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BGH

Gericht: BGH

Durch dieses Urteil war das Urteil des 6.Zivilsenats des Kammergerichts vom 12.Oktober 1951 aufgehoben und der Keclitsstreit auf die Revision des Beklagten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Kammergericht hat den vorgetragenen Sachverhalt und die erhobenen Beweise unter Berücksichtigung der von dem erkennenden Senat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 15-Mai 1952 gegebenen rechtlichen Hinweisen gewürdigt und im Ergebnis zutreffend entschieden. Bas Kammergericht hält den Beklagten zur Herausgabe der Geschäftseinrichtung für verpflichtet, da die Behauptung des Beklagten, der Vater der Parteien habe sich in dem Vertrag vom 22.Januar 1941 das Eigentum an diesen Gegenständen Vorbehalten und sei später wirksam vom Vertrag zurückgetreten, nicht erwiesen sei. Unstreitig hatte der Vater in der Präambel des Vertrages vom 3.Juli 1945 erklärt, er habe sich in dem Vertrag vom 22.Januar 1941 das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, Perner sei ihm das Recht eingeräumt gewesen, bei Nichtzahlung der Monatsraten von dem Vertrag zurückzutreten (Bl 51» 168 GA), Unter diesen Umständen brauchte das Kaimnergericht den Zeugen SchflU^ nicht zu vernehmen. Der Kläger könnte die Wiederein-räumung des Besitzes von dem Beklagten, wie der Senat in dem “früheren Urteil ausgeführt hat, dann nicht verlangen, wenn der Beklagte die Räume jetzt auf Grund eines mit dem Hauseigentümer geschlossenen Mietvertrages besäße und der Kläger kein Recht zu dem Besitz der Räume mehr.hätte. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils, soweit sie das Recht des Klägers auf den Besitz dieser Räume betreffen, mindestens unklar sind. Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, ob der Kläger sein Recht aus einem zwischen ihm und dem Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrag herleitet oder ob er die Räume von seinem Vater als Untermieter gemietet hatte. ..ie die Revision ausführt, wäre es möglich, daß der Kläger jetzt kein Recht auf den Besitz der Räume mehr hat, wenn er sie nur von seinem Vater als Untermieter gemietet hattee Denn es könnte sein, daß der Vater den zwischen ihm und dem Eigentümer hinsichtlich dieser Räume geschlossenen Mietvertrag durch Vereinbarung mit dem Vermieter aufgehoben hat« In diesem Fall aber hätte der Kläger kein Hecht, die ./iedereinräumung des Besitzes von dem Beklagten zu fordern. Das Kaminergericht hat daher seine Schlüsse allein aus dem sonstigen Verhandlungsergebnis gezogenö Es sprechen zahlreiche Umstände dafür, daß das Kammergericht in Wahrheit der Ansicht gewesen ist, der Kläger sei in den zwischen dem Vater und dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrag mit Zustimmung des Eigentümers an die Stelle des vaters eingetreten. Die vom Kammergericht angestellte tatsächliche Würdigung ergibt auf jeden Pall soviel, daß die Möglichkeit, der Kläger sei auf Grund eines zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer bestehenden Mietvertrages berechtigt, die Geschäftsräume in Besitz zu nehtoen, nioht ausgeschlossen werden kann. Die tatsächliche Würdigung des Verhandlungsergebnisses, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, ergibt, daß mindestens der Beweis dafür, der Kläger habe jetzt kein Recht auf den Besitz an diesen Räumen mehr, nicht geführt ist und auch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht geführt werden kann. Bas Kammergericht hat tatsächlich festgestellt, sie sei, nachdem sie.den Beklagten als Helfer, zu sich gebeten hatte, von ihm und ihrem Schwiegervater zielbewußt aus dem Geschäft verdrängt worden.

Zitierte Normen: § 1007 BGB
VaterräumenvertragenKammergerichtRechtKlägerRevisionBesitz

Volltext der Entscheidung

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IY 2R 166/53
Verkündet am 21»Januar 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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 In dem Rechtsstreit
 des Pleischermeisters Heinz	^	Bl
G^^str.^l part.,
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Prof.Br,
 gegen
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 den Bleischermeister Willy K
Qflfestr.0, I.Stook,
 Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21»Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel, Br.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt%
Bie Revision gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Kamuergerichts in Berlin vom 16.Juni 1953 wird auf Kosten des Beklagten zuriickgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 15.Mai 1952 - IV* ZR 219/51 -verwiesen. Durch dieses Urteil war das Urteil des 6.Zivilsenats des Kammergerichts vom 12.Oktober 1951 aufgehoben und der Keclitsstreit auf die Revision des Beklagten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Parteien haben in dem erneuten Verfahren vor dem Kammergericht ihre früher gestellten Anträge aufrechterhalten. Das Kammerg©rieht hat nunmehr die Berufung gegen die am 3. und 23.November 1950 verkündeten Urteile der 8.Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger mit dem Anspruch auf Herausgabe zweier Fenstereinsätze, eines Aufschnittisches und der Gasbeleuchtung abgewiesen wird und daß der Beklagte statt zur Herausgabe zur Lieferung von 130 Ztr, Kohle, und zwar 60 Ztr, Steinkohle und 70 Ztr. Braunkohle, verurteilt wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine im zweiten Rechtszag gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entgeh eidungagründes
 Die Revision ist unbegründet.
Das Kammergericht hat den vorgetragenen Sachverhalt und die erhobenen Beweise unter Berücksichtigung der von dem erkennenden Senat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 15-Mai 1952 gegebenen rechtlichen Hinweisen gewürdigt und im Ergebnis zutreffend entschieden.
Wie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben,, ist das Kammergericht hei der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts wiederum davon ausgegangen,
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die Ehefrau des Klägers sei bis zu der Zeit, wo der Be-' klagte den Betrieb in Besitz nahm, nicht Besitzerin des Geschäfts gewesen, sondern sie habe daran den Besitz des Klägers als Besitzdienerin ausgeübt. Diese Annahme entr spricht der, die der Senat auch in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vertreten hat. Gegen sie ist nichts einzuwenden.
Bas Kammergericht hält den Beklagten zur Herausgabe der Geschäftseinrichtung für verpflichtet, da die Behauptung des Beklagten, der Vater der Parteien habe sich in dem Vertrag vom 22.Januar 1941 das Eigentum an diesen Gegenständen Vorbehalten und sei später wirksam vom Vertrag zurückgetreten, nicht erwiesen sei.
Bie Rüge, das Kanuergericht habe hierzu den von dem Beklagten im Schriftsatz vom 18.November 1952 (Bl 178 GA) benannten Zeugen Notar Sch^^^ zu Unrecht nicht vernommen, greift nicht durch. Ber Notar war als Zeuge für die Behauptung des Beklagten benannt, der Vater habe dem Notar erklärt, er habe sich in dem Vertrag mit dem Kläger das Eigentum an der Pleischerei bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten und dieser Vorbehalt sei auch in den Vertrag aufgenommen worden, Bafür war auch die Schwester der Parteien, die Zeugin Senta K^^pfc, benannt o Sie sollte weiter bekunden, sie habe selbst den Vertrag vom 22.Januar 1941 mit dem darin enthaltenen :'igentumsvorbehalt gelesen. Bas Kammergericht hat nur die Zeugin Senta	vernommen.	Unstreitig hatte der
 Vater in der Präambel des Vertrages vom 3.Juli 1945 erklärt, er habe sich in dem Vertrag vom 22.Januar 1941 das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, Perner sei ihm das Recht eingeräumt gewesen, bei Nichtzahlung der Monatsraten von dem Vertrag zurückzutreten (Bl 51» 168 GA), Unter diesen Umständen brauchte das Kaimnergericht den Zeugen SchflU^ nicht zu
 vernehmen. Daß der Vater der Parteien behauptet hatte, er habe sich das Eigentum Vorbehalten und das Rücktritts-recht ausbedungen, war unstreitig. Darauf aber, ob er diese Behauptung wiederholt aufgestellt hat, kam., es nicht entscheidend an» .»ie der Zusammenhang uer Urteilsgriinde erkennen läßt, war das Kammergericht der Auffassung, diese Erklärung des Vaters der Parteien beweise unter den hier gegebenen Umständen nicht, daß der Eigentumsvorbehalt ,tatsächlich vereinbart sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten weiter zur Herausgabe der gemieteten Geschäftsräume in entsprechender Anwendung des § 1007 BGB verurteilt. Auch dieser Teil des Urteils entspricht im Ergebnis den von dem erkennenden Senat in der angeführten Entscheidung aufgestellten Richtlinien, Der Kläger war früher im Besitz dieser Räume. Ihm ist dieser Besitz durch den Beklagten gegen seinen Willen entzogen worden. Der Kläger könnte die Wiederein-räumung des Besitzes von dem Beklagten, wie der Senat in dem “früheren Urteil ausgeführt hat, dann nicht verlangen, wenn der Beklagte die Räume jetzt auf Grund eines mit dem Hauseigentümer geschlossenen Mietvertrages besäße und der Kläger kein Recht zu dem Besitz der Räume mehr.hätte. Das Kammergericht hat festgestellt, der Beklagte habe diese Räume von dem Eigentümer gemietet.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils, soweit sie das Recht des Klägers auf den Besitz dieser Räume betreffen, mindestens unklar sind. Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, ob der Kläger sein Recht aus einem zwischen ihm und dem Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrag herleitet oder ob er die Räume von seinem Vater als Untermieter gemietet hatte. ..ie die Revision ausführt, wäre es möglich, daß der Kläger jetzt kein Recht auf den Besitz der Räume mehr hat, wenn er sie nur von seinem Vater als Untermieter gemietet
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hattee Denn es könnte sein, daß der Vater den zwischen ihm und dem Eigentümer hinsichtlich dieser Räume geschlossenen Mietvertrag durch Vereinbarung mit dem Vermieter aufgehoben hat« In diesem Fall aber hätte der Kläger kein Hecht, die ./iedereinräumung des Besitzes von dem Beklagten zu fordern.
Die Revisionsrüge kann dennoch keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil nicht auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Das Kam.aergeri.cht hat‘den Grundstückseigentümer als Zeugen vernommen«,/Hmt jedoch festgestellt, seine Bekundung habe keinen Beweiswert, da sein Gedächtnis infolge seines hohen Alters schon'so getrübt sei, daß er sich trotz Vorhalts von Urkunden auf wichtige Vorgänge nicht mehr besinnen'könne. Das Kaminergericht hat daher seine Schlüsse allein aus dem sonstigen Verhandlungsergebnis gezogenö Es sprechen zahlreiche Umstände dafür, daß das Kammergericht in Wahrheit der Ansicht gewesen ist, der Kläger sei in den zwischen dem Vater und dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrag mit Zustimmung des Eigentümers an die Stelle des vaters eingetreten.
Dann hätte der Kläger die Räume auf Grund eines Mietverhältnisses besessen, das zwischen ihm und dem Grundstücks' eigentümer besteht«. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kammergericht diesen Schluß gezogen hat oder ob es geglaubt hat, ihn nicht ziehen zu brauchen. Die vom Kammergericht angestellte tatsächliche Würdigung ergibt auf jeden Pall soviel, daß die Möglichkeit, der Kläger sei auf Grund eines zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer bestehenden Mietvertrages berechtigt, die Geschäftsräume in Besitz zu nehtoen, nioht ausgeschlossen werden kann. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verhandlungsergebnis auch zu diesem Punkt vollständig und erschöpfend ✓gewürdigt. Die von der Revision hierzu erhobenen .Ver-fahrensrügen beziehen sich nur auf solche Ausführungen

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des angefochtenen Urteils, die teilweise von der Revision falsch verstanden, teilweise in der Tat mindestens mißverständlich sind, die aber nur Punkte betreffen, die für die Entscheidung unerheblich sind. Die tatsächliche Würdigung des Verhandlungsergebnisses, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, ergibt, daß mindestens der Beweis dafür, der Kläger habe jetzt kein Recht auf den Besitz an diesen Räumen mehr, nicht geführt ist und auch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht geführt werden kann. Bas genügt aber, um den Beklagten zur Herausgabe der Räume zu verurteilen. Bamit, daß der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger sei jetzt dem Eigentümer gegenüber überhaupt nicht mehr zu dem Besitz der Räume berechtigt, ihm stehe vielmehr ein solches Recht zu, macht er eine Einrede geltend (§§ 1007 Abs 3 Satz 2, 986 Abs 1 Satz 1 BOB). Baß ihm diese Einrede gegenüber dem an sich bestehenden Anspruch des Klägers auf Herausgabe zusteht, muß er beweisen. Führt er diesen Beweis' nicht, so ist er zur Herausgabe zu verurteilen.
Zutreffend hat das Kammergericht auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten verneint. Hach § 1000 Satz 2 BGB steht dem Besitzer wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. Bie Ehefrau des Klägers übte die tatsächliche Gewalt an den Geschäftsräumen und dem darin befindlichen Betriebsinventar als Besitzdienerin für den Kläger aus. Bas Kammergericht hat tatsächlich festgestellt, sie sei, nachdem sie.den Beklagten als Helfer, zu sich gebeten hatte, von ihm und ihrem Schwiegervater zielbewußt aus dem Geschäft verdrängt worden. Ber Beklagte habe die Einwände der Ehefrau des Klägers beschwichtigt. Er habe auch nicht angenommen, die Ehefrau sei befugt, ihm den Besitz ah dem Geschäft zu übertragen, sondern er habe sich bewußt über die Rechte des
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Klägers hinweggesetzt und die Ehefrau beiseite gedrängt, um so eine endgültige Lage zu seinen Gunsten
*	•	zu schaffen * Zutreffend hat das Kammergericht aus die-
sen tatsächlichen Feststellungen geschlossen, der Beklagte habe sich durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in den Besitz der Geschäftsräume und der Be-
'■	triebseinrichtung gesetzte
K/.
f"‘	Die Revision des Beklagten mußte aus diesen Gründen
.	mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden-
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f	Ascher Johannsen Kregel	v.Werner	Wüstenberg
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