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BGH · IV ZR 165/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. September 1988 zu den ihr gestellten Formularfragen nur eine Blinddarmoperation, eine Mandeloperation 1986 und eine Unterleibsoperation im Jahre 1987 angegeben habe und nicht auch die erstmals nach der Mandeloperation bis zur Antragstellung sechsmal aufgetretenen Nasennebenhöhlenentzündungen und die ab Januar 1988 verstärkt auftretenden Mittelohrentzündungen. Die Fluguntauglichkeit der Klägerin beruhe auch nach den flugärztlich getroffenen Feststellungen neben funktionell-vegetativen Störungen im Bereich der Blutdruckregulation und des Gastrointestinaltraktes auf chronisch rezidivierenden Tonsillitiden, Sinusitiden und Tubenfunktionsstörungen . 1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet gelassen haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin bei der Antragstellung weder ihre bisherige Behandlung wegen Sinusitis maxillaris (Nebenhöhlenentzündung) noch die Tubenmittelohrkatarrhe, an denen sie seit 1988 wiederholt gelitten hatte, zur Sprache brachte. Für diese wahrheitswidrige Beantwortung ausdrücklich gestellter Fragen hat die Klägerin einzustehen, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsstellung der Zeuge Wern bei dem Ausfüllen des Formulars hatte. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin gründet vielmehr gerade darauf, daß sie die wiederholt bei ihr aufgetretenen, ausdrücklich erfragten Erkrankungen mündlich und schriftlich übereinstimmend verheimlichte. wegen die Beklagte gemäß § 20 WG zurückgetreten ist; den ihr obliegenden Beweis, daß die verheimlichten Erkrankungen ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles - die Fluguntauglichkeit - geblieben wären, vermag die Klägerin nicht zu führen. Allerdings nimmt das (erwiesene) Unterlassen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, die nur bei Schließung des Vertrages - und nicht erst später - vorgenommen werden kann, dem Versicherer die gesetzlich eingeräumte Rücktrittsberechtigung (so zuletzt Senatsurteil vom 2. Jedoch beweist das Unterlassen von Rückfragen nur dann, wenn sie tatsächlich geboten waren, daß der betreffende Versicherer nicht zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung bereit gewesen ist. Ebenso umfassen ihre ausdrücklichen Fragen nach Erkrankungen der Atmungsorgane, der Ohren und der Nebenhöhlen sowie nach noch nicht aufgeführten Krankheiten auch Erkrankungen, die erst nach der Mandelentfernung aufgetreten sind oder sich durch sie jedenfalls nicht beseitigen ließen. Die Klägerin hat nun nicht so geantwortet, daß Unklarheiten zu Zusammenhängen zwischen Erkrankungen und der Mandeloperation entstehen konnten, die allerdings ergänzende Rückfragen erfordert hätten.

Zitierte Normen: § 20 WG
RisikoprüfungFrageMandeloperationAntragstellungErkrankungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 165/94
URTEIL
Verkündet am:
3. Mai 1995 Wermes
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kl
Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, traße flP,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Frau Sabine
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1995
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts MflIB vom 11. Januar 1994 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts MflBHB I,
3. Zivilkammer, vom 25. Juni 1993 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin, die Flugbegleiterin bei der DflMHB	AG	war	und	bei
 der Beklagten in einer Gruppenversicherung ihrer Arbeitgeberin mitversichert worden ist, wegen einer seit 24. August 1990 bestehenden Fluguntauglichkeit, die zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt hat, Leistungen in Höhe von 79.240 DM nebst Zinsen beanspruchen kann.
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Die Beklagte hat ihren Rücktritt von der zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Fluguntauglichkeitsversicherung erklärt, da die Klägerin bei der Antragstellung am 15. September 1988 zu den ihr gestellten Formularfragen nur eine Blinddarmoperation, eine Mandeloperation 1986 und eine Unterleibsoperation im Jahre 1987 angegeben habe und nicht auch die erstmals nach der Mandeloperation bis zur Antragstellung sechsmal aufgetretenen Nasennebenhöhlenentzündungen und die ab Januar 1988 verstärkt auftretenden Mittelohrentzündungen. Sie habe ferner unerwähnt gelassen, daß sie 1987 an 135 Tagen und 1988 an 75 Tagen krank gewesen sei. Es habe sich jeweils um manifeste Erkrankungen gehandelt, die bereits auf künftig chronisch werdende Leiden hindeuteten. Die Fluguntauglichkeit der Klägerin beruhe auch nach den flugärztlich getroffenen Feststellungen neben funktionell-vegetativen Störungen im Bereich der Blutdruckregulation und des Gastrointestinaltraktes auf chronisch rezidivierenden Tonsillitiden, Sinusitiden und Tubenfunktionsstörungen .
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Klageabwei-
sung.
JS
 
1.	Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet gelassen haben das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin bei der Antragstellung weder ihre bisherige Behandlung wegen Sinusitis maxillaris (Nebenhöhlenentzündung) noch die Tubenmittelohrkatarrhe, an denen sie seit 1988 wiederholt gelitten hatte, zur Sprache brachte.
Übereinstimmend damit ist in der Gesundheitserklärung des Antragsformulars bei den Fragen Leiden oder litten Sie an:
Krankheiten ... der Ohren, der Nebenhöhlen ...? anderen hier nicht aufgeführten Krankheiten?
Wenn ja, an welchen und wann? jeweils nur ein Nein vermerkt.
Für diese wahrheitswidrige Beantwortung ausdrücklich gestellter Fragen hat die Klägerin einzustehen, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsstellung der Zeuge Wern bei dem Ausfüllen des Formulars hatte. Es geht hier nicht um einen Fall, in dem die bei der Antragstellung tätig werdende Hilfsperson ihr mündlich gegebene Antworten nicht so, wie gegeben, im Formular vermerkt. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin gründet vielmehr gerade darauf, daß sie die wiederholt bei ihr aufgetretenen, ausdrücklich erfragten Erkrankungen mündlich und schriftlich übereinstimmend verheimlichte.
2.	Entgegen der Annahme der Vorinstanzen ist es nicht bedeutungslos, daß die Klägerin in der dargestellten Art und Weise eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, deret-
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wegen die Beklagte gemäß § 20 WG zurückgetreten ist; den ihr obliegenden Beweis, daß die verheimlichten Erkrankungen ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles - die Fluguntauglichkeit - geblieben wären, vermag die Klägerin nicht zu führen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihr Rücktrittsrecht mangels ordnungsgemäßer Risikoprüfung verloren. Sie hätte umgehend nachfragen müssen, weshalb die Mandeloperation (Tonsillektomie) vorgenommen worden sei und ob danach Erkrankungen im HNO-Bereich aufgetreten seien. Letzteres sei nicht selten der Fall.
3.	Diese Sichtweise ist unzutreffend.
Allerdings nimmt das (erwiesene) Unterlassen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung, die nur bei Schließung des Vertrages - und nicht erst später - vorgenommen werden kann, dem Versicherer die gesetzlich eingeräumte Rücktrittsberechtigung (so zuletzt Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80).
Jedoch beweist das Unterlassen von Rückfragen nur dann, wenn sie tatsächlich geboten waren, daß der betreffende Versicherer nicht zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung bereit gewesen ist.
Hier bestand für die Beklagte nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulars kein Anlaß zu ergänzenden Rückfragen.
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s
 
Mit der Ausgestaltung der Gesundheitsfragen hat die Beklagte bereits um Auskunft zu dem Anlaß der Mandelentfernung und zu mit ihm in Zusammenhang stehenden, nach der Opera-tion aufgetretenen Erkrankungen im Hals-/Kopfbereich gebeten. Sie erkundigt sich nämlich mit den Fragen nach bisher, d.h. bis zur Antragstellung, aufgetretenen Erkrankungen auch nach etwaigen Anlässen einer Mandeloperation, soweit sie über den Umstand hinausgingen, daß die Mandeln wegen Vereiterung entfernt werden mußten. Ebenso umfassen ihre ausdrücklichen Fragen nach Erkrankungen der Atmungsorgane, der Ohren und der Nebenhöhlen sowie nach noch nicht aufgeführten Krankheiten auch Erkrankungen, die erst nach der Mandelentfernung aufgetreten sind oder sich durch sie jedenfalls nicht beseitigen ließen. Die Klägerin hat nun nicht so geantwortet, daß Unklarheiten zu Zusammenhängen zwischen Erkrankungen und der Mandeloperation entstehen konnten, die allerdings ergänzende Rückfragen erfordert hätten. Mit der durch ihr Verhalten bei Antragstellung ver-anlaßten schriftlichen und mit ihrer Unterzeichnung des Formulars bekräftigten Verneinung eines über die bloße Vereiterung der Mandeln hinausgehenden Operationsanlasses wie nachfolgender Erkrankungen im HNO-Bereich lieferte sie der Beklagten schon eine - wenn auch in Wahrheit zu demindest für die Zeit ab der Operation nicht zutreffende - Schilderung gerade auch der Umstände, deren Aufklärung durch ergänzende Rückfragen die Vorinstanzen der Beklagten (noch) ansinnen wollen.
Allein der Prüfung der Wahrheitsliebe eines Versicherungsnehmers oder Versicherten dient die Risikoprüfung nach ihrem Sinn und Ziel aber nicht.
Der Klägerin stehen demnach, ohne daß es noch auf weiteres ankäme, Ansprüche aus der auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen Fluguntauglichkeitsversicherung nicht zu.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting