Beklagten und Revisioneheklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7 c Januar 1959 unter Äfrtwir3nmg des Senats-Präsidenten Ascher und der Buhdesrichter Baske, Johannsen, Pie fünf Kläger sind Zigeuner und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit,, Nachdem sie 1938 aus ihrem bisherigen V/ohnort HBft übergesiedelt waren, wurden sie am 20« Mai 1940 daselbst festgenommen und zusammen mit anderen Personen in ein Arbeitslager nach Polen verbracht. lc Allerdings ist die Verbringung der Kläger von nach Polen als ,fDeportation” im Sinne des § 141 BEG anzu-eehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2* Oktober 1957 - IV ZR 157/57 NJW/RzW 1957, 413 Oktober 1958 - IV ZR 123/58 nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisungen) ist für diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde* 2«, Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. 113 Nr* 27) zwar die im Prühjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG. März 1943 bereits im Auslande befunden, hätten daher nicht mehr deportiert, d.h* aus Deutschland ins Ausland gebracht werden können, und sie seien auch nicht so zu behandeln, als wären sie in diesem Zeitpunkt aus rassischen Verfolgungsgründen deportiert worden* Wie der Senat jedoch, im Gegensatz hierzu, ausgesprochen hat (Urteil vom 4* Juni 1958 - IV ZR 48/58 NJW/RzW 1958, 323 Nr* 66), steht der Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG auch einem Zigeuner zu, der nicht aus Ver- Denn der, wenn auch nur in der Überschrift zu § 141 BEG befindliche, so doch für die Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs wesentliche Begriff des "Ruckwanderns" setzt eine Bortdauer der Deportation-bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Hei-mat möglich ist und auch erfolgt} wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Heimat ber findet, ist kein Rückwanderer. Auch die Ausführungen von Schüler (NJW/RzW 1958, 322, Anmerkung) geben dem Senat, wie in dem vorgenannten Urteil, vom 1. III» Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil, Jeden- * falls in seinem Ergebnis * zu bestätigen und die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 209 Abs# 1, 225 Abs# 1 BEG, 97 Abs# 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen#
u IV ZB 166/53 Verkündet Januar 1959 b^orra, Justizangestellter ^als Urkundsbeamter Ygfer Geschäftsstelle 2546 050 '«i#» V]' Ii Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit lo 2. 3c 4c r* 2 * der Anna B r der Erna P des Irwin B' der Frieda M der Gertrud B sämtlich wohnhaft in L *9 Mi^Bweg (WflBMBl) f Kläger und BeVisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« 'flflHIBMHfc.in gegen das Land Nie der Sachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,. . Beklagten und Revisioneheklagten, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7 c Januar 1959 unter Äfrtwir3nmg des Senats-Präsidenten Ascher und der Buhdesrichter Baske, Johannsen, £r* Vc Werner und Br. Loewehheim : für Recht erkannt: Die Revision der Kläger, gegen das Ürteii des 4c Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 18. März 1958 wird zurückgewiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei. Me außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen J * t 4 ?’ I I ** I ,1 H i , . * I pi: X- » * f4 t : t i , * ! >L I I - 2 ffatbegtaM; Pie fünf Kläger sind Zigeuner und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit,, Nachdem sie 1938 aus ihrem bisherigen V/ohnort HBft übergesiedelt waren, wurden sie am 20« Mai 1940 daselbst festgenommen und zusammen mit anderen Personen in ein Arbeitslager nach Polen verbracht. Aus diesem wurden sie nach einiger Zeit in ein weiteres Arbeitslager und später in ein solches in LuflMl verlegt. Als beim Heranrücken der russischen. Armee im Sommer 1944 die Wachmannschaften das Lager verlassen hatten, begaben sich die Kläger nach KflBHHP* Port wurden sie jedoch erneut festgenommen und in das Konzentrationslager Bavensbrück eingeliefert. Von hier aus wurde der Kläger ErwinBflJp Anfang 1945 in das Konzentrationslager Sachsenhausen befördert, während die übrigen vier Kläger zur gleichen Zeit in das Konzentrationslager Bergen-Belse» gebracht wurden. In beiden Lagern wurden die Kläger Mitte April 1945 von den Russen bzw. den Engländern befreit. Pie Entschädigungsbehörde hat den Klägern Haftentschädigung bewilligt, die weiter beantragte Soforthilfe für Rückwanderer aber abgelehnt. Auch in den beiden Vorinstan- ♦ ' * * , ' sen hatte ihr Soforthilfeanspruch keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie diesen Anspruch weiter.. Pas beklagte Land hat keinen Antrag gestellt. Ents cheldungsgründe t I. Pa das beklagte Land sich trotz Hinweises auf § 209 Abs* 3 Satz 2 BEO in der Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, war auf die einseitige Verhandlung der Kläger zu entscheiden, . ~ 3 ~ II* tie Revision kann keinen Erfolg haben* lc Allerdings ist die Verbringung der Kläger von nach Polen als ,fDeportation” im Sinne des § 141 BEG anzu-eehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2* Oktober 1957 - IV ZR 157/57 NJW/RzW 1957, 413 Nr. 34; vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 123/58 nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisungen) ist für diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde* 2«, Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 211/55 -, NJW/RzW 1956, 113 Nr* 27) zwar die im Prühjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG. Ist aber eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem sogenannten Auschwitz-Erlaß Himmlers in der Zeit nach dem 1. März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Pesthaltung eine rassische Verfolgung sein. Das verkennt das öberlandesgericht auch nicht* Es meint aber, auch wenn man zugunsten der Kläger hiervon ausgehe, ""könne diesen keine Soforthilfe für Rückwanderer zuerkannt werden; denn sie hätten sich am 1. März 1943 bereits im Auslande befunden, hätten daher nicht mehr deportiert, d.h* aus Deutschland ins Ausland gebracht werden können, und sie seien auch nicht so zu behandeln, als wären sie in diesem Zeitpunkt aus rassischen Verfolgungsgründen deportiert worden* Wie der Senat jedoch, im Gegensatz hierzu, ausgesprochen hat (Urteil vom 4* Juni 1958 - IV ZR 48/58 NJW/RzW 1958, 323 Nr* 66), steht der Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG auch einem Zigeuner zu, der nicht aus Ver- folgungsgründen im Sinne dee § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Bolen abgeschoben, dort seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. 3* An dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier« Der Soforthilfeanspruch der Kläger muß daran scheitern. Denn diese sind bereits Mitte April 1945 in Sachsenhausen bzw. Bergen-Belsen von den russischen bzw. englischen Truppen aus dem Konzentrationslager befreit worden. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteile vom 25. Juni 1958 - IV SK 53/58 -, NJW/RzW 1958, 522 Nr. 64 vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 123/58 unveröffentlicht, mit weiteren Nachweisungen), hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altreichsgebiet verbrachter Verfolgter keinen Ansparuch auf Soforthilfe. Denn der, wenn auch nur in der Überschrift zu § 141 BEG befindliche, so doch für die Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs wesentliche Begriff des "Ruckwanderns" setzt eine Bortdauer der Deportation-bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Hei-mat möglich ist und auch erfolgt} wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Heimat ber findet, ist kein Rückwanderer. Auch die Ausführungen von Schüler (NJW/RzW 1958, 322, Anmerkung) geben dem Senat, wie in dem vorgenannten Urteil, vom 1. Oktober 1958 bereits ausgesprochen, keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen} auf die daselbst hierfür gegebene Begründung wird verwiesen. **♦ ~ 5 ~ III» Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil, Jeden- * falls in seinem Ergebnis * zu bestätigen und die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 209 Abs# 1, 225 Abs# 1 BEG, 97 Abs# 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen# Ascher Baske johannsen v#Werner Dr.Loewenheim