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BGH · 5ly ZR 166/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5ly ZR 166/51

Hit der Behauptung, dass Clemens ito Oktober 1944 * ; * fc * < , ein eigenhändiges Testament und'in Briefen um die Jahreswende 1941/42 .und Anfang 1945 den Kläger, sein einziges Patenkind und Neffen, zu seinem Erben bestimmt habe, verlangt der ELäger eine Feststellung^dahingehend, dass er testamentarischer Erbe seines Onkels v Clemens und daher der Beklagte nicht Nhcherbe der Witwe EBBHB geworden, sei« Weiter hat erd ie Einwilligung des Beklagten gefordert, dass, der Kläger als Eigentümer des obengenannten Nachlassgrundstücks im Grundbuch eingetragen wird« verstorbene Clemens den Kläger letzwillig zu seinem Erben eingesetzt, so ist, .wie dies seitens der Revision auch nicht beanstandet wird, die vom Kläger begehrte Feststellung, wie sein Verlangen auf Einwilligung des Beklagten in eine Berichtigung des Grundbuchs berechtigt« Dadurch, dass die Urkunden über die Erbeinsetzung verlorengegangen sind, ist die Erbeinsetzung nicht hinfällig geworden (vgl § 2356 Abs 1 Satz 2 BGB5 KG in JW 19, 586 Nr 1 Palandt Anm 3 zu § 2356)« Das Berufungsgericht ist auf Grund meiner um- durch ein privatschriftliches Testament zu dem Erben eingesetzt und diese Verfügung durch einen an die Hutter des* Klägers gerichteten und bei dieser im Februar 1945 eingetroffenen Brief bekräftigt hat«. 1) Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsurteil nichts darüber enthalte, w ie das Testament des Clemens unterzeichnet gewesen ist, ob nur mit Vor- Das Berufungsgericht hat festgestelit,;dass Clemens, nachdem er unter Hinweis auf seine Absicht den Kläger als Erben' einzus-etzen, sich' bei dem ‘Tränsportunte rneh-mer mit dem er gut bekämit war, über die Form eines Testaments erkundigt hattet ein entsprechendes Testament in Anwesenheit des ver- derschrift hat aber das Berufungsgericht "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" geschlossen, dass Clemens seine geäusserten Gedanken zu Papier gebracht und demgemäss ein Testament verfasst und darin .den Kläger zu dem Erben bestimmt hat» Damit hat das <Be-rungsgericht auf Grund s einer nach..§, 286 ZPO allein maßgebenden freien Überzeugung die Errichtung einer letztwilligen Verfügung hinreichend festgestellt, durch die der Kläger zu dem testamentarischen Erben des Clemens eingesetzt worden ist«. nicht nachprüfbar« Die Revision irrt, wenn sie glaubt, dass zur Feststellung einer letzt-willigen Verfügung des Clemens auf die Bekundungen von Paul und Wilhelm hätte zurückgegriffen wer- den müssen« Ihre Aussagen, wie a uch die Angaben der übrigen Zeugen sind offensichtlich vom Vorderrichter nur unterstützend für die bereits auf Grund der Aussage des gewonnene Überzeugung verwertet worden« Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschließlich auf die Aüssag’e von Paul und Wilhelm gestützt sind, kann dahin- vor, wenn das Berufungsgericht, selbst wenn auf Grund von Aussagen anderer Zeugen* ein Zweifel bestehen könnte, angenommen hat, dass.:Wilhelm das Testament des Clemens während dessen Urlaub Ende Oktober 1944 gelesen hat«“ : " • Wenn das Gericht daher nicht gehindert war, Wilhelm wie seine Brüder Paul und Rudolf und die als Zeugen vernommenen Erna und Jenny als glaubwürdig anzusehen, so war es in keiner Weise genötigt, sich mit allen Einzelheiten -der Angriffe des Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen auseinänderzusetzen« 4) Gleichfalls unbegründet ist such, der Angriff der Revision gegen die vom Berufungsgericht vprgenommene Auslegung der im Testament enthaltenen Bestimmungen über den Holzplatz, die der Beklagte'zu demindest als Mit-erbeneirtsetzung gewürdigt haben wili« Da '.der Kläger durch Clemens, stets als sein Erbe bezeichnet wurde, konnte das Gericht rechtlich unbedenklich die Ein*- * Setzung des Klägers zu dem alleinigen Erben'trotz der etwaigen Zuweisung des Holzplatzes an Rudolf E4HNHI annehmen (§ 2087 Abs 2 BGB)« 5) Ist der Kläger bereits durch das’ Testament vom Oktober 1944 als Erbe eingesetzt, so kommt es auf die Frage, ob der im Februar 1945 eingetroffene Brief des . 6) Schließlich sind a uch die Rügen der Revision, dass das Berufungsgericht nicht die Beweisantritte des Beklagten dafür berücksichtigt.habe, das Gericht nicht gehindert, im Wege freier Beweiswürdigung für erwiesen anzusehen, dass trotz der zwischen den Geschwistern bestehenden Spannungen Clemens * sich mit seinen Brüdern Paul, Wilhelm und Rudolf über sein Testament unterhalten hsto Die Würdigung des Verhaltens der Beteiligten, insbesondere gegenüber dem Beklagten, ist eine lediglich dem Tatrichter obliegen-

Zitierte Normen: § 2087 BGB
FeststellungGrundBerufungsgerichtZeugeTestamentKlägerClemensErbeRevision

Volltext der Entscheidung

5ly ZR 166/51
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Verkündet am
27o März 1952
Slett, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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2501 01^*
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Im Hamen des Tolles
 In dem Rechtsstreit
 des Holzhändlers und Gastwirts Heinrich K tfHBl in 34HHB» B^BBHfctrasse
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
* «
gegen
 den minderjährigen Horbert Clemens T 4flHHHk^in
 vertreten durch seine ), ebenda, als Pfleger,
 Mutter Toni T
Strasse geb« Ki
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Df «Kregel, Dr.v.Y/erner. und Scbeffler für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm, vom 27. Juni 1951 .wird auf Koäten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Die am 17. August 1941 verstorbene Witwe Maria ,
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hatte durch öffentliches Testament 7. ihrer
 Kinder, darunter den Beklagten und seinen Bruder
 Clemens als Erben eingesetzt und gleichzeitig eine -
Teilungsanordnung dahingehend getroffen, dass ihr
 Sohn Clemens ihren gesamten, im Gericht sbe^irk DBRMfc
. ' * belegenen Grundbesitz erhalten sollte*' Weiter hatte
 sie für den Pall, dass Clemens ohne. Leibeserben und ohne eine letzwillige Verfügung getroffen zu haben, verstarb, den Beklagten als Nacherben? an seihe Stelle bezüglich desjenigen eingesetzt, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge übrig sein würde* Clemens ist am 15. März 1945 tödlich verunglückt« Der Beklagte hat, nachdem er einen Erbschein erwirkt hatte, der ihn für den Erbteil des Clemens als Nacherben der Witwe EBHMB auswies, seine Eintragung als Eigentümer des Nachlassgrundstücks, Grundbuch von D^Bpii Band	Blatt iBBherbeigeführt«
Hit der Behauptung, dass Clemens ito Oktober 1944 * ; * fc * < , ein eigenhändiges Testament und'in Briefen um die
 Jahreswende 1941/42 .und Anfang 1945 den Kläger, sein einziges Patenkind und Neffen, zu seinem Erben bestimmt habe, verlangt der ELäger eine Feststellung^dahingehend, dass er testamentarischer Erbe seines Onkels v Clemens und daher der Beklagte nicht Nhcherbe der Witwe EBBHB geworden, sei« Weiter hat erd ie Einwilligung des Beklagten gefordert, dass, der Kläger als Eigentümer des obengenannten Nachlassgrundstücks im Grundbuch eingetragen wird«

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Das Testament wie die Briefe des Clemens können nicht vorgelegt werden«, Das -Landgericht in Essen wie das Oberlandesgericht haben, «aber auf Grund umfangreicher Beweisaufnahmen eine Erbeinsetzung des Klägers auf Grund des Testaments bejaht und den Beklagten entsprechend den Anträgen des ^Klägers verurteilt«. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, * begehrt der Beklagte die Abweisung der-Klage«
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Hat der. verstorbene Clemens den Kläger letzwillig zu seinem Erben eingesetzt, so ist, .wie dies seitens der Revision auch nicht beanstandet wird, die vom Kläger begehrte Feststellung, wie sein Verlangen auf Einwilligung des Beklagten in eine Berichtigung des Grundbuchs berechtigt« Dadurch, dass die Urkunden über die Erbeinsetzung verlorengegangen sind, ist die Erbeinsetzung nicht hinfällig geworden (vgl § 2356 Abs 1 Satz 2 BGB5 KG in JW 19, 586 Nr 1 Palandt Anm 3 zu § 2356)« Das Berufungsgericht ist auf Grund meiner um-
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fangreichen Beweisaufnahme zu. der Feststellung gelangt, dass Clemens K^MflHl den Kläger im Jahre 1944
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durch ein privatschriftliches Testament zu dem Erben eingesetzt und diese Verfügung durch einen an die Hutter des* Klägers gerichteten und bei dieser im Februar 1945 eingetroffenen Brief bekräftigt hat«. Die Revision ist der Ansicht, dass die tatsächlichen Feststellungen des * Berufungsgerichts über die Erbeinsetzung nicht zutreffend sind und auf Verfahrensmängeln, insbesondere auf zahl
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reichen Verletzungen der Vorschrift des § 286 ZPO be-
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ruheno Diese Rügen sind jedoch nicht berechtigte
1)	Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsurteil nichts darüber enthalte, w ie das Testament des Clemens unterzeichnet gewesen ist, ob nur mit Vor-
' namen oder-auch mit Zunamen© Hach § 21 Abs 3 Teste genügt die Unterschrift mit dem Vornamen oder durch An-gäbe der;Ramilienstellung, wenn diese'iUnterZeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Enratlichkeit seiner Erklärung ausreichend ist«
Das Berufungsgericht hat festgestelit,;dass Clemens, nachdem er unter Hinweis auf seine Absicht den Kläger als Erben' einzus-etzen, sich' bei dem ‘Tränsportunte rneh-mer	mit dem er gut bekämit war, über die
 Form eines Testaments erkundigt hattet ein entsprechendes Testament in Anwesenheit des	ver-
fasst hat© Diese Feststellung rechtfertigt sowohl die Annahme der Urheberschaft, als auch der Ernstlichkeit .der abgegebenen Erklärung. Eine ausdrückliche Feststellung, ob das Testament nur mit Vornamen, oder a uch
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mit Zunamen von Clemens unterzeichnet worden ist, war daher entbehrlich©
2)	Das Berufungsgericht hat' festgestellt, Clemens habe dem ^I^HMBfe erklärt, dass er den Kläger, pum
. Erben einsetzen wolle und dass er. in Gegenwart des
 hach Fragen über die Form eine£^Testaments-erklärung etwas .niedergeschrieben, das Geschriebene in einen Briefumschlag gesteckt und an sich genommen hat©	hat zwar die Urkunde nicht gelesen, aus
 den Fragen und Äusserungen des Clemens und aus der unmittelbar anschliessenden bezw..gleichzeitigen Hie-
derschrift hat aber das Berufungsgericht "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" geschlossen, dass Clemens seine geäusserten Gedanken zu Papier gebracht und demgemäss ein Testament verfasst und darin .den Kläger zu dem Erben bestimmt hat» Damit hat das <Be-rungsgericht auf Grund s einer nach..§, 286 ZPO allein maßgebenden freien Überzeugung die Errichtung einer
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letztwilligen Verfügung hinreichend festgestellt, durch die der Kläger zu dem testamentarischen Erben des Clemens
 eingesetzt worden ist«. Diese Peststellung ist auf Grund
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der. Aussage des HfflMNRl möglich« Sie verstösst weder gegen Denkgesetze noch .allgemeine ErfahrungsSätze« Ob die sage auch anders gewürdigt werden könnte, ist in der Revisionsinstanz. nicht nachprüfbar« Die Revision irrt, wenn sie glaubt, dass zur Feststellung einer letzt-willigen Verfügung des Clemens auf die Bekundungen von Paul und Wilhelm	hätte	zurückgegriffen	wer-
den müssen« Ihre Aussagen, wie a uch die Angaben der übrigen Zeugen sind offensichtlich vom Vorderrichter nur unterstützend für die bereits auf Grund der Aussage des	gewonnene Überzeugung verwertet
 worden« Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschließlich auf die Aüssag’e von Paul und Wilhelm	gestützt	sind, kann dahin-
gestellt bleiben, ob die Angriffe, die die Revision gegen die Verwertung ihrer Angaben erheben zu können glaubt und die im wesentlichen nur die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen betrefferi,. berechtigt sind«. Ihre ^; J .. Angaben haben durch die Aussagen.des Zeugen und anderer Zeugen eine wesentliche Bestätigung erhal-
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ten$ ein Erfahrungssatz, dass eine Person, deren Un~ glaubwürdigkeit in bestimmten Fällen nachgewiesen wird, stets unglaubwürdig sei,besteht nichtö Pas Berufungsgericht hat auf Grund .ihrer persönlichen.Vernehmung nicht den Eindruck gewonnen, dass sie. mit der Wahrheit zurück^ halten oder gar eine Unwahrheit bekunden wollten« Es. liegt daher auch kein Verstoss gegen Penkgesetze und Erfahrungssätz.e vor, wenn das Berufungsgericht, selbst wenn auf Grund von Aussagen anderer Zeugen* ein Zweifel bestehen könnte, angenommen hat, dass.:Wilhelm das Testament des Clemens während dessen Urlaub Ende Oktober 1944 gelesen hat«“	:	"	•
Wenn das Gericht daher nicht gehindert war, Wilhelm wie seine Brüder Paul und Rudolf und die als Zeugen vernommenen Erna	und	Jenny	als glaubwürdig
 anzusehen, so war es in keiner Weise genötigt, sich mit allen Einzelheiten -der Angriffe des Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen auseinänderzusetzen«
Es genügt, wenn das Berufungsgericht gegenüber den vom Beklagten .erhobenen Angriffen die Gründe angibt, aus denen es die vernommenen Zeugen für' glaubwürdig erachtet hat (BGHZ 3, 175)o
5) Unberechtigt ist a uch die Rüge der Revision, .dass.
in dem.Berufungsurteil die Bekundungen der Mütter des
 Klägers als Zeugenaussage gewertet .werden ö.;Im Zeit-.:
puhkt ihrer Vernehmung (20oOktober .1945)/war die.Mutter.
infolge Rückkehr ilires Mannes aus der Kriegsgefangen-.
schaft nicht mehr gesetzliche Vertreterin des Klägers,/
sie wurde dies vielmehr erst wieder durch ihre Bestell
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lung als Pflegerin gemäss Beschluss des Vormundschafts-
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gerichts vom 18« ITov ember 1950 .’t:Dier
 tung ihrer Aussage als der einer Zeugin war daher zu-
lässig (vgl RÖZ 29,344)..
4)	Gleichfalls unbegründet ist such, der Angriff der Revision gegen die vom Berufungsgericht vprgenommene Auslegung der im Testament enthaltenen Bestimmungen über den Holzplatz, die der Beklagte'zu demindest als Mit-erbeneirtsetzung gewürdigt haben wili« Da '.der Kläger durch Clemens, stets als sein Erbe bezeichnet wurde, konnte das Gericht rechtlich unbedenklich die Ein*- * Setzung des Klägers zu dem alleinigen Erben'trotz der etwaigen Zuweisung des Holzplatzes an Rudolf E4HNHI annehmen (§ 2087 Abs 2 BGB)«
5)	Ist der Kläger bereits durch das’ Testament vom
 Oktober 1944 als Erbe eingesetzt, so kommt es auf die Frage, ob der im Februar 1945 eingetroffene Brief des . Clemens auch ein formgültiges Testament darstellt, nicht mehr an* Im übrigen hat das Gericht diesen Brief ohne Vers to ss gegen Verfahrensvorschriften und Denkgesetze nur zu dem Beweise däfür gewertet, .<lass Clemens seinen im Testament vom Oktober 1944 niedergelegten Willen nicht geändert und sein Testament nicht aufgehoben hat0	.	.
6)	Schließlich sind a uch die Rügen der Revision, dass das Berufungsgericht nicht die Beweisantritte des Beklagten dafür berücksichtigt.habe, ~dass Clemens kein Testament errichtet habe, nicht begründet« Die . Beweisantritte gingen lediglich .dahin, dass Clemens den benannten Zeugen* nichts davon gesagt habe, dass er den Kläger zu seinem Erben eingesetzt habe« .Ebenso war

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das Gericht nicht gehindert, im Wege freier Beweiswürdigung für erwiesen anzusehen, dass trotz der zwischen den Geschwistern bestehenden Spannungen Clemens * sich mit seinen Brüdern Paul, Wilhelm und Rudolf über sein Testament unterhalten hsto Die Würdigung des Verhaltens der Beteiligten, insbesondere gegenüber dem
 Beklagten, ist eine lediglich dem Tatrichter obliegen-
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de Aufgabe, sie kann nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein«
t Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus*
§ 97 ZPO zurückzuweisen®
Ascher Johannsen	Kregel	VoWemer	Scheffler'
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