* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iy za 166/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy za 166/59

üline Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus liegt nur vor, wenn der Verfolger bei dem Betroffenen eine Kinstellung angenommen hat, die sich auch bei Anwendung richtiger Maßstäbe als Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus darstellt* Sur politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehört, daß der Verfolgte den Nationalsozialismus in seiner Gesamtheit, nicht nur das zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an der Macht befindliche Hegierungssystem, abgelehnt hat* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6« April 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen K&sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2q9 Abs.3 BEO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger und das beklagte Land niemand erschienen. Wenn es auch jeweils auf die Persönlichkeit des betreffenden Verfolgten und auf die Gründe, aus denen im Sinzelfall gegen ihn vorgegangen wurde, ankommt, so ist es für die Entscheidung über die Ansprüche der früheren Angehörigen der Schwarzen Front, soweit sie nicht wegen voraufgegangener Beziehungen zur NSDAP von vornherein nach § 6 Abs. 1 Hr. 1 B3G von der Entschädigung ausgeschlossen and, doch unerläßlich, ICLarheit darüber zu gewinnen, wie diese Bewegung in der Zeit, in der sie dem Nationalsozialismus hit-lerischer Prägung Abbruch zu tun versuchte, in die politischen Kräftegruppierungen der damaligen Zeit einzuordnen ist, ob sie noch als eine Spielart des Nationalsozialismus aufgefaßt werden muß, oder ob sie sich von diesem nach ihren weltanschaulichen Grundlagen, Zielsetzungen und Lebensäußerungen so weit entfernt hatte, daß sie nicht mehr als nationalsozialistisch angesprochen werden kann. Aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger, der früher als Mitglied der Volkskonservativen Partei dem Nationalsozialismus ferngestanden hatte, sich Otto St^pjjHl erst anschloß, als dieser sich von Hitler getrennt hatte, und daß er sich an der Bekämpfung des in Deutschland zur Herrschaft gelangten nationalsozialistischen Systems durch die Schwarze Front beteiligte und deshalb von den Machthabern in Deutschland verfolgt wurde* Dem Kläger stehen Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde nur zu, wenn es sich dabei um eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BKG handelt. Die Frage, was unter politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in diesem ^inne zu verstehen ist, kann zutreffend nur beantwortet werden, wenn dabei die Entstehungsgeschichte des Gesetzes berücksichtigt wird, ln § 1 Abs. 1 US-JBG hieß es, ein Recht auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz habe, wer unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Das Bundesergänzungsgesetz, das erstmals eine Präambel enthielt, sprach in dieser; ebenfalls von Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden seien und denen dadurch Unrecht geschehen sei. In der Präambel und in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BJ2G in der Passung des Inderungsgesetzes ist statt dessen die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als zur Entschädigung berechtigender Tatbestand bezeichnet worden. Da dieser Wille des Gesetzgebers in der neuen Passung des Gesetzes hinreichend zu dem Ausdruck gekommen ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft eine solche bezeichnet, die darauf beruhte, daß der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (Uä BJSG 1956 § 1 Nr. 1, 13, § 87 Nr. 2). Ist somit entscheidend, wie die Verfolger den Betroffenen beurteilt haben und aus welchen Gründen sie gegen ihn eingeschritten sind, so bedeutet das jedoch nicht, daß ihre Auffassung über den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus für das Sntschädigungsrecht maßgebend sei« Denn zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland wurden vielfach Personen, die nur in einzelnen mehr oder Y/eniger bedeutsamen Punkten der Auffassung der NSDAP entgegentraten, als politische Gegner betrachtet und behandelt, auch wenn es sich, richtig gesehen, um Auseinandersetzungen innerhalb des Nationalsozialismus handelte. Es besteht kein Zweifel daran, daß nach dem Sinn dös Entschädigungsrechts auch unter der Neufassung des Gesetzes nicht alle, die der nationalsozialistischen Herrschaft als politischer Gegner erschienen, entschädigungsberechtigt sind . Mai 1945 für eine politische Bewegung einsetzte, die den in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers zu beseitigen versuchte, selbst wenn sie dabei an typisch nationalsozialistischen politischen Zielsetzungen festhielt (Urteil des Senats RzW 1959* 165 Nr. 14). Die Zuerkennung einer Entschädigung wird nach dem Gesetz allerdings nicht davon abhängig gemacht, daß die Verfolgung sich gegen den Präger einer achtbaren politischen Überzeugung richtete, und sie wird sogar nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte anstelle der nationalsozialistischen Regierungsgewalt eine andere rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Herrschaft, etwa die kommunistische, aufrichten wollte. Da es aber die Aufgabe der Entschädigungsgesetzgebung ist, nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzu demachen, und diese Wiedergutmachung bei dem Ausmaß des Unrechts notgedrungen bruchstückhaft und unvollkommen bleiben muß, kann nach ihrem innersten Sinn eine Entschädigung in den Fällen nicht in Betracht kommen, in denen Personen im Rahmen von Auseinandersetzungen innerhalb des Nationalsozialismus Schaden er-* litten haben. glaubte, daß dieser den Nationalsozialismus verraten habe, und weil er eine andere Herrschaft aufrichten ;ollte, um die Ziele des Nationalsozialismus, wie er sie verstand, zu verwirklichen, kann, wenn er deswegen verfolgt worden ist, keine Entschädigungsrechte als politischer Gegner geltend machen. Hie Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt worden ist, kann nur nach dem Erscheinungsbild, das er persönlich den Verfolgern darbot, beurteilt werden. War er Nationalsozialist einer anderen als der herrschenden Richtung und wurde deshalb gegen ihn vorgegangen, so hat er keinen Entschädigungsanspruch wegen Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft. Hatte er sich der regierungsfeindlichen nationalsozialistischen Richtung nur zur Bekämpfung des in Deutschland herrschenden Systems, jedoch in echter Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus überhaupt angeschlossen, und war seine Einstellung dem Verfolger bekannt, so ist er Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. Erschien er dem Verfolger als Anhänger einer regierungsfeindlichen nationalsozialistischen Richtung und wurde er deshalb verfolgt, blieb jedoch seine Gegnerschaft gegen den gesamten Nationalsozialismus dem Verfolger verborgen, so kann er Verfolgter nach § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG sein (Urteil des Senats vom l8v Dezember 1959 IV ZR 2o5/59, zur Veröffentlichung bestimmt). Die politischen Ziele der Bewegung, für die der von der Verfolgung Betroffene sich im Kampf gegen die in Deutschland an der Macht befindliche Herrschaft einsetzte, können jedoch ein wichtiges Anzeichen dafUr sein, ob bei ihm eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorlag. 4. Bas Berufungsgericht hat die von Otto St^BP gegründete Schwarze Front auch für die Zeit, in der der Kläger in ihr tätig war, als eine nationalsozialistische Bewegung angesehen. Der Vortrag der Revision, nach dem dieses Gutachten ergeben soll, daß die Schwarze Front keine nationalsozialistische Bewegung gewesen sei und nicht unter den Begriff des Nationalsozia- Nach § 176 Abs. 1 BBG mußte das Berufungsgericht von Amts wegen alle erforderlichen Beweise erheben und sich mithin sämtlicher ihm zugänglicher iSrkenntnismittel über die Schwarze Front, soweit durch diese eine Aufklärung zu erwarten war, bedienen, um zu einem selbständigen Urteil über den Charakter dieser politischen Bewegung, der von der Wissenschaft und der Rechtsprechung der Tatsachengerichte noch keineswegs abschließend geklärt ist, zu gelangen. Juli 1934 nach Prag gesandten Bericht gezogen hat, durch die verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommenen Feststellungen über das Wesen der Schwarzen Front beeinflußt worden ist, zu demal der Kläger den Nationalsozialismus in der von Hitler verkörperten Form ersichtlich schon vor dem 3o. Nationalsozialismus verfolgt worden ist, läßt sich nur gewinnen, nachdem klargestellt ist, welche Stellung der Schwarzen Front für die hier in Betracht kommenden Zeiträume im Verhältnis zu dem Nationalsozialismus zuzuerkennen ist» Da das Berufungsgericht nicht unangreifbar festgestellt hat, daß die Schwarze Front damals nur eine Richtung des Nationalsozialismus war, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Kläger von den Verfolgern als ein Mann, dessen Anschauungen sich mit denen der Schwarzen Front deckten, und als ein wirklicher politischer Gegner behandelt wurde. Im übrigen ist auch das nicht auszuschließen, solange nicht geklärt ist, ob die Schwarze Front in Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus stand und der Kläger als ihr Anhänger diesen bekämpfte* War dagegen die «Schwarze Front eine besondere Richtung des Nationalsozialismus, so hat der Kläger durch eine Betätigung in ihrem Sinne die Mitgliedschaft in der SA nicht ausgeglichen, denn dann suchte er nur einer Richtung des Nationalsozialismus zugunsten einer anderen nationalsozialistischen Richtung Abbruch zu tun.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 1 BBG § 1 BEG
Berufungsgericht®politischpolitischenationalsozialistischenFrontKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Bi£G § 1
üline Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus liegt nur vor, wenn der Verfolger bei dem Betroffenen eine Kinstellung angenommen hat, die sich auch bei Anwendung richtiger Maßstäbe als Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus darstellt* Sur politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gehört, daß der Verfolgte den Nationalsozialismus in seiner Gesamtheit, nicht nur das zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft an der Macht befindliche Hegierungssystem, abgelehnt hat*
1
BGH, Urt. v. 9* März i960 - IV 2R 166/59 - Kammergericht
LG Berlin
 iy za 166/59
Verkündet am 9« März i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Hans ft flIHHHD in	Sp^allee,
 Klägers und Revisionsklügers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung nach § 2o9 Abs. 3 Satz 2 B3G unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr, v. »Yerner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6« April 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen K&sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
:>0
 Tatbestands
 Der am®. ®®® 19o? geborene Kläger betätigte sich von Jugend auf politisch« Zunächst war er in Xfl®®| Leiter der Jugendgruppe "SchflIH®®’1 des Stahlhelms, //ährend seines Studiums an der Hochschule für Politik in Berlin leitete er die Gruppe der Volkskonservativen Studenten, gleichzeitig war er Mitglied der Volkskonservativen Partei« 3r lernte etwa 1932 Br. Otto	kennen	und trat der "Schwarzen Front"
bei. Im Juni 1933 wurde der Kläger wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung fUr den Deutschnationalen Handlungsgehilfen-verband vorUbergehend festgenommen. Im September 1933 war er nochmals kurze Zeit in Haft. Im November 1933 trat er der SA bei. Als Otto 3t®®®i nach Prag emigriert war, beauftragte dieser den Kläger mit der Leitung der inzwischen verbotenen Schwarzen Front in Berlin. St®|^^ und der Kläger korrespondierten miteinander. Der Kläger erhielt Mitteilungen von S1®®-flp und erstattete ihm Bericht über die Lage in Berlin. Im Frühjahr 1934 versuchte der Kläger, sich mit St®®®) in der Tschechoslowakei zu treffen. Es kam aber nur zu einer Unterredung mit einem Mitarbeiter von St®®|® in Bf®®H^° Am 4. Juli 1934 sandte der Kläger einen Bericht nach Prag, in dem es u. a. heißt:
"Für den Kampf in Deutschland ist es notwendig, Zeitungen und Broschüren in größter Anzahl nach dem Reich zu bringen. Darauf himveisen, daß Hitler am 3o. Juni wieder einmal die SA verraten hat und ihre bewährten Führer hat hinnorden lassen. Die rote Fahne ist durch diesen Mord besudelt und kann nimmermehr das Zeichen der Revolution sein. Goebbels hat einmal gesagt "Köpfe werden rollen" - heute sind die Führer der SA gefallen, während Pfaffen und Kapitalisten ungeschoren in Deutschland ihre üblen Geschäfte machen können. Die Gefallenen sind Blutzeugen der deutschen Revolution."
 
Am $o November 1936 wurde der Kläger wegen seiner Tätigkeit für die Schwarze Front verhaftet. Gleichzeitig wurde er aus der SA ausgeschlossen. Durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 2o. November 1937 wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren sowie zu Ehrverlust von fünf Jahren verurteilt. Br verbüßte die Strafe bis zu dem 29• Januar 194o. Vom 7. Juni 1943 bis zu dem Kriegsende gehörte der Kläger der Bewährungseinheit 999 der Wehrmacht an. Hach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wohnte der Kläger zunächst in ;Vestberlin. Im Sommer 1954 verzog er nach Westdeutschland.
Das Urteil des Volksgerichtshofs ist durch Beschluß des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1931 aufgehoben worden.
Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen Schadens an Freiheit.
Das Entschädigungsamt hat den Anspruch auf Grund des Berliner Intschädigungsgesetzes abgelehnt. Der Kläger hat Einspruch eingelegt und, nachdem die bei dem Entschädigungsamt durchgeführte Güteverhandlung erfolglos geblieben war,, Entscheidung durch das Landgericht beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als Klage nach dem Bundesergänzungsgesetz und später dem Bundesentschädigungsgesetz behandelt.
Der itLäger hat vorgetragen, er sei stets ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen, und zwar auch als Anhänger der Schwarzen Front. Diese sei keine nationalsozialistische Splittergruppe gewesen, sondern nach der Machtergreifung Hitlers ein Sammelbecken für die verschiedensten Oppositions-
- 4 ~
gruppen, per SA sei er beigetreten, um seine Widerstandstätigkeit gegen den Nationalsozialismus zu tarnen und die SA politisch zu beeinflussen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Freiheit 9*390 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Das beklagte Land hat im Revisionsrechtezug keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
1.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2q9 Abs. 3 BEO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger und das beklagte Land niemand erschienen. Rach dieser Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden.
II.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ist darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Anhänger der .Schwarzen Front, ddr wegen seiner Betätigung für
 
diese politische Bewegung von den nationalsozialistischen Machthabern in Deutschland verfolgt worden ist, Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen. Der Begründer und Leiter der Schwarzen Front, Otto StfH^, war früher Mitglied der NSDAP, er trennte sich dann jedoch von Hitler und bekämpfte mit seinen Anhängern das nationalsozialistische System, das im Jahre 1933 in Deutschland an die Macht gekommen war. Die Mitglieder der Schwarzen Front waren deshalb Verfolgungen seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber ausgesetzt. Wenn es auch jeweils auf die Persönlichkeit des betreffenden Verfolgten und auf die Gründe, aus denen im Sinzelfall gegen ihn vorgegangen wurde, ankommt, so ist es für die Entscheidung über die Ansprüche der früheren Angehörigen der Schwarzen Front, soweit sie nicht wegen voraufgegangener Beziehungen zur NSDAP von vornherein nach § 6 Abs. 1 Hr. 1 B3G von der Entschädigung ausgeschlossen and, doch unerläßlich, ICLarheit darüber zu gewinnen, wie diese Bewegung in der Zeit, in der sie dem Nationalsozialismus hit-lerischer Prägung Abbruch zu tun versuchte, in die politischen Kräftegruppierungen der damaligen Zeit einzuordnen ist, ob sie noch als eine Spielart des Nationalsozialismus aufgefaßt werden muß, oder ob sie sich von diesem nach ihren weltanschaulichen Grundlagen, Zielsetzungen und Lebensäußerungen so weit entfernt hatte, daß sie nicht mehr als nationalsozialistisch angesprochen werden kann. Die politische und historische Wissenschaft ist in dieser Frage noch nicht zu eindeutigen und allseits anerkannten Ergebnissen gelangt. So ist in neuerer Zeit die Bewertung, die die Schwarze Front bisher überwiegend im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte gefunden hatte, von wissenschaftlicher Seite in Frage gestellt worden.
 
l" r
III.
Zu der von dem Kläger gegen das Urteil des Kammergeriehts eingelegten Revision im besonderen ist auszuführen:
1. Aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger, der früher als Mitglied der Volkskonservativen Partei dem Nationalsozialismus ferngestanden hatte, sich Otto St^pjjHl erst anschloß, als dieser sich von Hitler getrennt hatte, und daß er sich an der Bekämpfung des in Deutschland zur Herrschaft gelangten nationalsozialistischen Systems durch die Schwarze Front beteiligte und deshalb von den Machthabern in Deutschland verfolgt wurde*
Dem Kläger stehen Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde nur zu, wenn es sich dabei um eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BKG handelt.
Die Frage, was unter politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in diesem ^inne zu verstehen ist, kann zutreffend nur beantwortet werden, wenn dabei die Entstehungsgeschichte des Gesetzes berücksichtigt wird, ln § 1 Abs. 1 US-JBG hieß es, ein Recht auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz habe, wer unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Das Bundesergänzungsgesetz, das erstmals eine Präambel enthielt, sprach in dieser; ebenfalls von Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden seien und denen dadurch Unrecht geschehen sei. Nach § 1 Abs. 1 BKrgG hatte Anspruch auf Entschädigung, wer in der Zeit vom 3o. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten
J»
)
 
politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden war.
In der Präambel und in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BJ2G in der Passung des Inderungsgesetzes ist statt dessen die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als zur Entschädigung berechtigender Tatbestand bezeichnet worden. Durch die geänderte Passung wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß es weniger auf die subjektive Einstellung des Verfolgten als darauf ankommen sollte, ob der nationalsozialistische Staat den Betroffenen als politischen Gegner verfolgt habe (RegE B3G BT-Drucks. 1953 Nr. 1949, Begr. zu § 1} Bericht des ^iedergutmachungsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 1953 Nr. 2382 zu § 1). Vor allem in dem erwähnten Bericht wird hervorgehoben, daß eine möglichst weitgehende Objektivierung des Tatbestandes erreicht werden und jede moralisierende Beurteilung des Betroffenen ausgeschlossen sein solle. Es solle auch nicht mehr geprüft werden dürfen, ob die kommunistische Betätigung als eine achtensv/erte politische Haltung angesehen werden könne.
Da dieser Wille des Gesetzgebers in der neuen Passung des Gesetzes hinreichend zu dem Ausdruck gekommen ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft eine solche bezeichnet, die darauf beruhte, daß der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (Uä BJSG 1956 § 1 Nr. 1, 13, § 87 Nr. 2). In einer weiteren Entscheidung hat der Senat ausgeführt, eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft könne Vorgelegen haben, wenn die Verfolger angenommen hätten, der Betroffene gefährde das
 
erstrebte Ziel einer völligen Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf die dem Nationalsozialismus eigentümlichen Anschauungen Uber die innere Ordnung des Staates und Volkes und ihre Aufgaben und der völligen Unterordnung aller unter diese Anschauungen (LM BEG 1956 § 1 Nr. 28)„
Ist somit entscheidend, wie die Verfolger den Betroffenen beurteilt haben und aus welchen Gründen sie gegen ihn eingeschritten sind, so bedeutet das jedoch nicht, daß ihre Auffassung über den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus für das Sntschädigungsrecht maßgebend sei« Denn zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland wurden vielfach Personen, die nur in einzelnen mehr oder Y/eniger bedeutsamen Punkten der Auffassung der NSDAP entgegentraten, als politische Gegner betrachtet und behandelt, auch wenn es sich, richtig gesehen, um Auseinandersetzungen innerhalb des Nationalsozialismus handelte. Es besteht kein Zweifel daran, daß nach dem Sinn dös Entschädigungsrechts auch unter der Neufassung des Gesetzes nicht alle, die der nationalsozialistischen Herrschaft als politischer Gegner erschienen, entschädigungsberechtigt sind .
Nach § 1 Abs- 1 US*^EG sollten zwar die wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgten Personen Entschädigung erhalten, ohne daß nach dem Gesetzeswortlaut eine den Nationalsozialismus ablehnende Überzeugung vorausgesetzt wurde. Aber bereits damals v/urde angenommen, daß nur eine gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichtete, seinen Zielen und Methoden grundsätzlich entgegengesetzte politische Überzeugung gemeint sei« In § 1 Abs- 1 BErgG wurde das ausdrück-
i
** 9 —
lieh klargestellt« Die durch das geltende Gesetz vorgenommene Änderung der Rechtslage ist nicht dahin gegangen, daß nunmehr immer dann Entschädigung zu leisten wäre, wenn die politische Einstellung, gegen die die Verfolger glaubten einschreiten zu sollen, von deren Standpunkt aus als Geg-nerschaft gegen den Nationalsozialismus beurteilt wurde«
Die Gewaltmaßnahmen der Verfolger mUssen sich vielmehr gegen eine Einstellung gerichtet haben, die wirklich als politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu bewerten ist« Die Objektivierung des Tatbestandes bedeutet allein, daß diese Einstellung nicht notwendig bei dem Verfolgten Vorgelegen haben muß, sondern daß es genügt, wenn die Verfolger bei dem Betroffenen eine Einstellung angenommen haben, die sich auch bei Anwendung der richtigen Maß-stäbe als Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus dar-stellt»
2« Die Begriffe des Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft werden in dem Bundesentschädigungsgesetz nicht gleichlautend gebraucht»
Eine Gewaltherrschaft hat allein die von Hitler verkörperte Richtung des Nationalsozialismus ausgeübt, die im Jahre 1933 in Deutschland zur Macht gelangte und dort das gesamte staatliche und politische Beben bis zu dem Zusammenbruch am Ende des zweiten Weltkrieges beherrschte« Der Begriff der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bezeichnet also allein dieses in Deutschland vom 3o» Januar 1933 bis zu dem 8» Mai 1945 an der Macht befindliche, von der NSDAP Hitlers getragene Regierungssystem. Das ergibt sich unmit~ telbar aus dem Sinn der Worte, aus denen der Begriff zusam-
Io
 mengesetzt ist, und wird bestätigt durch äie Vorschriften des § 1 Abs. 1 US-EG und § 1 Abs. 1 BErgG, in denen der angegebene Zeitraum ausdrücklich als derjenige der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder der Verfolgungszeit bezeichnet wird, dieser Gewaltherrschaft konnte zwar schon vor dem 3o. Januar 1933 Vorschub geleistet werden; das tat jedoch nicht derjenige, der sich zwischen dem 3o. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 für eine politische Bewegung einsetzte, die den in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers zu beseitigen versuchte, selbst wenn sie dabei an typisch nationalsozialistischen politischen Zielsetzungen festhielt (Urteil des Senats RzW 1959* 165 Nr. 14).
3o Eine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus liegt dagegen nur vor, wenn sie sich gegen diesen in allen seinen Richtungen wendete. Die Zuerkennung einer Entschädigung wird nach dem Gesetz allerdings nicht davon abhängig gemacht, daß die Verfolgung sich gegen den Präger einer achtbaren politischen Überzeugung richtete, und sie wird sogar nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte anstelle der nationalsozialistischen Regierungsgewalt eine andere rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Herrschaft, etwa die kommunistische, aufrichten wollte. Da es aber die Aufgabe der Entschädigungsgesetzgebung ist, nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzu demachen, und diese Wiedergutmachung bei dem Ausmaß des Unrechts notgedrungen bruchstückhaft und unvollkommen bleiben muß, kann nach ihrem innersten Sinn eine Entschädigung in den Fällen nicht in Betracht kommen, in denen Personen im Rahmen von Auseinandersetzungen innerhalb des Nationalsozialismus Schaden er-* litten haben. Wer Hitler zu stürzen versuchte, weil er
11
glaubte, daß dieser den Nationalsozialismus verraten habe, und weil er eine andere Herrschaft aufrichten ;ollte, um die Ziele des Nationalsozialismus, wie er sie verstand, zu verwirklichen, kann, wenn er deswegen verfolgt worden ist, keine Entschädigungsrechte als politischer Gegner geltend machen.
Hie Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt worden ist, kann nur nach dem Erscheinungsbild, das er persönlich den Verfolgern darbot, beurteilt werden. Entscheidend ist, weswegen gerade er verfolgt wurde. War er Nationalsozialist einer anderen als der herrschenden Richtung und wurde deshalb gegen ihn vorgegangen, so hat er keinen Entschädigungsanspruch wegen Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft. Hatte er sich der regierungsfeindlichen nationalsozialistischen Richtung nur zur Bekämpfung des in Deutschland herrschenden Systems, jedoch in echter Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus überhaupt angeschlossen, und war seine Einstellung dem Verfolger bekannt, so ist er Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. Erschien er dem Verfolger als Anhänger einer regierungsfeindlichen nationalsozialistischen Richtung und wurde er deshalb verfolgt, blieb jedoch seine Gegnerschaft gegen den gesamten Nationalsozialismus dem Verfolger verborgen, so kann er Verfolgter nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG sein (Urteil des Senats vom l8v Dezember 1959 IV ZR 2o5/59, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die politischen Ziele der Bewegung, für die der von der Verfolgung Betroffene sich im Kampf gegen die in Deutschland an der Macht befindliche Herrschaft einsetzte, können
 jedoch ein wichtiges Anzeichen dafUr sein, ob bei ihm eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorlag. Es wird allerdings oft schwierig sein, Klarheit darüber zu gewinnen, ob eine solche Bewegung, die sich auch im Laufe der Jahre gewandelt haben kann, noch als eine nationalsozialistische zu bezeichnen ist oder sich in ihren Wertvorstellungen und Zielsetzungen vom Nationalsozialismus grundsätzlich unterscheidet, zu demal wenn man bedenkt, daß es seinerzeit auf der sogenannten Rechten sehr viele politische Richtungen und Meinungen gab, die in ihren geistigen Grundlagen und Anschauungen mehr oder weniger voneinander abhingen und sich überdeckten* Nur eine gründliche und gewissenhafte Analyse unter Verwendung der zur Verfügung stehenden Unterlagen, die der unerläßlichen wertenden Beurteilung vorausgehen muß, ermöglicht im Einzelfall eine Entscheidung darüber, ob die politische Gruppe, innerhalb deren der Betroffene sich betätigte, dem geschichtlichen Nationalsozialismus zugehörig ist oder nicht* Darüber hinaus ist es in jedem Pall erforderlich, Klarheit darüber zu gewinnen, wie die persönliche Einstellung des Betroffenen war und welchen Eindruck die Verfolger von ihm gewannen.
4. Bas Berufungsgericht hat die von Otto St^BP gegründete Schwarze Front auch für die Zeit, in der der Kläger in ihr tätig war, als eine nationalsozialistische Bewegung angesehen. -&'s hat dabei auf ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte über die Schwarze Front, das in einem Urteil des Oberlandesgerichts in Köln berücksichtigt worden ist, hingewiesen, ohne das Gutachten selbst heranzuziehen. Der Vortrag der Revision, nach dem dieses Gutachten ergeben soll, daß die Schwarze Front keine nationalsozialistische Bewegung gewesen sei und nicht unter den Begriff des Nationalsozia-
13 -
li3mus falle, ist dahin aufzufassen, daß damit die Nichtbe-rüeksiehtigung des Gutachtens gerügt werde. Die Rüge ist berechtigt. Nach § 176 Abs. 1 BBG mußte das Berufungsgericht von Amts wegen alle erforderlichen Beweise erheben und sich mithin sämtlicher ihm zugänglicher iSrkenntnismittel über die Schwarze Front, soweit durch diese eine Aufklärung zu erwarten war, bedienen, um zu einem selbständigen Urteil über den Charakter dieser politischen Bewegung, der von der Wissenschaft und der Rechtsprechung der Tatsachengerichte noch keineswegs abschließend geklärt ist, zu gelangen. Keinesfalls durfte das Berufungsgericht nur einzelne Teile eines einschlägigen Gutachtens, die in einem anderen Urteil angeführt waren, verwerten, ohne das Gutachten in seiner Gesamtheit heranzuziehen.
Das Revisionsgericht kann dieses Gutachten nicht selbständig würdigen. Der gerügte Verfahrensverstoß zwingt vielmehr ohne weiteres dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang festgestellt, der Kläger persönlich habe die SA, wie sie bis zu dem 3o. Juni 1934 bestanden habe, als den Vertreter des wahren Nationalsozialismus angesehen und sich mit diesem Ziele identifiziert. Aber es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht in diesen Schlußfolgerungen, die es aus dem vom Kläger am 4. Juli 1934 nach Prag gesandten Bericht gezogen hat, durch die verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommenen Feststellungen über das Wesen der Schwarzen Front beeinflußt worden ist, zu demal der Kläger den Nationalsozialismus in der von Hitler verkörperten Form ersichtlich schon vor dem 3o. Juni 1934 bekämpfte. Ein Urteil darüber, ob der Kläger wegen politischer Gegnerschaft gegen den
H -
Nationalsozialismus verfolgt worden ist, läßt sich nur gewinnen, nachdem klargestellt ist, welche Stellung der Schwarzen Front für die hier in Betracht kommenden Zeiträume im Verhältnis zu dem Nationalsozialismus zuzuerkennen ist» Da das Berufungsgericht nicht unangreifbar festgestellt hat, daß die Schwarze Front damals nur eine Richtung des Nationalsozialismus war, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß der Kläger von den Verfolgern als ein Mann, dessen Anschauungen sich mit denen der Schwarzen Front deckten, und als ein wirklicher politischer Gegner behandelt wurde. Bs kann deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger nach § 1 Abs. 1 BBG entschädigungsberechtigt ist.
IVo
 Sollte es darauf ankommen, ob der Kläger nach § 6 Abs. 1 I.'r. 1 BBG von einer Entschädigung ausgeschlossen ist, so wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch insoweit neu prüfen müssen.
Wenn die Anhänger der Schwarzen Front und im besonderen der Kläger Gegner des Nationalsozialismus gewesen sein sollten und der Kläger, wie er behauptet hat, in die SA eintrat, um seine WiderstandStätigkeit zu tarnen und die Mitglieder dieser Gliederung in einem dem Nationalsozialismus abträglichen Sinne zu beeinflussen, so würde der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBG entfallen (Urteil des Senats U4 BBG 1956 Präambel Nr. 1, § 6 Nr. 16, GrundG Art. 2 Nr. 9)« Erst recht wäre dann in einem solchen Verhalten keine über die nominelle hinausgehende Mitgliedschaft zu sehen. Bs würde demnach in diesem Falle nicht mehr darauf ankommen, ob der Kläger unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Natio-
nalsozialismus aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist«.
Im übrigen ist auch das nicht auszuschließen, solange nicht geklärt ist, ob die Schwarze Front in Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus stand und der Kläger als ihr Anhänger diesen bekämpfte* War dagegen die «Schwarze Front eine besondere Richtung des Nationalsozialismus, so hat der Kläger durch eine Betätigung in ihrem Sinne die Mitgliedschaft in der SA nicht ausgeglichen, denn dann suchte er nur einer Richtung des Nationalsozialismus zugunsten einer anderen nationalsozialistischen Richtung Abbruch zu tun. Der Begriff des Nationalsozialismus wird in § 6 Abs. 1 Hr. 1 nicht anders als in § 1 Abs. 1 E2G verwendet.
V.
Das Berufungsgericht muß mithin den Sachverhalt noch weiter aufklären. Es wird nach dem Grundsatz des § 176 Abs. 1 BEG auch das in der Zwischenzeit über die Schwarze Front erschienene Schrifttum, soweit es zur Klärung der entscheidenden Fragen beitragen kann5 heranziehen müssen.
v. Werner
 Ascher Raske
 Johannsen
Wüstenberg