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BGH · IV ZR 166/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 166/66

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 10. Das beklagte Land wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger über die bereits gewährten 5.533,— DM hinaus weitere 7.446,— DM zu bezahlen. Dem beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger von seinen eigenen Kosten 175>50 DM und 4/5 des Restes, das beklagte Land l/5 des Restes. Mit der Klage hat der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 26.630,— DM mit der Begründung beantragt, daß er in den mittleren Dienst eingestuft und der Entschädigungszeitraum bis Ende 1958 verlängert werden müsse und daß sein in Chile erzieltes Einkommen nicht angerechnet werden dürfe. Das Landgericht hat ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 19*986,— DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hält die von dem Landgericht vorgenommene Umrechnung des chilenischen Einkommens des Klägers in Deutsche Mark fiir fehlerhaft und meint, diese Umrechnung müsse nach den Kaufkraftzahlen des Statistischen Bundesamtes vorgenommen werden. Es trägt vor, dem Kläger stehe auf Grund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG durch das Bundesent-schädigungs-Schlußgesetz ein Zuschlag von 20 $ zu der ihm gewährten Kapitalentschädigung zu. Das Berufungsgericht hat, unter teilweiser Änderung des landgerichtliehen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger als Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen über die bereits gewährten 5.533,— DM hinaus weitere 4.726,— DM nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Eine zusätzliche Berechnung unter Einbeziehung.weiterer, den Haushalt der Verfolgten besonders belastender Ausgaben, wie Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, sei nach Auskunft des Statistischen Bundesamts nicht möglich, weil geeignete statistische Unterlagen für Chile nicht zur Verfügung stünden. Danach habe der Kläger 1958 eine ausreichende Le-bensgrundlage gehabt, so daß der Entschädigungszeitraum nicht auf dieses Jahr ausgedehnt werden könne. Der Zuschlag von 20 $> zur Kapitalentschädigung stehe dem Kläger nach der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz zu. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestufte Kläger im Juni 1934 aus rassischen GrUnden aus seiner Stellung als Angestellter der Kreissparkasse K^^^ entlassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil RzW 1965, 519 Nr. 23) beginnt jedoch der Entschädigungszeitraum mit der ersten verfolgungsbedingten Entlassung auch dann, wenn der Verfolgte anschließend eine neue Stellung erhielt, die ihm ein nicht geringeres als das bisherige, aber nicht die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Daß das Einkommen, das der Kläger nach der Entlassung erzielte, die seinem Alter entsprechenden Tabellensätze des einfachen Dienstes der Anlage 1 zur Keinesfalls war dieses Einkommen nachhaltig, da der Kläger wegen seiner Abstammung von einem jüdischen Vater in Deutschland mit einer dauerhaften Existenz nicht mehr rechnen konnte. Grundsätze bei der Umrechnung des vom Kläger in chilenischer Währung erzielten Einkommens, indem es sich, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, lediglich den Ausführungen des Statistischen Landesamts angeschlossen habe. Die Revision übersieht aber, daß nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts im Dezember 1957 vom Statistischen Bundesamt ein neuer Preisvergleich durchgeführt worden ist, in dem die bis dahin außer Betracht gebliebenen Bedarfsgruppen Wohnungsmiete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung mit oinbezogen worden sind. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das angefoch-tene Urteil aufzuheben und gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO, da die Aufhebung nur wegen Gesetzeavor-lotzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhaltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Februar 1910 geboren und in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen ist, sowie daß er nach § 92 Abs. 2 BEG Anspruch auf einen Zuschlag von 20 i zur Kapitalentschädigung hat und ein Entschädigungszeitraum vom 1. 3. DV-BEG ist diese Kapitalentschädigung insov/eit zu kürzen, als der nach § 76 Abs. 1 BEG (also ohne den Zuschlag von 20 fa) errechnete Betrag der Kapitalentschädigung zusammen mit dem seit dem 1. Die Kapitalentschädigung für den obigen Entschädigungszeitraum ohne den Zuschlag von 20 $ beträgt 24.978,20 DMj das seit dem 1. DV-BEG in Betracht kommenden Summe der erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten von 47.542,— DM gegenüber, so ergibt sich eine auf die Kapitalentschädigung (mit dem Zuschlag von 20 #) von 30.003,40 DM anzu-rochnende-: Differenz von 17.025,39 DM. Danach ist auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt aufzuheben, im übrigen abzuändern und dahin neu zu fassen, daß das beklagte Land, unter Klagabweisung im übrigen, verurteilt wird, an den Kläger, Uber die bereits gewährten 5»533,— DM hinaus, weitere 7.446,— DM zu zahlen. Dem beklagten Land ist vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgosetzes vom 20.

Zitierte Normen: § 92 BEG
LandEinkommenStatistischeUmrechnungChileKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 166/66	URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 196? Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Paul
9
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Proezßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr Kl
»
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, L^|^allee £
Beklagten und Revisionsbeklagten
r
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 1966 aufgehoben.
2.	Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das beklagte Land wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger über die bereits gewährten 5.533,— DM hinaus weitere 7.446,— DM zu bezahlen.
Dem beklagten Land wird Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I S. 2065) geltend zu machen.
Im übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
3.	Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
4.	Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von den außergerichtlichen Kosten I.
Instanz trögt der Kläger 7/10, das beklagte Land 3/10.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger von seinen eigenen Kosten 175>50 DM und 4/5 des Restes, das beklagte Land l/5 des Restes.
Von den außergerichtlichen Kosten des Re-visionsrechtszuges trägt der Kläger 4/5? das beklagte Land 1/5.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 19. Februar 1910 .in	geborene
 Kläger stammt von einem jüdischen Vater ab. Er besuchte in K^^^ die Volksschule und das Staatliche Gymnasium bis zur Obersekundareife. Rach 2 1/2-jähriger Lehrzeit bei einer Bank war er ab August 1929 bei der Kreissparkasse K^^ als Angestellter beschäftigt. Im Juni 1934 wurde er "auf Grund des ArierParagraphen" entlassen. Von Juli 1934 bis November 1936 war er bei den K^H^ Lederwerken und von Februar 1937 bis Januar 1938 bei einer Ledergroßhandlung in	tätig. Im Frühjahr 1938 wanderte er nach Chile
 aus. Dort arbeitete er ab November 1938 etwa 5 Jahre lang
 als Verkäufer und sodann bis 1951 als Verkaufsleiter für eine Firma, die Uhren auf Teilzahlung verkaufte.
Seit Anfang 1952 betreibt er zusammen mit zwei Teilhabern eine eigene Teilzahlungsfirma für Uhren. Er ist seit 1959 verheiratet und hat drei Kinder.
Der Kläger verlangt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1. Februar 1938 bis 31. Dezember 1957 unter Einstufung in den einfachen Dienst eine Kapitalentschädigung von 5.533»— DM gewährt.
Mit der Klage hat der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 26.630,— DM mit der Begründung beantragt, daß er in den mittleren Dienst eingestuft und der Entschädigungszeitraum bis Ende 1958 verlängert werden müsse und daß sein in Chile erzieltes Einkommen nicht angerechnet werden dürfe.
Das Landgericht hat ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 19*986,— DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es meint, daß es bei der Einstufung in den einfachen Dienst verbleiben müsse. Der Ent-schädigungszeitraura sei jedoch bis Ende 1958 auszudehnen, weil der Kläger im Jahre 1958 bei Umrechnung seines in Chile erzielten Einkommens in US-Dollar und deren Umrechnung in Deutsche Mark im Verhältnis 1 : 2,5 noch keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Bei dieser Umrechnung finde auch eine Anrechnung des in Chile erzielten Einkommens nicht statt.
 
. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Es hält die von dem Landgericht vorgenommene Umrechnung des chilenischen Einkommens des Klägers in Deutsche Mark fiir fehlerhaft und meint, diese Umrechnung müsse nach den Kaufkraftzahlen des Statistischen Bundesamtes vorgenommen werden. Es trägt vor, dem Kläger stehe auf Grund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG durch das Bundesent-schädigungs-Schlußgesetz ein Zuschlag von 20 $ zu der ihm gewährten Kapitalentschädigung zu.
Das Berufungsgericht hat, unter teilweiser Änderung des landgerichtliehen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger als Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen über die bereits gewährten 5.533,— DM hinaus weitere 4.726,— DM nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I S. 2065) zu zahlen.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassonen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil seines Anspruchs weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger
 
Uli
 stehe gemäß §§ 110, 87» 91 BEG eine Kapitalentochädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu, weil er aus Gründen der Rasse seinen Arbeitsplatz in Deutschland verloren habe. Das Landgericht habe die Entschädigung jedoch nicht richtig berechnet.
Mit Recht habe es allerdings den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft. Dagegen könne der Entschädig*ngszeiträum nicht auf das Jahr 1958 ausgedehnt werden. Ein amtlicher Devisenkurs des chilenischen Peso (ab I960 Eskudo) für die Umrechnung des in chilenischer Währung erzielten Einkommens des Klägers in Deutsche Mark bestehe für die hier in Betracht kommenden Jahre 1957/58 nicht. Die Umrechnung müsse deshalb nach der Kaufkraft vorgenommen werden. Um die Ermittlung der Kaufkraft gehe der Streit.
Das Landgericht habe die Kaufkraft des chilenischen Peso auf Grund einer Auskunft der Deutsch-Chilenischen Industrie- und Handelskammer in der Weise berechnet, daß es den Peso zunächst in US-Dollar und diesen Betrag sodann im Verhältnis 1 i 2,5 in Deutsche Mark umgerechnet habe. Diese Methode sei ungeeignet; denn die Kaufkraft könne grundsätzlich nur durch einen unmittelbaren Preisvergleich und nicht durch Umrechnung in eine dritte Währung festgestollt werden. Solche unmittelbaren Preisvergleiche seien von dem Statistischen Bundesamt durchgeführt worden. Dabei müsse jedoch geprüft werden, ob die Zahlen sich änderten, wenn in den Preisvergleich die den Haushalt eines Verfolgten besonders belastenden Ausgaben in entsprechendem Umfang einbezogen würden. Das sei im Verhältnis zu Chile bisher nicht der Pall gewesen. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts sei aber im De-
 
zember 1957 ein neuer Preisvergleich durchgeführt worden, bei dem die bis dahin außer Betracht gebliebenen Bedarfsgruppen Y/ohnungsmiete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung miteinbezogen worden seien. Damit seien die besonderen Bedürfnisse der nach Chile ausgewanderten Verfolgten teilweise berücksichtigt worden. Eine zusätzliche Berechnung unter Einbeziehung.weiterer, den Haushalt der Verfolgten besonders belastender Ausgaben, wie Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, sei nach Auskunft des Statistischen Bundesamts nicht möglich, weil geeignete statistische Unterlagen für Chile nicht zur Verfügung stünden. Dabei dürfe Jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß die Verbrauchergeldparität allein nach den deutschen Verbrauchergewohnheiten ermittelt worden sei. Da3 bedeute für die schon längere Zeit in Chile lobenden Deutschen einen nicht unerheblichen Vorteil, durch den etwaige Nachteile, die sich aus der Nichteinbeziehung bestimmter Ausgaben in den Preisvergleich ergeben könnten, ausgeglichen würden.
Danach habe der Kläger 1958 eine ausreichende Le-bensgrundlage gehabt, so daß der Entschädigungszeitraum nicht auf dieses Jahr ausgedehnt werden könne. Wie in dem Bescheid vom 19» Juli 1963 richtig dargelegt worden • sei, ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 17.958,19 DM. Der Zuschlag von 20 $> zur Kapitalentschädigung stehe dem Kläger nach der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz zu. Der noch auszuzahlende Betrag der Kapitalentschädigung betrage 4.726,— DM; in dieser Höhe sei das Urteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten.
 
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.
1.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestufte Kläger im Juni 1934 aus rassischen GrUnden aus seiner Stellung als Angestellter der Kreissparkasse K^^^ entlassen. Die Entschädigungobehörde hat als Zeitpunkt des Beginns des Entschädigungszeitraums erst den 1. Februar 1938 angenommen, da der Kläger bis dahin andere gleichwertige Stellungen gefunden habe.
Das ist vom Dandgericht und vom Berufungsgericht bestätigt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil RzW 1965, 519 Nr. 23) beginnt jedoch der Entschädigungszeitraum mit der ersten verfolgungsbedingten Entlassung auch dann, wenn der Verfolgte anschließend eine neue Stellung erhielt, die ihm ein nicht geringeres als das bisherige, aber nicht die maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichendes Gehalt erbrachte. Daß das Einkommen, das der Kläger nach der Entlassung erzielte, die seinem Alter entsprechenden Tabellensätze des einfachen Dienstes der Anlage 1 zur
3. DV-BEG erreichte, ist vom Berufungsgericht nicht fest-gestellt worden. Keinesfalls war dieses Einkommen nachhaltig, da der Kläger wegen seiner Abstammung von einem jüdischen Vater in Deutschland mit einer dauerhaften Existenz nicht mehr rechnen konnte.
2.	Zu Unrecht führt dagegen die Revision aus, das Berufungsgericht verstoße gegen die im Urteil des erkennenden Senats RzW 1962, 318 (320) Nr. 32 niedergelegten
 
Grundsätze bei der Umrechnung des vom Kläger in chilenischer Währung erzielten Einkommens, indem es sich, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, lediglich den Ausführungen des Statistischen Landesamts angeschlossen habe. Allerdings hat der erkennende Senat in der damaligen Sache ausgeführt, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte seien nicht ohne weiteres verwendbar, da bei dem zugrunde gelegten Preisvergleich für .Chile die Ausgaben für Miete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung, die im Haushalt der Verfolgten eine erhebliche Rolle spielten, außer Betracht geblieben seien; cs müßten daher durch Einholung von Auskünften und Anhörung von Sachverständigen weitere Ermittlungen angestellt werden. Die Revision übersieht aber, daß nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts im Dezember 1957 vom Statistischen Bundesamt ein neuer Preisvergleich durchgeführt worden ist, in dem die bis dahin außer Betracht gebliebenen Bedarfsgruppen Wohnungsmiete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung mit oinbezogen worden sind. Der in dieser Richtung von der Revision vermißten Ermittlungen bedurfte es daher nicht mehr.
III.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das angefoch-tene Urteil aufzuheben und gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da die Aufhebung nur wegen Gesetzeavor-lotzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhaltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Bei der Berechnung der dem Kläger zustehendon Kapi-
10
talentschädigung ist davon. auszugehen, daß er am 19*
Februar 1910 geboren und in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen ist, sowie daß er nach § 92 Abs. 2 BEG Anspruch auf einen Zuschlag von 20 i zur Kapitalentschädigung hat und ein Entschädigungszeitraum vom 1. Juni 1934 bis zu dem 31. Dezember 1957 zugrunde zu legen ist. Danach beträgt die Kapitalentschädigung für diesen Zeitraum unter Einrechnung des Zuschlags von 20 °A 30.003,40 DM. Gemäß §§ 17, 32 der
3.	DV-BEG ist diese Kapitalentschädigung insov/eit zu kürzen, als der nach § 76 Abs. 1 BEG (also ohne den Zuschlag von 20 fa) errechnete Betrag der Kapitalentschädigung zusammen mit dem seit dem 1. Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15 der 3. DV-BEG) übersteigt.
Die Kapitalentschädigung für den obigen Entschädigungszeitraum ohne den Zuschlag von 20 $ beträgt 24.978,20 DMj das seit dem 1. Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft des Klägers erzielte Einkommen beträgt 39.589,19 DM (vgl. Bescheid vom 19. Juli 1963, Bl. 15 EA), zusammen 64*567,39 DM. Stellt man diese Summe derjenigen der für den Entschädigungszeitraum nach § 15 der 3. DV-BEG in Betracht kommenden Summe der erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten von 47.542,— DM gegenüber, so ergibt sich eine auf die Kapitalentschädigung (mit dem Zuschlag von 20 #) von 30.003,40 DM anzu-rochnende-: Differenz von 17.025,39 DM. Die dem Kläger danach verbleibende Kapitalentschädigung (mit dem Zuschlag von 20 #) beläuft sich auf 12.978,01, aufgerundet 12.979,— DM. Hiervon sind die dem Kläger von der Entschädigungsbehörde bereits gewährten 5.533,— DM abzuziehen, so daß der Kläger noch 7.446,— DM an Kapitalentschädigung zu erhalten hat.
11
Danach ist auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt aufzuheben, im übrigen abzuändern und dahin neu zu fassen, daß das beklagte Land, unter Klagabweisung im übrigen, verurteilt wird, an den Kläger, Uber die bereits gewährten 5»533,— DM hinaus, weitere 7.446,— DM zu zahlen. Dem beklagten Land ist vorzubehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgosetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl I Seite 2065) geltend zu machen (Senatsurteil RzW 1967, 421 Hr. 54). Im übrigen ist die Berufung des beklagten Landes und die weitergehende Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs. 1 BEG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, Art. VII BEG-SchlußG,
Senatspräsident Ascher ist in	Wüstenberg
 den Ruhestand getreten, und Bundesrichter Maaß ist erkrankt, beide sind verhindert zu unterschreiben
WUstenberg
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen