BEG § 141 Auch ein österreichischer Staatsangehöriger kann im Sinne des § Ht BEG dio deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und einen Anspruch auf Soforthilfe haben« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg» llaaß und Wilden für Recht erkannt: Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Breiburg hat diesen Antrag mit dem Bescheid vom 17. Auf die Klage des Klägers hat das Landgericht durch das Urteil vom 9* Juli 1962 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 DK zu zahlen« 1» Der Kläger macht einen Anspruch auf Soforthilfe gemäß § Hl BEG geltend» Dieser Anspruch steht dem Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit zu, dor in dor Zeit vom 3o. 8. Hoi 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausge*_ wandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist und soinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieton g& habt hat, die am 31. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, daß Österreicher ein eigenes Staatsvolk bilden und deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig si&d:i (vgl. Das Vertriebenenreeht stelle eine Ausnahme von dem Grundset* dar, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen habe.Die Vertriebenen hätten, soweit sie nicht schon deutsche Staatsangehörige gewesen seien, wegen Damit wäre ein eigenes Staatsvolk neu gebildet» Es gebe somit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache, österreichische Staatsangehörige hätten ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie zu sorgen verpflichtet sei» Die Bundesrepublik hätte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Ver-triebenengesetzgebung einzubeziehen, möge auoh sonst die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates der Vertriebenen-eigenschaft grundsätzlich nicht entgegenstehen» österreichischen Staatsangehörigen komme daher die Vertriebenendigen-schaft im Sinne der §§ T, 6 BVFG nicht zu» Dementsprechend sei auch in der amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs zu dem BEG (Deutscher Bundestag, 2. 15o ff BEG kommt es in § HT BEG nicht auf die Vertriebe-neneigensohaft im Sinne des § 1 BVFG an« Each §141 BEG ist vielmehr derjenige Verfolgte anspruchsborechtigt, der| als deutscher Staatsangehöriger oder als Zugehöriger zu dem deutschen Sprach» und Kulturkreis mit dem Deutschen Reich vor der Auswanderung, der Vertreibung oder der Deporatioi. durch Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten, eng verbunden war und durch Verfolgungsmaßnahmen seine deutsche Heimat verloren hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in DflHD geboren und hat bis zu dem Jahre 1937 ständig in Deutschland gewohnte Seine wirtschaftliche Existenz hatte er bis zur Auswanderung in und in Seine enge Ver- Wenn das Berufungsgericht danach angenommen hat, daß dor Klüger als deutscher Volks zugehöriger nach der Vor-» echrift des §141 BIG anspruchsberechtigt sei, so bestehen gegen diese Hechtsauffassung aus den dargelegtcn Gründen keine durchgreifenden Bedenken«, Die Revision des beklagten Landes ist demgemäß zurilckzuvieisen*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 141 Auch ein österreichischer Staatsangehöriger kann im Sinne des § Ht BEG dio deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und einen Anspruch auf Soforthilfe haben« BGH, Urt. v« 15. April 1964 - IV ZR 166/63 OLG Karlsruhe EG Preiburg/BR. IV ZR 166/63 Verkündet am 15» April 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9, Beklagten und Revisionsklügero, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen Robert - Prozeßbevollmächtigter: -S^p, Kflp«li^p$tr&fiefl Kläger und Revisionsbeklagten, ?htsanv;alt Dr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg» llaaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des Oberlandes- . gerichts Karlsruhe vom 28. Februar 1965 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsverfahrens trägt das beklagte Band. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 19o3 in DflMBi geborene jüdische Kläger, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hat bis zu dem Jahre 1937 ständig in Deutschland gewohnt« Br wanderte in diesem Jahre aus Verfolgungen gründen von seinem letzten inländischen Wohnsitz, über die Schweiz nach Holland aus. Im Jahre 1947 wanderte er nach den USA weiter« Im Jahre i960 ist er nach zurückgekehrt, wo er auch jetzt .wohnt« Der Kläger begehrt Soforthilfe für Rückwanderer. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Breiburg hat diesen Antrag mit dem Bescheid vom 17. September i960 zurückgc-wiesen. Auf die Klage des Klägers hat das Landgericht durch das Urteil vom 9* Juli 1962 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 DK zu zahlen« Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagto Land seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag v/eiter. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen« Entscheidungsaründe; Die Revision des beklagten Zandes ist unbegründet. 1» Der Kläger macht einen Anspruch auf Soforthilfe gemäß § Hl BEG geltend» Dieser Anspruch steht dem Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit zu, dor in dor Zeit vom 3o. Januar 1933 bis zu» 8. Hoi 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausge*_ wandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist und soinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieton g& habt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört habend sofern er nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Zwar hat der erkennende Senat ausgesprochen, dafi ein österreichischer Staatsangehöriger Ansprüche nach §§ 150 ff 3EG nicht erheben könne, weil er im Sinne des BVFö und damit des BSG nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, daß Österreicher ein eigenes Staatsvolk bilden und deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig si&d:i (vgl. BGH vom 27. September 196h - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37, 38 mit Nachweisen aus dem Schrifttum? ebenso BGH vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 Rztf 1962, 467 Nr. 31). In der erstgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt, daß es sich bei dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit um einen Rechts-* begriff handle, dessen Merkmale sich aus § 6 BVTG ergeben. Das Vertriebenenreeht stelle eine Ausnahme von dem Grundset* dar, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen habe.Die Vertriebenen hätten, soweit sie nicht schon deutsche Staatsangehörige gewesen seien, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder seien durch die nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der politischen und sozialen Verhältnisse tatsächlich gehindert , den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen« Wegen des Verlustes dieses Rückhaltes habe die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen Übernommen* Dieser Gesichtspunkt greife bei Vertriebenen österreichischer Staatsangehörigkeit nicht durch» Österreich habe sich im April 1945 als selbständiger Staat wieder konstituiert und den von ihm als Staatsbürger betrachteten Bersonenkreis genau umschrieben. Damit wäre ein eigenes Staatsvolk neu gebildet» Es gebe somit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache, österreichische Staatsangehörige hätten ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie zu sorgen verpflichtet sei» Die Bundesrepublik hätte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Ver-triebenengesetzgebung einzubeziehen, möge auoh sonst die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates der Vertriebenen-eigenschaft grundsätzlich nicht entgegenstehen» österreichischen Staatsangehörigen komme daher die Vertriebenendigen-schaft im Sinne der §§ T, 6 BVFG nicht zu» Dementsprechend sei auch in der amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs zu dem BEG (Deutscher Bundestag, 2. Wahlper«, 1953, Drucks» 1949P, 173) ausgeführt, österreichische Staatsangehörige könnten niemals Vertriebene im Sinne des BVFG sein» Die Auffassung, daß österreichische Staatsangehörige sich an ihren Staat zu halten hätten und von diesem zu entschädigen seien, käme auch in der in § 16o Abs» 2 Satz 2 BEG getroffenen Regelung zu dem Ausdruck, die ehemalige österreichische Staatsangehörige von den für Staatenlose und Flüchtlinge vorgesehenen Entschädigungsleistungen auschließe» 2. Diese Erwägungen betreffen allein die Frage;, ob österreichische Staatsangehörige Vertriebene im Sinno doi §§ 15o ff BEG sind. Die vom erkennenden Senat zu dieser Frage entwickelten Grundsätze können jedoch nicht in gleicher Weise zu dem Tragen kommen, wenn es sich um die Auslegung des § HT BEG handelt«. Anders als in den §§ 15o ff BEG kommt es in § HT BEG nicht auf die Vertriebe-neneigensohaft im Sinne des § 1 BVFG an« Each §141 BEG ist vielmehr derjenige Verfolgte anspruchsborechtigt, der| als deutscher Staatsangehöriger oder als Zugehöriger zu dem deutschen Sprach» und Kulturkreis mit dem Deutschen Reich vor der Auswanderung, der Vertreibung oder der Deporatioi. durch Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten, eng verbunden war und durch Verfolgungsmaßnahmen seine deutsche Heimat verloren hat. Durch § 141 aaO sollte ein Anreiz für diesen Kreis der Verfolgten geschaffen werden, sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu schaffen. Diesem Kreis der Verfolgten soll durch die Gewährung der Soforthilfe die Wiedereingliederung in Deutschland erleichtert werden. Der Kreis der Soforthilfebcroehtigtcn ist absichtlich nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Die Voraussetzungen für die Soforthilfe kann daher auch ein österreichischer Staatsangehöriger erfüllen. Denn die Gründe, die Angehörige dieses Staates von der Entschädigung nach den §§ H4 ff auszuschließen, greifen hier nicht durch. Bei dem Kläger sind alle Bedingungen für die Berechtigung aus § Hl aaO erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in DflHD geboren und hat bis zu dem Jahre 1937 ständig in Deutschland gewohnte Seine wirtschaftliche Existenz hatte er bis zur Auswanderung in und in Seine enge Ver- bindung mit dem Deutschen Reich folgt auch daraus, daß er sich im Jahre 1932 ernsthaft mit dem Gedanken getragen hat, eich um die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit zu bemühen«. Seine Absicht hat er nur auf den Kat des österreichischen Generalkonsuls., der ihn auf die zu erwartende Beherrschung des Öffentlichen Lebens durch den Nationalsozialismus hinv/ies, aufgegeben (vgl» BU S* 5}» Wenn das Berufungsgericht danach angenommen hat, daß dor Klüger als deutscher Volks zugehöriger nach der Vor-» echrift des §141 BIG anspruchsberechtigt sei, so bestehen gegen diese Hechtsauffassung aus den dargelegtcn Gründen keine durchgreifenden Bedenken«, Die Revision des beklagten Landes ist demgemäß zurilckzuvieisen* Die Kostenentschoidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BIG. Ascher Johannsen Wüstenberg tfaaß Wilden