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BGH

Gericht: BGH

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. 1944 nach dem Besuch der Volksschule in und einer secondary school in das sog. Nach seiner Entlassung aus der Armee studierte er mit Hilfe eines Stipendiums der englischen Regierung an der Universität in Geschichte, Volkswirtschaft und Politik. t den von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen eines Aus bildungssehadens abgelehnt. Die von dem gegen den ablehnenden Bescheid der E dem eine Bntschädi gung Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM 1. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach den daß der Kläger im Zuge einer gegen ihn gerichteten Verfolgung von der beruflichen oder vorberuf liehen Ausbildung, die er erstrebte, ausgeschlossen worden ist oder daß er diese Ausbildung unterbrechen mußte und hierdurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vgl* Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.Juh daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (vgl. An diesen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Falle, so daß be reits aus diesem Grunde dem Anspruch des Klägers aus den 2.solcher Anspruch ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, daß der Kläger nach seiner Behauptung das Ziel seiner beruflichen Ausbildung erreicht hat, als ihm dies ohne die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung möglich ge wesen wäre. Wenn das Berufungsgericht diesem Vortrag des Klägers gefolgt ist und seinem Entschädigungsanspruch mit der Begründung stattgegeben hat daß für die Präge der Entschädigungsberechtigung wegen Schadens in der vorberuflichen und beruflichen Ausbildung Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch eine nationalsozialistische Ob er, wenn er in seiner vorboi"UfO(ichenf;Aus bildung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden wäre, mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen können auch im Jahre 1949 nach dem Besuch der Secundary School in das sog. school certificate erworben habe, so habe er damit das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht erreicht. bedeute nicht die Erreichung die ses Zieles und das school certificate sei mit dem Reife daß di high school nur Jahre besucht habe, während die Ausbildung an einer deutschen höheren Schule Jahre gedauert habe Der ent liehe Unterschied beider Ausbildungsgänge sei auch daraus ersichtlich, daß er mit dem high-school-Zeugnis nicht zura soreche daher nur der Obersekundareife einer deutschen höheren Schule und das school certificate sei mit dem deut sehen zu vergleichen. 3. Wenn auch danach die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BEO nicht gegeben sind, so ist der Rechtsstreit gleich daß der Kläger seinen Klagevortrag auch unter dem rechtlichen auch zu prüfen sein, ob er die fehlende Ausbildung an der Universität oder dadurch nachgeholt hat, daß er während die vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt hat Daß es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich ist, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung ein meßbarer ma-

AusbildungBEGEntschädigungsanspruchenglischAnspruchUniversitätKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

♦
iS
IV ZR
Verkündet
 am 21.Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle

♦
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hessen,
♦
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, luisenstraße 15»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br
*
gegen
 Ernst Daniel
 Kläger und Revisionsbeklagten
1
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
»
mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mit-
*
Wirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden,
 Dr.Loewenheim und Dr.Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Februar I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Der am
1927 geborene jüdische Kläger besuch
 te zunächst die Volksschule und von Ostern 1936 an das
 Philantropin in
 am
Am 24. August 1938 kam
 er mit einem Kindertransport nach England, wo er im Jahre
1944 nach dem Besuch der Volksschule in
 und
einer secondary school in
 das sog. school certi
■
ficate ervvarb* Hierauf war er für ein Jahr Lehrling in
*
einer Buchprüfungsfirma in London. Im Juli 1945 trat er
 freiwillig als Soldat in die britische Armee ein, der er
*
bis zu dem Sommer 1948 angehörte. Nach seiner Entlassung aus der Armee studierte er mit Hilfe eines Stipendiums der
 englischen Regierung an der Universität in
 Geschichte, Volkswirtschaft und Politik. Am 4.Juli 1952 wurde ihm der Grad eines bachelor of arts und am 17. De
 zember 1953 der eines master of arts
.phil.) verliehen
 Später wanderte er nach Israel aus, wo er heute al
o
Na
 tionalökonom tätig ist
 Die Entschädigungsbehörde
4i<?
t den von dem Kläger
 geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen eines Aus
 bildungssehadens abgelehnt. Die von dem
 gegen den
 ablehnenden Bescheid der E
erhobene
 Klage blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren ist das be
 klagte Land verurteilt worden
9
dem
 eine Bntschädi
 gung
Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM
zu zahlen.
der vom
 Revision
verfolgt das
 den
Land seinen
9
mit der erhobenen Klage abzuweisen
9
weiter.
Der
 beantragt
*
die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
/ %
3
1. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach
 den
*-> V
115

116 BEG nicht zu* Voraussetzung für einen
 solchen Anspruch ist gemäß
64 Abs.
in Verbindung mit
115 Abs.
BEG

daß der Kläger im Zuge einer gegen ihn
 gerichteten Verfolgung von der beruflichen oder vorberuf liehen Ausbildung, die er erstrebte, ausgeschlossen worden
 ist
j
oder daß er diese Ausbildung unterbrechen mußte und
 hierdurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vgl* Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.Juh
1959
IV ZR 18/59
LM Nr. 13 zu § 115
mit weiteren
 Nachweisen).
§ 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG geht der
•\nsprueh auf eine Beihilfe in Höhe von 5.000 DM zu den

ufwendungen, die dem Verfolgten bei der Nachholung seiner
*
Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Das Gericht muß

um einem solchen Anspruch entsprechen zu können, feststel
 len
*
daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung
 Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne
 die Verfolgung nicht erwachsen wären (vgl. Entscheidung
♦
des erkennenden Senats vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59
1
Nr
18 zu
115 BEG mit
 teren Nachweisen). An diesen
 Feststellungen fehlt es im vorliegenden Falle, so daß be reits aus diesem Grunde dem Anspruch des Klägers aus den
115
*
116 BEG nicht stattgegeben werden kann
2.
solcher Anspruch ist auch nicht unter dem
 rechtlichen Gesichtspunkt begründet, daß der Kläger nach seiner Behauptung das Ziel seiner beruflichen Ausbildung
 erreicht hat, als ihm dies ohne die erzwungene
 Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung möglich ge wesen wäre. Wenn das Berufungsgericht diesem Vortrag des Klägers gefolgt ist und seinem Entschädigungsanspruch mit der Begründung stattgegeben hat
9
daß

sofern

v/ie hier
*
im
H
ndergebni
 dur
n
die verzögerte Erreichung des Berufs
 Zieles ein Schaden entstanden sei, ein Entschädigungsan spruch auch dann bejaht werden*müsse, wenn die national sozialistische Gewaltmaßnahme zwar nur die vorberufliche Ausbildung getroffen habe, jedoch für den Schaden in der
 eigentlichen Berufsausbildung adäquat kausal gewesen sei
*
*
so kann dem nicht zugestimmt werden. Der erkennende Senat
 hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten
9
daß für die Präge der Entschädigungsberechtigung wegen
 Schadens in der vorberuflichen und beruflichen Ausbildung
+
ausschließlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen
 ist
9
in dem der Verfolgte durch die nationalsozialistische
 Gewaltmaßnahme getroffen wurde. Danach rechtfertigt eine
*
Gewaltmaßnahme einen Entschädigungsanspruch wegen eines
 in einem anderen Ausbildungsabschnitt erlittenen Schadens
 auch dann nicht, wenn zwischen diesem Schaden und der
 nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ein adäquater Kau
s
■ . alzusammenhang steht. Von seiner beruflichen Ausbildung
 ist der Kläger weder durch eine nationalsozialistische
*
Verfolgungsmaßnahme ausgeschlossen worden, noch hat er
 diese Ausbildung infolge einer solchen Maßnahme unter
.
brechen müssen. Ob er, wenn er in seiner vorboi"UfO(ichenf;Aus
 bildung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
 getroffen worden wäre, mit seiner beruflichen
 Ausbildung
früher hätte beginnen können
9
ob
9
mit anderen Worten,
 die Verzögerung seiner beruflichen Ausbildung durch die
+
in Frage stehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen
 adäquat verursacht oder mitverursacht worden ist
9
ist
 nicht entscheidend. Eine Beihilfe
 nach den gesetzli
 chen Vorschriften nur zu den Kosten des Ausbildungsab-
*
Schnitts gewährt werden, in welchem ein Ausschluß oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung stattgefunden hat (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.März I960 - IV ZR 239/59 nicht veröffentlicht).
I
%
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•
• * *
♦
wohl noch nicht im Sinne
 Abweisung des Klägers ent
 erstrebte vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt habe.
er

so führt er zur Begründung dieser Auffassung aus

auch im Jahre 1949 nach dem Besuch der Secundary School in
 das sog. school certificate erworben habe, so habe
 er damit das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht
 erreicht. Dieses Ziel
 die Ablegung des Abiturs an einer
 deutschen höheren Schule gewesen. Der erfolgreiche Besuch
 der high school in
*
bedeute nicht die Erreichung die
 ses Zieles und das school certificate sei mit dem Reife
.
.
Zeugnis einer deutschen höheren Schule nicht zu vergleichen
 Das gehe zunächst schon daraus hervor
*
daß
 di
high school
 nur
Jahre besucht habe, während die Ausbildung an einer
 deutschen
höheren Schule
 Jahre gedauert habe
 Der
ent
 liehe Unterschied beider Ausbildungsgänge sei auch daraus
 ersichtlich, daß er mit dem high-school-Zeugnis nicht zura
*
Hochschulstudium an einer englischen Universität zugelassen
 worden wäre, wenn er nicht eine dreijährige Militärzeit
i
*
abgedient hätte. Der Abschluß an einer high school ent
r
♦
soreche daher nur der Obersekundareife einer deutschen
 höheren Schule und das school certificate sei mit dem deut
 sehen
zu vergleichen.
Diese Darlegungen sind entscheidungserheblich. Treffen
 sie zu

so
 der
ger in der Tat das Ziel seiner vor
&
beruflichen Ausbildung nicht erreicht. Das Berufungsgericht wird daher entsprechende Feststellungen über den Ausbil
 dungsgan
g an
 einer englischen high school und die Bedeutung
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3. Wenn auch danach die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BEO nicht gegeben sind, so ist der Rechtsstreit gleich
*•
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*
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scheidungsreif. Das Berufungsgericht hat übersehen
1
daß
 der Kläger seinen Klagevortrag auch unter dem rechtlichen
i
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ichtspunkt des
118 BEG gewürdigt wissen will. Der Kl
 ger macht geltend, daß ihm ein Anspruch auf Grund der ge

nannten Vorschriften deshalb zustehe, weil er die von ihm
I
des englischen school certificate an einer englischen Schu
*
le zu treffen haben, insbesondere auch darüber, ob ein
♦
solches Zeugnis regelmäßig uneingeschränkt zu dem Studium
 an einer Hochschule berechtigt*
diese Feststellungen
 dürfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens
 erforderlich sein.

Da der Kläger nach Beendigung seiner
 Militärzeit die Universität in
 besuchen durfte
 und dort offenbar sein Studium der Geschichte, Volkswirt
 Schaft und Politik mit Erfolg abschließen konnte, wird
*
auch zu prüfen sein, ob er die fehlende Ausbildung an der
 Universität oder dadurch nachgeholt hat, daß er während
»
seiner Lehrlingstätigkeit oder während seines Militärdien
+
stes weitere Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen hat,
♦
etwa durch Besuch von Abendkursen. Ergibt sich nach dem
 rr*
rgebnis der anzustellenden Ermittlungen, daß der Kläger
*
die vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt hat

so
 ist sein auf § 118 BEG gestützter Entschädigungsanspruch
■
grundsätzlich berechtigt. Daß es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich ist, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung ein meßbarer ma-
*
♦
)
Hierfür bietet sich, ohne der Entscheidung des Berufungs-
*
gerichts vorgreifen zu wollen, u.U. die Zentralstelle für
♦
ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland in Bonn an.
7
terieller Schaden entstanden ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an (BGH, Urteil vom
 29. Januar I960 - IV ZR 213/59 RzW I960, 274).
Raske
 Maaß Wilden Dr.Loewenheim
 Dr.Graf
4