Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. April 1965 (BGBl I 213) kann der Kläger als geschädigter Dritter seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen, entweder aus dem Versicherungsverhältnis oder, wenn eine Leistungspflicht insoweit nicht besteht, im Rahmen des § 3 Nr. 4-6 PflVG. Bei der Beurteilung, ob der Kläger aus diesem oder jenem, Rechtsgrund einen Anspruch gegen die Beklagte hat, ist das Berufungsgericht von dem Vortrag der Beklagten aus-gegangen. Hiernach hatte der Generalagent L^MD der Beklagten den früheren Eigentümer des Kraftwagens, Peter W<p, auf gesucht, um ihm für sein neu gekauftes Fahrzeug, das er bei der Beklagten versichern wollte, eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Fahrzeug an Frau B^P^, die Ehefrau des Fahrers, verkaufen und er wolle sich dafür einsetzen, daß die Versicherung bei der Beklagten genommen werde. Nicht die Ehefrau, sondern die Mutter des Kraftfahrers habe dann den Wagen gekauft und bei der Ummeldung des Fahrzeugs die Versicherungsbestätigung der Beklagten vorgelegt. Zu dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Generalagent der Beklagten habe einen Versicherungsantrag und eine Versicherungsbestätigung ausgefüllt und durch Herrn wflP den Eheleuten B^^ aushändigen lassen. Nach seinem Verhalten sei es dem Agenten allein darauf angekommen , für die Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar mit dem Erwerber des Fahrzeugs, ohne Rücksicht darauf, wer das auch immer sei. Diese fehlerfrei festgestellten Tatsachen tragen bereits die angefochtene Entscheidung; sie braucht nicht mehr darauf gestützt zu werden, daß die Beklagte dem Kläger auch bei fehlender Deckungs Zusage auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 3 Nr. 5 PflVG haften würde* Mit der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung erklärt der Versicherer, daß für das darin angegebene Fahrzeug Versicherungsschutz besteht* Er gibt damit, wenn der Abschluß des Versicherungsvertrages noch aussteht, die Zusage vorläufiger Deckung. Denn der Agent der Beklagten wollte mit dem Erwerber des Fahrzeugs eine Versicherung abschließen und ließ deshalb den Eheleuten B^ßß eine Versicherungsbestätigung aushändigen. Es liegt rechtlich nicht anders, als wenn der Agent der Beklagten den Namen und die Anschrift des Versicherten offen gelassen und insoweit eine Blanko-Versicherungsbestätigung ausgehändigt hätte. Das Berufungsgericht hat dabei zu Recht entscheidenden Wert darauf gelegt, daß die ausgehändigte Versicherungsbestätigung - von der Person des Versicherten abgesehen - nur zutreffende, unverändert gebliebene Anga- Hat die Beklagte mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckungszusage erteilt, so kann unerörtert bleiben, daß die Beklagte bei fehlender Deckungszusage, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem Kläger als dem geschädigten Dritten auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 3 Nr. 5 PflVG haften wtirde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES IV ZR 166/71 URTEIL Verkündet am 17. Januar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der S Aktiengesellschaft Dr. Alfred S Dr. Jap-Jürgen Jj Am Wi ___ Allgemeine Versicherungs- vertreten durch die Vorstandmitglieder Ass. Horst Gerd VI und Heiner Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Ernst Straße 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgericht Köln vom 8. Juli 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4. Juli 1968 fuhr der damals 59 Jahre alte Kläger mit seinem Fahrrad auf der äußersten rechten Seite der Landstraße L 638, als er von einem überholenden Kraftwagen erfaßt und zu Boden geschleudert wurde. Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Der Kraftwagen gehörte Frau B^^ und wurde von ihrem Sohn, dem Kraftfahrer Gert B^^, gesteuert; er wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Kläger begehrt von dem Fahrer B^p, von dessen Matter als Fahrzeughalterin und von der Beklagten Schadensersatz, von dem Fahrer und der Beklagten auch Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die hiergegen von der beklagten Versicherung - ursprünglich Beklagte zu 1), jetzt allein Beklagte - eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) vom 5. April 1965 (BGBl I 213) kann der Kläger als geschädigter Dritter seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen, entweder aus dem Versicherungsverhältnis oder, wenn eine Leistungspflicht insoweit nicht besteht, im Rahmen des § 3 Nr. 4-6 PflVG. Bei der Beurteilung, ob der Kläger aus diesem oder jenem, Rechtsgrund einen Anspruch gegen die Beklagte hat, ist das Berufungsgericht von dem Vortrag der Beklagten aus-gegangen. Hiernach hatte der Generalagent L^MD der Beklagten den früheren Eigentümer des Kraftwagens, Peter W<p, auf gesucht, um ihm für sein neu gekauftes Fahrzeug, das er bei der Beklagten versichern wollte, eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Bei dieser Gelegenheit habe sich erkundigt, was mit dem alten Fahrzeug geschehe. habe ihm darauf erzählt, er wolle das - A - I r- : Fahrzeug an Frau B^P^, die Ehefrau des Fahrers, verkaufen und er wolle sich dafür einsetzen, daß die Versicherung bei der Beklagten genommen werde. Auf Grund dieses Gesprächs habe dann der Generalagent der Beklagten dem früheren Fahrzeugeigentümer W^^ ein ausgefüll-tes Antragsformular für eine Haftpflichtversicherung und eine ausgefüllte, von der Beklagten ordnungsgemäß Unterzeichnete Versicherungsbestätigungskarte übergeben. In die Bestätigungskarte habe Liebchen die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug (Art, Hersteller und Fabriknummer des Fahrgestells), die Nummer des Versicherungsscheins, die Versicherungssumme "1 Mio”, als Beginn des Versicherungsschutzes "Tag der Zulassung" und die Anschrift des Versicherten mit "Ingrid B^|^ (Ehefrau des Kraftfahrers B^^) eingetragen. Diese Unterlagen habe Herr W^p dann vereinbarungsgemäß den Eheleuten ausgehändigt. Nicht die Ehefrau, sondern die Mutter des Kraftfahrers habe dann den Wagen gekauft und bei der Ummeldung des Fahrzeugs die Versicherungsbestätigung der Beklagten vorgelegt. Das sei der Grund dafür, daß auf der Bestätigungskarte die Worte "Ingrid durchgestrichen und durch "Fr. Anni B( StrJ (Name und Anschrift der Mutter des Fahrers Bi setzt worden seien. er- I. Unstreitig ist es zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und der Eigentümerin und Halterin des Unfallfahrzeugs, Frau B^B> nicht gekommen. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem VersieherungsVerhältnis im Sinne des § 3 Nr. 1 PflVG können aber auf Grund einer vorläufigen DeckungsZusage der Beklagten gegeben sein. Zu dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Generalagent der Beklagten habe einen Versicherungsantrag und eine Versicherungsbestätigung ausgefüllt und durch Herrn wflP den Eheleuten B^^ aushändigen lassen. Nach seinem Verhalten sei es dem Agenten allein darauf angekommen , für die Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar mit dem Erwerber des Fahrzeugs, ohne Rücksicht darauf, wer das auch immer sei. Die ihm von Herrn als Erwerberin zunächst genannte Ehefrau des Fahrers, Frau B^^, sei ihm gänzlich unbekannt gewesen. Diese fehlerfrei festgestellten Tatsachen tragen bereits die angefochtene Entscheidung; sie braucht nicht mehr darauf gestützt zu werden, daß die Beklagte dem Kläger auch bei fehlender Deckungs Zusage auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 3 Nr. 5 PflVG haften würde* Mit der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung erklärt der Versicherer, daß für das darin angegebene Fahrzeug Versicherungsschutz besteht* Er gibt damit, wenn der Abschluß des Versicherungsvertrages noch aussteht, die Zusage vorläufiger Deckung. Das ist zunächst für den Regelfall, bald aber allgemein angenommen worden (BGHZ 21, 122, 125; BGH VersR 1964, 840/41 und ÖOGH VersR 1966, 696). Die neuen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung, die am 1. Januar 1971 in Kraft getreten sind, haben deshalb keine Neuerung gebracht, sondern nur den schon vorher bestehenden Rechtszustand bestätigt, wenn sie Jetzt in § 1 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, daß die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Versicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung gilt (auch nach den österreichischen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 1967 "bewirkt die Ausfolgung der Versicherungsbestätigung die Übernahme der vorläufigen Deckung”, Art. 5 Abs. 5 Satz 3). II. An der dargelegten Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß in der Versicherungsbestätigung der Name und die Anschrift des Versicherten geändert worden sind. Die Beklagte wollte darin eine "Verfälschung” sehen und daraus die Unwirksamkeit der Versicherungsbestätigung herleiten. Das hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, eine vorläufige Deckung nur einer bestimmten, von ihm namentlich angegebenen Person zuzusagen. Für eine derart beschränkte DeckungsZusage fehlt aber im vorliegenden Fall jeder Anhalt. Denn der Agent der Beklagten wollte mit dem Erwerber des Fahrzeugs eine Versicherung abschließen und ließ deshalb den Eheleuten B^ßß eine Versicherungsbestätigung aushändigen. Unter diesen Umständen entsprach es dem Villen und dem Interesse der Beklagten, daß in der Versicherungsbestätigung Name und Anschrift von Frau B^ßß eingetragen wurden, nachdem Frau Bß/ß - und nicht wie zunächst angenommen Frau Bßßß - das Fahrzeug erworben hatte und damit die auf Bßßß lautende Versicherungsbestätigung unrichtig geworden war. Es liegt rechtlich nicht anders, als wenn der Agent der Beklagten den Namen und die Anschrift des Versicherten offen gelassen und insoweit eine Blanko-Versicherungsbestätigung ausgehändigt hätte. Das Berufungsgericht hat dabei zu Recht entscheidenden Wert darauf gelegt, daß die ausgehändigte Versicherungsbestätigung - von der Person des Versicherten abgesehen - nur zutreffende, unverändert gebliebene Anga- ben enthielt, insbesondere keinen Zweifel über das Mversicherte" Fahrzeug ließ. III. Hat die Beklagte mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckungszusage erteilt, so kann unerörtert bleiben, daß die Beklagte bei fehlender Deckungszusage, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem Kläger als dem geschädigten Dritten auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 3 Nr. 5 PflVG haften wtirde (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 1956, 776; OLG Nürnberg VersR 1961, 603, 605; Thees-Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl., 138 und 263; Fromm, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Aufl., 231; Würffel VersR 1956, 534 und VersWissArch 1958, 58 ff). Aus demselben Grunde ist auch kein Raum mehr für die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 529 Abs. 2 ZPO verletzt, weil es die im letzten Verhandlungstermin benannten Beweismittel der Beklagten nicht zugelassen habe. Die Beklagte hatte damals erstmalig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Versieherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle nicht am 24. Mai 1968, wie auf der zurückgesandten Doppelkarte vermerkt, sondern erst im August 1968, also nach dem Unfall, eingegangen sei. Dieses Vorbringen ist unerheblich, wenn bereits mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckung zugesagt worden ist. Im übrigen war die Nichtzulassung der genannten Beweismittel verfahrensrechtlich auch aus den vom Berufungsgericht dafür angegebenen Gründen gerechtfertigt. IV. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz