a) Der Verfolgte erwirbt nur dann eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des § l6o Abs. 2 BEG, wenn er, nachdem ihm seine frühere Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist,eine andere Staatsangehörigkeit als die ihm aberkannte erwirbt. b) Entscheidend für die Einbeziehung des Hinterbliebenen in die Regelung des § 16o Abs.3 BEG ist, daß der Gesetzgeber die Hinterbliebenen eines staatenlosen Verfolgten als schutzlos angesehen hat. Sowohl dem Kläger als auch seinen Eltern wurde die italienische Staatsangehörigkeit durch Art« 23 des italienischen Dekret-Gesetzes Kr« 1728 vom 17« November 1938 y/egen ihrer "Ras3enzugohörigke it" entzogen« Den Antrag des Klägers, ihm eine Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern zuzuerkennen, hat die Entschädigungsbehörde in Köln durch den Bescheid vom 6. November 1938, durch das dem Kläger und seinen Eltern die italienische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, sei durch das Gesetz Nr. 25 vom 2o. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn die ihm wegen des Todes seiner Eltern nach dem BEG bei einer Einreihung in den höheren Dienst und bei Berücksichtigung seiner völligen Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit zukommende Entschädigung zu zahlen* Die gesetzliche Vorschrift setzt voraus, daß entweder der Kläger selbst als Hinterbliebener zu dem in Abs. 1 und 2 des § l6o BEG bezeichneten Personenkreis gehört, oder daß seine Eltern als Verfolgte, von denen er seinen Anspruch ableitet, zu dem Persohenkreis gehörten. 1o Der Kläger selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen des § l6o Abs. 1 oder 2 BEG. Daher ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Kläger die italienische Staatsbürgerschaft durch das genannte Gesetz mit rückwirkender Kraft verliehen worden ist oder ob er seine frühere, ihm durch das Gesetz Nr. 1728 vom 17. nach Abs. 1 auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Erweiterung des in Abs. 1 des § 16o BEG umschriebenen Tatbestandes durch die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 beruht auf der Erwägung, daß der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutz(staat regelmäßig nicht in die Lage versetzt, sich wegen des Verfolgungsschadens an den Staat zu halten, der für die verübte Gewaltmaßnahme verantwortlich ist. Dies hat den bundesdeutschen Gesetzgeber bewogen, dem Verfolgten bei Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft die Hechte aus § 16o Abs. 1 BEG zuzubilligen6 Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind im Falle des Klägers nicht gegeben, so daß ihm auch ein Anspruch auf Grund des § 16o Abs. 2 BEG nicht zusteht. Da die Eltern nach Beendigung ihrer Verfolgung keine neue Staatsbürgerschaft mehr erworben haben, vielmehr der Verfolgung zu dem Opfer fielen, beschränkt sich die zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Prüfung der Rechtslage auf die Frage, ob die Eltern des Klägers die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 16o BEG erfüllen. Juli 1958 - IV ZR 85/58 LM Nr. 1 zu § l6o BEG - entschieden hat, gehört ein durch Verfolgungemaßnahmen getöteter Verfolgter auch dann zu dem in § 16o Abs. 1 BEG bezeichneten Personenkreis, wenn or zur Zeit seines Todes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war. Oktober 1953 dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, kann seine Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erblasser nicht als Personen behandelt werden können, die im Zeitpunkt ihres Todes Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention waren. Januar 1944 auszugehen, durch das Personen, denen die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzes Nr. 1728 vom 17« November 1938 aberkannt worden war, diese wieder verliehen worden ist. Wenn das Berufungsgericht bei seiner.Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß dem Gesetz Nr. 25 rückwirkende Kraft beizu demessen sei und daß die Eltern des Klägers ungeachtet ihrer Ausbürgerung auf Grund des Gesetzes Nr. 1728 niemals aufgehört hätten, italienische Staatsbürger zu sein, so ist diese Rechtsauffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger muß der Hinterbliebene eins s ’'Verfolgten“ sein* Das allein reicht jedoch noch*nicht für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der nach § I6ö BEG Entschädigungsberechtigten aus. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11* Juli 1958 - IV ZR 85/58 RzW 1958, 4o7 Nr* 29, ausgeführt hat, beruht die Vorschrift des § l6o Abs* 3 BEG auf der Erwägung, daß auch nicht staatenlose Hinterbliebene oder Hinterbliebene ohne Flächtlingsstatus möglicherweise von ihrem Heimatstaat keine Wiedergutmachung erhalten, wenn zwar nicht sie selbst, wohl aber die Verfolgten, deren Hinterbliebene sie sind und durch deren Verfolgung sie unmittelbar geschädigt wurden, Staatenlose oder Flüchtlinge waren. Entscheidend für die Einbeziehung der Hinterbliebenen in die Regelung des § l6o BEG ist demnach, daß der Gesetzgeber die Hinterbliebenen eines staatenlosen Verfolgten als schutzlos angesehen hat* Hierbei kann es nicht auf die tatsächliche Lage zur Zeit des Todes des Verfolgten, von* dem er den Anspruch wegen Schadens an Leben ableitet, ankommen. Der Kläger hat einen Schutzstaat, an den er sich.auch wegen des durch die Verfolgung seiner Eltern entstandenen Schadens, der entschädigungsrechtlich in den §§ 15 ff BEG geregelt wird, halten kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 065 BEG § 16o a) Der Verfolgte erwirbt nur dann eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne des § l6o Abs. 2 BEG, wenn er, nachdem ihm seine frühere Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist,eine andere Staatsangehörigkeit als die ihm aberkannte erwirbt. b) Entscheidend für die Einbeziehung des Hinterbliebenen in die Regelung des § 16o Abs. 3 BEG ist, daß der Gesetzgeber die Hinterbliebenen eines staatenlosen Verfolgten als schutzlos angesehen hat. Hierbei kommt es nicht auf die Lage des Verfolgten zur Zeit seines Todes an. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Lage des Hinterbliebenen am Stichtag des 31. Oktober 1953 darstellte. Nur wenn der Hinterbliebene an diesem Stichtag wegen der Staatsangehörigkeit des Verfolgten als.schutzlos betrachtet werden konnte, rechtfertigt sich seine Aufnahme in den Kreis der Erft schädigungsberechtigten gemäß § 16o BEG. BGH, Urt. v, 2o. Dezember 1961, - IV ZR 166/61 - OLG Köln LG Köln IV ZR 166/61 Verkündet am 20o Dezember 196*1 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter • der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de^Alberto F UW 9 Niederlande, vertr^en durch seinen Pfleger Hermannus Jacobus Willem in uBHB» Niederlande, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in “ gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Rocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssen&ta) des Oberlandesgerichts in Köln vom 7*April 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand: Der dem Judentum angehörende Kläger ist am 1924 in S^P^Bulgarien geboren« Da seinen aus Bulgarien stammenden und dort ansässigen Eltern die italienische Staatsangehörigkeit im Jahre 1923 verliehen worden war, erwarb er mit der Geburt diesemStaatsangehörige^ " ^ keit. Sowohl dem Kläger als auch seinen Eltern wurde die italienische Staatsangehörigkeit durch Art« 23 des italienischen Dekret-Gesetzes Kr« 1728 vom 17« November 1938 y/egen ihrer "Ras3enzugohörigke it" entzogen« Der Kläger lebte mit seinen Eltern in Bulgarien, dann in Österreich und zuletzt in Mailand. Im November/ Dezember 1943 versuchte die Familie, vor drohenden rassischen Verfolgungsmaßnahmen in die Schweiz zu entkommen. Dem Kläger gelang die Flucht. Seine Eltern wurden jedoch festgenommen und deportiert. Über ihr Schicksal ist seitdem nichts bekannt* Der Kläger, der wieder italienischer Staatsbürger ist, ist nach dem Kriege in eine Geisteskrankheit verfallen. Er lebt in geistiger Umnachtung und befindet sich seit dem 1. April 1948 in niederländischen Irrenanstalten. Den Antrag des Klägers, ihm eine Entschädigung für Schaden an Leben nach seinen Eltern zuzuerkennen, hat die Entschädigungsbehörde in Köln durch den Bescheid vom 6. April 1959 abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 16o Abs. 3 Satz 1 und 2 BEG nicht gegeben seien. Das italienische Gesetz Nr. 1728 vom 17. November 1938, durch das dem Kläger und seinen Eltern die italienische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, sei durch das Gesetz Nr. 25 vom 2o. Januar 1944 mit rückwirkender Kraft für nichtig erklärt worden, so daß sowohl der Kläger als auch seine Eltern stets die italienische Staatsangehörigkeit besessen hätten* Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn die ihm wegen des Todes seiner Eltern nach dem BEG bei einer Einreihung in den höheren Dienst und bei Berücksichtigung seiner völligen Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit zukommende Entschädigung zu zahlen* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalent-Schädigung in Höhe von 14.o36 DM und für die Zeit ab 1. November 1953 eine laufende Rente in zahlenmäßig bestimmter Höhe zu zahlen* Gegen das Urteil des Landgerichts hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.# • Das Berufungsgericht hat antragsgemäß erkannt. Mit der von ihm zugelaosenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen. A Entscheidungagrunde i Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger macht als Hinterbliebener Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben gemäß § I60 Abs. 3 BSG geltend. Die gesetzliche Vorschrift setzt voraus, daß entweder der Kläger selbst als Hinterbliebener zu dem in Abs. 1 und 2 des § l6o BEG bezeichneten Personenkreis gehört, oder daß seine Eltern als Verfolgte, von denen er seinen Anspruch ableitet, zu dem Persohenkreis gehörten. Beide Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber den erhobenen Anspruch abhängig macht, liegen jedoch nicht vor. 1o Der Kläger selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen des § l6o Abs. 1 oder 2 BEG. Er war, welche RechtsWirkungen man dem italienischen Gesetz Nr. 25 vom 2o. Januar 1944 auch zuschreiben mag, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSG - d. h. also am 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) - weder Staatenloser noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; er besaß zu dieser Zeit die italienische Staatsangehörigkeit. Daher ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Kläger die italienische Staatsbürgerschaft durch das genannte Gesetz mit rückwirkender Kraft verliehen worden ist oder ob er seine frühere, ihm durch das Gesetz Nr. 1728 vom 17. November 1938 aus rassischen Gründen aberkannte Staatsbürgerschaft erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 2o. Januar 1944 wiedererlangt hat. Auch aus § l6o Abs. 2 Satz 1 BEG folgt der Anspruch des Klägers nicht. Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch nach Abs. 1 auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Der Kläger besaß vor der Aberkennung die italienische Staatsbürgerschaft. Dieselbe Staatsbürgerschaft erwarb er wieder auf Grund des Gesetzes Nr. 25. Schon eine wörtliche Auslegung der Bestimmung des § l6o Abs. 2 Satz 1 BEG legt die Annahme nahe, daß unter dem Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft der Erwerb einer vor der Aberkennung innegehabten Staatsbürgerschaft nicht zu verstehen ist, sondern daß der Gesetzgeber unter dem Begriff einer neuen Staatsbürgerschaft nur eine solche verstanden wissen will, die der Verfolgte früher nicht besessen hat. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Erweiterung des in Abs. 1 des § 16o BEG umschriebenen Tatbestandes durch die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 beruht auf der Erwägung, daß der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutz(staat regelmäßig nicht in die Lage versetzt, sich wegen des Verfolgungsschadens an den Staat zu halten, der für die verübte Gewaltmaßnahme verantwortlich ist. Diese Möglichkeit besteht an und für sich nur, wenn der Geschädigte schon zur Zeit der Schädigung Staatsbürger döö?Entschädigung verlangenden Staates war. Dies hat den bundesdeutschen Gesetzgeber bewogen, dem Verfolgten bei Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft die Hechte aus § 16o Abs. 1 BEG zuzubilligen6 Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind im Falle des Klägers nicht gegeben, so daß ihm auch ein Anspruch auf Grund des § 16o Abs. 2 BEG nicht zusteht. 2. Aber auch die Voraussetzungen des § 16o Abs. 3 Satz 1 BEG liegen nicht vor. Der Xläger ist nicht Hinter- bliebener eines Verfolgten, der zu dem in Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte. Da die Eltern nach Beendigung ihrer Verfolgung keine neue Staatsbürgerschaft mehr erworben haben, vielmehr der Verfolgung zu dem Opfer fielen, beschränkt sich die zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Prüfung der Rechtslage auf die Frage, ob die Eltern des Klägers die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 16o BEG erfüllen. Der Bejahung dieser Frage steht nicht entgegen, daß die Eltern den in dieser Vorschrift genannten Stichtag des 1, Oktober 1953 nicht mehr erlebt haben. Das ist zwar vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, kann aber nach der Lage der Sache unbedenklich angenommen werden. Hierfür spricht auch die Vernutung des § 18o Abs. 1 BEG. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 11. Juli 1958 - IV ZR 85/58 LM Nr. 1 zu § l6o BEG - entschieden hat, gehört ein durch Verfolgungemaßnahmen getöteter Verfolgter auch dann zu dem in § 16o Abs. 1 BEG bezeichneten Personenkreis, wenn or zur Zeit seines Todes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war. Obwohl danach der Tod seiner Eltern vor dem 1. Oktober 1953 dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, kann seine Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erblasser nicht als Personen behandelt werden können, die im Zeitpunkt ihres Todes Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention waren. . • Bei der Prüfung der Staatsbürgerschaft der Eltern des Klägers ist von der Tragweite des italienischen Gesetzes Nr. 25 vom 2o. Januar 1944 auszugehen, durch das Personen, denen die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzes Nr. 1728 vom 17« November 1938 aberkannt worden war, diese wieder verliehen worden ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21» Oktober 1959 - IV ZR 1 o6/59 - , RzW i960, 35 Nr» 29 aus, daß diese Frage allein nach italienischem Recht zu beurteilen sei. Wenn das Berufungsgericht bei seiner.Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß dem Gesetz Nr. 25 rückwirkende Kraft beizu demessen sei und daß die Eltern des Klägers ungeachtet ihrer Ausbürgerung auf Grund des Gesetzes Nr. 1728 niemals aufgehört hätten, italienische Staatsbürger zu sein, so ist diese Rechtsauffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die rückwirkende Verleihung der italienischen Staatsbürgerschaft auch im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts steht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hier geht es allein um die Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche aus dem BEG zustehen, nicht aber auch darum, ob der italienische Staat kraft Völkerrechts Reparationsansprüche gegen die Bundesrepublik erheben kann. Abgesehen hiervon ist kein Völkerrechtssatz ersichtlich, daß eine rückwirkende Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft unter den hier vorliegenden noch zu erörternden Umständen völkerrechtlich, d. h. im Verhältnis der Staaten untereinander,nicht anerkannt werden könnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die filtern des Klägers nicht zu dem in Abs. 1 und 2 des § I60 BEG bezeichnten Personenkreis gehörten, da sie weder zur Zeit ihres Todes noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt staatenlos gewesen seien, wird daher durch die insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebende Formulierung des Gesetzes getragen. Sie entspricht aber auch dem Sinn der in Italien erfolgten gesetzlichen Regelung, die den widerrechtlichen Zustand beseitigen sollte, der für die italienischen Staatsbürger jüdischer Abstammung dadurch entstanden war, daß man sie unter Verletzung allgemein anerkannter Rechtsgrixndsätze dieser Staatsangehörigkeit beraubt hatte. Richtig ist allerdings, daß die Eltern des Klägers von dem damals in Italien herrschenden Regime auf Grund des Gesetzes Nr* 1728 als Staatenlose behandelt wurden* Es kann bedenkenlos angenommen werden, daß die Eltern des Klägers ohne die auf rassischen Gründen beruhende Aberkennung der Staatsbürgerschaft ihr Leben nicht verloren hätten* Hierauf allein kann es jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht entscheidend ankommen* Der Verfolgungstatbestand ist allerdings die unerläßliche Voraussetzung für die Anwendung des § 16o BEG. Der Kläger muß der Hinterbliebene eins s ’'Verfolgten“ sein* Das allein reicht jedoch noch*nicht für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der nach § I6ö BEG Entschädigungsberechtigten aus. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11* Juli 1958 - IV ZR 85/58 RzW 1958, 4o7 Nr* 29, ausgeführt hat, beruht die Vorschrift des § l6o Abs* 3 BEG auf der Erwägung, daß auch nicht staatenlose Hinterbliebene oder Hinterbliebene ohne Flächtlingsstatus möglicherweise von ihrem Heimatstaat keine Wiedergutmachung erhalten, wenn zwar nicht sie selbst, wohl aber die Verfolgten, deren Hinterbliebene sie sind und durch deren Verfolgung sie unmittelbar geschädigt wurden, Staatenlose oder Flüchtlinge waren. Entscheidend für die Einbeziehung der Hinterbliebenen in die Regelung des § l6o BEG ist demnach, daß der Gesetzgeber die Hinterbliebenen eines staatenlosen Verfolgten als schutzlos angesehen hat* Hierbei kann es nicht auf die tatsächliche Lage zur Zeit des Todes des Verfolgten, von* dem er den Anspruch wegen Schadens an Leben ableitet, ankommen. Der Kläger war selbst am 1* Oktober 1953, wie dargelegt, italienischer Staatsbürger. Seine Eltern, die verfolgt worden waren, wurden in diesem Zeitpunkt nach dem maßgebenden Recht als Personen angesehen und behandelt, die die italienfbche Staatsangehörigkeit niemals verloren hatten. Da als entscheidend darauf abzustellen ist, wie sich die Lage des Hinterbliebenen am Stichtag des 1. Oktober 1953 darstellt, rechtfertigt sich bei dißser Hechtslage seine Aufnahme in den Kreis der Entschäftigungsberechtigten f ; -u:iäß § I60 BEG nicht. Der Kläger hat einen Schutzstaat, an den er sich.auch wegen des durch die Verfolgung seiner Eltern entstandenen Schadens, der entschädigungsrechtlich in den §§ 15 ff BEG geregelt wird, halten kann. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob der Heimatstaat tatsächlich für den Kläger sorgt oder nicht. Jedenfalls besteht für die Bundesrepublik bei dem Pehlen aller per-sönlichen oder^sachlichen Anknüpfungspunkte, von denen nach § 4 BEG die Entschädiguiigsberechtigung grundsätzlich abhängt, keine Verpflichtung, anstelle des Heimatstaates für den Kläger einzutreten. // Io Nach alledeia gehen die Revisionsangriffe gegen das klagahweisende Urteil des Berufungsgerichts fehl« Die Revision ist daher zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Präge, ob dem Entschädigungsanspruch des Klägers auch die Bestimmungen des Pariser Priedensvertrages vom Io. Pe-bruar 1947 in Verbindung mit dem Londoner Schuldenabkommen vom 27. Pebruar 1952 entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruhtrauf den §§97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG. A 3 eher Johannsen Wüstenberg llaaß Wilden / * fe