Ein Jude, der im April 1939 aus Jugoslawien nach England ausgewandert ist, weil deutsche Firmen ihm auf Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber seine bisher vertragsmäßig für sie ausgeübte Vertretertätigkeit entzogen hatten, kann Vertriebener im Sinne des § 1 Abe. 2 Hr. 1 BVFG und des § 15o BEG hätten die deutschen Firmen ihm auf Grund der Rassengesctze kündigen müssen, da er jüdischer Abstammung sei» Infolge dieser Maßnahmen habe er seine wirtschaftliche Existenz verloren« Er habe befürchtet, daß Jugoslawien in Kürze Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung abgelehnt, Der Kläger hat seinen Anspruch im Wege der Klage weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, ihm ab 1, Oktober 1939 eine monatliche Rente von 2oo DM zu zahlen. scher Das Berufungsgericht meint, diese Voraussetzung treffe beim Kläger deshalb nicht zu, weil er im April 1939 Jugoslawien nicht verlassen habe, um sich einem gegen ihn gerichteten Verfolgungsdruck zu entziehen» aber nicht dadurch entgehen können, daß er Jugoslawien verla habe» Der Kläger könne Jugoslawien im April 1939 auch nicht deshalb verlassen haben, weil er weiteren, ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen habe zu- fczung durch deutsche Truppen sei damals, vor Aus so bruch des zweiten Weltkrieges, noch nicht vorauszusohcn gewesen» Y/enn der Kläger sich mit seiner Ehefrau im April 1939 von Jugoslawien nach England begeben habe, müßten deshalb andere Gründe hierfür maßgebend geweser sein, etwa der Gedanke, in England leichter als in Jugoslawien wieder eine Existenz aufbauen zu können» Auch das Berufungsgericht ist hiernach davon aus-gegangen, gegen den Kläger sei dadurch, daß ihm von den deutschen Pinnen seine Vertretertätigkeit entzogen wurde, eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme verübt worden» Dieser Annahme würde hier auch nicht die Erwägung entgegenstehen, daß der Kläger zu der Zeit, als diese Maßnahme gegen ihn ergriffen wurde, nicht ira Bereich der nationalsozialistischen Herrschaft gelebt hat» Dex* Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich abgesehen - in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs, solange sic nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt eines anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne eines Staatsunrechts verübt sein können, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäre (Urteil des Senats RzW 1962, 315 Nr» 26 Die in diesen Entscheidungen ausgesprochenen Grundsätze treffen insofern auch auf den vorliegenden Pall zu, als es sich darum handelt, daß der Kläger nach seiner Behauptung aus Jugoslawien ausgewandert ist, um weiteren, ihm drohenden Verfolgungsmaßnahraen zuvor zu kommeno Insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, I Jugoslawien sei im April 1939 noch völlig unabhängig gewesen und die im Jahre 194-1 erfolgte Besetzung sei ; damals, vor Ausbruch des zweiten Y/eltkrieges, noch nicht vorauszusehen gewesen, zuzustimmene Der vorliegende Pall weist jedoch gegenüber den vorerwähnten, früher entschiedenen Pällen insoweit eine Besonderheit auf, als es sich bei der Entziehung der Vertretertätigkeit nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts um eine Maßnahme der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt hat, die gegen den Betroffenen unmittelbar auch im Hoheitsgebiet eines nicht zu dem Herrschaftsbereich dec-Nationalsozialismus gehörigen souveränen Staates wirksam wurde, ohne daß dieser Staat grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ihn davor zu schützenp Die nationalsozialistischen Machthaber konnten also hier mit einer solchen Maßnahme unmittelbar in ein Rochtsgut einer im Herrschaftsgebiet eines anderen Staates lebenden Person eingreifen, so daß auch ihre Verantwortlichkeit für eine solche Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann daß der Kläger durch diese Maßnahmen in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist und daß seine Auswanderung nach England zu dem Zweck erfolgte, dort eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw» seine bisherige Tätigkeit dort unter günstigeren Bedingungen fortzucetzen, nachdem ihm die Grundlage für die bisher von ihmaisgeübte berufliche Betätigung durch die erwähnten Vcrfolgungsmaßnahmen mindestens teilweise entzogen v/orden war0 Bas bedeutet aber, daß der Kläger tatsächlich ausgewandert ist, um den Auswirkungen dieser I&ßnahmen auf seine wirtschaftliche Existenz zu begegnen, und sie nach Möglichkeit abzuwenden, Ob der Kläger und seine Ehefrau dieses Ziel auch ohne eine Auswanderung aus Jugoslawien oder auch durch eine Auswanderung in ein anderes Vertreibungsgebiet hätten erreichen können, ist unerheblicho Ber Tatbestand des § 1 Abs« 2 Ziffo 1 BVFG ist jedenfalls dadurch erfüllt, daß er damals Jugoslawien verlassen hat, weil nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren, deren Bio Vertriebeneneigenschaft des Klägers kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß er von der Vertreibung nicht erfaßt worden wäre, wenn er bis zu dem Kriegsende in Jugoslawien verblieben wäre. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt% Eine Kollektivauobürgcrung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit habe in Jugoslawien nicht stattgefunden (vglo Bokumentation der Vortreibung der Beutsehen aus Ost-Mitteleuropa, Bd« V, triebenen gleichgestellt werden Auf Grund dieser Erwägungen läßt es sich jedoch bei Berücksichtigung der tatsächlichen historischen Verhältnisse, unter denen die Vertreibung der Volksdeutschen aus Jugoslawien durchgeführt wurde, nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Kläger, v/enn er die Vertreibungszeit in Jugoslawien erlebt hätte, tat-sächlich vertrieben worden wäre« Es muß als zweifelhaft angesehen werden, ob die Vertreibung unter diesen Verhältnissen in jedem einzelnen Falle unter Einhaltung der vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen ohne Willkür durchgeführt worden ist bzw» wäre* Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als sogar in der auch vom Berufungsgericht angeführten Auslegung des Präsidiums des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 8* Juni '1945 darauf hingewiesen wird, daß bei der Durchführung des Entzuges der Bürger-rechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Anti-faschistischen Rates der Nationalen Befreiung vom 2Io November 1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren worden sei (Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-IIitteleuropa, Bd« V, S« 183 E)» Auch die Möglichkeit’, daß es dem Kläger nicht gelungen wäre, die mit der Durchführung der Vertreibungsnaßnahmen beauftragten Dienststellen davon zu überzeugen, daß er zu dem Kreis der Volksdeutschen gehörte, die nach diesen Bestimmungen von den Vertreibungsmaßnahmen verschont bleiben sollten, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen* Wie der Senat in seinen RzW 1962, 368 und 1962, 467 veröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat, ist der Gesetzgeber bei der Piktion des § 1 Abs» 2 Ziff» 1 BVPG, wie sich aus deren allgemeiner Passung ergibt, davon ausgegangen, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, im allgemeinen im Palle ihres Verbleibens in diesem Gebiet vertrieben worden tung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststoht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist oder tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigen-schaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen. 65 3BG Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen, wenn er durch die Verfolgungsmaßnahmen, von denen er im Vertreibungsgebiet erfaßt worden ist, in der Nutzung seiner Arbeits kraft nicht nur rz benachteiligt worden ist. Der Kläger hat bisher keine näheren Angaben darüber gemacht, in welchem Ausmaß sich die gegen ihn durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen schädigend auf seine Erwerbstätigkeit ausgewirkt haben und wie weit es ihm gelungen ist
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein ♦ BEG § 15o Ein Jude, der im April 1939 aus Jugoslawien nach England ausgewandert ist, weil deutsche Firmen ihm auf Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber seine bisher vertragsmäßig für sie ausgeübte Vertretertätigkeit entzogen hatten, kann Vertriebener im Sinne des § 1 Abe. 2 Hr. 1 BVFG und des § 15o BEG sein» Urteil vom 26* April 1963 - IV ZR 166/62 - OLG Köln LG Köln IV ZR 166/62 Verkündet am 26» April 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle das Land Kordrhein-V/estfalen 9 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln 9 Beklagten und Revisionsbeklagten 9 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt m hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Br« Loev/enheim und Br« Graf für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5«Zivilsenats (EntSchädigungsSenats) des Oberlandcs-gerichts Köln vom 29« März 1962 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der am 1894 in o geborene Klager beansprucht Entschädigung .wegen Schadens im beruflichen Fortkommen® Zur Begründung seines Antrag hat er vorgetragens Er habe bis April 1939 als tschecho slowakischer Staatsangehöriger in Zagreb/Jugoslawien gelebt, wo er als Vertreter ausländischer, insbesondere deutscher 1 tätig gev/e sei In den Jahren 1938/39 hätten die deutschen Firmen ihm auf Grund der Rassengesctze kündigen müssen, da er jüdischer Abstammung sei» Infolge dieser Maßnahmen habe er seine wirtschaftliche Existenz verloren« Er habe befürchtet, daß Jugoslawien in Kürze 9 von deutschen Truppen besetzt werde. Deshalb sei er, ebenso wie seine Ehefrau, im April 1939 unter Zurücklass o e mc o gesamten Vermögens nach England geflohen ung Er Gl deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertricbe nengesetzes. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung abgelehnt, Der Kläger hat seinen Anspruch im Wege der Klage weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, ihm ab 1, Oktober 1939 eine monatliche Rente von 2oo DM zu zahlen. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelas oon hat 9 9 erstrebt der Kläger die Yfiederhorstellung des landgerichtlichen Urteils Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuwoioon ♦ t Die Revision ist begründet«, Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht sum Kreise der anspruchsberechtigten Verfolgten ge-höre, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigte Unstreitig erfüllt er zwar die Vohnsit t9 4J Voraussetzungen des 4 BEG nicht» Seine Vertrie- beneneigenschaft und damit seine Anspruchsberechtigung aus den §§ 15o, 154 BEG läßt sich jedoch nach dem fest gestellten Sachverhalt nicht ausschließen Nach 1 Ab Q O o 2 Ziffo 1 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deut i?cher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 3o» Januar 1933 die in Abs» 1 genannten Gebiete 0 nämlich die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31 Dezember 1937 0 verl o c*o en und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus den Gründen des 1 BEG nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ihn verübt worden sind oder ihm drohten«. Es sollen danach auch diejenigen Personen als Vertriebene gelten, die zwar nicht tatsächlich vertrieben worden sind, aber das Ver- troibungsgebiet unter dem Druck nationalsozialisti Verfolgungsmaßnahmen verlassen haben» scher Das Berufungsgericht meint, diese Voraussetzung treffe beim Kläger deshalb nicht zu, weil er im April 1939 Jugoslawien nicht verlassen habe, um sich einem gegen ihn gerichteten Verfolgungsdruck zu entziehen» Zwar s ei er tatsächlich dadurch verfolgt worden 9 daß deutsche Firmen, die er vertreten habe, die Verträge mit ihm auf Veranlassung der nationalsozialistischen Macht- w habor gekündigt hätten» Diesem Verfolgungsdruck habe er 4 aber nicht dadurch entgehen können, daß er Jugoslawien verla habe» Der Kläger könne Jugoslawien im April 1939 auch nicht deshalb verlassen haben, weil er weiteren, ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen habe zu- 4 vor kommen wollen» Jugoslawien sei im April 1939 noch völlig unabhängig gewesen» Die im Jahre 1941 erfolgte . Be s fczung durch deutsche Truppen sei damals, vor Aus so bruch des zweiten Weltkrieges, noch nicht vorauszusohcn gewesen» Y/enn der Kläger sich mit seiner Ehefrau im April 1939 von Jugoslawien nach England begeben habe, müßten deshalb andere Gründe hierfür maßgebend geweser sein, etwa der Gedanke, in England leichter als in Jugoslawien wieder eine Existenz aufbauen zu können» Auch das Berufungsgericht ist hiernach davon aus-gegangen, gegen den Kläger sei dadurch, daß ihm von den deutschen Pinnen seine Vertretertätigkeit entzogen wurde, eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme verübt worden» Dieser Annahme würde hier auch nicht die Erwägung entgegenstehen, daß der Kläger zu der Zeit, als diese Maßnahme gegen ihn ergriffen wurde, nicht ira Bereich der nationalsozialistischen Herrschaft gelebt hat» Dex* Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich - von einer Ausnahme für das Gebiet der Stadt Danzig 1 abgesehen - in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs, solange sic nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt eines anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne eines Staatsunrechts verübt sein können, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäre (Urteil des Senats RzW 1962, 315 Nr» 26 \ - Auswanderung aus der Tschechoslowakei im Mai 1938 -» % 5 aus dem polnischen Korridor im Jahre 1935.Urteil vom 27 o Mars 1963 -* IV 2R 242/62 ~, - Auswanderung aus Rumänien im August 1938 Urteil vom 27ir März 1963 - IV ZR 267/6.2 s - Auswanderung aus Ungarn im September 1938 -)„ Die in diesen Entscheidungen ausgesprochenen Grundsätze treffen insofern auch auf den vorliegenden Pall zu, als es sich darum handelt, daß der Kläger nach seiner Behauptung aus Jugoslawien ausgewandert ist, um weiteren, ihm drohenden Verfolgungsmaßnahraen zuvor zu kommeno Insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, I Jugoslawien sei im April 1939 noch völlig unabhängig gewesen und die im Jahre 194-1 erfolgte Besetzung sei ; damals, vor Ausbruch des zweiten Y/eltkrieges, noch nicht vorauszusehen gewesen, zuzustimmene Der vorliegende Pall weist jedoch gegenüber den vorerwähnten, früher entschiedenen Pällen insoweit eine Besonderheit auf, als es sich bei der Entziehung der Vertretertätigkeit nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts um eine Maßnahme der nationalsozialistischen Machthaber gehandelt hat, die gegen den Betroffenen unmittelbar auch im Hoheitsgebiet eines nicht zu dem Herrschaftsbereich dec-Nationalsozialismus gehörigen souveränen Staates wirksam wurde, ohne daß dieser Staat grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ihn davor zu schützenp Die nationalsozialistischen Machthaber konnten also hier mit einer solchen Maßnahme unmittelbar in ein Rochtsgut einer im Herrschaftsgebiet eines anderen Staates lebenden Person eingreifen, so daß auch ihre Verantwortlichkeit für eine solche Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann »• # 6 Das Berufungsgericht hat auch - ohne freilich insoweit nähere Feststellungen zu treffen - unterstellt« * » daß der Kläger durch diese Maßnahmen in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist und daß seine Auswanderung nach England zu dem Zweck erfolgte, dort eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw» seine bisherige Tätigkeit dort unter günstigeren Bedingungen fortzucetzen, nachdem ihm die Grundlage für die bisher von ihmaisgeübte berufliche Betätigung durch die erwähnten Vcrfolgungsmaßnahmen mindestens teilweise entzogen v/orden war0 Bas bedeutet aber, daß der Kläger tatsächlich ausgewandert ist, um den Auswirkungen dieser I&ßnahmen auf seine wirtschaftliche Existenz zu begegnen, und sie nach Möglichkeit abzuwenden, Ob der Kläger und seine Ehefrau dieses Ziel auch ohne eine Auswanderung aus Jugoslawien oder auch durch eine Auswanderung in ein anderes Vertreibungsgebiet hätten erreichen können, ist unerheblicho Ber Tatbestand des § 1 Abs« 2 Ziffo 1 BVFG ist jedenfalls dadurch erfüllt, daß er damals Jugoslawien verlassen hat, weil nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren, deren • » Auswirkungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohten und weil er in der Auswanderung das geeignete Mittel sah, dieser Bedrohung wirksam zu begegnen„ Bio Vertriebeneneigenschaft des Klägers kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß er von der Vertreibung nicht erfaßt worden wäre, wenn er bis zu dem Kriegsende in Jugoslawien verblieben wäre. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt% Eine Kollektivauobürgcrung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit habe in Jugoslawien nicht stattgefunden (vglo Bokumentation der Vortreibung der Beutsehen aus Ost-Mitteleuropa, Bd« V, So 1o4 B, sowie Blessin/Ehrig/Wilden zu § 15o BEG Anrioll)* * • \* t 7 Nach dom Beschluß des Antifaschistischen Rates der « Volksbcfreiung Jugoslawiens vom 21» November 1944 (vgl Dbkumentation Bd V 9 s 18o E) seien von der darin angeordneten Enteignung Personen deutscher 9 Volkszugehörigkeit grundsätzlich ausgenommen gewesen, » wenn sie die Staatsangehörigkeit neutraler Staaten . * • besessen hätten,, Nach ebr Auslegung dieses Beschlusses in der Anordnung vom 8. Juni 1945 hätten die Bürger- rechte und das Vermögen u a auch jedem jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit oder deut "eher Abstammung oder mit deutschem Familiennamen nicht yj entzogen werden sollen 9 die es Mann oder Frau eine Mischehe mit Personen jugoslawischer, jüdischer, s lowakische 9 9 ukrainischer, madjarischer, rumänischer oder "einer sonstigen anerkannten Nationalität” ge G chloscen hätten (vgl« Dokumentation Bd O KJ V s 184 E) Danach habe der Kläger al angehöriger tschechoslowakischer Staats sehe Abstammung zu dem Personenkreis gehört, der von den diskriminierenden Maßnahmen gegen Personen deutscher Volkszugehörigkeit ausdrücklich ausgenommen gewe C! «en sei. Er könne daher auch nicht auf Grund der Fiktion in 1 Abs« 2 Ziff« 1 BVFG den V triebenen gleichgestellt werden Auf Grund dieser Erwägungen läßt es sich jedoch bei Berücksichtigung der tatsächlichen historischen Verhältnisse, unter denen die Vertreibung der Volksdeutschen aus Jugoslawien durchgeführt wurde, nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Kläger, v/enn er die Vertreibungszeit in Jugoslawien erlebt hätte, tat-sächlich vertrieben worden wäre« Es muß als zweifelhaft angesehen werden, ob die Vertreibung unter diesen Verhältnissen in jedem einzelnen Falle unter Einhaltung * der vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen ohne Willkür durchgeführt worden ist bzw» wäre* Davon kann um so weniger ausgegangen werden, als sogar in der auch vom Berufungsgericht angeführten Auslegung des Präsidiums des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 8* Juni '1945 darauf hingewiesen wird, daß bei der Durchführung des Entzuges der Bürger-rechte von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nicht immer nach den Bestimmungen des Beschlusses des Anti-faschistischen Rates der Nationalen Befreiung vom 2Io November 1944 und den erhaltenen Weisungen verfahren worden sei (Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-IIitteleuropa, Bd« V, S« 183 E)» * 4 * Auch die Möglichkeit’, daß es dem Kläger nicht gelungen wäre, die mit der Durchführung der Vertreibungsnaßnahmen beauftragten Dienststellen davon zu überzeugen, daß er zu dem Kreis der Volksdeutschen gehörte, die nach diesen Bestimmungen von den Vertreibungsmaßnahmen verschont bleiben sollten, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen* Wie der Senat in seinen RzW 1962, 368 und 1962, 467 veröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat, ist der Gesetzgeber bei der Piktion des § 1 Abs» 2 Ziff» 1 BVPG, wie sich aus deren allgemeiner Passung ergibt, davon ausgegangen, daß deutsche Staatsangehörige ♦ ♦ * oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, im allgemeinen im Palle ihres Verbleibens in diesem Gebiet vertrieben worden * wären und deshalb nicht schlechter gestellt werden sollen * als die wirklich Vertriebenen« Es ist deshalb nicht bei jedem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, die Bejahung seiner Vcrtriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs« 2 Ziff0 1 BVPG von einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Präge abhängig 9 zu machen, ob er im Palle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre«, Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem * Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestal- * tung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststoht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist oder * tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigen-schaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen. Eine Voraussetzung dieser Art ist hier nicht gegeben» Als Verfolgter aus einem Vertreibungsgebiet hat der Kläger gemäß §§ Abs 1 Satz 1 und 2 154- ff in Verbindung mit § 64 65 3BG Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen, wenn er durch die Verfolgungsmaßnahmen, von denen er im Vertreibungsgebiet erfaßt worden ist, in der Nutzung seiner Arbeits kraft nicht nur rz benachteiligt worden ist. Der Kläger hat bisher keine näheren Angaben darüber gemacht, in welchem Ausmaß sich die gegen ihn durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen schädigend auf seine Erwerbstätigkeit ausgewirkt haben und wie weit es ihm gelungen ist 0 den Schaden durch Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw, durch Anknüpfung neuer geschäftlicher Beziehungen äbzuwenden. Nach seinem eigenen Vortrag waren er und seine Ehefrau schon vor ihrer Auswanderung auch Vertreter nichtdeutscher Firmen gewesen» (Insoweit wurden sie also offenbar durch die Verfolgung nicht betroffen. Zur Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung sowie hinsichtlich der sonstigen, noch nicht feststehenden Anspruchsgrundlagen war deshalb der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Baske Wüstenberg Br o Boewenheim Br.Graf