Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. 1944 nach dem Besuch der Volksschule in und einer secondary school in das sog. Nach seiner Entlassung aus der Armee studierte er mit Hilfe eines Stipendiums der englischen Regierung an der Universität in Geschichte, Volkswirtschaft und Politik. t den von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen eines Aus bildungssehadens abgelehnt. Die von dem gegen den ablehnenden Bescheid der E dem eine Bntschädi gung Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM 1. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach den daß der Kläger im Zuge einer gegen ihn gerichteten Verfolgung von der beruflichen oder vorberuf liehen Ausbildung, die er erstrebte, ausgeschlossen worden ist oder daß er diese Ausbildung unterbrechen mußte und hierdurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vgl* Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.Juh daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (vgl. An diesen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Falle, so daß be reits aus diesem Grunde dem Anspruch des Klägers aus den 2.solcher Anspruch ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, daß der Kläger nach seiner Behauptung das Ziel seiner beruflichen Ausbildung erreicht hat, als ihm dies ohne die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung möglich ge wesen wäre. Wenn das Berufungsgericht diesem Vortrag des Klägers gefolgt ist und seinem Entschädigungsanspruch mit der Begründung stattgegeben hat daß für die Präge der Entschädigungsberechtigung wegen Schadens in der vorberuflichen und beruflichen Ausbildung Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch eine nationalsozialistische Ob er, wenn er in seiner vorboi"UfO(ichenf;Aus bildung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden wäre, mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen können auch im Jahre 1949 nach dem Besuch der Secundary School in das sog. school certificate erworben habe, so habe er damit das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht erreicht. bedeute nicht die Erreichung die ses Zieles und das school certificate sei mit dem Reife daß di high school nur Jahre besucht habe, während die Ausbildung an einer deutschen höheren Schule Jahre gedauert habe Der ent liehe Unterschied beider Ausbildungsgänge sei auch daraus ersichtlich, daß er mit dem high-school-Zeugnis nicht zura soreche daher nur der Obersekundareife einer deutschen höheren Schule und das school certificate sei mit dem deut sehen zu vergleichen. 3. Wenn auch danach die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BEO nicht gegeben sind, so ist der Rechtsstreit gleich daß der Kläger seinen Klagevortrag auch unter dem rechtlichen auch zu prüfen sein, ob er die fehlende Ausbildung an der Universität oder dadurch nachgeholt hat, daß er während die vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt hat Daß es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich ist, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung ein meßbarer ma-
♦ iS IV ZR Verkündet am 21.Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle ♦ Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Hessen, ♦ vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, luisenstraße 15» Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br * gegen Ernst Daniel Kläger und Revisionsbeklagten 1 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die » mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mit- * Wirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Dr.Loewenheim und Dr.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Februar I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 1927 geborene jüdische Kläger besuch te zunächst die Volksschule und von Ostern 1936 an das Philantropin in am Am 24. August 1938 kam er mit einem Kindertransport nach England, wo er im Jahre 1944 nach dem Besuch der Volksschule in und einer secondary school in das sog. school certi ■ ficate ervvarb* Hierauf war er für ein Jahr Lehrling in * einer Buchprüfungsfirma in London. Im Juli 1945 trat er freiwillig als Soldat in die britische Armee ein, der er * bis zu dem Sommer 1948 angehörte. Nach seiner Entlassung aus der Armee studierte er mit Hilfe eines Stipendiums der englischen Regierung an der Universität in Geschichte, Volkswirtschaft und Politik. Am 4.Juli 1952 wurde ihm der Grad eines bachelor of arts und am 17. De zember 1953 der eines master of arts .phil.) verliehen Später wanderte er nach Israel aus, wo er heute al o Na tionalökonom tätig ist Die Entschädigungsbehörde 4i<? t den von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen eines Aus bildungssehadens abgelehnt. Die von dem gegen den ablehnenden Bescheid der E erhobene Klage blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren ist das be klagte Land verurteilt worden 9 dem eine Bntschädi gung Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM zu zahlen. der vom Revision verfolgt das den Land seinen 9 mit der erhobenen Klage abzuweisen 9 weiter. Der beantragt * die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. / % 3 1. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach den *-> V 115 116 BEG nicht zu* Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist gemäß 64 Abs. in Verbindung mit 115 Abs. BEG daß der Kläger im Zuge einer gegen ihn gerichteten Verfolgung von der beruflichen oder vorberuf liehen Ausbildung, die er erstrebte, ausgeschlossen worden ist j oder daß er diese Ausbildung unterbrechen mußte und hierdurch einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat (vgl* Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.Juh 1959 IV ZR 18/59 LM Nr. 13 zu § 115 mit weiteren Nachweisen). § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG geht der •\nsprueh auf eine Beihilfe in Höhe von 5.000 DM zu den ufwendungen, die dem Verfolgten bei der Nachholung seiner * Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Das Gericht muß um einem solchen Anspruch entsprechen zu können, feststel len * daß dem Verfolgten bei der Nachholung der Ausbildung Aufwendungen entstanden sind oder entstehen, die ihm ohne die Verfolgung nicht erwachsen wären (vgl. Entscheidung ♦ des erkennenden Senats vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 1 Nr 18 zu 115 BEG mit teren Nachweisen). An diesen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Falle, so daß be reits aus diesem Grunde dem Anspruch des Klägers aus den 115 * 116 BEG nicht stattgegeben werden kann 2. solcher Anspruch ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, daß der Kläger nach seiner Behauptung das Ziel seiner beruflichen Ausbildung erreicht hat, als ihm dies ohne die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung möglich ge wesen wäre. Wenn das Berufungsgericht diesem Vortrag des Klägers gefolgt ist und seinem Entschädigungsanspruch mit der Begründung stattgegeben hat 9 daß sofern v/ie hier * im H ndergebni dur n die verzögerte Erreichung des Berufs Zieles ein Schaden entstanden sei, ein Entschädigungsan spruch auch dann bejaht werden*müsse, wenn die national sozialistische Gewaltmaßnahme zwar nur die vorberufliche Ausbildung getroffen habe, jedoch für den Schaden in der eigentlichen Berufsausbildung adäquat kausal gewesen sei * * so kann dem nicht zugestimmt werden. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten 9 daß für die Präge der Entschädigungsberechtigung wegen Schadens in der vorberuflichen und beruflichen Ausbildung + ausschließlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen ist 9 in dem der Verfolgte durch die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme getroffen wurde. Danach rechtfertigt eine * Gewaltmaßnahme einen Entschädigungsanspruch wegen eines in einem anderen Ausbildungsabschnitt erlittenen Schadens auch dann nicht, wenn zwischen diesem Schaden und der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ein adäquater Kau s ■ . alzusammenhang steht. Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch eine nationalsozialistische * Verfolgungsmaßnahme ausgeschlossen worden, noch hat er diese Ausbildung infolge einer solchen Maßnahme unter . brechen müssen. Ob er, wenn er in seiner vorboi"UfO(ichenf;Aus bildung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen worden wäre, mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen können 9 ob 9 mit anderen Worten, die Verzögerung seiner beruflichen Ausbildung durch die + in Frage stehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen adäquat verursacht oder mitverursacht worden ist 9 ist nicht entscheidend. Eine Beihilfe nach den gesetzli chen Vorschriften nur zu den Kosten des Ausbildungsab- * Schnitts gewährt werden, in welchem ein Ausschluß oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung stattgefunden hat (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.März I960 - IV ZR 239/59 nicht veröffentlicht). I % I i • • * * ♦ wohl noch nicht im Sinne Abweisung des Klägers ent erstrebte vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt habe. er so führt er zur Begründung dieser Auffassung aus auch im Jahre 1949 nach dem Besuch der Secundary School in das sog. school certificate erworben habe, so habe er damit das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht erreicht. Dieses Ziel die Ablegung des Abiturs an einer deutschen höheren Schule gewesen. Der erfolgreiche Besuch der high school in * bedeute nicht die Erreichung die ses Zieles und das school certificate sei mit dem Reife . . Zeugnis einer deutschen höheren Schule nicht zu vergleichen Das gehe zunächst schon daraus hervor * daß di high school nur Jahre besucht habe, während die Ausbildung an einer deutschen höheren Schule Jahre gedauert habe Der ent liehe Unterschied beider Ausbildungsgänge sei auch daraus ersichtlich, daß er mit dem high-school-Zeugnis nicht zura * Hochschulstudium an einer englischen Universität zugelassen worden wäre, wenn er nicht eine dreijährige Militärzeit i * abgedient hätte. Der Abschluß an einer high school ent r ♦ soreche daher nur der Obersekundareife einer deutschen höheren Schule und das school certificate sei mit dem deut sehen zu vergleichen. Diese Darlegungen sind entscheidungserheblich. Treffen sie zu so der ger in der Tat das Ziel seiner vor & beruflichen Ausbildung nicht erreicht. Das Berufungsgericht wird daher entsprechende Feststellungen über den Ausbil dungsgan g an einer englischen high school und die Bedeutung i * ■ * +* ♦+ >« \ 3. Wenn auch danach die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BEO nicht gegeben sind, so ist der Rechtsstreit gleich *• .s .4 * - 4 scheidungsreif. Das Berufungsgericht hat übersehen 1 daß der Kläger seinen Klagevortrag auch unter dem rechtlichen i • \ ichtspunkt des 118 BEG gewürdigt wissen will. Der Kl ger macht geltend, daß ihm ein Anspruch auf Grund der ge nannten Vorschriften deshalb zustehe, weil er die von ihm I des englischen school certificate an einer englischen Schu * le zu treffen haben, insbesondere auch darüber, ob ein ♦ solches Zeugnis regelmäßig uneingeschränkt zu dem Studium an einer Hochschule berechtigt* diese Feststellungen dürfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Da der Kläger nach Beendigung seiner Militärzeit die Universität in besuchen durfte und dort offenbar sein Studium der Geschichte, Volkswirt Schaft und Politik mit Erfolg abschließen konnte, wird * auch zu prüfen sein, ob er die fehlende Ausbildung an der Universität oder dadurch nachgeholt hat, daß er während » seiner Lehrlingstätigkeit oder während seines Militärdien + stes weitere Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen hat, ♦ etwa durch Besuch von Abendkursen. Ergibt sich nach dem rr* rgebnis der anzustellenden Ermittlungen, daß der Kläger * die vorberufliche Ausbildung nicht nachgeholt hat so ist sein auf § 118 BEG gestützter Entschädigungsanspruch ■ grundsätzlich berechtigt. Daß es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich ist, ob dem Verfolgten durch die Unterbrechung der erstrebten Ausbildung ein meßbarer ma- * ♦ ) Hierfür bietet sich, ohne der Entscheidung des Berufungs- * gerichts vorgreifen zu wollen, u.U. die Zentralstelle für ♦ ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland in Bonn an. 7 terieller Schaden entstanden ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an (BGH, Urteil vom 29. Januar I960 - IV ZR 213/59 RzW I960, 274). Raske Maaß Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf 4