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BGH

Gericht: BGH

2, Die nach § 43 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung verlangt eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Parteien unter allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten vom Wesen der Ehe her» Dazu bedarf es einer, umfassenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, Je schwerer der die Scheidung begehrende Ehegatte sich selbst gegen die Ehe vergangen und je tiefer er den Partner verletzt hat und je größer die körperliche und seelische Notlage ist, aus der heraus dieser zu seinen EheVerfehlungen gekommen ist) um so eher wird dem Scheidungäbegehreh die sittliche Berechtigung abzusprechen sein, 3» Die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft kann auch dann begründet sein, wenn der klagende Ehegatte selbst infolge einer schweren Erkrankung nur in beschränktem Umfang zur Verwirklichung dieser Gemeinschaft in der Lage ist, und wenn er durch frühere eigene EheVerfehlungen schuldhaft zu der eingetretenen unheilbaren Ehezerrüttung, die auf der ehefeindlichen Einstellung des beklagten Ehegatten beruht, beigetragen hat» Er hat ausgeführt$ Mit dem Getrenntleben habe sich die Klägerin einverstanden erklärt« Es gehe ihr nicht um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern nur darum, zu erreichen, daß er ihr eine höhere Unterhaltsrente zahle« Er sei zu dem Getrenntleben berech- Verbindung gesetzt und sieh dabei sowie gegenüber anderen Personen abfällig über ihn geäußert habe; auch habe sie einen Pfarrer, einen Arzt und ihren Prozeß-bevollmächtigten veranlaßt, bei den Werken über«ihn Beschwerde zu führen» Zu seiner Sekretärin, der Zeugin Marga* habe sie gesagt, sie wisse, daß er, der Beklagte, s.ie mit dieser betrüge, In Gegenwart der Tochter habe sie ihn häufig beschimpft, auch habe sie zu-ihm geäußert, nur er.sei an ihrer Krankheit schuld. Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, den Beklagten entsprechend dem Klagantrag zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Urteil enthaltenen Ausführungen erkennen, daß die Zulassung sich auch auf die Entscheidung über die Widerklage, die mit derjenigen über die Klage in engem Zusammenhang steht, erstrecken sollte« Ob eine Beschränkung der Zulassung auf die Klage möglich wäre, kann deshalb dahinstehen« Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revisionsbeklagte meint, mit der Zulassung des Rechtsmittels bestimmte in tatsächlicher Hinsicht ungewisse Umstände im Revisionsrechtszug habe zur Nachprüfung stellen wollen« Zweifelhaft .erscheint dem Berufungsgericht ersichtlich die Rechtsfrage, ob ein Ehegatte von dem anderen die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verlangen kann, wenn nicht * * « sucht habe, sei dagegen nicht nachgewiesen, Im übrigen habe aber die Klägerin die Verbindung mit den leitenden Angestellten der aufgenommen und fortgesetzt, .obwohl die Zeugin Sch^H^ die Betriebsfürsorgerin der Werke, mit der sie ihre Eheverhältnisse erörtert habe, ihr davon abgeraten habe und auch die Personen, an die sie sich gewendet habe, ihr unmißverständlich zu verstehen gegeben hätten, daß die Werke mit dem Ehestreit der Parteien nichts zu tun haben wollten0 Von dem an Dr* Ing, (r^Hfi gerichteten -Brief habe sie sich ebenfalls nicht abbringen lassen, obwohl Rechtsanwalt Dr. s-ie auf die möglichen nachteiligen -Folgen eines solchen Schreibens hingewiesen habe. wenden werde, wie sie ihm schon früher angedr.oht habe, daß sie ihn bei der Firma unmöglich machen werde«, Die Drohungen seien nicht Äußerun gen eines Affekts gewesen, sondern hätten auf einem vorgefaßten Entschluß beruht und seien ernst gemeint gewesen« Der Beklagte habe sich von da an nicht mehr darüber hinwegtäuschen können, daß die Klägerin nicht gesonnen sei, jenen unabdingbaren Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, die wenigstens im Regelfall überhaupt die Voraussetzungen für den weiteren Bestand einer Ehe bildeten« Dabei sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die Stellung des Beklagten in der Firma durch sein im Jahre 1944 mit seiner damaligen Sekretärin unterhaltenes ehebrecherisches Verhältnis schon einmal auf das Schwerste erschüttert worden sei« Eine schwere Eheverfehlung der Klägerin sei es ferner, daß sie .sich Anfang des Jahres 1952 den Besuch der Sekretärin des Beklagten, der Zeugin er~ Die Klägerin habe sich so feindselig gegenüber dem Beklagten verhalten und die Rücksichtnahme auf seine berufliche Stellung in einem Maße vermissen lassen, daß mit einer Gesundung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr zu rechnen sei» Wie diese Ausführungen ergeben,- hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin schwere Eheverfehlungen begangen habe, unberücksichtigt gelassen, daß ihr ehewidriges Verhalten weitgehend durch die von dem Beklagten begangenen Verletzungen der ehelichen Treuepflicht ausgelöst worden ist* Sie darüber in dem angefochtenen Urteil getroffättäh Pöä*t-stellungen waren aber nicht nur im Rahmen de8 § 4$ Satz 2 EheG von Bedeutung, Sie konnten auoh dazu führen, daß die ehewidrigen Handlungen der Klägerin, insbesondere ihre Vorstellungen bei der Arbeitgeberin' des Beklagten und.ihre diesem gegenüber ausgesprochenen Drohungen, in milderem Lichte erschienen und nicht mehr als schwere EheVerfehlungen zu werten waren, zu demal da die Klägerin möglicherweise von der Treulosigkeit ihres Ehemannes deshalb besonders schwer betroffen wurde, weil ihre, seelische Widerstandskraft infolge ihrer Krankheit herabgesetzt gewesen sein konnte, mochte auch ihr Intellekt voll erhalten sein. wiegend zu bewerten gewesen, falls dabei*in Rechnung gestellt worden wäre, daß der Beklagte sich nach seinen eigenen Angaben bereits nach dem letzten ehelichen Verkehr in geschlechtlicher Hinsicht von der Klägerin zurückgezogen haben will und dieser deshalb Zweifel an seiner ehelichen Treue gekommen sein konnten, nachdem er bereits früher zu einer Sekretärin geschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte, und zwar nach seiner vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Darstellung und der von ihm seinerzeit auch gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung wegen seiner sexuellen Bedürfnisse während einer längeren, von ihm nicht als berechtigt anerkannten Abwesenheit seiner Ehefrau- Jedenfalls war es unerläßlich, das ganze mit den Verfehlungen der Klägerin in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehende Verhalten des Beklagten bereits in diesem Zusammenhang zu würdigen, wie überhaupt die gesamten besonderen Umstände des Palles mit in Betracht zu ziehen waren» Erst dann ließ si.ch ein Urteil darüber gewinnen, ob die Verstöße gegen die.durch die Ehe begründeten Pflichten, die die Klägerin sich hatte zuschulden kommen lassen, unter den gegebenen Verhältnissen als schwere Verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG zu beurteilen waren» Grundlage der Entscheidung mußte dabei das objektive Wesen der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses sein; das aber erforderte gerade bei der Art der Verfehlungen der Klägerin, daß das Bericht sich von der Aufstellung mehr oder weniger abstrakter Maßstäbe fernhielt und den konkreten Sachverhalt umfassend würdigte» 2o Der aufgezeigte Rechtsverstoß, durch den der Revisionskläger nicht beschwert ist, nötigt jedoch nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es sich im Ergebnis als zutreffend erweist» Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin durch schwere EheVerfehlungen schuldhaft zu der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, kann ständen in engem ursächlichem Zusammenhang* Es möge sein, daß es der Klägerin nicht so sehr um die Wiede rherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als um die Verwirklichung einer höheren, nämlich der von dem Beklagten in den ersten Monaten nach der Trennung gezahlten Unterhaltsrente gehe» Baratts sei der.Klägerin jedoch kein Vorwurf zu machen» Ihr sei bekannt gewesen, daß der Beklagte sich im Jahre :1944 wegen ihrer Abwesenheit zu dem Ehebruch habe treiben lassen, und sie habe von seinen Beziehungen zu der Zeugin Fröhlich gewußt* Sie habe sich darüber im klaren sein müssen, daß sie dem Beklagten infolge ihrer schweren ^ Erkrankung-'in sexueller Beziehung seit Jahren nichts zu bieten gehabt habe* Selbst wenn man die unbewiesen gebliebene- Behauptung des Beklagten als richtig unterstelle, daß die Klägerin ihn zu dem Verlassen der Ehewohnung aufgefordert habe, könne dem nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Klägerin sich bei nüchterner Betrachtung der Binge und richtiger Einschätzung ihrer Lage in ihr bitteres und unvermeidliches Los gefügt habe» Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe ■fest, daß die-Eheverfehlungen der Beklagten unterblieben wären, .wenn der Beklagte die in schwersten körperlichen und seelischen Nöten befindliche Frau nicht sich selbst überlassen hätte, ® Banach aber widerspreche das Scheidungsbegehren des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe den Anschauungen eines anständig und gerecht denkenden Menschen'» Bas folge schon aus der Erwägung, daß sich die Klägerin nicht schuldig gemacht hätte, wenn der Beklagte nicht selbst die durch die Ehe begründeten Pflichten verletzt hätte« Barüber hinaus sei zu bedenken, daß es sich um eine Ehe von beinahe 25jähriger Bauer handele, in der die Klägerin dem Beklagten drei Kinder geboren habe» Die Ehe sei in sich so weit gefestigt gewesen, daß sie den Erschütterungen des Jahres 1944 standgehalten habe» Das gelte vor allem von dem Tod der jüngsten Tochter, an dem der Klägerin keine Schuld beizsumessen sei, und von der für den Beklagten auch beruflich schwierigen Lage, die durch sein damaliges Verhältnis zu der Stenotypistin und dtirch deren damit in Zusammenhang stehenden Selbstmord heraufbeschworen worden sei» Die Klägerin habe sich .clamals nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag als verlässliche lebenskameradin des Beklagten erwie-seh. Bedeutung, Die vorübergehende und seit langem verziehene ehewidrige Beziehung» die der Beklagte im Jahre 1944 zu seiner Sekretärin unterhalten habe, habe die Klägerin nicht zu dem von ihr gezeigten Verhalten gegenüber dem Beklagten., seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern berechtigt. Dieser Versuch sei nur daran gescheitert, daß der Beklagte für die SfpH^-SfHHB-Werke nahezu unentbehrlich gewesen sei, Wenn bei der Prüfung der Frage, ob das Scheidungsbeg'ehren sittlich nicht gerechtfertigt sei, an sich auch eih objektiver Maßstab anzulegen sein möge, so spiele dabei doch auch die Frage der Angemessenheit und der Zumutbarkeit der Reaktion auf die Verfehlungen des .Ehegatten, der die Scheidung begehre, eine Rolle, Deshalb brauche der Ehemann trotz eines von ihm'begangenen Ehebruchs nicht die Zerstörung seiner Arbeitskraft hinzunehmen; es' fehle jede Relation, die zur Rechtfertigung des Verhaltens der Ehefrau erforderlich sei. An dem Zusammenhang der EheVerfehlungen und der Angemessenheit fehle es hier, denn der Klägerin sei es nach den getroffenen Feststellungen nicht um die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern um die Erlangung einer höheren Unterhaltsrente gegangen, zu diesem Zweck aber habe sie keinesfalls die' schweren Angriffe gegen die berufliche Stellung des Beklagten unternehmen dürfen. In diesem Zusammenhang habe es die von ihm getroffene Feststellung, daß die Klägerin sieh Anfang 1952 in ihrem Verhalten gegenüber der Zeugin Uphoff einer schweren Eheverfehiung schuldig gemacht habe, unbeachtet gelassen» Es sei dem Berufungsgericht deshalb nicht möglich gewesen zu prüfen, wie sich die Verfehlungen der Klägerin auf den seelischen Zustand des Beklagten und dadurch mittelbar auf seine Handlungsweise ausgewirkt hätten» Bloße Unterstellungen bildeten keine ausreichende Grundlage für die nach § 45 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung» Bei der Würdigung der Handlungsweise des Beklagten sei außer Betracht geblieben, daß die Ehe der Parteien schon durch die bis in das Jahr 1951 zurückreichenden schweren Eheverfehlungen der Klägerin zerrüttet worden sei, so daß der Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage und damit zu dem Getrenntleben berechtigt gewesen sei» Sein im April 1954 erfolgter Auszug aus der Wohnung stelle deshalb rkeine Eheverfehlung dar, ebensowenig tue dies der Um- , stand, daß er der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 550,— DM zuzüglich des Mietzinses gezahlt habe, die er für angemessen habe halten dürfen« Die Frage;, ob das auf die Verfehlungen des Ehepartners gestützte Scheidungsbegehren eines Ehegatten, der selbst Verfehlungen begangen hat, sittlich gerechtfertigt ist, verlangt eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Parteien unter allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten vom Wesen der Ehe her; dabei kann die Frage unter der Geltung des Ehegesetzes nicht mehr dahin gestellt werden, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten wegen seiner eigenen Verfehlungen die Fortsetzung der Ehe zuzu demuten ist. Allerdings hat es hei der Beurteilung der von der Klägerin vor der Trennung der Parteien begangenen Ehewidrigkeiteny die noch keine Reaktion auf die Beziehungen des Beklagten zu der Zeugin Fröhlich darstellen könnten, möglicherweise übersehen, daß hier als Verfehlung von einigem Gewicht das in dem angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang dargelegte Verhalten der Klägerin gegenüber der Zeugin Uphoff vorlag, durch das sie den Beklagten vor dieser bloßstellte; aber dem kann, wie das Revisionsgericht bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertiguhg des Scheidungsbegehrens selbst zu beurteilen in der Lage ist, im Zusammenhang des Ganzen doch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, da der Beklagte immerhin schon früher mit einer Sekretärin die .eheliche Treue verletzt hatte und sich ferner, wie bereits in: anderem Zusammenhänge erörtert ist, nach seinen Angaben bereits nach dem letzten ehelichen Verkehr in geschlechtlicher Hinsicht von der Klägerin zurückgezogen haben will, und ein.gewisses Mißtrauen der Klägerin deshalb verständlich erscheinen mochte, wenn sie das freilich auch nicht in dieser Weise hätte äußern dürfen. Was der Beklagte der Klägerin im übrigen an Verfehlungen vorgeworfen hat, über die das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist durchweg verhältnismäßig unbedeutend und kann deshalb das Gesamtbild nicht beeinflussenj diese Feststellungen durften deshalb hier unterbleiben, wenn auch im allgemeinen Unterstellungen keine ausreichende Grundlage für die nach § 43 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung bilden. Lie vor der Trennung der Parteien angeblich begangenen Verfehlungen der Klägerin einschließlich derjenigen, die sie sich gegenüber der Zeugin up|| hätte zuschulden kommen lassen, waren auch nicht, wie die Revision meint, derart, daß der Beklagte daraus ein Recht zu dem Getrenntleben und ein S che i dungs recht hätte herleiten können«. Im übrigen hat das Berufungsgerieht bei der Beurteilung' -des späteren ehewidrigen Verhaltens der Klägerin, durch, das sie in eigensinniger Hartnäckigkeit die berufliche Stellung des Beklagten zu erschüttern suchte, in Rechnung gestellt, daß es zu diesen Verfehlungen nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte seine in schwersten körperlichen und seelischen Nöten befindliche Frau nicht sich selbst überlassen hätte. Sei.der großen Treulosigkeit, deren er sich gegenüber ’seiner schwer erkrankten Ehefrau schuldig gemacht hat •.und die es zu ihrer feindseligen Einstellung gegen ihn hat kommen lassen, ist das Berufungsgericht, das auch die Lauer und die ganze Entwicklung, der Ehe berücksichtigt hat, mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß das Scheidungsbegehren des Beklagten.,'.mit dem er sich endgültig von seiner hilfsbedürftigen Ehefrau lossagen will, sittlich nicht gerechtfertigt ist«. Der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft ist zwar nicht ohne weiteres schon deshalb stattzugeben, weil der Beklagte kein Scheidungsrecht hat; vielmehr kann ein Ehegatte unter besonderen Umständen zur Verweigerung der Gemeinschaft auch dann befugt, sein? Nach den getroffenen Feststellungen ist allerdings die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und wegen des bisherigen Verhaltens der Klägerin mit einer Gesundung des ehelichen Verhältnisses nicht zu rechnen* weil der Beklagte sich wegen dieses ihres Verhaltens innerlich völlig von ihr abge-wendet hat. Aber da die Eheverfehlungen der Klägerin und ihre feindliche Haltung gegen den Beklagten darin ihren Grund haben« daß er seine Treuepflicht auf das Schwerste verletzt hat, ist damit nicht gesagt, daß die Klägerin das Herstellungsverlangen nicht ernst meint und selbst nicht dasjenige zu tun bereit wäre, was von ihrer Seite aus zur Aufnahme einer rechten ehelichen Gemeinschaft geschehen könnte, sofern der Beklagte doch wieder.in die. Ehe zurückfinden und sich ehegemäß verhalten würde,, Daß es ihr, solange der Beklagte bei seiner gegenwärtigen Einstellung beharrt, nach den in dem Berufungsurteil enthaltenen Darlegungen mehr um die Erhöhung der Unterhaltsrente als um die Wiederaufnahme der.ehelichen Lebensgemeinschaft geht, steht dem nicht entgegen» Deshalb geben die in der Vergangenheit liegenden Eheverfehlungen der Klägerin, die im Gegensatz zu denjenigen des Beklagten nicht andauern, diesem kein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern« Das Verlangen der Klägerin, den Beklagten zur Herstellung dieser Gemeinschaft zu verurteilen, ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil sie selbst inzwischen die- eheliche Wohnung verlassen und sich zu ihren Angehörigen nach Berlin begeben hat und infolge ihrer Erkrankung zur Verwirklichung der vollen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in der Lage ist. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin ihr eine Rückkehr nach Erlangen und die Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft unmöglich machen sollte, würde sie ein Recht auf die von ihr beantragte Verurteilung des Beklagten haben; denn ein solches Urteil spricht aus, daß der Ehegatte, gegen den es sich richtet, gehalten ist, die eheliche Gemeinschaft in der 7/eise und in'dem Grad zu verwirklichen,.wie es unter den gegebenen Verhältnissen möglich ist, wozu zwar regelmäßig, aber nicht notwendig die häusliche Gemeinschaft gehört (RGZ 51, 182 59, 256 &5l/25g/'> 95, 330 /532j? 102 ^TOj47j RG Warn 1918 Nr 210), Daß die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, wie das Berufungsgericht meint, stets die Forderung nach Herstellung der häuslichen Gemeinschaft enthalte, läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen» Die Herstellungsklage hat den Zweck, den anderen Teil zu einem dem Wesen der Ehe entsprechenden Verhalten zu veranlassen (RG Warn 1915 Nr 287)o In jedem Falle wird dem Beklagten durch die Verurteilung vor Augen geführt, daß die Verantwortung, die er ais Ehemann für seine schwer erkrankte Ehefrau hat, unverändert fortbesteht, und daß es seine sittliche Pflicht ist, unter Aufgabe seines ehewidrigen Verhaltens sich trotz alles Vorgefallenen um die Wiederherstellung eines rechten ehelichen Verhältnisses zu bemühen und seiner Ehefrau äußerlich und innerlich den Beistand zu leisten, dessen sie bedarf»

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeuginVerfehlungschwerBerufungsgerichtVerhaltenEheKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !,
Gesetz;	EheG	§ 43} BGB § 1353
Rechtssatz; 1. Bei der Prüfung der Präge-, ob ehewidrige
 Handlungen eines Ehegatten sich als schwere Eheverfehlungen darstellen, müssen die gesamten Umständen unter denen sie begangen worden sind, berücksichtigt werden. Wenn solche Handlungen durch ehewidriges Verhalten des anderen Teiles ausgelöst worden sind, so kann das maßgebend dafür sein, daß sie nicht als schwere im Sinne des § 43 Satz 1 EheG anzusehen sind»
2, Die nach § 43 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung verlangt eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Parteien unter allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten vom Wesen der Ehe her» Dazu bedarf es einer, umfassenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, Je schwerer der die Scheidung begehrende Ehegatte sich selbst gegen die Ehe vergangen und je tiefer er den Partner verletzt hat und je größer die körperliche und seelische Notlage ist, aus der heraus dieser zu seinen EheVerfehlungen gekommen ist) um so eher wird dem Scheidungäbegehreh die sittliche Berechtigung abzusprechen sein,
3» Die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft kann auch dann begründet sein, wenn der klagende Ehegatte selbst infolge einer schweren Erkrankung nur in beschränktem Umfang zur Verwirklichung dieser Gemeinschaft in der Lage ist, und wenn er durch frühere eigene EheVerfehlungen schuldhaft zu der eingetretenen unheilbaren Ehezerrüttung, die auf der ehefeindlichen Einstellung des beklagten Ehegatten beruht, beigetragen hat»
♦
Aktenzeichen» IT ZS 166/56
Urteil des BGH vom 1. Dezember 1956 OLG Nürnberg
, • T
IV ZR 166/56
Verkündet am .1, Dezember 1956 Schorm, Just, Angestellter als Urkundsbeamter ' der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs und Prokuristen Gerhard S in	PflHB	Straße
 Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rech
 in
gegen
 Frau Kriemhilde Beda S	gfeb,	Bj
 BjBfcstraße #5 z,Zt, in WflHBHHHB Straße (fe
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr» v, Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 19« April 1956 wird zurückgewiesen0
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
0
Tatbestands
 Die Klägerin ist im Jahre 1904, der Beklagte im Jahre 1900 geboren. Beide haben am 11. Juni 1931 in Berlin-Schöneberg die Ehe geschlossen. Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, ein im Jahre 1936 mit einer ’Lippen- und Hachenspalte geborener Sohn, der einige Ta-•ge nach der Geburt starb, eine im Jahre.1939 geborene Tochter Helga und eine im Jahre 1940 geborene Tochter, die im Jahre 1944 von einem Lastkraftwagen überfahren wurde und dadurch den Tod. fand,. Der Beklagte, der Diplom-Ingenieur ist, war früher bei der Firma SflHB in tätig und ist jetzt bei der Werke-AG. in	beschäftigt.	Der letzte eheliche
’Verkehr fand Ende 1951 statt. Seit einigen Jahren leidet die Klägerin an einer organischen Erkrankung, die sich in Lähmungserscheinungen und Gliederzittern äußert, und ihre Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Im April 1954 verließ der Beklagte die gemeinsame eheliche Wohnung; seitdem leben die Parteien , getrennt,
 Die Klägerin hält sich z.Zt, bei ihren Eltern in Berlin-Friedenau auf.
Die Klägerin hat Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erhoben und vorgetragens Der Beklagte habe sie grundlos verlassen und weigere sich, ihrer Aufforderung, zu ihr zurückzukehren, nachzukommen. Er unterhalte ein ehewidriges Verhältnis mit der Zeugin Felizitas	•
Die Klägerin hat beantragt, .zu erkennen, daß der Beklagte schuldig sei, die eheliche Gemeinschaft wie^-derherzustellen.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig hat er Vfiderklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden«
Er hat ausgeführt$ Mit dem Getrenntleben habe sich die Klägerin einverstanden erklärt« Es gehe ihr nicht um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern nur darum, zu erreichen, daß er ihr eine höhere
 Unterhaltsrente zahle« Er sei zu dem Getrenntleben berech-
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tigt.
Vom Beginn der Ehe an habe es zwischen' den Parteien Auseinandersetzungen gegeben, weil die Klägerin ihn gedrängt habe, in eine Sekte■einzutreten, der ihre Eltern angehört hätten, und weil sie. ihm ständig und grundlos ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen habe; Das eheliche Verhältnis sei auch dadurch getrübt worden,, daß die Klägerin nach dem Tode des ersten Kindes der Wahrheit zuwider behauptet habe, die Veranlagung zu der körperlichen Mißbildung, die das Kind aufgewiesen habe, könne nicht aus ihrer Fa-.milie stammen, während tatsächlich schon früher derartige Mißbildungen in ihrer Familie vorgekommen seien« Die Klägerin habe ferner ihre Mutterpflichten vernachlässigt. Die jüngere Tochter sei infolge mangelnder Aufsioht um das Leben gekommen« Die Tochter Helga sei schlecht erzogen und verwöhnt« Mitte 1953 habe die Klägerin mehrfach zugelassen, daß ein junger Mann einen bei ihr und der Tochter gemachten Besuch bis zu dem frühen Morgen ausgedehnt habe. Die Klägerin habe sich auch um die Führung des Haushalts nicht gehörig gekümmert und sei unordentlich und verschwenderisch gewesen«
Sie habe ihm ferner gedroht, ihn bei seiner Arbeitgeberin unmöglich zu machen, und habe diese Drohung auch zu verwirklichen versucht, indem sie sich mit verschiedenen Stellen der SBBfc-SBBm-Werke in

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Verbindung gesetzt und sieh dabei sowie gegenüber anderen Personen abfällig über ihn geäußert habe; auch habe sie einen Pfarrer, einen Arzt und ihren Prozeß-bevollmächtigten veranlaßt, bei den
 Werken über«ihn Beschwerde zu führen» Zu seiner Sekretärin, der Zeugin Marga*	habe sie gesagt, sie
 wisse, daß er, der Beklagte, s.ie mit dieser betrüge,
 In Gegenwart der Tochter habe sie ihn häufig beschimpft, auch habe sie zu-ihm geäußert, nur er.sei an ihrer Krankheit schuld. Bevor sie zu.einer ärztlichen Behandlung weggefahren sei, habe sie.außer seinem Kleiderschrank alle anderen Schränke abgeschlossen und die Schlüssel mitgenommen, so daß er die Schränke habe aufbrechen müssen, um Wäsche zu bekommen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.
Ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin P hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.
'Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzu-Weise«o
Sie hat die Behauptungen des Beklagten zu dem Teil als unrichtig, zu dem Teil als den wirklichen Sachverhalt •entstellend bezeichnet• Die’ Zerrüttung der Ehe sei allein auf das Verhältnis des Beklagten mit der Zeugin zurückzuführen o
f
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Klägerin geschieden.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihre früheren Anträge wiederholt; außerdem hat sie vorsorglich für den Pall der Scheidung beantragt, festzustellen,
 
daß der Beklagte mitschuldig an der Scheidung sei und seine Schuld überwiege.
Sie hat ihr bisheriges Vorbringen dahin ergänzt, daß der Beklagte im Jahre 1942 zu einer Ostlanderin und im Jahre • 1944 zu seiner damaligen Sekretärin ehewidrige Beziehungen unterhalten habe; die Sekretärin habe sich aus Verzweiflung das Leben genommen, da der Beklagte sein Versprechen, sie zu heiraten, nicht habe einlösen können. Auch um die Zeugin	habe er
 sich in auffälliger Weise bemüht. Im Jahre 1952 habe er zu ihr, der *Klägerin, gesagt, er wisse, wie schuftig er sich ihr gegenüber verhalte, er werde das einmal bitter bereuen müssen. Vor der Tochter habe er einmal geäußert, daß er in Paris in einem Bordell gewesen sei,
 Ler Beklagte hat beantragt,, die Berufung zurückzuweisen. J(
Er hat bestritten, sich gegenüber der Ostländerin und der Zeugin	ehewidrig	verhalten	und	sich	in
 den von der Klägerin behaupteten(Art geäußert zu haben. Las Verhältnis zu der Sekretärin im Jahre 1944 habe er mit Billigung der Klägerin unterhalten.
Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, den Beklagten entsprechend dem Klagantrag zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,»
Ent8cheidungsgründe %
Io Die Revision ist in vollem Umfang zulässig«
Das Oberlandesgericht hat zwar die Zulassung des Rechtsmittels damit begründet, daß bestimmte in erster Linie das Herstellungsverlangen der Klägerin betreffende Umstände zu rechtlichen Zweifeln Anlaß geben
*	4	/
könnten, doch lassen die darüber in.dem angefochtenen . Urteil enthaltenen Ausführungen erkennen, daß die Zulassung sich auch auf die Entscheidung über die Widerklage, die mit derjenigen über die Klage in engem Zusammenhang steht, erstrecken sollte« Ob eine Beschränkung der Zulassung auf die Klage möglich wäre, kann deshalb dahinstehen« Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revisionsbeklagte meint, mit der Zulassung des Rechtsmittels bestimmte in tatsächlicher Hinsicht ungewisse Umstände im Revisionsrechtszug habe zur Nachprüfung stellen wollen« Zweifelhaft .erscheint dem Berufungsgericht ersichtlich die Rechtsfrage, ob ein Ehegatte von dem anderen die Herstellung
 der ehelichen Gemeinschaft verlangen kann, wenn nicht * * «
abzusehen ist, ob und wann er selbst zur vollen Verwirklichung dieser Gemeinschaft in der Lage ist«
IIo 1) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen, was das mit der Widerklage geltend gemachte >3cheidungsbegehren des Beklagten betrifft, die Voraussetzungen des § 43 Patz 1 EheG vor« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin eine Reihe schwerer Eheverfehlungen begangen habe« Am schwersten belaste es sie, daß sie es nach der im April 1954 vollzogenen räumlichen Trennung der Parteien unternommen habe, die berufliche Stellung des Beklagten und damit die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu gefährden« Sie habe sich wiederholt
 an Dienststellen' der	Werke	in	E|
gewendet, so an den Leiter der Abteilung, in der der Beklagte tätig gewesen sei, den Zeugen Hüßlin, bei dem sie sich nach dem Befinden des Beklagten erkundigt habe und dessen Besuch sie erbeten habe, und an den Leiter des Hauptpersonalbüros, den Zeugen
 dem sie gesagt habe, sie wolle ihn um Rat fragen, .der Beklagte habe ihr nämlich gesagt, sie solle sich nicht an leitende Herren der Firma wenden, denn derartige Anrufe seien für ihn'schädlich» An sei außerdem mit Wissen und Billigung der Klägerin von dem sie behandelnden Arzt“ SH| die Bitte herangetragen worden, er möge auf den Beklagten einwirteen, da das vom ärztlichen Standpunkt aus wünschenswert sei»
Im Auftrag der Klägerin-habe schließlich der Rechtsanwalt Dr,	an den Direktor Dr, Ing«. Gr(|HHHfc
 ein Schreiben gerichtet, das eine Reihe gegen den Beklagten gerichteter Anschuldigungen enthalten habe«
Daß auch 'der Zeuge Pfarrer Ff^R im Auftrag der Klägerin
 oder mit ihrem Wissen gehandelt habe, als er den Zeu-
' * * * ^
gen	äer	Bheangelegenheit	der Parteien auf ge-
sucht habe, sei dagegen nicht nachgewiesen, Im übrigen habe aber die Klägerin die Verbindung mit den leitenden Angestellten der	aufgenommen
 und fortgesetzt, .obwohl die Zeugin Sch^H^ die Betriebsfürsorgerin der Werke, mit der sie ihre Eheverhältnisse erörtert habe, ihr davon abgeraten habe und auch die Personen, an die sie sich gewendet habe, ihr unmißverständlich zu verstehen gegeben hätten, daß die Werke mit dem Ehestreit der Parteien nichts zu tun haben wollten0 Von dem an Dr* Ing, (r^Hfi gerichteten -Brief habe sie sich ebenfalls nicht abbringen lassen, obwohl Rechtsanwalt Dr.	s-ie	auf	die
 möglichen nachteiligen -Folgen eines solchen Schreibens hingewiesen habe. Die Bedenken des Anwalts habe sie
 
mit der unwahren Behauptung zerstreut, Direktor G-j wünsche über ihre Eheangelegenheit unterrichtet zu werden« Der Beklagte selbst habe die Klägerin am 12- August 1954 aufgefordert, ihre Vorstellungen bei den SBHB~ spHM-'^erken abzubrechen, sie habe jedoch erwidert, daß sie noch weitergehen und sich an den Vorsitzenden des Vorstandes, Dr* BBH? wenden werde, wie sie ihm schon früher angedr.oht habe, daß sie ihn bei der Firma unmöglich machen werde«, Die Drohungen seien nicht Äußerun gen eines Affekts gewesen, sondern hätten auf einem vorgefaßten Entschluß beruht und seien ernst gemeint gewesen« Der Beklagte habe sich von da an nicht mehr darüber hinwegtäuschen können, daß die Klägerin nicht gesonnen sei, jenen unabdingbaren Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, die wenigstens im Regelfall überhaupt die Voraussetzungen für den weiteren Bestand einer Ehe bildeten« Dabei sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die Stellung des Beklagten in der Firma durch sein im Jahre 1944 mit seiner damaligen Sekretärin unterhaltenes ehebrecherisches Verhältnis schon einmal auf das Schwerste erschüttert worden sei«
Dieses nur aus einer feindseligen Einstellung zu erklärende, von der Absicht,' den Beklagten beruflich zu schädigen, geleitete Verhalten der Klägerin stelle eine schwere Eheverfehlung dar« Es belaste sie besonders, daß sie trotz wohlgemeinter Ratschläge Dritter, trotz berechtigter Vorhaltungen des Beklagten und trotz mehrfacher eindeutiger Hinweise der Firma von ihrem Vorhaben, den Beklagten dort unmöglich zu machen, nicht abzubringen gewesen sei«
Eine schwere Eheverfehlung der Klägerin sei es ferner, daß sie .sich Anfang des Jahres 1952 den Besuch der Sekretärin des Beklagten, der Zeugin	er~
beten und ihr erklärt habe, sie, die Klägerin, sei
 
nicht eifersüchtig auf die Zeugin? auf eine mehr oder weniger komme es nicht an? ihr Mann habe sich während der Ehe schon mit mehreren Frauen abgegeben* Zu solchen Erklärungen habe die Klägerin keine Veranlassung gehabt* Der Vorfall habe sich mehr als zwei Jahre vor der Trennung der Parteien ereignet. Außerdienstliche Beziehungen zwischen der Zeugin TJ^H und dem Beklagten hätten nach dessen glaubwürdigen Angaben niemals bestanden» Die Klägerin habe Seele Rücksichtnahme auf den Beklagten außer acht gelassen und ihn vor seiner Mitarbeiterin herabgesetzt und bloßgestellt«
Auf die sonstigen gegen die Klägerin erhobenen Anschuldigungen brauche nicht eingegangen zu werden, da sie inihrer Bedeutung hinter den aufgezeigten schweren EheVerfehlungen weit zurückträten. Was den Vorwurf der schlechten Erziehung der Tochter und die ' Verschwendungssucht der Klägerin? insbesondere durch meinen kostspieligen Kuraufenthalt in Kassel? betreffe? so habe der Beklagte solchen Übelständen selbst ahhel-fen und den Dingen nicht freien Lauf lassen sollen? insoweit könne er die Klägerin nicht einseitig bela~ sten. Sie habe den teuren Kuraufenthalt auch abgebrochen? als sich der Beklagte dagegen ausgesprochen habe.
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Die Folge der schweren Eheverfehlungen der Klägerin sei-eine, derartige innere Entfremdung unter den Parteien? daß keine Aussichten für die Wiederherstel-lung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft mehr beständen. Die Klägerin habe sich so feindselig gegenüber dem Beklagten verhalten und die Rücksichtnahme auf seine berufliche Stellung in einem Maße vermissen lassen, daß mit einer Gesundung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr zu rechnen sei»

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Hierfür sei sie voll verantwortlich. Es werde nicht verkannt, daß ihre schwere Erkrankung ihr Verhalten einer milderen Beurteilung zugänglich mache,
 Bas vermöge sie jedoch nicht zu entlasten, Ihr Intellekt sei nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes Er,	vom	4* Januar 1955 (Bl 14 f “der Beiakten
 hetr, die einstweilige Anordnung 4 E 281/54-1 LG Nürnberg- Fürth) voll erhalten, und sie habe mit einer geradezu eigensinnigen Hartnäckigkeit und Vorsätzlichkeit gehandelt«
Wie diese Ausführungen ergeben,- hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin schwere Eheverfehlungen begangen habe, unberücksichtigt gelassen, daß ihr ehewidriges Verhalten weitgehend durch die von dem Beklagten begangenen Verletzungen der ehelichen Treuepflicht ausgelöst worden ist* Sie darüber in dem angefochtenen Urteil getroffättäh Pöä*t-stellungen waren aber nicht nur im Rahmen de8 § 4$
Satz 2 EheG von Bedeutung, Sie konnten auoh dazu führen, daß die ehewidrigen Handlungen der Klägerin, insbesondere ihre Vorstellungen bei der Arbeitgeberin' des Beklagten und.ihre diesem gegenüber ausgesprochenen Drohungen, in milderem Lichte erschienen und nicht mehr als schwere EheVerfehlungen zu werten waren, zu demal da die Klägerin möglicherweise von der Treulosigkeit ihres Ehemannes deshalb besonders schwer betroffen wurde, weil ihre, seelische Widerstandskraft infolge ihrer Krankheit herabgesetzt gewesen sein konnte, mochte auch ihr Intellekt voll erhalten sein. Schon das Verhalten der Klägerin gegenüber der Zeugin	war möglicherweise als weniger schwer-
wiegend zu bewerten gewesen, falls dabei*in Rechnung gestellt worden wäre, daß der Beklagte sich nach seinen eigenen Angaben bereits nach dem letzten ehelichen Verkehr in geschlechtlicher Hinsicht von der
 Klägerin zurückgezogen haben will und dieser deshalb Zweifel an seiner ehelichen Treue gekommen sein konnten, nachdem er bereits früher zu einer Sekretärin geschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte, und zwar nach seiner vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Darstellung und der von ihm seinerzeit auch gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung wegen seiner sexuellen Bedürfnisse während einer längeren, von ihm nicht als berechtigt anerkannten Abwesenheit seiner Ehefrau- Jedenfalls war es unerläßlich, das ganze mit den Verfehlungen der Klägerin in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehende Verhalten des Beklagten bereits in diesem Zusammenhang zu würdigen, wie überhaupt die gesamten besonderen Umstände des Palles mit in Betracht zu ziehen waren» Erst dann ließ si.ch ein Urteil darüber gewinnen, ob die Verstöße gegen die.durch die Ehe begründeten Pflichten, die die Klägerin sich hatte zuschulden kommen lassen, unter den gegebenen Verhältnissen als schwere Verfehlungen im Sinne des § 43 Satz 1 EheG zu beurteilen waren» Grundlage der Entscheidung mußte dabei das objektive Wesen der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses sein; das aber erforderte gerade bei der Art der Verfehlungen der Klägerin, daß das Bericht sich von der Aufstellung mehr oder weniger abstrakter Maßstäbe fernhielt und den konkreten Sachverhalt umfassend würdigte»
2o Der aufgezeigte Rechtsverstoß, durch den der Revisionskläger nicht beschwert ist, nötigt jedoch nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil es sich im Ergebnis als zutreffend erweist» Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin durch schwere EheVerfehlungen schuldhaft zu der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, kann
 
nämlich nach den getroffenen Feststellungen dem Scheidungsverlangen des Beklagten nicht entsprochen werden? weil er seihst, schwere Verfehlungen begangen hat und deshalb dieses Verlangen sittlich nicht zu rechtfertigen ist (§ 43 Satz 2 EheG--)* In dem angefochtenen Urteil heißt es dazu?
Der Beklagte habe bereits früher durch ein Verhältnis mit einer Stenotypistin? “das durch deren Selbstmord •geendet habe? die Ehe einer schweren Belastung ausgesetzt» Wenn ihm diese Treuverletzung auch von der Klägerin verziehen worden sei? so habe sie ihm doch eine eindringliche Warnung für die Zukunft sein müssen. Mit der Zeugin F£HHi habe der Beklagte seine Treuepflicht neuerlich aufs gröblichste verletzt und verletze sie weiter. Gerade die Beziehungen zu der Zeugin 3VMHI hätten diejenigen Vorkommnisse ausgelöstr die der Klägerin vornehmlich zur last gelegt würden. Deren vor dem Sommer 1953 liegende Verfehlungen? die sich im wesentlichen in dem Vorwurf der mangelhaften Erziehung der Tochter? der Verschwendungssucht und der Vernachlässigung des Haushalts erschöpften? hätten wahrscheinlich nicht^ausgereichtum eine Scheidungsklage zu begründen?und den Beklagten wohl auch nicht veranlaßt? eine solche Klage zu erheben. Als Urgrund des Zusammenbruchs der Ehe könne die Erkrankung der Klägerin angesehen werden* die die Aufnahme der Beziehungen des Beklagten zu der Zeugin Ff^HI begünstigt habe, und diese wiederum seien die eigentliche Ursache dafür gewesen, daß der Beklagte sich im April 1954 von seiner schwer erkrankten Ehefrau getrennt habe» Die Trennung und die damit verbundene Herabsetzung der Unterhaltsleistungen des Beklagten von monatlich 750,— DM auf 550?— DM und die Angriffe der Klägerin auf die berufliche Stellung des Beklagten
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ständen in engem ursächlichem Zusammenhang* Es möge sein, daß es der Klägerin nicht so sehr um die Wiede rherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als um die Verwirklichung einer höheren, nämlich der von dem Beklagten in den ersten Monaten nach der Trennung gezahlten Unterhaltsrente gehe» Baratts sei der.Klägerin jedoch kein Vorwurf zu machen» Ihr sei bekannt gewesen, daß der Beklagte sich im Jahre :1944 wegen ihrer Abwesenheit zu dem Ehebruch habe treiben lassen, und sie habe von seinen Beziehungen zu der Zeugin Fröhlich gewußt* Sie habe sich darüber im klaren sein müssen, daß sie dem Beklagten infolge ihrer schweren	^
Erkrankung-'in sexueller Beziehung seit Jahren nichts zu bieten gehabt habe* Selbst wenn man die unbewiesen gebliebene- Behauptung des Beklagten als richtig unterstelle, daß die Klägerin ihn zu dem Verlassen der Ehewohnung aufgefordert habe, könne dem nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Klägerin sich bei nüchterner Betrachtung der Binge und richtiger Einschätzung ihrer Lage in ihr bitteres und unvermeidliches Los gefügt habe» Zur Überzeugung des Berufungsgerichts stehe ■fest, daß die-Eheverfehlungen der Beklagten unterblieben wären, .wenn der Beklagte die in schwersten körperlichen und seelischen Nöten befindliche Frau nicht sich selbst überlassen hätte,	®
Banach aber widerspreche das Scheidungsbegehren des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe den Anschauungen eines anständig und gerecht denkenden Menschen'» Bas folge schon aus der Erwägung, daß sich die Klägerin nicht schuldig gemacht hätte, wenn der Beklagte nicht selbst die durch die Ehe begründeten Pflichten verletzt hätte« Barüber hinaus sei zu bedenken, daß es sich um eine Ehe von beinahe 25jähriger Bauer handele, in der die Klägerin dem
 Beklagten drei Kinder geboren habe» Die Ehe sei in sich so weit gefestigt gewesen, daß sie den Erschütterungen des Jahres 1944 standgehalten habe» Das gelte vor allem von dem Tod der jüngsten Tochter, an dem der Klägerin keine Schuld beizsumessen sei, und von der für den Beklagten auch beruflich schwierigen Lage, die durch sein damaliges Verhältnis zu der Stenotypistin und dtirch deren damit in Zusammenhang stehenden Selbstmord heraufbeschworen worden sei» Die Klägerin habe sich .clamals nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag als verlässliche lebenskameradin des Beklagten erwie-seh. Die Vermutung liege nahe, daß gerade das Unglück die Eheleute wieder enger zusammengeführt habe., Erst mit der Erkrankung der Klägerin seien erneut Störungen des ehelichen Verhältnisses aufgetaucht, die schwerste Belastungen für beide Teile mit sich gebracht und auch vom Beklagten Opfer und Verzichte gefordert hätten. Insoweit habe der Beklagte als Ehemann nicht nur versagt, sondern sich hierbei selbst in schwere Schuld verstrickt» •Er könne die Scheidung der Ehe nicht aus Gründen verlangen, zu denen er selbst die Veranlassung gegeben habe.
Es würde für jeden billig und gerecht Lenkenden unverständlich sein, wenn unter diesen Umständen die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin ausgesprochen würde»
demgegenüber weist die Revision auf die in LM § 45 EheG Ur 5 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats hin, in der ausgesprochen ist, daß auch schwere Verfehlungen des die Scheidung begehrenden Ehegatten dem anderen keinen Freibrief geben, seinem an sich berechtigten Zorn in jeder Weise und ohne Rücksicht auf die Belange der Ehe und des Ehepartners hemmungslos freien Lauf zu lassen» Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze seien auch hier von
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Bedeutung, Die vorübergehende und seit langem verziehene ehewidrige Beziehung» die der Beklagte im Jahre 1944 zu seiner Sekretärin unterhalten habe, habe die Klägerin nicht zu dem von ihr gezeigten Verhalten gegenüber dem Beklagten., seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern berechtigt. Auch der ehewidrige Umgang des Beklagten mit der Zeugin Ff^H habe es der Klägerin nicht gestattet, mit der v'on d’em Berufungsgericht festgestellten eigensinnigen Hartnäckigkeit und Vorsätzlichkeit die Grundlage zu zerstören, auf der die Existenz ihres Ehemannes sowie die ihrige und die des noch minderjährigen Kindes beruhe. Dieser Versuch sei nur daran gescheitert, daß der Beklagte für die SfpH^-SfHHB-Werke nahezu unentbehrlich gewesen sei, Wenn bei der Prüfung der Frage, ob das Scheidungsbeg'ehren sittlich nicht gerechtfertigt sei, an sich auch eih objektiver Maßstab anzulegen sein möge, so spiele dabei doch auch die Frage der Angemessenheit und der Zumutbarkeit der Reaktion auf die Verfehlungen des .Ehegatten, der die Scheidung begehre, eine Rolle, Deshalb brauche der Ehemann trotz eines von ihm'begangenen Ehebruchs nicht die Zerstörung seiner Arbeitskraft hinzunehmen; es' fehle jede Relation, die zur Rechtfertigung des Verhaltens der Ehefrau erforderlich sei. Zwar brauche, damit § 43 Satz 2 EheG anwendbar sei, nicht.-.stets ein Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen zu bestehen; auch wenn dies nicht der Fall sei, müsse aber das Element der Angemessenheit vorhanden sein. An dem Zusammenhang der EheVerfehlungen und der Angemessenheit fehle es hier, denn der Klägerin sei es nach den getroffenen Feststellungen nicht um die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern um die Erlangung einer höheren Unterhaltsrente gegangen, zu diesem Zweck aber habe sie keinesfalls die' schweren Angriffe gegen die berufliche Stellung des Beklagten unternehmen dürfen. Die Klägerin sei derart von Haß gegen den Be-

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 klagten erfüllt, daß sie sogar die Berücksichtigung der eigenen Interessen übersehe; Sie würde mit dem Beklagten auch dann, wenn er sich von der Zeugin Fröhlich trennen würde, nicht mehr in Frieden leben können*
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht weder das gesamte Verhalten beider Ehegatten noch die Gesamtentwick-lung der Ehe geprüft. Insbesondere habe es diejenigen Verfehlungen der Klägerin, die vor der Aufnahme der Beziehungen des Beklagten zü der Zeugin FfpHR begangen worden seien, nicht hinreichend gewürdigt. In diesem Zusammenhang habe es die von ihm getroffene Feststellung, daß die Klägerin sieh Anfang 1952 in ihrem Verhalten gegenüber der Zeugin Uphoff einer schweren Eheverfehiung schuldig gemacht habe, unbeachtet gelassen» Es sei dem Berufungsgericht deshalb nicht möglich gewesen zu prüfen, wie sich die Verfehlungen der Klägerin auf den seelischen Zustand des Beklagten und dadurch mittelbar auf seine Handlungsweise ausgewirkt hätten» Bloße Unterstellungen bildeten keine ausreichende Grundlage für die nach § 45 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung» Bei der Würdigung der Handlungsweise des Beklagten sei außer Betracht geblieben, daß die Ehe der Parteien schon durch die bis in das Jahr 1951 zurückreichenden schweren Eheverfehlungen der Klägerin zerrüttet worden sei, so daß der Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage und damit zu dem Getrenntleben berechtigt gewesen sei» Sein im April 1954 erfolgter Auszug aus der Wohnung stelle deshalb rkeine Eheverfehlung dar, ebensowenig tue dies der Um- , stand, daß er der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 550,— DM zuzüglich des Mietzinses gezahlt habe, die er für angemessen habe halten dürfen«
Mit -diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben«
Die Frage;, ob das auf die Verfehlungen des Ehepartners gestützte Scheidungsbegehren eines Ehegatten, der selbst Verfehlungen begangen hat, sittlich gerechtfertigt ist, verlangt eine Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Parteien unter allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten vom Wesen der Ehe her; dabei kann die Frage unter der Geltung des Ehegesetzes nicht mehr dahin gestellt werden, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten wegen seiner eigenen Verfehlungen die Fortsetzung der Ehe zuzu demuten ist. Das darf jedoch auch hier nicht' den Blick dafür verschließen, daß die besonderen Umstände' des Einzelfalles umfassend berücksichtigt werden' müssen, damit die Entscheidung auch wirklich so ergeht, wie es bei der konkreten Sachlage dem Sinn und
 Wesen der Äie entspricht. Wie die Revision zutreffend
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ausführt, ist es keine unbedingt notwendige Voraussetzung für' die Anwendbarkeit des' § 43 Satz .2 EheG, daß die beiderseitigen Verfehlungen miteinander Zusammenhängen (RGZ 167, 265 /?677), Besteht aber ein solcher Zusammenhang derart, daß derjenige Ehegatte, der die Scheidung erstrebt, durch eigene Ehewidrigkeiten die schweren Verfehlungen des anderen ausgelöst hat, so ist vor allem erheblich, ob diese Verfehlungen unter den gegebenen Verhältnissen eine verständliche Reaktion auf jene Ehewidrigkeiten darstelltenu Es ist richtig, daß ein Ehegatte, wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, auch bei schweren Verfehlungen des anderen seinem Zorn nicht in jeder Weise und ohne Rücksicht auf die Belange des Ehepartners hemmungslos freien Lauf lassen darf (DM § 43 EheG Nr 5); immer aber ist,damit sein Verhalten richtig gewürdigt werden' kann und die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden, ein sorgfältiges Eingehen auf seine jeweilige Lage erforderlich. Gerade im Hinblick auf das objektive Wesen der Ehe wird dem Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung um so eher abzusprechen sein, je schwerer
 
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der die Scheidung hegehrende Ehegatte seihst, auch im Vergleich zu dem anderen, sich gegen die Ehe vergangen und je tiefer er den Partner verletzt hat, und je. größer die körperliche und seelische Notlage ist, aus der heraus dieser zu denjenigen Handlungen gekommen ist, mit denen er in seinerseits ehev/idriger Weise auf das ihm zugefügte Unrecht reagiert hat*
Pas hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat den Gesamtverlauf der Ehe der Parteien, ihr beiderseitiges Verhalten und ihre besonderen Lehensverhältnisse eingehend gewürdigt. Allerdings hat es hei der Beurteilung der von der Klägerin vor der Trennung der Parteien begangenen Ehewidrigkeiteny die noch keine Reaktion auf die Beziehungen des Beklagten zu der Zeugin Fröhlich darstellen könnten, möglicherweise übersehen, daß hier als Verfehlung von einigem Gewicht das in dem angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang dargelegte Verhalten der Klägerin gegenüber der Zeugin Uphoff vorlag, durch das sie den Beklagten vor dieser bloßstellte; aber dem kann, wie das Revisionsgericht bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertiguhg des Scheidungsbegehrens selbst zu beurteilen in der Lage ist, im Zusammenhang des Ganzen doch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, da der Beklagte immerhin schon früher mit einer Sekretärin die .eheliche Treue verletzt hatte und sich ferner, wie bereits in: anderem Zusammenhänge erörtert ist, nach seinen Angaben bereits nach dem letzten ehelichen Verkehr in geschlechtlicher Hinsicht von der Klägerin zurückgezogen haben will, und ein.gewisses Mißtrauen der Klägerin deshalb verständlich erscheinen mochte, wenn sie das freilich auch nicht in dieser Weise hätte äußern dürfen. Was der Beklagte der Klägerin im übrigen an Verfehlungen vorgeworfen hat, über die das Berufungsgericht keine
 Feststellungen getroffen hat, ist durchweg verhältnismäßig unbedeutend und kann deshalb das Gesamtbild nicht beeinflussenj diese Feststellungen durften deshalb hier unterbleiben, wenn auch im allgemeinen Unterstellungen keine ausreichende Grundlage für die nach § 43 Satz 2 EheG zu treffende Entscheidung bilden. Lie vor der Trennung der Parteien angeblich begangenen Verfehlungen der Klägerin einschließlich derjenigen, die sie sich gegenüber der Zeugin up|| hätte zuschulden kommen lassen, waren auch nicht, wie die Revision meint, derart, daß der Beklagte daraus ein Recht zu dem Getrenntleben und ein S che i dungs recht hätte herleiten können«.
Im übrigen hat das Berufungsgerieht bei der Beurteilung' -des späteren ehewidrigen Verhaltens der Klägerin, durch, das sie in eigensinniger Hartnäckigkeit die berufliche Stellung des Beklagten zu erschüttern suchte, in Rechnung gestellt, daß es zu diesen Verfehlungen nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte seine in schwersten körperlichen und seelischen Nöten befindliche Frau nicht sich selbst überlassen hätte.
Sei.der großen Treulosigkeit, deren er sich gegenüber ’seiner schwer erkrankten Ehefrau schuldig gemacht hat •.und die es zu ihrer feindseligen Einstellung gegen ihn hat kommen lassen, ist das Berufungsgericht, das auch die Lauer und die ganze Entwicklung, der Ehe berücksichtigt hat, mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß das Scheidungsbegehren des Beklagten.,'.mit dem er sich endgültig von seiner hilfsbedürftigen Ehefrau lossagen will, sittlich nicht gerechtfertigt ist«.
III, Lern Verlangen der Klägerin, den Beklagten zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu .verurteilen, hat das Berufungsgericht stattgegeben«. Lieses Verlangen stelle, so heißt es.in dem angefochtenen Urteil, keinen Mißbrauch dar, da der Beklagte kein
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Scheidungsrecht habe und zürn Getrenntleben nicht berechtigt sei. Dem Recht der Klägerin stehe auch nicht entgegen? daß infolge ihrer Erkrankung die volle Lebensgemeinschaft nicht verwirklicht werden könne? denn in der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft sei stets auch die Forderung nach Herstellung der häuslichen Gemeinschaft enthalten. Zweifelhaft sei es allerdings? ob die zur Zeit in Berlin befindliche Klägerin überhaupt in der Lage sei? die Rückkehr in die Ehegemeinschaft? die sie fordere? .ihrerseits zu erfüllen..
Die Revision ist dagegen der Auffassung, daß das Hersteilungsbegehren der Klägerin schon wegen der für sie selbst bestehenden Unmöglichkeit? die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen? mißbräuchlich sei. Zudem sei es der Klägerin? die den Beklagten erheblich verunglimpft habe? mit der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernst-
Auch die gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet»
Der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft ist zwar nicht ohne weiteres schon deshalb stattzugeben, weil der Beklagte kein Scheidungsrecht hat; vielmehr kann ein Ehegatte unter besonderen Umständen zur Verweigerung der Gemeinschaft auch dann befugt, sein? wenn er die Scheidung der Ehe nicht verlangen kann (Urteile des erkennenden Senats LM § 48 Abs 2 EheG Nr 27? 28),
Hier aber ist der Beklagte, wie der festgestellte Sachverhalt ergibt? nicht berechtigt, die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft abzulehnen. Nach den getroffenen Feststellungen ist allerdings die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und wegen des bisherigen Verhaltens
 der Klägerin mit einer Gesundung des ehelichen Verhältnisses nicht zu rechnen* weil der Beklagte sich wegen dieses ihres Verhaltens innerlich völlig von ihr abge-wendet hat. Aber da die Eheverfehlungen der Klägerin und ihre feindliche Haltung gegen den Beklagten darin ihren Grund haben« daß er seine Treuepflicht auf das Schwerste verletzt hat, ist damit nicht gesagt, daß die Klägerin das Herstellungsverlangen nicht ernst meint und selbst nicht dasjenige zu tun bereit wäre, was von ihrer Seite aus zur Aufnahme einer rechten ehelichen Gemeinschaft geschehen könnte, sofern der Beklagte doch wieder.in die. Ehe zurückfinden und sich ehegemäß verhalten würde,, Daß es ihr, solange der Beklagte bei seiner gegenwärtigen Einstellung beharrt, nach den in dem Berufungsurteil enthaltenen Darlegungen mehr um die Erhöhung der Unterhaltsrente als um die Wiederaufnahme der.ehelichen Lebensgemeinschaft geht, steht dem nicht entgegen» Deshalb geben die in der Vergangenheit liegenden Eheverfehlungen der Klägerin, die im Gegensatz zu denjenigen des Beklagten nicht andauern, diesem kein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern«
Das Verlangen der Klägerin, den Beklagten zur Herstellung dieser Gemeinschaft zu verurteilen, ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil sie selbst inzwischen die- eheliche Wohnung verlassen und sich zu ihren Angehörigen nach Berlin begeben hat und infolge ihrer Erkrankung zur Verwirklichung der vollen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in der Lage ist. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Klägerin ihr eine Rückkehr nach Erlangen und die Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft unmöglich machen sollte, würde sie ein Recht auf die von ihr beantragte Verurteilung des Beklagten haben; denn ein solches Urteil spricht aus, daß der Ehegatte, gegen den es sich richtet, gehalten
 ist, die eheliche Gemeinschaft in der 7/eise und in'dem Grad zu verwirklichen,.wie es unter den gegebenen Verhältnissen möglich ist, wozu zwar regelmäßig, aber nicht notwendig die häusliche Gemeinschaft gehört (RGZ 51, 182	59,	256	&5l/25g/'>	95,	330	/532j?	137,
102 ^TOj47j RG Warn 1918 Nr 210), Daß die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, wie das Berufungsgericht meint, stets die Forderung nach Herstellung der häuslichen Gemeinschaft enthalte, läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen» Die Herstellungsklage hat den Zweck, den anderen Teil zu einem dem Wesen der Ehe entsprechenden Verhalten zu veranlassen (RG Warn 1915 Nr 287)o In jedem Falle wird dem Beklagten durch die Verurteilung vor Augen geführt, daß die Verantwortung, die er ais Ehemann für seine schwer erkrankte Ehefrau hat, unverändert fortbesteht, und daß es seine sittliche Pflicht ist, unter Aufgabe seines ehewidrigen Verhaltens sich trotz alles Vorgefallenen um die Wiederherstellung eines rechten ehelichen Verhältnisses zu bemühen und seiner Ehefrau äußerlich und innerlich den Beistand zu leisten, dessen sie bedarf»
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IVo Die Revision des Beklagten mußte daher in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen werden..
Die Kostenentscheidung beruht ■ auf § 97 Abs 1 ZPO, Schmidt' -Ascher v, Werner Wüstenberg Maaß