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BGH · IV ZR 165/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/66

Der Kläger, dem eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in unselbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannt ist, beansprucht Entschädigung wegen des VermögensSchadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er durch die rassische Verfolgung daran gehindert worden sei, die ihm nach dem Vertrag mit seinem Onkel zustehenden Rechte auszuüben. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger, wie er behauptet hat, im Jahre 1927 mit seinem Onkel einen schriftlichen Vertrag geschlossen hatte, durch den er das Recht erhielt, in die beiden Unternehmen des Onkels als gleichwertiger Teilhaber einzutreten und nach dem Tode des Onkels Alleininhaber der Unternehmen zu werden, und daß er dieses Recht zu demindest auch aus rassischen Gründen nicht ausgeübt hat. Auch eine vertragliche Zusage des Inhabers des Unternehmens, bei der Aufnahme eines jüngeren Mitinhabers in dem abzuschließenden Gc-sellschaftsvertrag vorzusehen, daß nach dem Tode des älteren Gesellschafters der andere das Recht haben solle, das Geschäft zu übernehmen, ist nicht ausgeschlossen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er kein Recht auf Einräumung der Stellung eines Mitinhabers oder später des Alleininhabers der Unternehmen, sondern nur die mehr oder minder gewisse tatsächliche Aussicht hatte, die Stellungen zu erlangen, und wenn diese Aussicht durch die Verfolgung zunichte gemacht wurde. Es handelt sich nicht um einen Vermögensschaden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, wenn ein Geschäftsinhaber in Aussicht gestellt hatte, einen Angehörigen in das Geschäft hineinzunehmen oder es ihm später zu übertragen, ohne daß er diesem gegenüber eine dahingehende bindende Verpflichtung eingegangen war. Wenn jedoch die Unterstellung des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß der Kläger ein Recht auf Einräumung der Stellung des Mitinhabers und später des Alleininhabers der Unternehmen seines Onkels hatte und dieses Recht auch aus Verfolgungsgründen nicht verwirklichte, so kann er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Vermögensschaden erlitten haben, durch den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird. Es ist zwar richtig, daß es sich bei dem Recht des Klägers um ein höchstpersönliches handelte, das er auf keine andere Person übertragen konnte. Bas Erfordernis, daß das zu dem Vermögen gehörende Gut sich in irgend einer Weise als Gegenstand des Vermögensverkehrs auswerten lassen muß, darf nicht auf dio Möglichkeit, dieses Gut einem anderen übertragen zu können, beschränkt werden. der dadurch entstanden ist, daß ein Verfolgter daran gehindert wurde, das Recht auf Umtausch von Obligationen in Aktien auszuüben, als einen Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG angesehen, obwohl das Bezugsrecht nicht auf andere Personen übertragen werden konnte (Urteil RzW 1964, 218 Nr. 17). Er hat ferner einen Vermögensschaden in dem entgangenen Vermö-genssuwachs gesehen, der darauf beruhte, daß ein Verfolgter gehindert wurde, einen durch die Aufnahme eines Darlehens beschafften Kapitalbetrag in der von ihm beabsichtigten Weise zu verwenden (Urteil RzW 1964, 318 Nr. 32). Ein verfolgungsbedingter Vermögensschaden wäre jedoch nicht eingetreten, wenn der Kläger, wie das Landgericht in seinem Urteil erörtert hat, unabhängig von der Verfolgung niemals ernstlich gewillt war, die ihm vertraglich zugesicherten Hechte auszuüben, oder wenn er auf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte verzichtet hat. Sollte das Berufungsgericht nach eingehender Prüfung der gesamten Verhältnisse, dabei auch des Verhaltens und des Vorbringens des Klägers, zu dem Ergebnis gelangen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, so werden für dessen Höhe die Grundsätze von Bedeutung sein, die für die Berechnung des Goodwill eines Unternehmens entwickelt worden sind; hinzu kommt der Wert des in den Geschäften investierten Kapitals oder des auf den Kläger entfallenden Kapitalanteils sowie der Nutzungen, die er aus dem Goodwill oder seinem Goodwill-Anteil und dem Kapital oder seinem Kapitalanteil gezogen hätte (§ 56 Abs. 2 BEG). Wenn die Geschäfte keinen Goodwill hatten, kommen also nur der dem Kläger entgangene Wert dies Geschäftsvermögens oder seines Anteils daran und die Nutzungen des Geschäftsvermo- In diesem Rahmen ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er in den Geschäften seine Arbeitskraft als Mitinhaber oder Alleininhaber nicht nutzen konnte, nicht entschädigungsfähig, da es sich insoweit um einen Berufsschäden handelt.

Zitierte Normen: § 516 BGB § 56 BEG § 287 ZPO § 225 BEG
OnkelGeschäftRechtvertragenVermögensschadenAachenKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 165/66	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Richard S
Avenue,	,	B
/ England,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Revisionsbeklagton
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
u
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundos-richter Wüstenberg, Maaß, Dr. ioev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs-ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1904 geborene Kläger ist Jude. Er hat vorgetragen, er habe vom Jahre 1919 ab im Handelsgeschäft seines Onkels Walter	der	unter der Firma J.	-
in Aachen eine Tuchhandlung besaß und außerdem unter

dor Firma Karl	& Co. in Aachen patentierte
 Neuigkeiten vertrieb, eine kaufmännische Ausbildung durchgemacht. Nach beendeter Ausbildungszeit habe er in verschiedenen Kaufhäusern in Altona, Goslar und Kassel gearbeitet. Etwa im Jahre 1922 sei er wieder in das Geschäft seines Onkels in Aachen eingetreten.
Im Sommer 1926 sei ihm für die Firma J. und im November 1936 für die Firma Karl I^H^P & Go. Prokura erteilt worden. Im Jahre 1927 habe er mit seinem Onkel V/alter	einen	Vertrag	geschlossen,	nach
 dem er berechtigt gewesen sei, als gleichberechtigter Partner in die beiden Geschäftsbetriebe einzutreten und diese nach dem Tode des Onkels als alleiniger Inhaber zu übernehmen. Infolge der veränderten politischen Verhältnisse nach 1933 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die ihm vertraglich zustehenden Rechte auszuüben. Er habe, nachdem der Onkel im Jahre 1936 gestorben sei, nur noch die Geschäfte abgewickelt. Im Februar 1939 sei er nach England ausgewandert.
Der Kläger, dem eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in unselbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannt ist, beansprucht Entschädigung wegen des VermögensSchadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er durch die rassische Verfolgung daran gehindert worden sei, die ihm nach dem Vertrag mit seinem Onkel zustehenden Rechte auszuüben. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhöhen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen in das gerichtliche Ermessen gestellten Setrag, mindestens 8.940,- DM, zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger, wie er behauptet hat, im Jahre 1927 mit seinem Onkel einen schriftlichen Vertrag geschlossen hatte, durch den er das Recht erhielt, in die beiden Unternehmen des Onkels als gleichwertiger Teilhaber einzutreten und nach dem Tode des Onkels Alleininhaber der Unternehmen zu werden, und daß er dieses Recht zu demindest auch aus rassischen Gründen nicht ausgeübt hat. Derartige Vereinbarungen sind rechtlich möglich. Die Beteiligung einer Person an einem Unternehmen, etwa durch Bildung einer offenen Handelsgesellschaft, ist, selbst wenn dem Aufzunehmenden besonders günstige Bedingungen geboten werden, nur unter besonderen Umständen eine Schenkung
 
(BGH LM § 516 BGB Nr. 3); das Versprechen einer solchen Beteiligung bedarf mithin im allgemeinen nicht der Form des § 518 Abs, 1 BGB. Auch eine vertragliche Zusage des Inhabers des Unternehmens, bei der Aufnahme eines jüngeren Mitinhabers in dem abzuschließenden Gc-sellschaftsvertrag vorzusehen, daß nach dem Tode des älteren Gesellschafters der andere das Recht haben solle, das Geschäft zu übernehmen, ist nicht ausgeschlossen. Ob aber derartige Zusagen dem Aufzunehmenden bereits Rechte geben sollten und gegeben haben, die er gegenüber dem bisherigen Inhaber des Unternehmens hätte geltend machen können, läßt sich nur nach näherer Prüfung der gesamten Umstände und der Ausgestaltung, die die Vereinbarung erfahren hat, sagen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er kein Recht auf Einräumung der Stellung eines Mitinhabers oder später des Alleininhabers der Unternehmen, sondern nur die mehr oder minder gewisse tatsächliche Aussicht hatte, die Stellungen zu erlangen, und wenn diese Aussicht durch die Verfolgung zunichte gemacht wurde. Es handelt sich nicht um einen Vermögensschaden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, wenn ein Geschäftsinhaber in Aussicht gestellt hatte, einen Angehörigen in das Geschäft hineinzunehmen oder es ihm später zu übertragen, ohne daß er diesem gegenüber eine dahingehende bindende Verpflichtung eingegangen war. Eine solche Aussicht, die für den Angehörigen auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu dem
 
Inhaber des Unternehmens bestand, konnte sich jederzeit wieder zerschlagen, und sie ließ sich weder auf einen anderen übertragen noch war sie auf andere V/eise im Wirtschaftsverkehr verwertbar, wie es für den Vermögensbegriff im Sinne des § 56 BEG vorausgesetzt wird.
Wenn jedoch die Unterstellung des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß der Kläger ein Recht auf Einräumung der Stellung des Mitinhabers und später des Alleininhabers der Unternehmen seines Onkels hatte und dieses Recht auch aus Verfolgungsgründen nicht verwirklichte, so kann er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Vermögensschaden erlitten haben, durch den nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird. Es ist zwar richtig, daß es sich bei dem Recht des Klägers um ein höchstpersönliches handelte, das er auf keine andere Person übertragen konnte. Aber das Recht, die Aufnahme in ein Un- . ternehmen als Teilhaber oder die Übertragung der Alleininhaberschaft verlangen und durchsetzen zu können, trug die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit in sich, indem es dem Kläger gerade dadurch, daß es ausgeübt wurde, wirtschaftliche Vermögenswerte erbringen konnte.
Bas Erfordernis, daß das zu dem Vermögen gehörende Gut sich in irgend einer Weise als Gegenstand des Vermögensverkehrs auswerten lassen muß, darf nicht auf dio Möglichkeit, dieses Gut einem anderen übertragen zu können, beschränkt werden. Der Senat hat den Schaden,
 
der dadurch entstanden ist, daß ein Verfolgter daran gehindert wurde, das Recht auf Umtausch von Obligationen in Aktien auszuüben, als einen Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG angesehen, obwohl das Bezugsrecht nicht auf andere Personen übertragen werden konnte (Urteil RzW 1964, 218 Nr. 17). Er hat ferner einen Vermögensschaden in dem entgangenen Vermö-genssuwachs gesehen, der darauf beruhte, daß ein Verfolgter gehindert wurde, einen durch die Aufnahme eines Darlehens beschafften Kapitalbetrag in der von ihm beabsichtigten Weise zu verwenden (Urteil RzW 1964, 318 Nr. 32). Hierhin gehört es, daß ein Vermögensschaden darin gesehen worden ist, daß es einem Verfolgten unmöglich gemacht wurde, eine Forderung einzuziehen; wenn dabei auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertbarkeit der Forderung erörtert worden ist, so ist doch diese Möglichkeit nicht unerläßlich für die Annahme eines Vermögensschadens (Senatsurteil RzW 1962, 83 Nr. 27). Zu erwähnen ist endlich, daß die Vorenthaltung der Kinderbeihilfe aus Verfolgungsgründen trotz der Unübertragbarkeit der sich aus den maßgebenden Vorschriften ergebenden Ansprüche zu einem entschädigungsfühigen Vermögensschaden geführt hat (Urteil RzW 1967, 361 Nr. 12).
Die angeführten Entscheidungen zeigen, daß ein Vermögensschaden im Sinne des Entschädigungsrechts dadurch eingetreten sein kann, daß die bestimmungs-gemäßo Ausübung eines Rechts durch die Verfolgung un-
 
möglich gemacht wurde. So liegt es hier, wenn von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgegangen wird. Ein verfolgungsbedingter Vermögensschaden wäre jedoch nicht eingetreten, wenn der Kläger, wie das Landgericht in seinem Urteil erörtert hat, unabhängig von der Verfolgung niemals ernstlich gewillt war, die ihm vertraglich zugesicherten Hechte auszuüben, oder wenn er auf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte verzichtet hat.
Der Sachverhalt bedarf mithin einer erneuten Prüfung. Bas angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben; es ist vielmehr aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte das Berufungsgericht nach eingehender Prüfung der gesamten Verhältnisse, dabei auch des Verhaltens und des Vorbringens des Klägers, zu dem Ergebnis gelangen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, so werden für dessen Höhe die Grundsätze von Bedeutung sein, die für die Berechnung des Goodwill eines Unternehmens entwickelt worden sind; hinzu kommt der Wert des in den Geschäften investierten Kapitals oder des auf den Kläger entfallenden Kapitalanteils sowie der Nutzungen, die er aus dem Goodwill oder seinem Goodwill-Anteil und dem Kapital oder seinem Kapitalanteil gezogen hätte (§ 56 Abs. 2 BEG). Wenn die Geschäfte keinen Goodwill hatten, kommen also nur der dem Kläger entgangene Wert dies Geschäftsvermögens oder seines Anteils daran und die Nutzungen des Geschäftsvermo-
 
gens oder seines Anteils in Betracht. Abzusetzen sind Zahlungen, die etwa aus dem Geschäftskapital an die Erben des Onkels hätten geleistet werden müssen, oder sonstige den Wert des Geschäftsvermögens mindernde Belastungen. In diesem Rahmen ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er in den Geschäften seine Arbeitskraft als Mitinhaber oder Alleininhaber nicht nutzen konnte, nicht entschädigungsfähig, da es sich insoweit um einen Berufsschäden handelt. § 287 ZPO ist anzuwenden.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Re-visionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Senatspräsident Ascher ist in den Ruhestand getreten und Bundesrichter Maaß ist erkrankt, beide sind verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg	Wüstenberg
 Br. Loewenheim	v.d. Mühlen