Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« ln hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liohe Verhandlung vom 8« April 1964unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Wilden und Dr« Loewenheim beschlossen: In jenem Rechtsstreit war die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. vertreten, der auf Antrag der Vormünderin der Beklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. Außerdem hat Rechteanwalt DflB^ namens der Beklagten Anschlußberufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Klägers zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten geändert. Es hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Die von Rechtsanwalt Br. flBBP vertretene Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 55 ZPO nicht prozeßfähig und könne daher persönlich keinen Prozoßbovoll-mächtigten beauftragen, weil sie durch ihn als Pfleger vertreten werde, sei nicht zu billigen. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Bestellung dos Rechtsanwalts Dr. zu dem Pfleger für die Beklagte bestehen und eine Sachentscheidung in diesem Rechtszug nicht getroffen werden kann, bevor nicht das Vormundschaftsgericht darüber entschieden hat, ob die Pflegschaft aufrechtzuerhalten sei. Es meint, dom Antrag auf Scheidung, den der von der Beklagten bestellte Prozeßbevollmächtigte im Berufungsrechtszug durch Anschlußberufung gestellt habe, sei zu entsprechen, woil die Beklagte nach § 612 Abs. 1 ZPO prozeßfähig sei; Wird einem voll Geschäftsfähigen etwa auf Grund des § 19t0 Abo. 1 BGB ein Pfleger für die Führung eines Rechtsstreits bestellt, so würde an und für sich nach § 52 ZPO der Gebrechliche trotz der Pflegerbestellung prozeßfähig sein und durch seine Prozeßhandlungen den Ablauf des Rechtsstreits auch bei Widerspruch des Pflegers beeinflussen können. Ein solcher Zustand würde eine sachgemäße und einheitliche Prozeßführung empfindlich beeinträchtigen können und vielfach nicht im Interesse des Pfleglings liegen, zu dessen Betreuung der Pfleger bestellt worden ist» Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll deshalb durch die Vorschrift des § 53 aaO erreicht werden, daß die Prozeߣtthrung allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebroch-liche an und für sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist. Daß dahär § 53 ZPO auch in Ehesachen anzuwenden ist, wenn ein Prozeßpflegor für einen voll Geschäftsfähigen bestellt wird, liegt auf der Hand. Etwas anderes kann aber auch nicht gelten, wenn einem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten aus einem gesetzlich zulässigen Grunde für die Führung einos Eherechtsstreits ein Pfleger bestellt-v/ird, obwohl der von diesem betreute Ehegatte an und für sich nach § 612 Abs. 1 ZFO prozeßfähig ist. nicht prozeßfähigen Person gleichateht und daher dem Hechtsanwalt dHHP auch keine wirksame Prozeßvollmacht zu erteilen vermochte, so daß dieser nicht rechtswirksam für die Beklagte Anschlußberufung einlegen und Widerklage erheben konnte (vgl* auch Urteil des erkennenden Senats vom 30* Oktober 1963 - IV ZR 10/63 zur Veröffentlichung bestimmt). Anscheinend hat der Vormundschaftsrichter die Bestimmung des § 1909 BGB angewandt, als er Rechtsanwalt Dr. zu dem Pfleger für den Eheschoidungs- Denn insoweit ist er nach $ 612 Abs. 1 ZPO voll prozeßfähig; die Pührung eines solchen Rechtsstreits gehört damit nicht zu den dem Vormund oder den Eltern zur Besorgung übertragenen Angelegenheiten des Pflegebefohlenen. Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach voraus, daß derjenige, für den der Pfleger bestellt werden soll, nicht unter Vormundschaft steht. § 1910 Abs. 2 BGB muß aboi auch oder doch mindestens entsprechend anwendbar sein, wenn die Person, für die ein Pfleger bestellt werden soll, zwar unter Vormundschaft steht, jedoch eine odor einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht zu besorge vermag, die deshalb nicht zu dem Aufgabenbereich des besteil' ten Vormundes gehören, weil der Gebrechliche insoweit als geschäfts- oder prozeßfähig gilt. Eine solche Person aufr wenn es sich um die Fürsorge für ihre Angelegenheiten handelt, einer volljährigen Person gleichstehen, für die keine Vormundschaft besteht; In den Fällen, in denen dial Pflegerbestellung auf Grund des § 1910 BGB zulässig oder geboten ist, darf aber ein Pfleger nur mit ihrer Einwilligung bestellt werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich ist ('§ 1910 Abs.5); auf ihren Antrag ist nach § 1920 aaO die Pflegschaft aufzuheben. Baß die Beklagte ihre Zustimmung zu der Bestellung des Pflegers gegeben hat, ist aus den Vormundschaftsakten nicht ersichtlich; auch spricht der Verlauf des Rechtsstreits dagegen, insbesondere der Umstand, daß die Beklagte selbständig dem Rechtsanwalt B^|Bl Prozeßvollmacht erteilt hat und durch ihn Anträge hat stellen lassen. Dio trotzdem angeordnete Bestellung des Rechtsanwalts Br« IHM) zu dem Pfleger der Beklagten ist jedoch, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nichtig, sondern nur aufhebbar. Aufl, § 7 Anm, 7 S, 119 f) zutreffend ausführt, ist im Interesse der Rechtssicherheit und eines sachgemäßen Zusammenwirkens der Staatsbehörden grundsätzlich daran festzuhalten, daß die verbindliche Kraft der Anordnungen, welche eine Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, nicht deshalb in Abrede gestellt werden darf , v/oil sie mit dem materiellen Recht nicht im Binklang stehen. 3» Bestehen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines Pflegers in einem Rechtsstreit, so darf der Prozeßrichter nicht einfach darüber hinweggehen und sich auf den Standpunkt stellen, daß die Pfleg- schaftsbeStellung so lange wirksam sei* als sie nicht aufgehoben sei* Ein solches Verfahren würde berechtigte persönliche Interessen des Gebrechlichen berühren* besonders dann, wenn es sich um einen Rocht* streit handelt, der tief in seine Persönlichkeits-sphärc eingreift und weittragende Entscheidungen erfordert, die zu treffen das Gesetz grundsätzlich, v/ic sich aus § 612 Abs* f ZPO ergibt, dem Gebrechlichen überläßt, obwohl er im allgemeinen Rechtsverkehr nur beschränkt geschäftsfähig ist* Es obliegt daher dem Prozeßrichter, wenn er Bedenken hat, ob die Bestellung eines Pflegers für eine Partei rechtswirksam erfolgt ist und aufrechterhalten werden darf, die Entscheidung des dafür sachlich zuständigen Vormundschaftsrichters herbeizuführen und mit dom boi ihm anhängigen Verfahren einzuhaltonj bis der Vormundschaftsrichter darüber befunden hat, ob die Bedenken gegen die Bestellung des Pflegers durchgreifen und ob die Pflegschaftsanordnung bestehen bleiben soll* Die rechtliche Möglichkeit hierfür ergib sich aus § 148 ZPO.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 53, 612
§ 53 iat auch in Ehesachen anzuwenden.
PGG § 7
Eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgte Pflegerbestollung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur aufhehhar.
ZPO § 148
Stellt sich im Hechtsstreit heraus, daß eine Pflegerbe-stollung aufhebbar ist, so ist den Parteien durch Aussetzung der Verhandlung Gelegenheit zu geben, die Pflegerbestollung durch das Vormundschaftsgericht zurücknehmen zu lassen.
BGH. Besohl.v. 15, April 1964 - IV ZR 165/63 OLG Hamburg
I»G Hamburg
Beschluß
ln dem Rechtsstreit
der Ehefrau Dorothea Else Margarete G gob. z.Zt« Allgemeines Krankenhaus 0
Haus
für sie auftretend:
Beklagten und Revisionsklägerin,
1. Rechtsanwalt Dr« MEKKPi
wKttK&v als vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbok gemäß Beschluß vom 18« Juli 1960/9«April 1962 (7 VII G 2) bestellter Pfleger,
2« Frau Charlotte geb. Mi(___
Sozialbehördo Hamburg, als vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek für sie bestellter Vormund,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Maseh.-Ingenieur Gotthold Heinz Günter G
LgBBNtraße 1 3
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« ln
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liohe Verhandlung vom 8« April 1964unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Wilden und Dr« Loewenheim
beschlossen:
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts darüber ausgesetzt, ob die Bestellung des Rechtsanwalts Dr« HMnr in Hamburg-Wandsbek zu dem Pfleger der Beklagten aufrechtzuerhalten ist«
2
Gründe:
I«
Die Parteien, deutsche Staatsangehörige evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, haben am 9- Pobruar 1940 vor dem Standesamt (pr») die Ehe miteinander ge-
schlossen. Die Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 15* Dezember 1959 (6-1 E 248/59) wegen Geistesschwäche entmündigt worden.
Zwischen den Parteien hat bereits ein Ehescheidungsverfahren geschwebt (Landgericht Hamburg 4 R 297/60). Das Landgericht hat damals die auf §§ 44? 45 EheG gestützte Klage durch Urteil vom 13. Juli 1961 abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Dezember 1961 (6 U 170/61) zurückgewiesen worden.
In jenem Rechtsstreit war die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. vertreten, der auf Antrag der Vormünderin
der Beklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. Juli I960 (7 VII G 2) zu dem Pfleger der Beklagton zwecks "Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Mündels in dem vom Ehemann des Mündels anhängig gemachten Ehescheidungsverfahr en" bestellt worden war, Die Beklagte, die in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 7. Dezember 1961 persönlich anwesend war, hat gegen ihre Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. in dem
Vorprozeß keine Einwendungen erhoben»
i
Der Kläger hat mit seiner das Datum vom ?9 <• Pobruai 1962 tragenden Klagschrift, bei Gericht eingegangen am 2« März 1962, erneut Klage erhoben» Er hat nunmehr die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt»
Er hat beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden und beide
Parteien für schuldig zu erklären»
Pttr die Beklagte ist vor dem Landgericht wiederum Rechtsanwalt Dr. aufgetreten. Er hatte vorher
gegenüber dem Vormundschaftsgericht Bedenken geäußert, ob er auf Grund der für den Vorprozeß erteilten Bestollur# in dem jetzigen Rechtsstreit auftreten könne» Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat daraufhin durch Beschluß va 9» April 1962 den Wirkungskreis der durch Beschluß vom 18» Juli I960 angeordneten Pflegschaft auf das neuo Ehescheidungsverfahren erweitert«
Rechtsanwalt Dr. 4HHPb&t in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Er hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der
Klage stattsugeben und beide Parteien für schuldig
zu erklären«
-4 -
Me Beklagte hat in der Berufungsinstanz; persönlich Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt und durch
ihren Prozeßbevollmächtigten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Außerdem hat Rechteanwalt DflB^ namens der Beklagten Anschlußberufung eingelegt und Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden
des Klägers zu scheiden.
Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte persönlich gehört. Sie hat erklärt, sie bekenne sich zu der von ihr untersohriebenen Vollmacht für Rechtsanwalt tmd
zu der erhobenen Widerklage.
Der Kläger hat zur Widerklage keine Anträge gestellt.
Rechtsanwalt Br. flU^^hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten geändert. Es hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Es hat die im Wege der Ansehlußberufung erhobene Widerklage für zulässig gehalten. Die von Rechtsanwalt Br. flBBP vertretene Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 55 ZPO nicht prozeßfähig und könne daher persönlich keinen Prozoßbovoll-mächtigten beauftragen, weil sie durch ihn als Pfleger vertreten werde, sei nicht zu billigen. Vielmehr könne § 55 ZPO mit Rücksicht auf die in § 612 ZPO getroffene Sonder-
regelangkoino Anwendung finden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugolassen.
Die durch den Pfleger Dr. WKKK0 vertrotono Beklagt^ hat Revision eingelegt und beantragt,
1. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. April 1962 unter Abweisung der Widerklage der Beklagten zurückzuweison,
hilfsv/eise,
2. das angefoehtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
IX.
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Bestellung dos Rechtsanwalts Dr. zu dem Pfleger für die Beklagte
bestehen und eine Sachentscheidung in diesem Rechtszug nicht getroffen werden kann, bevor nicht das Vormundschaftsgericht darüber entschieden hat, ob die Pflegschaft aufrechtzuerhalten sei.
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1o Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhoheno Widerklage für zulässig gehalten. Es meint, dom Antrag auf Scheidung, den der von der Beklagten bestellte Prozeßbevollmächtigte im Berufungsrechtszug durch Anschlußberufung gestellt habe, sei zu entsprechen, woil die Beklagte nach § 612 Abs. 1 ZPO prozeßfähig sei;
§ 53 ZPO könne wegen der in § 612 Abs. 1 aaO getroffenen Sonderregelung keine Anwendung finden.
Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts über das Verhältnis der Vorschriften der §§ 53 und 612 ZPO zueinander nicht zuzustimmen; das Berufungsgericht verkennt den Sinn und Zweck des § 53 ZPO. Wird einem voll Geschäftsfähigen etwa auf Grund des § 19t0 Abo. 1 BGB ein Pfleger für die Führung eines Rechtsstreits bestellt, so würde an und für sich nach § 52 ZPO der Gebrechliche trotz der Pflegerbestellung prozeßfähig sein und durch seine Prozeßhandlungen den Ablauf des Rechtsstreits auch bei Widerspruch des Pflegers beeinflussen können. Ein solcher Zustand würde eine sachgemäße und einheitliche Prozeßführung empfindlich beeinträchtigen können und vielfach nicht im Interesse des Pfleglings liegen, zu dessen Betreuung der Pfleger bestellt worden ist» Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll deshalb durch die Vorschrift des § 53 aaO erreicht werden, daß die Prozeߣtthrung allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebroch-liche an und für sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist. Daß dahär § 53 ZPO auch in Ehesachen anzuwenden ist, wenn ein Prozeßpflegor für einen voll Geschäftsfähigen bestellt wird, liegt auf der Hand. Denn es ist kein Grund ersichtlich, daß der Zweck der Vorschrift des § 53 aaO in solchen Prozessen
nicht zu dem Tragen kommt. Etwas anderes kann aber auch nicht gelten, wenn einem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten aus einem gesetzlich zulässigen Grunde für die Führung einos Eherechtsstreits ein Pfleger bestellt-v/ird, obwohl der von diesem betreute Ehegatte an und für sich nach § 612 Abs. 1 ZFO prozeßfähig ist. Wenn §612 aaO den beschränkt Geschäftsfähigen in Ehesache* auch einem Geschäftsfähigen gleichstellt, so ist doch nicht daran gedacht, ihm in diesem Bereich eine ander« und stärkere Stellung einzuräumen, als die ein Geschulfähiger im allgemeinen hat. Das Berufungsgericht verkennt nicht die Bedenken, die gerade bei wegen Geistesschwäche entmündigten Ehegatten gegen seine Auffassung sprechen Es beachtet aber, worauf die Revision zutreffend hin-weist, nicht, daß es als Folge des § 55 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsrichters und des Pflegers steht, die oftmals bedenklichen Folgen von Entschließungen beschränkt Geschäftsfähiger abzuwendon. Mit Recht weist die Revision darauf hin, die Rechtslage im Freiheitsentziehungsverfahren, auf die das Berufung^ gericht sich bezieht, sei für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung, da die Interessenlage im Freiheit« entziehungsverfahren eine andere als diejenige im Ehe-3cheidung8reehtsstreit sei. Die Revision hebt zutreffend hervor, im Eheprozeß könne das stärkste Interesse des geistesschwachen Ehegatten die Aufrechterheltung der Ehe erfordern, ohne daß, abgesehen von einem Pfleger, dieses Interesse geltend gemacht werden könne. Im Freiheit sent ziehungsverfahren werde dagegen, wenn das eigene Interesse des Geisteskranken seine Freiheitsentziehung erfordere, diesem Interesse durch die zuständige Behörde und das Gericht Rechnung getragen. Aus § 55 ZPO folgt also, daß die Beklagte für diesen Rechtsstreit oincr
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nicht prozeßfähigen Person gleichateht und daher dem Hechtsanwalt dHHP auch keine wirksame Prozeßvollmacht zu erteilen vermochte, so daß dieser nicht rechtswirksam für die Beklagte Anschlußberufung einlegen und Widerklage erheben konnte (vgl* auch Urteil des erkennenden Senats vom 30* Oktober 1963 - IV ZR 10/63 zur Veröffentlichung bestimmt). (Vgl. zustimmend: Baumbach/Lauterbach, aaO,
§ 53, Anm. VS. 99 J üftein/Jonas/Schönko/Pohle, ZPO, 18.
Aufl. § 612 Anm. III. A.M. Wieczorek, ZPO, § 6T2, Anm.
B III S. 685).
2. Es bestehen jedoch Bedenken gegen die Gültigkeit der Bestellung des Hechtsanwalts Br. (Hi zu dem Pflegor.
Die Vormundschaftsakten, auf die im Tatbestand des Boru-fungsurteils Bezug genommen ist, lassen nicht deutlich erkennen, auf Grund welcher Vorschrift der Pflegor bestellt worden ist. Anscheinend hat der Vormundschaftsrichter die Bestimmung des § 1909 BGB angewandt, als er Rechtsanwalt Dr. zu dem Pfleger für den Eheschoidungs-
rechtsstreit bestellte. § 1909 BGB kann aber auf don vorliegenden Pali nicht angewandt werden. Br läßt die Bestellung eines Pflegers für die Pälle zu, in denen der Vormund oder die Eltern rechtlich oder tatsächlich an der Erledigung einer Angelegenheit oder eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten des Mündels verhindert sind, die zu besorgen an und für sich zu ihrem Aufgabenbereich gehört. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn einem beschränkt Geschäftsfähigen für die Pührung einer Ehesache ein Pfleger bestellt werden soll. Denn insoweit ist er nach $ 612 Abs. 1 ZPO voll prozeßfähig; die Pührung eines solchen Rechtsstreits gehört damit nicht zu den dem Vormund oder den Eltern zur Besorgung übertragenen Angelegenheiten des Pflegebefohlenen.
Gesetzliche Grundlage für die Pflegerbestellung kann bei geistiger Gebrechlichkeit des Pflegebedürftigen nur die Vorschrift des § 19t0 Abs, 2 BGB sein. Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach voraus, daß derjenige, für den der Pfleger bestellt werden soll, nicht unter Vormundschaft steht. An diesoi Voraussetzung fehlt es hier. § 1910 Abs. 2 BGB muß aboi auch oder doch mindestens entsprechend anwendbar sein, wenn die Person, für die ein Pfleger bestellt werden soll, zwar unter Vormundschaft steht, jedoch eine odor einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht zu besorge vermag, die deshalb nicht zu dem Aufgabenbereich des besteil' ten Vormundes gehören, weil der Gebrechliche insoweit als geschäfts- oder prozeßfähig gilt. Eine solche Person aufr wenn es sich um die Fürsorge für ihre Angelegenheiten handelt, einer volljährigen Person gleichstehen, für die keine Vormundschaft besteht; In den Fällen, in denen dial Pflegerbestellung auf Grund des § 1910 BGB zulässig oder geboten ist, darf aber ein Pfleger nur mit ihrer Einwilligung bestellt werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich ist ('§ 1910 Abs. 5); auf ihren Antrag ist nach § 1920 aaO die Pflegschaft aufzuheben. Baß die Beklagte ihre Zustimmung zu der Bestellung des Pflegers gegeben hat, ist aus den Vormundschaftsakten nicht ersichtlich; auch spricht der Verlauf des Rechtsstreits dagegen, insbesondere der Umstand, daß die Beklagte selbständig dem Rechtsanwalt B^|Bl Prozeßvollmacht erteilt hat und durch ihn Anträge hat stellen lassen.
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Dio trotzdem angeordnete Bestellung des Rechtsanwalts Br« IHM) zu dem Pfleger der Beklagten ist jedoch, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nichtig, sondern nur aufhebbar. Wie Schlegelberger (Gesotz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7. Aufl, § 7 Anm, 7 S, 119 f) zutreffend ausführt, ist im Interesse der Rechtssicherheit und eines sachgemäßen Zusammenwirkens der Staatsbehörden grundsätzlich daran festzuhalten, daß die verbindliche Kraft der Anordnungen, welche eine Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, nicht deshalb in Abrede gestellt werden darf , v/oil sie mit dem materiellen Recht nicht im Binklang stehen. Es ist davon auszugehen, daß eine Behörde, der das Gesotz eine Verfügung überläßt, zugleich darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine solche Verfügung vorliegend Einer solchen Anordnung darf die Gültigkeit nur wegen Verletzung von Normen, an deren Nichtbeachtung das Gesetz unzweideutig die Nichtigkeit knüpft, abgesprochen werden. An einem solchen Ausnahmofall fohlt cs hier, da die Bestellung einer Pflegschaft für Volljährige grundsätzlich zulässig ist (vgl. in gleichem Sinne: Keidol, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. § 7, Anm. 40 S.
181; BGH, X.. ZS, Urteil vom 30. November 1954-1 ZR 50/53 -, Verkehrsrechts-Sammlung Bd, 8 Nr. 170 S. 412,
414; BGH, VII, ZS, Urt. vom 6. Oktober I960 - VII ZR 136/59 MDR 1961, 44 Nr. 50; BayObBG 1958, 204, 207;
1959, 328, 329)=
3» Bestehen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines Pflegers in einem Rechtsstreit, so darf der Prozeßrichter nicht einfach darüber hinweggehen und sich auf den Standpunkt stellen, daß die Pfleg-
schaftsbeStellung so lange wirksam sei* als sie nicht aufgehoben sei* Ein solches Verfahren würde berechtigte persönliche Interessen des Gebrechlichen berühren* besonders dann, wenn es sich um einen Rocht* streit handelt, der tief in seine Persönlichkeits-sphärc eingreift und weittragende Entscheidungen erfordert, die zu treffen das Gesetz grundsätzlich, v/ic sich aus § 612 Abs* f ZPO ergibt, dem Gebrechlichen überläßt, obwohl er im allgemeinen Rechtsverkehr nur beschränkt geschäftsfähig ist*
Es obliegt daher dem Prozeßrichter, wenn er Bedenken hat, ob die Bestellung eines Pflegers für eine Partei rechtswirksam erfolgt ist und aufrechterhalten werden darf, die Entscheidung des dafür sachlich zuständigen Vormundschaftsrichters herbeizuführen und mit dom boi ihm anhängigen Verfahren einzuhaltonj bis der Vormundschaftsrichter darüber befunden hat, ob die Bedenken gegen die Bestellung des Pflegers durchgreifen und ob die Pflegschaftsanordnung bestehen bleiben soll* Die rechtliche Möglichkeit hierfür ergib sich aus § 148 ZPO. Hiernach kann das Gericht ein Vorfahren nicht nur im Hinblick auf einen vorgreifliehen anhängigen Rechtsstreit, sondern auch dann aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängt. Zwar enthält die Zivilprozeßordnung keine Vorschrift darüber, ob ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung abhängt die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit! entschieden werden muß. Es ist aber insoweit der herrschenden Meinung zu folgen, daß eine auf diesem Weg zu treffende Entscheidung der Feststellung einer Verwaltung-
behörde gleichzustollen let (vgl. hierzu Stoin/Jonae/ Schönko/Pohle, ZPO, 18. Aufl«, § 148, Anm. IVI; Baumbach/Lautbrbach, ZPO, 27. Auf1„, § 148 Anm. 1 B, beide mit Nachweisungen; Bosenberg, Lehrbuch des ZP,
9. Auf1•, § 58 Anm. XI 3 d). Daraus ergibt sich, daß die Aussetzung nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Vorraundschaftsrichter mit der hier zu treffenden Entscheidung noch nicht befaßt ist (Stein/Jonas/Schönko/ Pohlo, aaO Anm» XII 1 a).
Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, zu verfahren.
Ascher Johannsen Wüstenberg
Wilden
Dr. Loewenheim