüfbar, Die Generalklausel, die einen umfassenden Rechtsschutz gewährt, gab es nur in wenigen Landern,
Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 befand sich der
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Rechtsstaat erst im Wiederaufbau. Selbst die ordentlichen Gerichte nahmen nur nach und nach ihre Tätigkeit wieder auf. während die■Verwaltungsgerichtsbarkeit erst zu einem verhältnismässig späten Zeitpunkt aufgenommen wurde» her damalige-Gesetzgeber hätte, wenn er es für erforderlich und praktisch gehalten 'hatte, von vornherein einen umfassenden Verwaltungs-rechts schütz anordnen können. Es ist möglich, dass hiervon aus technischen Gründen abgesehen worden ist. Wenn dadurch in manchen Fällen eine Rechtsnot für den einzelnen entständen sein mag, so kann das nicht dazu führen, das sachliche Recht, zu dem die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gehört, vorübergehend zu ändern (vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29 o Novo 1951 - IV ZR 35/50
Auch Art 19 Abs'.4 GrundG ergibt hier nicht, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, die Möglichkeit, den vielleicht anfechtbaren 1erwaltungsäkt aufzuheben. Es kann dahingestellt blei-
ben, cb Art 19 Abs 4 nur einen Anspruch auf Schadens-
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ersatz gewährt, oder ob danach.auch die Möglichkeit besteht, soweit eine andere. Zuständigkeit nicht gegeben ist, Verwaltungsakte, vor den ordentlichen Gerichten anzufechten. Art 19 Abs 4 GrundG schafft für den Rechtsschutz des einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt eine umfassende 'Garantie. Der Rechtsschutz soll künftig nicht um deswegen versagt bleiben, weil es an einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung fehlt. Art 19 Abs 4 enthält aber nicht nur eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die als solche auch auf Tatbestände,
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die in der Vergangenheit liegen, angewandt werden kann» Die Vorschrift ist vielmehr in ihrem- ersten Satz* auch sachlichrechtlicher Katar.; Die Fassung dieses Satzes lässt erkennen, dass sie nur auf solche HechtsVerletzungen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 29«Icv,
1951 - IV- ZR 35/51 -)' /
Die Revision kann sich auch nicht darauf "berufenh dass in dem "beklagten Land Kraftfahrzeuge in solchem Maße in Anspruch genommen worden seien, dass damit praktisch jedes Kraftfahrzeug erfasst sei und das Vorgehen des "beklagten Landes zu einer Bewirtschaftung-der Kraftfahrzeuge geführt habet Dafür, dass tatsächlich Fahrzeuge’ in diesem umfange in Anspruch -genommen worden sind, ist überhaupt kein Beweis erbrachte Aber selbst wenn die Behauptung der Revision zuträfe, könnte daraus allein die"Nichtigkeit der ausgesprochenen Inanspruchnahme nicht hergeleitet werden« Denn in dem beklagten Lande kann ein solcher Notstand Vorgelegen haben, dass seine volle eder auch nur teilweise Behebung die Inanspruchnahme aller erreichbaren und entbehrlichen Kraftfahrzeuge erforderte« Dass die Inanspruchnahme in dem behaupteten, allerdings nicht erwiesenen Umfang erfolgt sei, nur um die Kraftfahrzeuge zu bewirtschaften, hat die Revision selbst nicht behauptet«
Die Klägerin hat ihren Herausgabe an s p ruch weiter auf § 839 BGB, Art 131 WeimVerf gestützt» Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt
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Sine solche Sachlage ist gegeter ;keit der beanstandeten Maßnahme
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drängt, sodass die Maßnahme unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer Ordnungsgemäs sen Verwaltung genügt. Eine Schadensersatzpflicht is daher nur dann begründet... wenn der Beamte bei Ausübu des ihm eingeräumten Ermessens'in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt'hat, dass sein Verhalten mit den a
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nach denen die Inanspruchnahme des Kraftwagens überhaupt als rechtswidrig .angesehen' werden kann, ist' bereits in anderem Zusammenhänge ausgeführt„,Aber auch soweit es sich um die Frage handelt, ob eine Inanspruchnahme zur Verfügung oder zur Benutzung erfolgen sollte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein nach § 839 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtender Tatbestand nicht erwiesen Bei dieser Entscheidung war maßgeblich die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme zu berücksichtigen»Das Berufungs-gerich Z . festgestellt.,: dass
die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme im-Oktober 1-947 hoch keinesfalls zt übersehen gewesen sei I ^ cem ne» de i * e l’ähr gsre_ n 3
dem beklagten Land n-och nicht annähernd bekannt: gewesen und die Auswirkungen:der Währungsreform auf die Produktion von-Kraftfahrzeugen und:den Kraftfahrzeugmarkt , wie sie sich tatsächlich später gezeigt härten, härte das beklagte Land .noch 'nicht voraus sehen können» Andererseits habe die Klägerin.nicht vorgetragen„ -'dass
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aussergevv öhnlieben Aufwand erforderte Mangels der häufig gegebenen Unmöglichkeit, selbst kleinere Reparaturen vorzunehmen, sei ein so schneller Verbrauch bedingt gewesen, dass eine Inanspruchnahme zur Benutzung wirtschaftlich nicht immer gerechtfertigt . gewesen sei» Diel-Tatsache, dass der-Kraftwagen heute einen höheren Schätzwert in DM habe« als zur Zeit der Beschlagnahme in RM, würde nur dann gegen"diese Auffassung sprechen, wenn die wertsteigernden -Aufwendungen vor der Währungsreform■vorgenommen worden wären. Das sei aber nicht;behauptet« Fach diesen Ausführungen des:angefochtenen Urteils hat das beklagte Land sich bei der'Entscheidung der Frage, ob der Kraftwägen -zur Benutzung oder zur Verfügung in Anspruch genommen werden sollte, durchaus ven sachlichen 'Erwägungen leiten lassen»
:hr; Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände sind ;:unbegründe
. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf die Richtlinien des beklagten Landes vom .18»; Februar 1947 (Amtsbl SchlEolst 47, 235) und die dazu ergangenen Erläuterungen vom:4.Juni 1947 (Amtsbl Schl Holst 47 , 390) berufen» In eien Richtlinien, .die allgemeinen Charakter tragen) wird äuigeführtAdass bei der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes eine 'Inanspruch-nahme im allgemeinen nur zur Benutzung erfolgen.solle. In den dazu ergangenen Erläuterungen heisst es dann in Bezug auf die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugeng
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’Eine"; Überlassung zur dann nicht in Frage, wenn der Gegenstand zu dem ■ Verbrauch 'bestimmt■ is
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Gegenstand , : der bei der vorgesehenen Benutzungsdauer. vermutlich völlig abgenutzt, '"'"dohl wirt-schaftlichbverbraucht V7irdo'-';:Daher .wird bei der. Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen auf unbestimmte : Zeit "‘rege lassung in Präge
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zur Verfügung zu erfolgen habe, überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt worden' sind» Die Erläuterungen ergeben nicht, dass die zuständigen Beamten angewiesen waren, jedes Kraftfahrzeug ohne jede Er-messenserwägung stets zur Verfügung in Anspruch zu nehmeno Sie enthalten nur Hinweise,.welche Erwägungen bei der Ausübung des Ermessens anzustellen sind, und die Polgerung, dass diese Erwägungen ''regelmässig” dazu führen, bei Kraftfahrzeugen von einer Inanspruchnahme- nur zur- Benutzung abzusehen. Die Hinweise beruhen insoweit selbst auf sachlichen Erwägungen, deren Richtigkeit von den ordentlichen Gerichten nicht nachzuprüfen ist. Darüber hinaus überlassen sie die Prags, ob auch im Einzelfall nach der von ihnen auf-gestellten Polgerung zu entscheiden ist, 'dem pflicht-. gemassen Ermessen des entscheidenden" Beamten. Dass der entscheidende Beamte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin derartige sachliche Erwägungen angestellt hat, hat das Berufungsgericht, frei von Rechtsirrtum festgestellt.'
Es kann dahingestellt bleiben, ob am 13 = Februar 1948; dem Tag, an dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde» für die Landesregierung über, das Bevorstehen einer Währungsreform kein.Zweifel mehr bestände Dafür ob eine Inanspruchnahme zur Benützung genügen würde, kam es darauf an, ob alsbald die Möglichkeit bestand, einen Kraftwagen’ käuflich zu er^ug werben« Dazu hat aber das Berufungsgericht festgestellt, dass das beklagte Land im Oktober 1947 die
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Auswirkungen der.Währungsreform auf die Produktion
von Kraftfahrzeugen und den Kraftfahrzeugmarkt noch nicht übersehen konnte. Dafür, dass dieser Zustand, im Februar 1948 ein anderer war, hat die Klägerin nichts- vorgetragen. Der Umstand, dass Enteignungen auf der Grundlage des Stoppreises praktisch, eine Enteignung ohne Gegenleistung bedeuteten, muss hier ausser Betracht bleiben. Wenn abgesehen von der Gegenleistung überhaupt die Inanspruchnahme zur Verfügung zulässig war - und das ist hier der Fall -, ’ dann kann der Umstand, dass die Gegenleistung praktisch keinen Wert hatte, nicht die Annahme recht-fertigen, dass die Inanspruchnahme mit den an eine erdnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Denn das beklagte Land hatte nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, einen höheren Preis zu zahlen, Der von ihm gezahlte Preis war zu der Zeit, als die Inanspruchnahme erfolgen musste, wenn auch nicht wirtschaftlich’, so doch rechtlich eine volle Entschädigung für das der Klägerin entzogene Eigentum. Wenn
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die Revision schliesslich aus dem Beschwerdeentscheid vom 13„2.1948 folgert; dass die Inanspruchnahme zur Verfügung, statt zur Benutzung ausschliesslich■aus . • sachfremden finanziellen Erwägungen erfolgt sei, so ist das eine Schlussfolgerung, die mit den eben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch steht. Abgesehen davon wird auch in der-Beschwerdeentscheidung ausdrücklich hervorgehoben5 dass eine 'mietweise Inanspruchnahme nicht erfolgt sei, da es sich nicht um eine vorübergehende Benutzung gehandelt habe und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeugs durch eine mehrjährige Benutzung voraussichtlich verbraucht werde. Auch der Oberste Gerichtshof hat in dem Urteil vom 2.12.1949 - II b ZS 79/49 - ausgeführt, dass es für eine Schadensersatzpflicht' nach § 839 BGB nicht genüge, wenn der entscheidende Beamte die Begriffe des Beistandes oder dessen mittelbare oder unmittelbare Deckung verkannt., habe und dass in einer Inanspruchnahme zur Verfügung
statt nur zur Benutzung gesehen werden könne.
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Schliesslich kann die Schadensersatzpflicht auch nicht, darauf gegründet werden, dass das beklagte Land, ie Inanspruchnahme später nicht widerrufen hat. Denn
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Da somi wagen durch Schadensersa nicht besteh aus § 97 ZPO
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t die Klägerin ihr Eigentum au uciu xu die Inanspruchnahme verloren hat und ein tsanSpruch wegen dieser Inanspruchnahme t,•musste die Revision mit der Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Ascher Raske Johannsen Kregel,