Es könne aber nicht festgestellt werden, daß die Mißhelligkeiten, denen der Klager 1932 wegen seiner Abstammung ausgesetzt gewesen sei, auf einen Versagen des Staatsapparates in den letzten Monaten vor den 30. Das Berufungsgericht sei überzeugt, daß nicht gesagt werden könne, die Berliner Schutzpolizei sei bis Ende 1932 unter dem vom Nationalsozialismus ausgeübten Druck nicht mehr imstande gewesen, jüdische Mitbürger vor Übergriffen zu schützen, oder die Berliner Gerichte hätten bereits zu jener Zeit jüdischen Mitbürgern den Rechtsschutz versagt. Denn die vom Kläger behaupteten ^antisemitischen Belästigungen seien nicht von einer nationalsozialistischen Dienststelle oder einem entsprechenden Amtsträger veranlaßt worden. Vielmehr seien die vom Kläger behaupteten antisemitischen Belästigungen von einzelnen Betriebsangehörigen ausgegangen, denen möglicherweise auf Grund ihrer nationalsozialistischen Einstellung an einer Verunglimpfung des Klägers gelegen gewesen sei. Die u.a. auf die §§ 286 ZPO, 1, 2, 176 BEG gestützte Revision wendet sich in ihrem Schwerpunkt gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zusammenschlüsse der NSDAP oder ihren damaligen Gliederungen angchörender oder mit ihr sympathisierender Betriebsangehöriger in den größeren Berliner Betrieben in der zweiten Hälfte des Jahres 1952 seien nicht als "Dienststelle*!" im Sinne des § 2 BEG anzusehen; denn sie hätten weder einen Bestandteil der Verwaltung der NSDAP oder ihrer Gliederungen gebildet noch über eine gefestigte Organisation verfügt, durch die - mehr oder weniger offenkundig - eine systematische politische Beeinflussung der übrigen Betriebsmitglieder hätte erfolgen können. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang© die NichtberUcksichtigung des Vortrages des Klägers (Bl. 44 R, 67 GA) durch das Berufungsgericht, er habe als Einkäufer des Kabelwerkes Oberspree in der Zeit bis September 1932 sehr viel unter dem zunehmenden Antisemitismus der nationalsozialistischen Angestellten, die gerade im Kabelwerk im Rahmen der so/a^ NSBO eine besonders große Zelle gehabt hätten und von denen, wie später bekannt geworden sei, einer Obersturmführer der SS gewesen sei, zu leiden gehabt. Er sei daher im Einverständnis mit der Firma zunächst im September 1932 in Urlaub gegangen und habe sich nach Israel begeben. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, die von dem Kläger behaupteten Drangsalierungen im Kabelwerk Oberspree seien von der Nationalsozialistischen Betriebsorganisation (NSBO) als einer der Obersten Leitung der sog. Denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Mißhelligkeiten, denen der Kläger 1932 wegen seiner Abstammung ausgesetzt gewesen sei, auf einem Versagen des Staatsapparates in den letzten Monaten vor dem 30. Mit diesen Feststellungen wird das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht gerecht, daß er, wie als nicht berücksichtigt von der Revision mit Recht gerügt wird, wegen antisemitischer Drangsalierungen in Einverständnis mit der Firma zunächst im September 1222 nach dem heutigen Israel in Urlaub gegangen sei und dann nach den Ereignissen des Januar 1933 nicht mehr zurückgekehrt, sondern mit Wirkung vom 31. Wäre der Kläger zunächst im September 1932 in das heutige Israel in Urlaub gegangen und hätte er erst unter dem Eindruck der Ereignisse vom 30. Januar 1933 endgültig den Entschluß gefaßt, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, und wäre das Dienstverhältnis rückwirkend mit dem 31. In einem solchen Falle käme es im Hinblick auf § 64 Abs. 1 und 2 BEG'irechtlich nicht mehr darauf an, ob individuelle Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger schon im Jahre 1932 Vorgelegen hätten, insbesondere ob die vom Kläger behaupteten Drangsalierungen im Kabölrierk Oberspree von der Nationalsozialistischen Betriebsorganisation ausgegangen wären. Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger Gelegenheit haben, zur Darlegung^ seiner Behauptung, er sei bereits im Jahre 1932 national sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, seinen Vortrag zu wiederholen, er habe in der Zeit bis September 1932 sehr viel unter dem zunehmenden Antisemitismus der nationalsozialistischen Angestellten, die gerade im Kabelwerk Oberepree im Rahmen der sog. Dezember 1932 eine Gehaltsabfindung erhalten sollte, so hätte das Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung der Präge, ob dem Kläger im Jahre 1932 noch der erforderliche Rechtsschutz durch die staatlichen Organe gewährleistet gewesen wäre. Denn wenn weitere Ermittlungen des Berufungsgerichts ergeben.würden, daß zur Zeit der Drangsalierungen des Klägers der Staatsapparat bereits so schwach und die Arbeitnehmerschaft des Kabelwerkes Oberopree so weitgehend nationalsozialistisch unterwandert war, daß jedenfalls gegen die Mitglieder einer dort etwa bestehenden NSBO als Keimzelle der gegen den Kläger gerichteten antisemitischen Belästigungen auch nicht mehr durch Entlassung der Rädelsführer eingeschritten werden konnte, so wäre dem Kläger der erforderliche Rechtsschutz zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewährleistet gewesen.
24g1 019 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 166/65 URTEIL Verkündet am 29. Juni 1966, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Immanuel M 0 HflBBstreet, TI (Israel), Klägers und RevisionsklUgero, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966 unter Mitwirkung des üenatoprä3identen Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten* Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverv/iesen. v Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 11. März 1899 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er hat. beim Entschädigungsamt Berlin Entschädigung unter anderem wegen Schadens im beruflichen Portkommen geltend gemacht und hierzu vorgetragen: Er habe im Jahre 1917 das Abitur abgelegt und sei in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1922 als kaufmännischer Lehrling beschäftigt gewesen. In der Zeit von 1922 bis 1925 habe er in der Hetallabteilung eines Hamburger Bankhauses und und in der Zeit bis 1930 als Angestellter einer Metallfirma gearbeitet. Seit den Jahre 1930 bis zu dem 31. Dezember 1932 sei er bei dem Kabelwerk Oberspree Einkäufer gewesen. Er habe in seiner letzten Stellung stark unter den Antisemitismus gelitten, der von den Betriebsangehörigen verbreitet worden sei. Die ständigen Drangsalierungen hätten im Laufe der Zeit immer mehr zugenom-nen, so daß er sich entschlossen habe, den aufkommenden Nationalsozialismus durch die Auswanderung zu entgehen. Er habe sich deshalb im September 1932 beurlauben lassen, um sich in den damaligen Palästina nach einer neuen Stellung umzusehen. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1932 sei er dann aus der Firma ausgeschieden. Bei den EntschädigungsOrganen hat der Kläger mit seinen Anspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entooheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gewährung von Entschädigung sei allerdings nicht von der Entstehung eines Schadens in der Zeit erst nach der sog. Machtergreifung am 30. Januar 1933 abhängig. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß die Mißhelligkeiten, denen der Klager 1932 wegen seiner Abstammung ausgesetzt gewesen sei, auf einen Versagen des Staatsapparates in den letzten Monaten vor den 30. Januar 1933 beruht hätten. Das Berufungsgericht sei überzeugt, daß nicht gesagt werden könne, die Berliner Schutzpolizei sei bis Ende 1932 unter dem vom Nationalsozialismus ausgeübten Druck nicht mehr imstande gewesen, jüdische Mitbürger vor Übergriffen zu schützen, oder die Berliner Gerichte hätten bereits zu jener Zeit jüdischen Mitbürgern den Rechtsschutz versagt. Hierauf komme e3 indessen nicht entscheidend an, weil die weiteren Voraussetzungen des § 2 BEG nicht vorlägen. Denn die vom Kläger behaupteten ^antisemitischen Belästigungen seien nicht von einer nationalsozialistischen Dienststelle oder einem entsprechenden Amtsträger veranlaßt worden. Zwar hätten sich in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 in den größeren Berliner Betrieben, wie demjenigen des Klägers, Betriebsmitglieder, die bereits der JJ5DÄP, oder ihren damaligen Gliederungen angehört oder mit ihnen sympathisiert hätten, zusammengefunden, um im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten dj.e von ihnen gebilligte » Ideologie des Nationalsozialismus zu fördern, wozu insbesondere die Einleitung, Verbreitung und Unterstützung antisemitischer Tendenzen im Betriebe gehört habe. Als "Dienststelle” im Sinne des § 2 BEG könnten derartige Zusammenschlüsse aber, jedenfalls vor der sog. Machtübernahme, nicht angesehen werden. Die politischen Verhältnisse in Berlin in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 hätten es den nationalsozialistisch gesinnten Betriebsangehörigen gerade nicht erlaubt, ihre politischen Ziele in jedem Palle in aller Öffentlichkeit zu propagieren. Vielmehr seien die vom Kläger behaupteten antisemitischen Belästigungen von einzelnen Betriebsangehörigen ausgegangen, denen möglicherweise auf Grund ihrer nationalsozialistischen Einstellung an einer Verunglimpfung des Klägers gelegen gewesen sei. Eine durch Dienststellen oder Amtsträger der Partei veranlaßte oder gebilligte Aktion könne in diesen durch Betriebsangehörige planlos durchgeführten Schikanen nicht gesehen werden. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Die u.a. auf die §§ 286 ZPO, 1, 2, 176 BEG gestützte Revision wendet sich in ihrem Schwerpunkt gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zusammenschlüsse der NSDAP oder ihren damaligen Gliederungen angchörender oder mit ihr sympathisierender Betriebsangehöriger in den größeren Berliner Betrieben in der zweiten Hälfte des Jahres 1952 seien nicht als "Dienststelle*!" im Sinne des § 2 BEG anzusehen; denn sie hätten weder einen Bestandteil der Verwaltung der NSDAP oder ihrer Gliederungen gebildet noch über eine gefestigte Organisation verfügt, durch die - mehr oder weniger offenkundig - eine systematische politische Beeinflussung der übrigen Betriebsmitglieder hätte erfolgen können. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang© die NichtberUcksichtigung des Vortrages des Klägers (Bl. 44 R, 67 GA) durch das Berufungsgericht, er habe als Einkäufer des Kabelwerkes Oberspree in der Zeit bis September 1932 sehr viel unter dem zunehmenden Antisemitismus der nationalsozialistischen Angestellten, die gerade im Kabelwerk im Rahmen der so/a^ NSBO eine besonders große Zelle gehabt hätten und von denen, wie später bekannt geworden sei, einer Obersturmführer der SS gewesen sei, zu leiden gehabt. Er sei daher im Einverständnis mit der Firma zunächst im September 1932 in Urlaub gegangen und habe sich nach Israel begeben. Als er nach den Ereignissen des Januar 1933 nicht mehr zurückgekehrt sei, sei er mit Wirkung vom 31. Dezember 1932 aus dem Kabelwerk Oberspree ausgeschieden. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, die von dem Kläger behaupteten Drangsalierungen im Kabelwerk Oberspree seien von der Nationalsozialistischen Betriebsorganisation (NSBO) als einer der Obersten Leitung der sog. “Politischen Organisation” der NSDAP unterstellten Gliederung der Partei ausgegangen, so würde dieser bachverhalt allein den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht rechtfertigen, falls das Ausscheiden des Klägers aus dem ArbeitsVerhältnis Ende 1932 auf einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarung beruhte. Denn das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Mißhelligkeiten, denen der Kläger 1932 wegen seiner Abstammung ausgesetzt gewesen sei, auf einem Versagen des Staatsapparates in den letzten Monaten vor dem 30. Januar 1933 beruht hätten. Mit diesen Feststellungen wird das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht gerecht, daß er, wie als nicht berücksichtigt von der Revision mit Recht gerügt wird, wegen antisemitischer Drangsalierungen in Einverständnis mit der Firma zunächst im September 1222 nach dem heutigen Israel in Urlaub gegangen sei und dann nach den Ereignissen des Januar 1933 nicht mehr zurückgekehrt, sondern mit Wirkung vom 31. Dezember 1932 aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Wäre der Kläger zunächst im September 1932 in das heutige Israel in Urlaub gegangen und hätte er erst unter dem Eindruck der Ereignisse vom 30. Januar 1933 endgültig den Entschluß gefaßt, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren, und wäre das Dienstverhältnis rückwirkend mit dem 31. Dezember 1932 aufgelöst worden, dann hätte er sich erst nach dem 30. Januar 1933 zur Auswanderung entschlossen. Er könnte dann gemäß §§ 64, 87, 88 Nr. 3 BEG einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben, weil er als - offensichtlich - Verfolgter seinen Arbeitsplatz dadurch verloren hätte, daß er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert wäre. In einem solchen Falle käme es im Hinblick auf § 64 Abs. 1 und 2 BEG'irechtlich nicht mehr darauf an, ob individuelle Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger schon im Jahre 1932 Vorgelegen hätten, insbesondere ob die vom Kläger behaupteten Drangsalierungen im Kabölrierk Oberspree von der Nationalsozialistischen Betriebsorganisation ausgegangen wären. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger Gelegenheit haben, zur Darlegung^ seiner Behauptung, er sei bereits im Jahre 1932 national sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, seinen Vortrag zu wiederholen, er habe in der Zeit bis September 1932 sehr viel unter dem zunehmenden Antisemitismus der nationalsozialistischen Angestellten, die gerade im Kabelwerk Oberepree im Rahmen der sog. NSBO eine besondere Zelle gehabt hätten und von denen einer Obersturmführer der SS gewesen sei, zu leiden gehabt. Sollte sich in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungs gericht heraussteilen, daß der Kläger etwa schon im September 1932 aus dem Kabelwerk Oberspree ausscheiden und nur bis zun 31. Dezember 1932 eine Gehaltsabfindung erhalten sollte, so hätte das Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung der Präge, ob dem Kläger im Jahre 1932 noch der erforderliche Rechtsschutz durch die staatlichen Organe gewährleistet gewesen wäre. Denn wenn weitere Ermittlungen des Berufungsgerichts ergeben.würden, daß zur Zeit der Drangsalierungen des Klägers der Staatsapparat bereits so schwach und die Arbeitnehmerschaft des Kabelwerkes Oberopree so weitgehend nationalsozialistisch unterwandert war, daß jedenfalls gegen die Mitglieder einer dort etwa bestehenden NSBO als Keimzelle der gegen den Kläger gerichteten antisemitischen Belästigungen auch nicht mehr durch Entlassung der Rädelsführer eingeschritten werden konnte, so wäre dem Kläger der erforderliche Rechtsschutz zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Gebühren- und Auslogenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher WUstenberg Wilden Dr. Loewenheim von der Mühlen 9* . ...