Im Herbst 1945 veräusserte einen feil der Maschinen und Geräte der Klägerin an den Kaufmann Sei^H^ und den Buchdrucker ^iese gründeten später zusammen mit einem Herrn fh^^^ die Beklagte und brachten in diese u.a. die streitige Presse ein. dass infolge des KriegsSchadens die Maschinen der Klägerin, darunter auch die streitige Presse, nur noch Schrottv/ert besessen hätten und als Schrott auch von Bich-ner verkauft worden seien. mindest liege darin, dass die Klägerin sich auf Grund diesen angestrengten Prozesses von diesen habe entschädigen lassen, eine Genehmigung des von Eichner vorgenom- Wegen der Aufwendungen für ihre Herrichtung, die sie mit 40»092,49 HÜ angibt, macht die Beklagte hilfsv/eise, unter Umstellung dieses Betrages im Verhältnis 1 : 1 in Dii, ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Es hat angenomen, dass mit der Übernahme der Verwaltung des Betriebes der Klägerin die Presse hat das Kammergericht verneint, ebenso auch eine Genehmigung der Veräusserung durch die Prokuristin eines von ihr wegen der Verfügungen des E stellt, dass SchflB^ und sich die Verlassenheit des Betriebes zunutze gemacht hätten, um sich fremdes Gut anzueignen und dass die Beklagte angesichts des bösen Glaubens ihrer Gründer, die auch ihre ersten Geschäftsführer gewesen sind , durch Einbringung kein Eigentum erwerben konnte« Ben von der Klägerin im Vorprozess mit Eichner abgeschlossenen Vergleich hat das Berufungsgericht dahin atis-gelegt, dass die Klägerin damit auf etwaige Ansprüche Britten gegenüber nicht verzichten und durch den Vergleich keineswegs die Verfügungen des genehmigen wollte«, ;/enn auf Grund dieser Feststellungen das Kammergericht einen Eigentumserwerb der Beklagten verneint hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden« Die Revision glaubt jedoch, verschiedene Verstösse bei den Feststellungen des Kammergerichts rügen zu können« 1) Zunächst hält sie die §2 128, 134 ZPO für verletzt, insofern, als das Kammergericht die Akten des Prozesses gegen’ Eichner ausgewertet habe, obwohl diese nach dem Urteil des Karinergerichts nur zu seiner Unterrichtung Vorgelegen hätten« Zwar würde die Verwertung zugezogener Akten, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, einen Verfahrensverstoss bedeuten« Tatsächlich ist aber der Inhalt dieser Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen« Bas ergibt sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, nach den der Inhalt des Urteils des Landgerichts vorgetragen wurde, in dem eingehend der Inhalt der Vorprozessäkten behandelt worden ist« Bie Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass der Inhalt der Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, im Gegenteil hat sie mit ihren Schriftsatz von 1«September 1952 ausdrücklich eine Berichtigung des Tatbeston- Die Klägerin müsse daher diese Eintragung gegen sich gelten lassen und daher auch, dass Fräulein durch die Verweisung des SchflIBfc und lleugebauer an das von EflUB ab- 3) Schliesslich will die Hevision noch einen Verstoss gegen § .286 ZPO daraus herleiten, dass das Kammergericht die Aussage des EdBfc nicht gewürdigt habe, dass er von Zander den Auftrag erhalten habe, sich um die Firma der Klägerin zu "kümmern* Das Kammer ge ri cht hat indessen festgestellt, dass einen solchen Auftrag hatte, dass er diesen jedoch infolge Zusammenbruchs als hinfällig angesehen habe« Weiter hat es festgestellt, dass hei der Veräusserung der Presse nicht als Bevollmächtigter der Klägerin gehandelt habe« Diese Feststellungen ergeben, dass die Rüge unbegründet ist. rieht ist der Auffassung, dass die Beklagte keine schlüssige Behauptung aufgestellt habe, die die Anwendung dieser gesetzlichen Bestürmungen rechtfertigten* Die Beklagte habe sich auf allgemeine Wendungen beschränkt und das gelte auch von den Ausführungen der Be rufungßbe gründung. l müsse,, derzufolge die streitige Presse nur noch Schrottwert besessen habe, und dass daher die von der Beklagten vorgelegten Nachweise über die von ihr zur Herstellung der Maschine vorgenommenen Arbeiten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen gewesen wären, dass durch sie eine völlig neue Maschine geschaffen worden sei* Auch diese Rüge ist nicht begründet* Das Kammergericht hat* wie sich aus seinem Hinweis auf die "einleuchtende Begründung des Landgerichts" ergibt, das sich in dieser Hinsicht dem von der Beklagten ausdrücklich gebilligten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossexi hat, keinesv/egs verkannt* dass es sich bei der streitigen Presse um eine durch Kriegsschaden schwer beschädigte liaschine gehandelt hat, die vor ihrer Instandsetzung nur noch einen Schrottwert hatte* Das Kammergericht hat aber ohne Rechtsverstoss festgestellt, dass die RechtsVorgänger der Beklagten die streitige Presse, die ungeachtet der starken Beschädigungen in ihrer Zusammensetzung erhalten gebiieben war, trotz ihres Schrottwerts nicht als Schrott, sondern, wie sich auch aus der Rechnung der Instandsetzungsfirma ergebe, als eine - wenn auch zunächst noch unbrauchbare - Druckerei mas chine erworben hätten und dass nicht eine neue Sache, sondern die alte Maschine in unveränderter Art und Arbeitsweise wiederhergestellt worden sei. ob eine in wesentlichen vollständige Presse vorhanden war (vgl hierzu den ähnlichen Pall OGIIZ 3> 352 und die dort auf geführte Rechtsprechung), Auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 152/50 -besagt nichts anderes, wenn in ihr Feststellungen für erforderlich gehalten werden, ob der dort streitige Personenkraftwagen der gleiche sei, der früher dem dortigen Kläger gehört habe, weil dieser PKY/ durch einen Unfall so stark beschädigt worden sei, dass von ihm nur unwesentliche $eile übrig geblieben seien und durch die \7iederher-stellungsarbeiten ein völlig neuer wagen geschaffen worden sei0 § 947 Abs 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt♦ Hach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts sind die für die Instandsetzung verwendeten Ersatzteile mit Ausnahme des von der Klägerin nicht mehr herausverlangten Druckzylinders wesentliche Bestandteile der als HauptSache anzusehenden Presse geworden, so dass gemäss § 947 Abs 2 BGB die Klägerin auch an den im übrigen auch nur unbedeutenden Ersatzteilen Eigentum erworben hat. Da auch die vom Kammergericht vorgenommene Umstellung der RH-AufWendungen der Beklagten zutreffend im Verhältnis von 10 s 1 erfolgt ist (vgl insbesondere BGHZ 5, 197 f; 6, 231 und 7.
2514 059 -J W IV ZK 166/5? Terlciinaet am 30.IJärz 1953 Dickemann, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit' der Gl für m.b.II., ver- treten durch ihre Geschäftsführer Zi( P^HB^str. Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. und gegen die Firma Carl S BHB Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich heftende Gesellschafterin Blisa-beth LÜP, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 7)r. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Härz- 1953 unter Ilitwirkung. des Senatspräsidenten Schmidt, der Bunöesrichter Ascher, Baske, Pr. v. V/erner und Y/üstenberg. für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli. 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen . Tatbestand; Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe einer in. deren Besitz befindlichen fiefdruck-Bogen-schnellpresse* jedoch ohne Druckzylinder. Die Dresse gehörte zu dem Inventar des Druckereibetriebes der Klägerin. Diese hatte, nachdem die Druckerei im Jahre 1943 aus kriegswirtschaftlichen Gründen stillgelegt worden war, die Verwaltung des Betriebes dem ihr befreundeten Buchdruckereibesitzer ZflHH übertragen.. Dieser beauf- *1 * . X tragte seinerseits seinen Prokuristen 230MB)’ sich um den Betrieb der Klägerin zu kümmern. Im April 1944 erlitt der. betrieb einen schweifen Kriegs schaden, von dem vor allem, der Maschinenpark betroffen wurde. ist nach dem Zusammenbruch in ein russisches Konzentrationslager gebracht worden und dort gestorben. Üifl^p schied aus seinen Diensten aus und nahm eine Anstellung beim PDGB an. Im Herbst 1945 veräusserte einen feil der Maschinen und Geräte der Klägerin an den Kaufmann Sei^H^ und den Buchdrucker ^iese gründeten später zusammen mit einem Herrn fh^^^ die Beklagte und brachten in diese u.a. die streitige Presse ein. Gegenüber dem Kläge-begehren hat die Beklagte eingewendet. dass infolge des KriegsSchadens die Maschinen der Klägerin, darunter auch die streitige Presse, nur noch Schrottv/ert besessen hätten und als Schrott auch von Bich-ner verkauft worden seien. Dieser sei als Generalbevollmächtigter von verf ügungsberechtigt gewesen. Die Verfügung selbst sei ausserdem von der Prokuristin der Klägerin, einem Fräulein HSBP, genehmigt worden. Zu- mindest liege darin, dass die Klägerin sich auf Grund diesen angestrengten Prozesses von diesen habe entschädigen lassen, eine Genehmigung des von Eichner vorgenom- auch gutgläubig gewesen. Schliesslich hätte die Beklagte die zerstörte Presse erst wieder zu einer brauchbaren umgestaltet und' dadurch Eigentum an ihr erworben. Wegen der Aufwendungen für ihre Herrichtung, die sie mit 40»092,49 HÜ angibt, macht die Beklagte hilfsv/eise, unter Umstellung dieses Betrages im Verhältnis 1 : 1 in Dii, ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Beide Vorinstanzen haben die Beklagte zur Herausgabe der Presse ohne Bruckzylinder Zug um Zug gegen Zahlung von 2.764,30 -ü verurteilt. Hit der Revision. um deren Zurücliweisung die Klägerin bittet, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bas ICammergericht hat das Eigentum der Klägerin an der streitigen Presse bejaht. Es hat angenomen, dass mit der Übernahme der Verwaltung des Betriebes der Klägerin die Presse hat das Kammergericht verneint, ebenso auch eine Genehmigung der Veräusserung durch die Prokuristin eines von ihr wegen der Verfügungen des E gegen menen Verkaufs. Im übrigen seien .jeh^^^ und II Bntscheidungsgründe: I Z telbarer Besitzer der Presse geworden und d als sein Angestellter nur Besitzdiener gewesen sei. Eine Vollmacht zur Verfügung über ~ 4 - Si stellt, dass SchflB^ und sich die Verlassenheit des Betriebes zunutze gemacht hätten, um sich fremdes Gut anzueignen und dass die Beklagte angesichts des bösen Glaubens ihrer Gründer, die auch ihre ersten Geschäftsführer gewesen sind , durch Einbringung kein Eigentum erwerben konnte« Ben von der Klägerin im Vorprozess mit Eichner abgeschlossenen Vergleich hat das Berufungsgericht dahin atis-gelegt, dass die Klägerin damit auf etwaige Ansprüche Britten gegenüber nicht verzichten und durch den Vergleich keineswegs die Verfügungen des genehmigen wollte«, ;/enn auf Grund dieser Feststellungen das Kammergericht einen Eigentumserwerb der Beklagten verneint hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden« Die Revision glaubt jedoch, verschiedene Verstösse bei den Feststellungen des Kammergerichts rügen zu können« 1) Zunächst hält sie die §2 128, 134 ZPO für verletzt, insofern, als das Kammergericht die Akten des Prozesses gegen’ Eichner ausgewertet habe, obwohl diese nach dem Urteil des Karinergerichts nur zu seiner Unterrichtung Vorgelegen hätten« Zwar würde die Verwertung zugezogener Akten, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, einen Verfahrensverstoss bedeuten« Tatsächlich ist aber der Inhalt dieser Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen« Bas ergibt sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, nach den der Inhalt des Urteils des Landgerichts vorgetragen wurde, in dem eingehend der Inhalt der Vorprozessäkten behandelt worden ist« Bie Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass der Inhalt der Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, im Gegenteil hat sie mit ihren Schriftsatz von 1«September 1952 ausdrücklich eine Berichtigung des Tatbeston- des des Urteils dahingehend beantragt,, dass die Akten Gegenstand der Verhandlung gewesen seien« Aus der Zurückweisung dieses Antrages folgt auch nicht, dass damit der Inhalt der Akten nichtGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist« V.’enn das Kammergericht die wenig glückliche Formulierung, die zu der freilich unbegründeten Revisionsrüge Anlass gegeben hat, gewählt hat, dass die Akten zu seiner Unterrichtung Vorgelegen haben, so ist dies ersichtlich nur aus kostenrechtlichen Erwägungen geschehen, nämlich um die Entstehung einer Beweisgebühr zu vermeiden. Ob tatsächlich mit einer solchen Bemerkung dieses Ziel auch in denjenigen Sonderfällen, in (lenen der Inhalt der Beiakten zu dem Beweis streitiger Behauptungen verwertet wird, erreicht v/erden könnte, ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung IV ZR 205/52 von i2. Februar 1953 ausgesprochen hat, unerheblich. 2). Sodann will die Revision bei der Würdigung des Verhaltens der Prokurfstin HjflK^p eine Verletzung des 15 HCB erblicken. Zur Zeit der Veräusserung der streitigen Presse sei Fräulein im Handelsregister noch als prokuristin der Klägerin eingetragen gewesen. Die Klägerin müsse daher diese Eintragung gegen sich gelten lassen und daher auch, dass Fräulein durch die Verweisung des SchflIBfc und lleugebauer an das von EflUB ab- zuschliessende Rechtsgeschäft genehmigt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Eintragung im Handelsregister gegen sich geLten lassen muss. Selbst wenn dies der Fall wäre, SchflH^ und entgegen den Feststellungen des ICammergerichts das Erlöschen der Prokura des Fräulein nicht gekannt hätten, und daher die Prokura zu ihren Gunsten als fortbestehend anzusehen gev/e- sen wäre und wenn weiter Fräulein eine Vollmacht zur Verausserung der Maschinen der Klägerin zuzubilligen wäre, so wäre entscheidend nur, ob tatsächlich Fräulein die Zustimmung der Klägerin zu dem von vorgenommehen' Rechts ge schäft erteilt hat« Das ist aber nach der Feststellung des Kemraergericlits nicht der Fäll gewesen« Das Berufungsgericht hat die Tatsache, dass Fräulein H4HB~ den 3chH^ unä an verwiesen hat, dahin gewertet,dass sie es abgelehnt habe, selbst eine EntSchliessung zu treffen, und dass sie auch keine Vollmacht erteilt habe« Das ist eine Würdigung des Verhaltens des Fräulein die möglich ist und weder einen Verfahrens verstoss noch einen Verstoss gegen Denkgesetze* oder Erfahrungssätze enthält* *_ 3) Schliesslich will die Hevision noch einen Verstoss gegen § .286 ZPO daraus herleiten, dass das Kammergericht die Aussage des EdBfc nicht gewürdigt habe, dass er von Zander den Auftrag erhalten habe, sich um die Firma der Klägerin zu "kümmern* Das Kammer ge ri cht hat indessen festgestellt, dass einen solchen Auftrag hatte, dass er diesen jedoch infolge Zusammenbruchs als hinfällig angesehen habe« Weiter hat es festgestellt, dass hei der Veräusserung der Presse nicht als Bevollmächtigter der Klägerin gehandelt habe« Diese Feststellungen ergeben, dass die Rüge unbegründet ist. II. In zweiter Binie rügt die hevision, dass das Kammergericht entgegen den Vorschriften der 947, 950 BGB einen Eigentumserwerb der Beklagten verneint hat* Das Kammerge- I: / " I } i |. . , 1 i' ' • I i M M. 'l * *** rieht ist der Auffassung, dass die Beklagte keine schlüssige Behauptung aufgestellt habe, die die Anwendung dieser gesetzlichen Bestürmungen rechtfertigten* Die Beklagte habe sich auf allgemeine Wendungen beschränkt und das gelte auch von den Ausführungen der Be rufungßbe gründung. Demgegenüber meint die Revision, dass die Klägerin sich ihre im Prozess gegen gegebene Darstellung entgegenheJben Hasser» l müsse,, derzufolge die streitige Presse nur noch Schrottwert besessen habe, und dass daher die von der Beklagten vorgelegten Nachweise über die von ihr zur Herstellung der Maschine vorgenommenen Arbeiten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen gewesen wären, dass durch sie eine völlig neue Maschine geschaffen worden sei* Auch diese Rüge ist nicht *r . begründet* Das Kammergericht hat* wie sich aus seinem Hinweis auf die "einleuchtende Begründung des Landgerichts" ergibt, das sich in dieser Hinsicht dem von der Beklagten ausdrücklich gebilligten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossexi hat, keinesv/egs verkannt* dass es sich bei der streitigen Presse um eine durch Kriegsschaden schwer beschädigte liaschine gehandelt hat, die vor ihrer Instandsetzung nur noch einen Schrottwert hatte* Das Kammergericht hat aber ohne Rechtsverstoss festgestellt, dass die RechtsVorgänger der Beklagten die streitige Presse, die ungeachtet der starken Beschädigungen in ihrer Zusammensetzung erhalten gebiieben war, trotz ihres Schrottwerts nicht als Schrott, sondern, wie sich auch aus der Rechnung der Instandsetzungsfirma ergebe, als eine - wenn auch zunächst noch unbrauchbare - Druckerei mas chine erworben hätten und dass nicht eine neue Sache, sondern die alte Maschine in unveränderter Art und Arbeitsweise wiederhergestellt worden sei. Dine derartige Pest- Si — 8 — Stellung seliliesst die Anwendung des § 950 BGB aus. Denn hierfür ist entscheidend nicht der Wert, sondern nur. ob eine in wesentlichen vollständige Presse vorhanden war (vgl hierzu den ähnlichen Pall OGIIZ 3> 352 und die dort auf geführte Rechtsprechung), Auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 152/50 -besagt nichts anderes, wenn in ihr Feststellungen für erforderlich gehalten werden, ob der dort streitige Personenkraftwagen der gleiche sei, der früher dem dortigen Kläger gehört habe, weil dieser PKY/ durch einen Unfall so stark beschädigt worden sei, dass von ihm nur unwesentliche $eile übrig geblieben seien und durch die \7iederher-stellungsarbeiten ein völlig neuer wagen geschaffen worden sei0 § 947 Abs 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt♦ Hach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts sind die für die Instandsetzung verwendeten Ersatzteile mit Ausnahme des von der Klägerin nicht mehr herausverlangten Druckzylinders wesentliche Bestandteile der als HauptSache anzusehenden Presse geworden, so dass gemäss § 947 Abs 2 BGB die Klägerin auch an den im übrigen auch nur unbedeutenden Ersatzteilen Eigentum erworben hat. Da auch die vom Kammergericht vorgenommene Umstellung der RH-AufWendungen der Beklagten zutreffend im Verhältnis von 10 s 1 erfolgt ist (vgl insbesondere BGHZ 5, 197 f; 6, 231 und 7. 252) musste die Revision mit der v<y i ',,f.1 'xh' vi I« if". t' ~ 9 - Kostenfolge sus § 97 2P0 zurüclzgev/iesen werden« Schmidt. Ascher Raske VoV/erner ./üstenberg