Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt. Es besteht die erhebliche, vom Kläger nicht auszuräumende Möglichkeit, daß seine schwerwiegenden Verstöße gegen die Aufklärungspflicht entscheidenden Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt haben (§6 Abs.3 Satz 2 WG). 2. Hinsichtlich der Unfalldeckung erscheint eine vom Haupturteil abweichende Beurteilung denkbar, jedoch erreicht dieser Teilanspruch bei einer auf 5.000,— DM zu schätzenden Beschwer nicht die Revisionssumme. Für ihn kann das Armenrecht nicht deshalb gewährt werden, weil die Revision ihn mit einem größeren, jedoch aussichtslosen Anspruch zusammenfaßt, so daß nunmehr die Revisionssumme insgesamt überschritten wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 166/72 in dem Rechtsstreit des Karosseriebauers Jochen in M^Bfcweg Klägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die G Feuerversicherungsbank a.G. in (-Ring #-#, ____ vertreten durch den Vorstand Wilhelm K^B* Dr. Dieter B4^^» Dr. Helmut und Dr. B^B* Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov und Dr. Buchholz beschlossen: Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt. 1. Soweit sich die Revision gegen die Verneinung der Haftpflichtdeckung im Haupturteil wendet, bietet sie keine Aussicht auf Erfolg. Es besteht die erhebliche, vom Kläger nicht auszuräumende Möglichkeit, daß seine schwerwiegenden Verstöße gegen die Aufklärungspflicht entscheidenden Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt haben (§6 Abs. 3 Satz 2 WG). In einem solchen Falle steht die unvollständige Belehrung des Versicherungsnehmers dem Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers nicht entgegen. 2. Hinsichtlich der Unfalldeckung erscheint eine vom Haupturteil abweichende Beurteilung denkbar, jedoch erreicht dieser Teilanspruch bei einer auf 5.000,— DM zu schätzenden Beschwer nicht die Revisionssumme. Für ihn kann das Armenrecht nicht deshalb gewährt werden, weil die Revision ihn mit einem größeren, jedoch aussichtslosen Anspruch zusammenfaßt, so daß nunmehr die Revisionssumme insgesamt überschritten wird. 3 - 3« Die beabsichtigte Revision gegen das Ergänzungsurteil ist unzulässig (Streitwert 6.900,— DM). Es wird daran festgehalten, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels für das Haupt- und das Ergänzungsurteil selbständig zu prüfen sind; das gilt auch für die Erreichung der Rechtsmittelsumme (RGZ 23, 423; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl., § 321 Anm. 4; Allß*^*)• Dr. Pfretzschner Dr. Hauß