1» Hat der Kläger dem Beklagten vor der Y/ährungsreform für den Erlös einer zahlenmässig bestimmten Anzahl von Maschinen aas einem Verkauf nach der Yföhrungs-reform erhalten, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zahl der zu veräussernden Maschinen nach dem Verhältnis des hingegebenen Reichsmark-Betrages zu dem Wert der Maschinen zu errechnen ist, wenn die Umrechnung vor der Y/ährungsreform zu erfolgen hatte. Hierzu benötigte sie Kapital« Nach längeren Verhandlungen, bei denen der Gesellschafter der Beklagten auch die Zwecke, die Dr.B^|^P|^ verfolgte, kennengelernt hatte und nachdem von beiden Seiten mehrere Vertragsentwürfe vorgelegt worden waren, schlossen die Parteien am 18.9.1946 folgenden Vertrag? stellt sum Ankauf von Rohstoffen einen Betrag in Höhe von-, etwa loo.ooo Bll (Einhundert-tausend Reichsmark) zur Verfügung* Diese BetrlgO' werden auf ein besonderes Konto" A bei der Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Material mit der toschaffjmg und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf Bppm^^ übergeht« Stpp ist verpflichtet, das Eigentum an dem aus diesen Materialien ganz oder teilweise hergestellten Maschinen und Maschinenteilen wieder auf Bpppipp zu übertragen, und., zwar in folgender Weise: 3t^B ist berechtigt, über die auf dem Sonderkonto ein-gegangenen Beträg^Laufend in gleicher V/eise weiter zu verfügen» behält auch bei etwaigen währungs- Vom Augenblick der Kündigung ab ist Stfl| nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden. Maschinenteile und das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern St^0 die Verpflichtungen ,aus dem Vertrage- ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Die Klägerin -ahlte alsdann auf das Sonderkonto A laufend Geldbeträge, ein, um sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Danach machte die Beklagte nur noch Einzahlungen, so dass das Konto am Stichtag der Währungsreform wieder die alte Höhe von 78.500 1948 und teilte gleichzeitig mit, dass sie den auf dem Sonderkonto befindlichen Betrag von 78.500 FÜ vorsorglich mit Formblatt B zur Umstellung anmelden werde und dass sich der gesamte Gegenwert für die in ordnungsmässigem Geschäftsgang verkauften Geräte schon am Stichtag (20.6.48) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag noch nicht erfüllt habe. Sie hat behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die ^Klägerin den Gegenwert derjenigen Zahl von Geräten bekommen solle, die bei Aufnahme der Produktion nach dem damaligen Handelspreise Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustelien, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten den Wert jeder .10. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Recht auf das Bigentum an den Geräten und dem Material jeweils nur in dem Umfange gehabt habe, in dem die Beklagte das Sonderkonto A in Anspruch genommen habe. Durch die Einzahlungen au^ dieses Konto habe sie ihre.Verpflichtungen aus dem Vertrag schon vor der Währungsreform erfüllt. Dieser Antrag ist in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mit auf genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Revisionsklägerin in der Be-, rufungsinstanz zu erkennen, soweit nicht durch das Berufungsgericht dem Zahlungsanspruch der Klägerin stattgegeben worden ist, hilfsweise, die Sache zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn die Klägerin hat das Sicherungseigentum nicht auf Grund eines dahingehenden Kaufvertrags erworben. hat, geht dahin, den Erlps aus dem Verkauf von Maschinen an die Klägerin abzuführen und zwar als Gegenwert für einen ihr J vorher hingegebenen Geldbetrag. Dass im Zusammenhang.mit der Durch- % führung des Vertrags von der Beklagten auch Pflichten zu er- i füllen waren, die vielleicht als Geschäftsbesorgung bezeichnet i werden können, vermag nicht den Gesamtcharakter des einheit- . Sie war nur verpflichtet, für das von der Klägerin hingegebene . Selbst wenn aber die Auslegung des Vertrages ergeben sollte, dass die Klägerin für ihre Ziele die Herstellung von Maschinen erstrebte, kann dieses Ziel, das sie insoweit mit der Beklagten gemeinsam verfolgt*, dem Vertrag doch nioht den Charakter eines GesellschaftsVertrags geben. Durch die Geldhingabe wollte sie nicht an der ganzen Produktion beteiligt sein und diese fördern, sondern ihr Interesse beschränkte sich nur auf genau bezeichnete einzelne Stücke der Produktion; Diese allein wollte sie für sich in Anspruch nehmen. Denn die Stücke sollten für sie veräussert und der Erlös an sie angeführt Vierden» Sie standen der Beklagten nur insoweit zur Verfügung, als aus der weiteren Produktion Brsatzstücke an ihre Stelle treten konnten» In dem Augenblick aber erlosch wiederum das Interesse der Klägerin an ihnen» Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Parteien sich verbunden haben, um als gemeinsamen Zweck die Haterialbeschaffung zu fördern. Zwar sollte das Material nicht allein zur Herstellung der der .-.Kläger in gebührenden Maschinen, sondern ebenfalls für die Fertigung von Maschinen dienen,- auf die sie kein Anrecht hatte. Die nach dem Vertrag von den.Parteien verfolgten verschiedenen Zwecke begegneten sich bei der Materialbeschaffung. Dieses vorübergehende und'V'nach dem Vertrag notwendige Zusammentreffen der verschiedenen Zwecke in einem gemeinsamen Interesse vermag hier weder den gesamten vertraglichen Be-Ziehungen, noch einem Peil dieser BeziehungehJS.enr-Charak-ter eines Gesellschafts- oder gesellsohaftsähniioheh.Verhältnisses zu geben. Soweit es für sie auf die Absichten und Zwecke der Parteien ankommt, können nur die. Eine stille Gesellschaft im Sinne des § 335 HGB kann schon um dessentwillen nicht angenommen werden, da die Klägerin nach dem Vertrag in keiner Weise an dem Gewinn des Unternehmens' der Beklagten beteiligt ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 18. Die Parteien hätten sich über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Frage, auf welche Art und Weise die Höhe der Forderung der Klägerin errechnet warden solle, insbesondere über die *•Anzahl der Geräte, deren Gegenwert äer Klägerin zukommen solle, nicht geeinigt., Es hat dazu festgestellt, dass in der Vertragsurkunde eine ausdrückliche Bestimmung über das Abrechnungsverfahren nicht enthalten sei und dass keine der hierzu von den Parteien vorgetragenen Anfeichten in dem schriftlichen Vertrag zu dem Ausdruck gelangt seien. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, denn die Parteien waren mangels einer gesetzlich bestimmten oder vertraglich ausbedungenen Form nicht genötigt, ihre gesamten Hechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis schriftlich in die Vertragsurkunde aufz unebnen. Das Berufungsgericht musste daher prüfen, ob die Parteien sich bei den vorangegangenen VertragsVerhandlungen über diesen Punkt geeinigt haben ‘und ob diese mündliche Einigung auch neben dem schriftlich; geschlossenen Vertrag weiter von Bestand bleiben sollte. Streitig ist zwischen den.Parteien, ob für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin der ursprünglich, von der Klägerin hingegebene Geldbetrag oder der jeweilige Stand des Sonderkontos A zugrunde zu legen war. ihnen:vorgenommen worden sind, wer diese Änderungen vorgenommen hat, was damit von dem-Ändernden bezweckt worden ist und was der Gegner aus den Änderungen erkennen konnte. Bei diesen Feststellungen ist zu beachten, dass, .zwischen der eigentlichen Forderung der Klägerin und den .ihr zur Siche-' rung dieser Forderung gewährten dinglichen Rechten zu scheiden ist. sollte, würde daraus noch nicht zwingend folgen, dass auch das obligatorische, die Forderung der Klägerin begründende Schuld Verhältnis nichtig ist. Sollten diese Untersuchungen noch keine Feststellung darüber ermöglichen, auf welche Art und 7/eise die Rechte der Klägerin errechnet werden sollten, dann wird das Berufungsgericht Weiter;; zu prüfen haben, ob es möglich ist, diese Vortrags lücke. Für die von dem'Berufungsgericht weiter, zu entscheidende • Frage, ob der Anspruch der Klägerin den Vorschriften de.s Ob er andernfalls doch mindestens zur Zeit der Währungsreform noch von einem bestimmten Ursprungs- oder Grundbetrag abhängig war oder ob er, davon gänzlich unabhängig, sich auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus einem Verkauf nach der Währungsreform richtete Für diese Feststellungen wird die Klärung des Sinns und Zwecks der verschiedenen Vertragsbestimmungen bedeutsam sein. Insbesondere kann es darauf ankommen zu:klären, welche Bedeutung das Sonderkonto A in den verschiedenen Vertragsäb-schnitten, vor der Anschaffung des Materials, nach der Materialbeschaffung bis zur Kündigung des Vertrags und nach der Kündigung des Vertrags hatte. Nach dem Wortlaut des Vertrags war die Beklagte verpflichtet, den Gegenwert aus dem Verkauf der der Klägerin übereigneten Maschinen auf das Sonderkonto einzuzahlen. der Kündigung des Vertrags ‘ keine Verfügungsmögliohkeiten über die auf dem Sonderkonto eingezahlten.Beträge. Es wird vielleicht nötig sein .aufzuklären, ob die Beklagte auch nach der Kündigung des Vertrags noch über diejenigen auf dem Konto verbuchten Beträge verfügen konnte, die den Erlös aus Verkäufen vor der Kündigung darstellten. Es bleibt aufzuklären, wieweit eine solche Auslegung damit vereinbar ist, dass es vorher heisst “Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts hat Besemüller aber nur, soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob daraus, dass der Klägerin in dem Vertrag auch eine prozentuale "Vergütung” eingoräumt ist, Schlüsse auf die Natur ihrer Forderung gezogen werden können. Hierfür kann von Bedeutung sein, aus welchem Grunde die Vergütung gewährt worden ist,, von welchem Betrag die zu zahlende Vergütung zu berechnen war, warum die Klägerin gerade diesen Betrag der Berechnung zugrunde gelegt hat und warum es in dem Vertrag heisst ”mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 einsetzt, ist das'Vertragsverhältnis für die Firma St^^erst kündbar ... Da das Revisionsgericht die danach noch erforderlichen •tatsächlichen Feststellungen für die Xuslegung des Vertrages nicht selbst treffen kann, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent- ■ Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zahl der Geräte, deren Erlös sie beanspruchen kann, würde sich aus dem Verhältnis des von ihr hingegebenen Kapitalbetrags zu dem bei Aufnahme der Produktion im Jahre Ein solcher Anspruch der Klägerin würde nicht von den Vorschriften des Umstellungsgesetzes betroffen werden. Unter., das Umstellungsgesetz fallen, wie die §§ 13 ff UmstG ergeben nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind und Forderungen, die auf Reichsmark lauten, oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungs-gesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu < füllen gewesen wären. Die Klägerin hat den Erlös aus dem Verkauf von Maschine: zu beanspruchen. Forderungen, , deren Höhe im Zeitpunkt der Währungsreform nicht bestimmt wa lassen sich nur in ganz besonderen Fällen, auf die noch einz gehen’ sein wird, umstellen. 1947 für diese Geräte massgebenden Handelspreis ergeben Summenansprüche sind nur diejenigen Ansprüche, die auf festzustellen, dass der nach der Kündigung erzielte Verkaufs erlös als Reichsmarkerlös gedacht und dieser. f Der Anspruch der Klägerin gehört auch nicht zu den im § 13 Abs 3 UmstG erwähnten Forderungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Zwar hätte die Klägerin, falls die Y/ährungsreform erst nach vollständiger Abwicklung, des Vertrags eingetreten wäre, nur den für die verkauften'Geräte erzielten Reichsmarkerlös beanspruchen können. Hierdurch erhält ihre Forderung aber nicht die Eigenschaft einer in Reichsmark zu erfüllenden Verbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG, Hierunter können mit Rücksicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Ums tellungs verfahren nur solche Forderungen verstanden werdenj die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten,, auf die aber der Umstellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG angewandt werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (vgl Harmening-Buden •aaO § 13 Anm 28). Als Ursprungs- oder Grundbetrag könnte das von der Klägerin der Beklagten gegebene Kapital dann angesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Berechnung der Zahl der Geräte, deren Erlös die Beklagte abzuführen hätte, erst nach der Y/ährungsreform eingetreten wäre, d. Bie Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin beanspruchen, kann, würde sich dann nach dem Verhältnis des umgesteIlten Kapitalbetrags ^zu ddm zur Zeit der Berechnung geltenden Handelspreis der Geräte **bes timmen. Danach ist für den Wertansatz von Forderungen, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Warenmenge zu erfüllen sind, dieser Wer.,t Die VO Nr 92 kann schliesslich schon aus dem Grunde auf den Anspruch der Klägerin keine An- Das Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die VO Kr 92 nicht zu dem Gegenstand. Stellt das Berufungsgericht hingegen fest, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen Worden ist, dann hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Rückzahlung des hergegebenen Kapitalbetrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dieser Anspruch ist von dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung des der Klägerin auf dem Sonderkonto A zustehenden Betrages richtig berechnet und zutreffend im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden. Die Klägerin kann auch nicht nach § 816 Abs 1 BGB, v;ie sie in der Revision ausführt, den Erlös der bei der Kündigung noch vorhandenen, ihr üb ereigneten und später von der Beklagten ver-äusser.ten Denn wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin das Eigen- ~ tum an diesen Geräten, wenn überhaupt, dann ohne rechtlichen " Grund auf Kosten der Beklagten erlangt. Durch die von der Beklagten vorgenommene Veräusserung würde die Klägerin dann keinen Vermögensverlust, für den sie die Beklagte in Anspruch nehmen könnte, erlitten haben. Denn die Beklagte hat mit der Veräusserung nur ein Recht ausgeübt, das zwar formell der Klägerin zustand, das diese ihr aber nach § 812 BGB durch die Rückübertragung des Eigen-turns einzuräumen verpflichtet war.
M Für das Nachschlaftev;erk, ! Gesetz: UmstG §§ 13, 16, 18, MilRegVO Nr 92 Hechtssatz: «•Hä* 1» Hat der Kläger dem Beklagten vor der Y/ährungsreform für den Erlös einer zahlenmässig bestimmten Anzahl von Maschinen aas einem Verkauf nach der Yföhrungs-reform erhalten, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zahl der zu veräussernden Maschinen nach dem Verhältnis des hingegebenen Reichsmark-Betrages zu dem Wert der Maschinen zu errechnen ist, wenn die Umrechnung vor der Y/ährungsreform zu erfolgen hatte. Auch in diesem Falle -ist der Erlös in voller Höhe in Deutscher Mark an-.den Kläger abzuführen. Y/ar die Zahl der zu veräussernden Maschinen, erst nach der Y/ährungsreform zu errechnen, so bestimmt sie sich nach dem Verhält- fc nis des 10 : 1 umgestellten Reichsmark-Betrages zu dem Maschinenwert. 2. Vereinbarungen der genannten Art, die vor. Inkrafttreten der MilRegVO Nr 92 getroffen sind, verstossen nicht gegen diese Verordnung. einen Reichsmark-Betrag hingegeben und sollte er dä- J Aktenzeichen: IV ZR 166/50 i Urt v 7. Mai 1951 OLG Celle . Verkündet s® 7.Ual 1 ■ fg8»nas Ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« <41» 4» Ja Hamen des^ Volkes Jn dem Rechtsstreit der Ehefrau Carla Bj Klägerin,Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechjtf£BJ2alt Br* Jur, in gegen die Firma Y/ilhelm S^[^. Maschinenfabrik GmbH, P( Beklagte,Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Brin hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung von 12«April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichter.s Br*Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br* Hartz und Johannsen für Recht erkannt? Bas Urteil , des 1«Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in :>Celle vom 3.11.1949 wird aufgehoben» Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung • und Entscheidung auch über die Kosten, derlRevision an das Berufungsgericht zurückverwiesbiiS^ : ‘ Von Rechts wegen Tatbestand # Die Klägerin und ihr Ehemann, der Eeciiurj.ii. ult und Notar Dr • B^m^^ in leben in Gütertrennung, Um das Vermögen seiner Ehefrau vor V/rüiiain-üverlusten zu schlitzen, setzte sich Dr.B^^p||^^ als Vertreter. seiner Ehefrau mit dem Gesellschafter der Beklagten^ dem_ -Dipl.Landwirt StflB» in Verbindung. Die Beklagte.; be- fasste sich mit der Produktion landwirtschaf.tlieber % Maschinen. Sie hatte ihren Sitz aus dem Osten nachv; IJiedersachsen verlegt und beabsichtigte, dort eine neu4| Produktionsstätte zu errichten. Hierzu benötigte sie Kapital« Nach längeren Verhandlungen, bei denen der Gesellschafter der Beklagten auch die Zwecke, die Dr.B^|^P|^ verfolgte, kennengelernt hatte und nachdem von beiden Seiten mehrere Vertragsentwürfe vorgelegt worden waren, schlossen die Parteien am 18.9.1946 folgenden Vertrag? zwischen derJ?irma Wilhelm St DipTT-JngTvJalter Sti Wi Maschinenfabrik GmbH., vertreten durch Herrn [im folgender). Sttffc "gcnasin und Frau Carla genden , P (^strtt (im föl-treten^mi ________ genarmt^i yertreten/'-durich ihren Ehernem, den R«chti>«h..äLt Und Notar 'DroV/llter wird folgendes vereinbart: stellt sum Ankauf von Rohstoffen einen Betrag in Höhe von-, etwa loo.ooo Bll (Einhundert-tausend Reichsmark) zur Verfügung* Diese BetrlgO' werden auf ein besonderes Konto" A bei der *• * ^ « Bank in C4B eingezahlt, das treuhänderisch auf den Namen der Firma^lilheIm SflB, Maschinenfabrik Cr.m.b.H.1', CPP, Mpppstr.^, geführtwird.- Stpp verpflichtet siel , für diesen Betrag so schnell nie möglich Haferial für die Herstellung seiner Vielfachgeräte im eigenen Namen zu erv:erben und das Eigentum an diesem Material an BdppHp zu übertragen. • Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Material mit der toschaffjmg und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf Bppm^^ übergeht« Stufenird über die gekauften Materialien laufend unter- richten durchausTeilung einer Abschrift der Auftragsbestätigung der Lieferfirma, durch genaue Bezeichnung sowie Angabe des Lagerungsortes . fdt^P wird das gekaufte Material mit allen Verpflichtungen, die ein sorgfältiger Verwahrer zu erfüllen hat, verwahren. Soweit von diesem Material etwas abhanden kommt, hat St^B aus seinen Beständen Ersatz vorzunehmen, es sei denn, dass es sich um Verluste auf Grund ^höherer Gewalt handelt« Stpp hat das Hecht, das B^0Hb übereignete Material nach seinem Ermessen laufend für seinen Fabrikationsbetrieb zu verwenden. Stpp ist verpflichtet, das Eigentum an dem aus diesen Materialien ganz oder teilweise hergestellten Maschinen und Maschinenteilen wieder auf Bpppipp zu übertragen, und., zwar in folgender Weise: Von den fertigen Vielfachgeräten ist das Eigentum an deifef.-Vund jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 1«, 11., 21« usw; "zu übertragen. J)ie Vertragsparteien sind darüber einig, dass mit dem Untergang der Eigentumsrechte des B^HHPP durch Verarbeitung das Eigentum des erstellten Gerätes, und zwar an dem 1. und aj^edem weiteren 10« Gerät, also an dem 1., ll.,2^jisw. auf B^PIP übergeht und diese Geräte nunmehr für verwahrt werden. Bas gleiche gilt bezüglich der erstellten'Maschinenteile. Zur äusseren Kennzeichnung sind diese Geräte mit den entsprechenden Nummern zu versehen, sofern sie nicht abgesondert gelagert werden. StpP ist berechtigt, diese gehörenden Geräte in ord- nungsgemässem Geschäftsgang im eigenen Namen zu verkaufen. Ber Gegenwert steht zu und ist bei Eingang auf das Sonder- konto A gutzubringen. - 4 %• - 4 • • 3t^B ist berechtigt, über die auf dem Sonderkonto ein-gegangenen Beträg^Laufend in gleicher V/eise weiter zu verfügen» behält auch bei etwaigen währungs- politischen nassnanmen das Eigentum und daher als Eigentümer der ihm übereigne ten Materialien urid etwaiger fertiggestellten Geräte den Anspruch auf den jeweiligen; Gegenwert. Massgebend für die Berechnung sind die jeweilt gen offiziellen Handelspreise für derartige V/aren. Sollt.e bei einer etwaigen Kontosperre das Sonderkonto A. ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend ge-sperrt werden, so geht dieses zu Lasten .von sofern diese Massnahmen nicht aus Gründen in acrFa^^ StB) erfolgen. La die F a. SlBBnur Treuhänder in des Kontos ist, ist sieverpflie hte t, an der Freigabe bezw. Überweisung an mitzuwirken. ffl erhält bis zur Fertigstellung der ersten Serie von 1000 zweireihigen Vielfachgeräten, die für das Frühjahr 1947 vorgesehen ist, keinerlei Vergütung. Nach Fertigstellung der ersten Serie von 1000 zweireihigen Vielfachgeräten, jedoch nicht vor dem 30. April 1947, erhält £ü?.die Lauer eines. Jahres eine Vergütung von ^S^nacn Ablauf dieses Jahres in Höhe von 3 Mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 ein-setzt, ist das Vertragsverhältnis für. die Fa. erst kündbar mit halb jähriger Kündigungsfrist zu dem 31« Bezem-ber 1948. Falls Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich das Vertrags Verhältnis um jeweils ein Jahr«, kann das Vertrags Verhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu dem Schluss eines jeden Kälenäer-vierteljahres kündigen. Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes hat B^MHHfeaber nur, soweit dieser Gegen- Ä wert sich au^fe^Eonto A. befindet. Der weitere Gcgen-IP wert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig. Vom Augenblick der Kündigung ab ist Stfl| nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden. kann über die Maschinen bzw. Maschinenteile und das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern St^0 die Verpflichtungen ,aus dem Vertrage- ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Eine Verwertung ist dann aber nur zulässig, gemäss der Marktordnung für Landmaschinen nach dem Stande vom 1. Dezember 1942. Der Verkauf der Maschinen darf nur an I»and-maschinenhändler erfolgen.. 0^^, den 18. September 1946. gez.V/aB^^m^ ®ez° St^poM Die Klägerin -ahlte alsdann auf das Sonderkonto A laufend Geldbeträge, ein, um sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die letzte Einzahlung erfolgte am 28. Februar 1947- Die Gesamtsumme der eingezahlten Beträge belief sich auf 78.500 Eli. Die Beklagte nahm die ihr zur Verfügung gestellten Beträge. ;• laufend für die Anschaffung von iaateriäl<fin Anspruch. Die letzte ' Abhebung von dem Sonderkonto erfolgte,am 23. 2. 1948. Danach machte die Beklagte nur noch Einzahlungen, so dass das Konto am Stichtag der Währungsreform wieder die alte Höhe von 78.500 BI.I erreicht hatte. fc. "... • v* . . Mit Schreiben vom\,28. 6. 1948 kündigte die Beklagte den Vertrag zu dem 31- 12. 1948 und teilte gleichzeitig mit, dass sie den auf dem Sonderkonto befindlichen Betrag von 78.500 FÜ vorsorglich mit Formblatt B zur Umstellung anmelden werde und dass sich der gesamte Gegenwert für die in ordnungsmässigem Geschäftsgang verkauften Geräte schon am Stichtag (20.6.48) . auf dem Sonderkonto A befunden habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag noch nicht erfüllt habe. Sie hat behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die ^Klägerin den Gegenwert derjenigen Zahl von Geräten bekommen solle, die bei Aufnahme der Produktion nach dem damaligen Handelspreise dom Betrag des hingegebenen Kapitals entsprochen hätte. Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag ihrer Forderung geltend gemacht und beantragt: X. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31* Juli 1948 im ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert seien, 2. die Beklagten zu verurteilen, den.Gegenwert jedes 10. der in dem vorbezeichneten Zeitabschnitt -veräusserten Vielfachgeräte auf das Treuhandkontö As-Kra -360048 bei der Bank in jetzt Bänkge- rweis se iisen, .scnaft, zu übe 3. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, ^ die Klage abzuweisen» Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustelien, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten den Wert jeder .10. -Maschine bis zur Eöhe von 78.500 DM herauszuverlangen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Recht auf das Bigentum an den Geräten und dem Material jeweils nur in dem Umfange gehabt habe, in dem die Beklagte das Sonderkonto A in Anspruch genommen habe. Durch die Einzahlungen au^ dieses Konto habe sie ihre.Verpflichtungen aus dem Vertrag schon vor der Währungsreform erfüllt. Bei den in dem Vertrag vorgenommenen Übereignungen habe es sich nur um Sicher^ngs-übereignungen gehandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Y/iderklage abzuweisen, notfalls ihr Vollstreokungsnachlase zu gewähren. * 0 ~ 7 Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage nach dem Y/iderklageantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat “beantragt, das ange-fochtene Urteil zu ändern’: und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1. 7« 1948 bis 31. 7* 1948 im ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert seien? 2. die Beklagte zu verurteilen, den Gegenwert jedes. V10. der in dem vorbezeichneten Zeitabschnitt veräuss.er-.. "ten Vielfachgeräte auf das Treuhandkorito ;A Hr^_36QQ48:;. bei der DfflfHfc Bank in 00/0, jetzt Bankgese1iscnart, zu überweisen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 78.500 DI.I, abzüglich des unter Vorbehalt aller Rechte von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages in Höhe von 4.700 DU zu zählen. 4. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 5« gegebenenfalls der Klägerin Vollstreckungsnachlass . zu gewähren, 6. nach der Verhandlungsniederschrift vom 20.10.49 auch die Widerklage abzuweisen. Dieser Antrag ist in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mit auf genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihr Vollste ec kuiigsnachlass zu gewähren. Das Ober land esgericht hat das Urteil, des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2747.50 Dil zu zahlen und das weiter gehende Rechtsmittel zurückgewiesen, ferner das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Klägerin nachgelassen, die Zwangs- Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 m * abzuvienden. i Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Revisionsklägerin in der Be-, rufungsinstanz zu erkennen, soweit nicht durch das Berufungsgericht dem Zahlungsanspruch der Klägerin stattgegeben worden ist, hilfsweise, die Sache zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. h Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat in dem-angefochtenen Urteil zutreffend ausgetührt, dass der Vertrag vom 18. September 1946 unter keine der vom bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen fällt. #ii Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Nach § 433 BGB enthält der Kaufvertrag über eine Sache- als wesentlichen Bestandteil die Verpflichtung, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Biese Verpflichtung hat die Beklagte nicht übernommen. Der Klägerin waren zwar Maschinen und Material zu übereignen. Sie hatte aber nicht das Recht, über die ihr übereigneten Gegenstände frei zu verfügen. Es handelte] sich bei der EigentumsÜbertragung nur um eine Sicherungsüber- & eignung. Erstreckt sich die Verpflichtung zur EigentumsÜbertragung nur auf die Übertragung von Sicherungseigentum, so liegt kein Kaufvertrag über die Sache vor.' Denn dem Wesen des Sachkaufs entspricht es nicht, wenn der Käufer nur das formale Eigentum eines Sicherungsnehmers erlangen soll* Auch von einem Dechtskauf kann in dem vorliegenden Palle nicht gesprochen werden. Denn die Klägerin hat das Sicherungseigentum nicht auf Grund eines dahingehenden Kaufvertrags erworben. Es wurde . ihr vielmehr*im Zusammenhang mit anderen vertraglichen Verpflichtungen zu deren Sicherstellung übertragen. \ .Ebensowenig handelt es sich um.einen reinen Geschäfts- ; j] besorgungsvertrag im Sinne des § 675 EGB. Ein solcher Vertrag . =] muss nach dem V/ortlaut des § 675 BGB die Merkmale des Dienst- 1 oder 7/erkvertrags enthaltend Das ist nach dem Y/esen des j zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht der Pall. . j< Die Verpflichtung, die die Beklagte im Enderfolg übernommen i, hat, geht dahin, den Erlps aus dem Verkauf von Maschinen an die Klägerin abzuführen und zwar als Gegenwert für einen ihr J vorher hingegebenen Geldbetrag. Das Wes*n~des Vertrags be-steht darin, dass ein der Beklagten gegebener Geldbetrag 1 zwar nicht durch einen Betrag gleicher Art und Höhe, aber jj durch einen rechnungsmässig zu bestimmenden Betrag zurück- *; V!5 gezahlt werden sollte. Ein solcher Vertrag zielt weder auf | die Leistung von Diensten gegen Entgelt (§ 611.BGB), noch auf "‘;£ die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeits- oder f Dienstleistungen-^ 631 BGB). Dass im Zusammenhang.mit der Durch- % führung des Vertrags von der Beklagten auch Pflichten zu er- i füllen waren, die vielleicht als Geschäftsbesorgung bezeichnet i werden können, vermag nicht den Gesamtcharakter des einheit- . I liehen Vertrags zu bestimmen. 1 • * * *y .. 10 « Auch als Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlicher Vertrag können die Eechtsbeziehungen der Parteien nicht angesehen werden. Nach § 7Ö5 BGB ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags, dass die Gesellschafter sich gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Einen solchen gemeinsamen Zweck haben die Parteien nicht verfolgt. Die Klägerin wollte, einen Kapitalbetrag wertbeständig anlegen und die Beklagte wollte Kapital erlangen, um die Produktion in ihrem Betrieb aufr" nehmen zu können. Dies sind die unter Berücksichtigung der Vorverhandlungen im Vertrag gesetzten Zwecke. Somit verfolgten beide Parteien verschiedene Zwecke. Das Vorbringen der Revision,, die Par-teien hätten das gemeinsame Ziel verfolgt, die FroduktiW-^.W.Anr laufen zu bringen, findet in dem bisher festgestellten,/^h»l^'.ihrer vertraglichen Beziehungen keine genügende Grundlage. Danach "bestand für die Beklagte überhaupt keine Verpflichtung, die Produktion aufzu-nehtoen. Sie war nur verpflichtet, für das von der Klägerin hingegebene . Kapital Material anzuschaffen und dieses der Klägerin zu übereignen. Die weitere Verarbeitung des Materials war nur ein Recht, aber keine Pflicht der Beklagten. Die* Klägerin hatte die von ihr. beabsichtigte Kapitalsanlage schon-dadurch erlangt, dass die Beklagte mit ihrem Geld Material beschaffte und ihr übereignete. Selbst wenn aber die Auslegung des Vertrages ergeben sollte, dass die Klägerin für ihre Ziele die Herstellung von Maschinen erstrebte, kann dieses Ziel, das sie insoweit mit der Beklagten gemeinsam verfolgt*, dem Vertrag doch nioht den Charakter eines GesellschaftsVertrags geben. Denn die Klägerin hatte kein Interesse an der Gesamtproduktion^. Durch die Geldhingabe wollte sie nicht an der ganzen Produktion beteiligt sein und diese fördern, sondern ihr Interesse beschränkte sich nur auf genau bezeichnete einzelne Stücke der Produktion; Diese allein wollte sie für sich in Anspruch nehmen. Nur für die Herstellung dieser Stücke gab sie das Geld. Ebenso erfolgte die Herstellung dieser Stücke auch zunächst allein in ihrem * Interesse. Denn die Stücke sollten für sie veräussert und der Erlös an sie angeführt Vierden» Sie standen der Beklagten nur insoweit zur Verfügung, als aus der weiteren Produktion Brsatzstücke an ihre Stelle treten konnten» In dem Augenblick aber erlosch wiederum das Interesse der Klägerin an ihnen» Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Parteien sich verbunden haben, um als gemeinsamen Zweck die Haterialbeschaffung zu fördern. Zwar sollte das Material nicht allein zur Herstellung der der .-.Kläger in gebührenden Maschinen, sondern ebenfalls für die Fertigung von Maschinen dienen,- auf die sie kein Anrecht hatte. Die Materialbeschaffung stellte aber nur einen kleinen ■Peil in der Abwicklung der viel weiter reichenden vertraglichen Beziehungen der Parteien dar. Die nach dem Vertrag von den.Parteien verfolgten verschiedenen Zwecke begegneten sich bei der Materialbeschaffung. Insoweit bestand bei ihnen ein für die weitere Abwicklung des Vertrags notwendiges gemeinsames Interesse. Dieses vorübergehende und'V'nach dem Vertrag notwendige Zusammentreffen der verschiedenen Zwecke in einem gemeinsamen Interesse vermag hier weder den gesamten vertraglichen Be-Ziehungen, noch einem Peil dieser BeziehungehJS.enr-Charak-ter eines Gesellschafts- oder gesellsohaftsähniioheh.Verhältnisses zu geben. Die Rechtsnatur des Vertrages muss einheitlich bestimmt werden. Soweit es für sie auf die Absichten und Zwecke der Parteien ankommt, können nur die. nach dem Vertrag gesetzten Endzwecke massgebend sein. Schliesslich fehlt es unter den Parteien auch, an jeglicher gesellschaftlicher Struktur. Irgendeine gemeinschaftliche V/illensbildung zur Durchführung eines etwa vorhandenen Gesellschaftszwecks ist in dem Vertrag - IS - * • nicht vorgesehen* Der Beklagten sind in dem Vertrag ganz bestimmte Pflichten auferlegt, die sie zu erfüllen hat® Bine Einwirkuhgs- und Gestaltungsmöglichkeit auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist für die Klägerin nach dem Vertrag nicht gegeben* Sie steht insoweit der Beklagten als Gläubiger gegenüber,. ohne mit ihr in irgendeiner Form gesellschaftlich , verbunden zu sein. Eine stille Gesellschaft im Sinne des § 335 HGB kann schon um dessentwillen nicht angenommen werden, da die Klägerin nach dem Vertrag in keiner Weise an dem Gewinn des Unternehmens' der Beklagten beteiligt ist. Zutreffend bezeichnet das Berufungsgericht den Vertrag als, einen Vertrag eigener Art, der in gewissem Masse einem Darlehensvertrag ähnelt. Dieser Vertrag muss ausgelegt werden, um die Ansprüche der Klägerin festzustellen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 18. September 1946 geltend machen, da der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Parteien hätten sich über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Frage, auf welche Art und Weise die Höhe der Forderung der Klägerin errechnet warden solle, insbesondere über die *•Anzahl der Geräte, deren Gegenwert äer Klägerin zukommen solle, nicht geeinigt., Zutreffend:;rügt die Revision, dass das* Berufungsgericht diese FestEtpliiang unter Verletzung von Rechtsnormen getroffen SÄL. ' • • • * Vi*'«« ** hat. v * 13 Das Berufungsgericht hat seine Schlüsse allein aus einer Überprüfung des 7/ortlauts der Vertrags urkunde gezogen. Es hat dazu festgestellt, dass in der Vertragsurkunde eine ausdrückliche Bestimmung über das Abrechnungsverfahren nicht enthalten sei und dass keine der hierzu von den Parteien vorgetragenen Anfeichten in dem schriftlichen Vertrag zu dem Ausdruck gelangt seien. Diese Feststellungen rechtfertigen noch nicht den Schluss, dass die Parteien sich über diesen Punkt nicht geei-nigt haben. Es ist zwar richtig, dass bei einem schriftlich... geschlossenen Vertrag die Vermutung besteht, dass in dem Vertrag die Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig wied er ge geben'sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, denn die Parteien waren mangels einer gesetzlich bestimmten oder vertraglich ausbedungenen Form nicht genötigt, ihre gesamten Hechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis schriftlich in die Vertragsurkunde aufz unebnen. Der Kläger hat behauptet, dass eine Einigung über das Abrechnungsverfahren zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht musste daher prüfen, ob die Parteien sich bei den vorangegangenen VertragsVerhandlungen über diesen Punkt geeinigt haben ‘und ob diese mündliche Einigung auch neben dem schriftlich; geschlossenen Vertrag weiter von Bestand bleiben sollte. Nach den Darlegungen und Ausführungen, die die Parteien selbst zu dieser Frage gemacht haben, spricht viel dafür, dass tatsächlich auch über die Art und 7/eise der Abrechnung verbindliche Abreden getroffen sind. Die wechselseitigen Parteibehauptungen stimmen in einem wesentlichen Punkt überein. Klägerin und Beklagte behaupten beide, dass die Eeohte der . Klägerin in bestimmter Y/eise durch eine andere Rec.hnungsgrösse . begrenzt sein sollten. Nach^Ansicht der Beklagten ist auch eine Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach einer solchen . - U - ... 14 - Rochnungsgrösse erfolgt. Dabei ist die Beklagte aber, wie die, Aussage ihres Geschäftsführers Stoll bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1949 ergibt, von einer ganz bestimmten Begrenzung der liechte der Klägerin ausgegangen. Sie hat nur aus prakti- 5% sehen Erwägungen die Begrenzung nicht so vorgenommen, wie sie sich ihrer Meinung nach aus dem Vertrag ergab, sondern "ent- . sprechend dem Umsatz”. Streitig ist zwischen den.Parteien, ob für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin der ursprünglich, von der Klägerin hingegebene Geldbetrag oder der jeweilige Stand des Sonderkontos A zugrunde zu legen war. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin verfolgten und der Beklagten ) bekannten Vertragszwecks sowie der Bedeutung des Sonderkontos ' A wird es vielleicht möglich sein, den wahren Inhalt dieser Vertragsabrede festzustellen. Dabei wird das Berufungsgericht. ... die vorangegangenen Vertragsverhandlungen eingehend zu prüfen haben. Es wird aufzuklären sein, wie die verschiedenen vorher gefertigten Vertragsentwürfe^gelautet haben, welche Änderungen in. ihnen:vorgenommen worden sind, wer diese Änderungen vorgenommen hat, was damit von dem-Ändernden bezweckt worden ist und was der Gegner aus den Änderungen erkennen konnte. Ebenso wird es bedeutsam sein festzustellen, wie die Beklagte nach ihrer Auffassung die Abwicklung des Vertrags vornehmen zu können glaubte. . Bei diesen Feststellungen ist zu beachten, dass, .zwischen der eigentlichen Forderung der Klägerin und den .ihr zur Siche-' rung dieser Forderung gewährten dinglichen Rechten zu scheiden ist. Das Ausmass der dinglichen Sicherung, z. B. die Anzahl der zu Sicherungszwecken übereigneten Geräte, braucht nicht notwendig zugleich der Berechnungsmasstab für die Forderung der Klägerin zu sein. Selbst wenn die Vereinbarung über die Sicherungsrechte aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein sollte, würde daraus noch nicht zwingend folgen, dass auch das obligatorische, die Forderung der Klägerin begründende Schuld Verhältnis nichtig ist. Denn im vorliegenden Falle kann es sehr wohl sein, dass die Parteien das obligatorische Schuldverhältnis auch ohne die' dingliche Sicherung begründet hätten (§ 139 BGB). \ Sollten diese Untersuchungen noch keine Feststellung darüber ermöglichen, auf welche Art und 7/eise die Rechte der Klägerin errechnet werden sollten, dann wird das Berufungsgericht Weiter;; zu prüfen haben, ob es möglich ist, diese Vortrags lücke. der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB. zu schliessen. Das Berufungsgericht hat dabei unter Anwendung des im § 287 ZPO enthaltenen Grundgedankens .unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Sinn und Zweck des Vertrags sowie die. beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien werden dabei massgebend für diese Entscheidung sein. Für die von dem'Berufungsgericht weiter, zu entscheidende • Frage, ob der Anspruch der Klägerin den Vorschriften de.s Umstellungsgesetzes unterliegt, kommt es darauf an, festzustellen, welcher Art dieser Anspruch zur Zeit der Währungsreform war, ob es ein Anspruch war, der auf Zahlung einer ziffernmässig bestimmten Zahl von Geldeinheiten ging. Ob er andernfalls doch mindestens zur Zeit der Währungsreform noch von einem bestimmten Ursprungs- oder Grundbetrag abhängig war oder ob er, davon gänzlich unabhängig, sich auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus einem Verkauf nach der Währungsreform richtete Für diese Feststellungen wird die Klärung des Sinns und Zwecks der verschiedenen Vertragsbestimmungen bedeutsam sein. Auch - i§ - V & insoweit werden die Vertragsentwürfe und die darin vor.genommenen Änderungen entsprechend den oben gezeigten Richtlinien zu prüfen sein. Insbesondere kann es darauf ankommen zu:klären, welche Bedeutung das Sonderkonto A in den verschiedenen Vertragsäb-schnitten, vor der Anschaffung des Materials, nach der Materialbeschaffung bis zur Kündigung des Vertrags und nach der Kündigung des Vertrags hatte. Nach dem Wortlaut des Vertrags war die Beklagte verpflichtet, den Gegenwert aus dem Verkauf der der Klägerin übereigneten Maschinen auf das Sonderkonto einzuzahlen. Die Beklagte allein war berechtigt, über diese Beträge wieder zu verfügen. Die Klägerin dagegen hatte vor. der Kündigung des Vertrags ‘ keine Verfügungsmögliohkeiten über die auf dem Sonderkonto eingezahlten.Beträge. Es wird vielleicht nötig sein .aufzuklären, ob die Beklagte auch nach der Kündigung des Vertrags noch über diejenigen auf dem Konto verbuchten Beträge verfügen konnte, die den Erlös aus Verkäufen vor der Kündigung darstellten. Dafür könnte die Bestimmung sprechen “vom Augenblick der Kündigung ab ist Stoll nicht mehr berechtigt, auf d,em' Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden”. Es bleibt aufzuklären, wieweit eine solche Auslegung damit vereinbar ist, dass es vorher heisst “Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts hat Besemüller aber nur, soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Der weitere Gegenwert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig“. Um die Bedeutung des Sonderkontos A festzustellen, wird es vielleicht auch darauf ankommen zu ermitteln, welchen Sinn die Bestimmungen über die Folgen einer etwaigen Sperre dieses Kontos hatte.. Dabei kann es .darauf ankommen zu klären, in welchem Verhältnis diege,t.Bestinmung zu der weiter getroffenen Bestimmung behält auch bei etwaigen währungs- .politischen Massnahmen das Eigentum und daher als Eigentümer pr der ihm übereigneten Maschinen 0». den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert.” Es könnte sich ergeben, dass die Bestimmung über die etwaige Sperre des Sonderkontos A in den verr-schiedenen Vertragsabschnitten eine ganz verschiedene Bedeutung hatte. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob daraus, dass der Klägerin in dem Vertrag auch eine prozentuale "Vergütung” eingoräumt ist, Schlüsse auf die Natur ihrer Forderung gezogen werden können. Hierfür kann von Bedeutung sein, aus welchem Grunde die Vergütung gewährt worden ist,, von welchem Betrag die zu zahlende Vergütung zu berechnen war, warum die Klägerin gerade diesen Betrag der Berechnung zugrunde gelegt hat und warum es in dem Vertrag heisst ”mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 einsetzt, ist das'Vertragsverhältnis für die Firma St^^erst kündbar ... zu dem 31. Dezember 1948-,!' ■.* ' Unter Umständen können auch Schlüsse daraus, gezogen werden, wie die Beklagte selbst die Forderung der Klägerin in die DM-, Eröffnungsbilanz aufgenommen hat. Da das Revisionsgericht die danach noch erforderlichen •tatsächlichen Feststellungen für die Xuslegung des Vertrages nicht selbst treffen kann, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent- ■ Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Je nach den in dem neuen Verfahren getroffenen. Feststellungen sind die sich.daraus für die Parteien ergebenden Rechtsfolgen verschieden. > • Würde das Berufungsgericht feststellen, dass die Auslegung., die die Klägerin bisher vertreten hat, zutreffend ist,, der nach dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags verkaufte! Geräte. Die Zahl der Geräte, deren Erlös sie beanspruchen kann, würde sich aus dem Verhältnis des von ihr hingegebenen Kapitalbetrags zu dem bei Aufnahme der Produktion im Jahre Ein solcher Anspruch der Klägerin würde nicht von den Vorschriften des Umstellungsgesetzes betroffen werden. Unter., das Umstellungsgesetz fallen, wie die §§ 13 ff UmstG ergeben nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind und Forderungen, die auf Reichsmark lauten, oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungs-gesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu < füllen gewesen wären. Hierzu gehört der Anspruch der Klägeri: nicht. • Die Klägerin hat den Erlös aus dem Verkauf von Maschine: zu beanspruchen. Der Anspruch auf den Erlös ist kein Ansprucl auf Zahlung einer Geldsumme im Sinne des § 13 UmstG. Geld- Leistung einer bestimmten Zahl von Geldeinheiten gehen. Kur die im Zeitpunkt der Währungsreform derart zahlenmässig bestimmten Forderungen können umgestellt werden. Forderungen, , deren Höhe im Zeitpunkt der Währungsreform nicht bestimmt wa lassen sich nur in ganz besonderen Fällen, auf die noch einz gehen’ sein wird, umstellen. Es geht nicht an, den Reichsmark betrag der Forderung der Klägerin in der Weise nachträglich so hätte die Klägerin einen Anspruch auf den Erlös eines lei?* 1947 für diese Geräte massgebenden Handelspreis ergeben Summenansprüche sind nur diejenigen Ansprüche, die auf festzustellen, dass der nach der Kündigung erzielte Verkaufs erlös als Reichsmarkerlös gedacht und dieser. Betrag nach - 1* •• § 16 UmstG umgestellt v?ir<3. Ein solches Verfahren würde auf der Fiktion ‘beruhen, dass die alte 7/ährung für die hier infrage stehende Verbindlichkeit noch fort gilt. Eine solche Fiktion enthält das UmstG nicht (vgl Harmening-Buden Y/ährungsgesetz 1949 § 13 Anm 12). f Der Anspruch der Klägerin gehört auch nicht zu den im § 13 Abs 3 UmstG erwähnten Forderungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Zwar hätte die Klägerin, falls die Y/ährungsreform erst nach vollständiger Abwicklung, des Vertrags eingetreten wäre, nur den für die verkauften'Geräte erzielten Reichsmarkerlös beanspruchen können. Hierdurch erhält ihre Forderung aber nicht die Eigenschaft einer in Reichsmark zu erfüllenden Verbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs 3 UmstG, Hierunter können mit Rücksicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Ums tellungs verfahren nur solche Forderungen verstanden werdenj die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten,, auf die aber der Umstellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG angewandt werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (vgl Harmening-Buden •aaO § 13 Anm 28). Als Ursprungs- oder Grundbetrag könnte das von der Klägerin der Beklagten gegebene Kapital dann angesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Berechnung der Zahl der Geräte, deren Erlös die Beklagte abzuführen hätte, erst nach der Y/ährungsreform eingetreten wäre, d. h. wenn die Produktion der Geräte erst nach der Währungsreform aufgenommen worden wäre. Bann wäre der Kapitalbetrag im Verhältnis 10 : 1 umzustellen gewesen. Bie Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin beanspruchen, kann, würde sich dann nach dem Verhältnis des umgesteIlten Kapitalbetrags ^zu ddm zur Zeit der Berechnung geltenden Handelspreis der Geräte **bes timmen. Ba die Voraussetzungen für die Berechnung der Geräte- . £ & fr. $ zahl aber schon vor der Währungsreform eingetreten sind, hat der Anspruch der Klägerin insoweit schon seine endgültige Bestimmung erhalten. Er richtete sich auf den Erlös einer ziffernmässig bestimmten Anzahl von Geräten. Er war zur Zeit der Währungsreform nicht mehr von einem Grund- oder Ursprungs-betrag abhängig. Die Rechtslage war im Augenblick der Währungsreform keine andere als wenn von vornherein die Zahl der Geräte,] deren Erlös abzuführen war, durch Ver 'inbar ung der Parteien ziffernmässig festgelegt, worden wäre. Auch die Militärregierungen-Verordnung Nr 92 (V0B1 BZ 194^ 111) führt rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sie sich nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Der Anspruch der Klägerin lautet nicht auf solche Zahlungsmittel. Zwar ist er wirtschaftlich einer auf Reichsmark lautenden Verbindlichkeit, die mit einer Gleitklausel versehen ist, verwandt. Dieser Umstand berechtigt aber nicht, die VO'Nr 92 in irgendeiner Form auf ihn entsprechend an-] zuwenden. Die VO Nr 92 hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt. Sie ist daher eng auszulegen. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers, wie sich aus § 11 DM BilG ergibt. Danach ist für den Wertansatz von Forderungen, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Warenmenge zu erfüllen sind, dieser Wer.,t zu-gründe zu legen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Förderungen weder durch die VO Nr 92, noch durch das UmstG betroffen worden sind (vgl Schubert NJW 5Q, 285 f). Diese Grundsätze müssen umsomehr für den hier in Frage stehenden Anspruch der Klägerin gelten. Die VO Nr 92 kann schliesslich schon aus dem Grunde auf den Anspruch der Klägerin keine An- * v;endung finden, weil dieser Anspruch vor ihrem Inkrafttreten begründet und erst nach dem Ausserkrafttreten der Reichsmarkwährung fällig geworden ist. Das Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die VO Kr 92 nicht zu dem Gegenstand. Sie macht Rechtsgeschäfte, durch die die Höhe einer nach der Währungsreform fällig werdenden Forderung nach einem ausserhalb der Währungsbestimmungen liegenden Umstand festgelegt wurde, nicht unwirksam (so auch OLG Braunschweig in MDR 1950, 550). . ■ . Stellt das Berufungsgericht hingegen fest, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen Worden ist, dann hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Rückzahlung des hergegebenen Kapitalbetrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dieser Anspruch ist von dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung des der Klägerin auf dem Sonderkonto A zustehenden Betrages richtig berechnet und zutreffend im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden. Die von der Revision gegen die Umstellung des hier in Frage stehenden Bereicherungsanspruchs vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet. Die Bereicherung der Beklagten besteht in dem ohne Rechtsgrund empfangenen Kapitalbetrag. Diesen hat sie herauszugeben. Dieser Bereic.herungsanspruch ist eine reine Geldsummenforderung, die der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 nach §§ 13, 16 UmstG unterliegt. Der Umstanddass der Kapitalbetrag zur Anschaffung von Sachwerten dienen sollte und tatsächlich auch gedient hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Sachwerte hat. die Beklagte nicht unmittelbar durch die Leistung der Klägerin, sondern auf Grund der von - ?.?. - 5 ihr getätigten Rechtsgeschäfte erlangt. Die Klägerin kann die Herausgabe dieser Gegenstände oder ihres 7/ertes auch nicht nach % § 818 Abs 1 BGB verlangen. Denn unter diese Bestimmung fällt nicht dasjenige, was durch Kauf oder Tausch anstelle des ursprünglichen Bereicherungserwerbs getreten ist. Die Klägerin kann auch nicht nach § 816 Abs 1 BGB, v;ie sie in der Revision ausführt, den Erlös der bei der Kündigung noch vorhandenen, ihr üb ereigneten und später von der Beklagten ver-äusser.ten 10. Geräte beanspruchen. Denn wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin das Eigen- ~ tum an diesen Geräten, wenn überhaupt, dann ohne rechtlichen " Grund auf Kosten der Beklagten erlangt. Durch die von der Beklagten vorgenommene Veräusserung würde die Klägerin dann keinen Vermögensverlust, für den sie die Beklagte in Anspruch nehmen könnte, erlitten haben. Denn die Beklagte hat mit der Veräusserung nur ein Recht ausgeübt, das zwar formell der Klägerin zustand, das diese ihr aber nach § 812 BGB durch die Rückübertragung des Eigen-turns einzuräumen verpflichtet war. 0 . * Da in der Sache selbst nicht entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden. Dr. Lersch Ascher Raske ^ Dr. Hartz Johannsen $