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BGH · IV ZR 167/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 167/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan". Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mehr und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert keine (weitere) Entscheidung des Revisionsgerichts mehr, nachdem der Senat mit seinen Urteilen vom 11.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 278 BGB § 12 VVG
aaOBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 167/11
vom 26. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 26. August 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
 vier Wochen.
Gründe:
1	I.	Die	Klägerin	begehrt	von der Beklagten Schadensersatz wegen
 der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan".
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. Da-
 
gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
3	II.	Die	Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht mehr vor;
die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4	1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mehr und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert keine (weitere) Entscheidung des Revisionsgerichts mehr, nachdem der Senat mit seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11 und IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237) die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen, die zuvor von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet waren, zwischenzeitlich geklärt hat. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst; maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
5	2.	Das	Berufungsgericht hat auch in der Sache richtig entschieden.
6	Wie	der Senat in den vorgenannten Urteilen vom 11. Juli 2012 zu
 gleich gelagerten Fällen mit demselben Anlagemodell näher ausgeführt hat, steht die Sicherungsabtretung der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen, weil sie den Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht erfasst (IV ZR 286/10 aaO Rn. 15 ff.), und liegt eine Verletzung von Aufklärungspflichten darin, dass die Beklagte ein unzutreffendes, zu positives Bild der
 Renditeerwartung gegeben hat, weil auf die von der Beklagten selbst angenommene Wertentwicklung von nur 6% nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 54); ebenso hat der Senat entschieden, dass das Verhalten der Untervermittler der Beklagten im Rahmen des von ihr gewählten Vertriebssystems nach § 278 BGB zuzurechnen ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 51), dass für den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Aufklärung und Anlageentscheidung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt (IV ZR 164/11 aaO Rn. 66) und sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195 ff. BGB richtet. Einen Verjährungseintritt nach diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 15.10.2010 - 11 0 370/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2011 - 12 U 174/10 -