* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 165/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/61

Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat den von ihrem Ehemann durchgeführten Rechtsstreit aufgenommen, und der erkennende Senat hat gegen das Urteil des Kammergerichto die Revision zugelassen. Der dahingehende Antrag der Klägerin, mit dem sie der Tatsache Rechnung getragen hat, daß der bisherige Kläger nach der Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts gestorben ist und für ihn eine laufende Rente nicht mehr in Betracht kommt, ist zulässig. Da sie gleichzeitig die Witwe de3 Verfolgten und seine Alleinerbin ist, kann sie auch diese Rechte in dem Verfahren geltend machen, in das sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes eingetreten ist, und sie kann auch noch in dieser Hinsicht im Revisionsrechts-zug ihren Antrag der durch den Tod ihres Ehemannes geschaffe-nen Rechtslage anpassen (Urteil des Senats vom 29* Mai 1959 IV ZR 190/58, RzW 1959, 515 Nr. 32). Dagegen kann sie unter Umständen, wenn sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, eine höhere Witwenrente beanspruchen oder, wenn sie diese VorausSetzungen nicht erfüllt, auf die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung zurückgreifen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden'Senats 3cann der Erbe nicht in den Genuß ein^r von dem Verfolgten wegen Berufsschadens beanspruchten Rente kommen, wenn der Verfolgte gestorben ist, bevor die Rente unanfechtbar festgesetzt ist. Vielmehr kommt in diesem Palle in sinngemäßer Anwendung von § 86 Abs.3 in Verbindung mit § 98 BEG für die Witwe, sofern sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und in diesem Pall auch für die Kinder eine Rente sowie, wenn der Verfolgte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt war, die Zahlung eines Jahresbetrages der Rente, die dem Verfolgten zugestanden hätte, in Betracht (Urteile vom 29. Im übrigen ist aber die Rechtslage für die Witwe und den Erben ebenso wie bei der Witwe und dem Erben des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten; denn auch diese Witwe hat unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten je nachdem, ob sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist oder nicht. Ist dem Verfolgten bereits eine Rente unanfechtbar zu-gesprochen und wird mit der Klage eine höhere Rente beansprucht, ist er jedoch vor dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestorben, so stehen seinen Erben die Mehrbeträge der Rente nicht zu. Dagegen kann sich die Rente der Witwe, wiederum unter der Voraussetzung, daß sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und der Kinder entsprechend erhöhen, und ihnen kann bei selbständiger Erwerbs tat igke it des Verfolgten auch der Jahresbetrag der Differenz zwischen der von dem Verfolgten verlangten höheren und der zu seinen Lebzeiten festgesetzten Rente zustehen (die oben angeführten Urteile vom 25. Der Klägerin steht mithin, da für ihren Ehemann bereits eine Rente unanfechtbar festgesetzt war, nach § 85 Abs.1, §97 BEO die Witwenrente zu, die sich auf der Grundlage dieser von ihrem Ehemann bezogenen Rente errechnet. Dazu ist zu bemerken, daß sich bei der Berechnung der Witwenrente des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Kürzung der Mindestrente nach § 95 Abs. 3, Wenn die Klägerin selbst Verfolgte oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, kann sie ferner in entsprechender Anwendung von § 86 Abs. 2, 3, § 98 BEG geltend machen, daß die ihrem Ehemann zuerkannte Rente zu gering bemessen gewesen sei und deshalb ihre Witwenrente auf der Grundlage einer höheren Rente ihres Ehemannes berechnet werden müsse. Bentenrückstande aus der 'Zeit vor dem Tod ihres Ehemannes über die damals unanfechtbar festgesetzten Rentenbeträge hinaus kommen aber für die Klägerin als Witwe nicht bin■■'Betracht" sie gehen auf sie auch nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin über. Ist dagegen die Klägerin weder Verfolgte noch von der Verfolgung mitbetroffen, so kann sie eine Erhöhung der Witwenrente über den Betrag hinaus, der sich auf der Grundlage der für ihren Ehemann festgesetzten Rente ergibt, nicht verlangen, denn die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2, Die Witwenrente, die sie nach § 85 Abs.1, 2, § 97 BEG erhält, entspricht dann aber möglicherweise nicht der Versorgung, die sie eigentlich zu erhalten hätte, wenn nämlich die Rente ihres Ehemannes zu dessen Lebzeiten zu gering festgesetzt worden ist und die noch von ihm deswegen erhobene Klage sachlich begründet war. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Erklärung ist aber stets, daß sich in dem beim Tode des Verfolgten anhängigen Verfahren ergibt, daß ihm eine zu niedrige Rente zuerkannt war. Die selbst verfolgte oder von der Verfolgung betroffene Witwe vermag sich in diesem Fall noch die Versorgung in der ihr zustehenden Höhe zu verschaffen, da sie sich darauf berufen kann, daß ihre Rente auf der Grundlage einer höheren als der für ihren Ehemann festgesetzten Rente zu berechnen sei; sie kann deshalb die Vererbung der mit der'Wahl hinfällig gewordenen KapitalentSchädigung nicht dadurch herbeiführen, daß sie davon absieht, ihr Rentenrecht geltend zu machen. Hat dagegen die Witwe, weil sie weder verfolgt noch von der Verfolgung mitbetroffen ist, diese Befug-nis nicht, so ist es angemessen, ihr die Möglichkeit zu geben, daß sie die Vererbung der Kapitalentschädigung unter Anrechnung der ihrem Ehemann und ihr selbst geleisteten Rentenbeträge herbeiführt, anstatt sich mit der zu niedrigen Rente zu begnügen. es unbillig sein, daß im Gegensatz zu dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht beeinträchtigten Witwe die selbst verfolgte oder von der Verfolgung raitbetroffene Witv/e auf die KapitalentSchädigung nicht zurückgreifen kann, sondern sich mit der möglicherweise durch die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge geschmälerten Witwen-rente begnügen muß; aber das ist im Rahmen der Gesamtregelung, die einer solchen V/itwe immerhin die ihr zustehende Versorgung auch dann gewährleistet, wenn der Verfolgte vor der Festsetzung der richtigen Rente gestorben ist, unvermeidbar. Bei der Umrechnung des von dem Ehemann der Klägerin in chilenischer Währung erzielten Einkommens in die deutsche Wahrung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte in den Jahren 1940 bis 1943 zu dem Teil erheblich über und im Jahre 1944 nur geringfügig unter dem von dem Statistischen Bundesamt gleichfalls mitgeteilten Devisenkurs liegen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ehemann der Klägerin das Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Versorgungszuschlag von 1940 bis 1948 stets, und mit dem Versorgungszuschlag von 20 cß> in diesem Zeitraum nur 1943 Der Rückgang der Einkünfte des Ehemanns der Klägerin nach dem Jahre 1948, die dann die Tabellensätze nicht mehr erreicht hätten, sei ohne Belange Dazu ist zunächst zu bemerken, daß, soweit ersichtlich, in Verhältnis zwischen Deutschland und Chile schon für die Jahre 1939 bis 1944 ebensowenig wie für die spätere Zeit ein amtlicher Devisenkurs festgestellt ist; die Angaben in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts für diese Jahre lassen ersehen, daß es ’sich um Devisenkurse handelt, die über Auslandsnotierungen errechnet sind« Fehlt es an einem amtlichen Devisenkurs, so ist die Vorschrift des § 12 Abs.3 3» DV-BEG, die ihn voraussetzt, unanwend- Das bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, daß für derartige Zeiträume die ausreichende Lebensgrundlage durch Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung und Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3* Es ist aber zu beachten, daß bei dem von dem Statistischen Bundesamt zugrunde gelegten Preisvergleich für Chile die Ausgaben für Miete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung, also Ausgaben, die im Haushalt der Verfolgten eine erhebliche Rolle spielen, außer Betracht gelassen worden sind. sonen über 20 # hinaus erhöht werden kann, wenn die Aufwendungen, die für die-Sioiicirrtellung der Alters*- und Hinterbliebenenvorsorge erforderlich sihuy 20 $ des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten nicht unerheblich übersteigen (Urteil vom 19- April 1961 IV ZR 295/60, Darüber, wann eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung als ausreichend gelten kann, hat sich der Senat in dem Urteil vom 21. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß sich eine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage durch den Vergleich des in die deutsche Währung umgerechnetcn Einkommens des Ehemanns der Klägerin mit demjenigen eines vergleichbaren Beamten nicht schon für den 1. Januar 1940 feststellen läßt, und daß sich dann für ihn auch eine höhere als die Mindestrente ergibt. Unabhängig von dem Erreichen d$r Tabellenwerte hätte der Sntschädigungszeitraum aber auch dann sein Ende gefunden, wenn der Ehemann der Klägerin sich entsprechend seiner Ausbildung nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hätte (Urteile des Senats vom 29. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Ehemann der Klägerin in Chile als technischer Kaufmann bei einer Importfirma tätig, die ein altes und gesundes Unternehmen war und zeitweilige Störungen ohne weiteres auffing. Der Ehemann der Klägerin habe, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, vom Standpunkt eines damaligen optimalen Beobachters aus eine Stellung erlangt, die mit einer gewissen Sicherheit für die Zukunft regelmäßige und angemessene Einkünfte versprochen habe. Die Klägerin, von der nicht feststeht, ob sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, v/ird sich entsprechend den unter 2 entwickelten Grundsätzen darüber klar werden müssen, welche Ansprüche sie in dem anhängigen Verfahren geltend machen kann, und alsdann vor dem Berufungs-

Zitierte Normen: § 97 BEG
RenteVerfolgungEhemannWitwenrenteEinkommenVerfolgteKlägerinWitwe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2537 047
B2G §§ 85, 86, 97, 98 -
Zur Präge, v/elche Rechte die Witwe des Verfolgten hat, wenn dieser im Laufe eines Rechtsstreits verstorben ist, in dem er eine höhere als die ihm bereits zuerkannte Berufsschadensrente verlangt hat.
BEG § 75; 3. DV-BEG § 12
Zur Präge der Umrechnung des von dem Verfolgten in chilenischer Währung erzielten Einkommens.
BGH, Urt. v. 24. Januar 1962 - IV ZR 165/61 -	KG	Berlin
LG Berlin
IV ZR 165/61
Verkündet
 am 24. Januar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Alice Erna
 Klägerin und Revisionsklägerin, Pro z eßbevo 1 lmächtigt er: Rechtsanv/alt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vonrl7. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 4. Oktober 1886 geborene Ehemann der Klägerin v/ar jüdischer Abstammung, Er war Abteilungsleiter und Prokurist bei der Berliner Zweigniederlassung der Firma F^J0||^.
Die Stellung wurde ihm zu dem 30. September 1938 aus rassischen Gründen gekündigt. Der Ehemann der Klägerin wanderte nach Chile aus und v/ar dort als technischer Kaufmann bei einem Importunternehmen tätig.
Er hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschäaigung von 2.589 DM zuerkannt. Dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1938 bis zu dem 31. Dezember 1939 zugrunde gelegt. Nachdem der Ehemann der Klägerin die Rente gewählt hatte, hat ihm die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1. Oktober 1953 an eine monatliche Rente von 100 DM zugesprochen.
Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente von monatlich insgesamt 600 DM verlangt. Er hat vorgetragen, er habe niemals seit 1939 nachhaltig ein Einkommen erzielt, das ihm eine seiner Berufsausbildung entsprechende Lebensführung und die Sicherung seines Alters und seiner Familie erlaubt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, d§s Kammergericht hat die Berufung des Ehemanns der Klägerin zurück-gev/iesen, ohne die Revision zuzulassen.
Nachdem der Ehemann der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde eingelegt hatte,
 
verstarb er. Er ist von der Klägerin beerbt worden. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin einen Anspruch auf -Witwenrente versagt, weil auf diese die ihr zustehende Sozialversicherungsrente anzurechnen sei und die Witwenrente dadurch
 Wegfälle«,
Die Klägerin hat den von ihrem Ehemann durchgeführten Rechtsstreit aufgenommen, und der erkennende Senat hat gegen das Urteil des Kammergerichto die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht und in Revisionsrechtszug beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie
a)	als Alleinerbin ihres Ehemanns weitere aufgelaufene Rentenbeträge in Höhe von 42.160 DM,
b)	eine eigene Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober I960 bis zu dem 31. Dezember I960 in Höhe von monatlich 396 DM und für die
 Zeit vom 1. Januar 1961 an in Höhe von monatlich 420 DM
zu zahlen.
2.	hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ah sie eine eigene Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober I960 bis zu dem 31. Dezember I960 in Höhe von monatlich 396 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an in Höhe von monatlich 420 DM zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-v/eisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres Ehemannes diejenigen Rentenbeträge, die nach ihrer Auffassung ihrem Ehemann, solange er lebte, zusätzlich zu der ihm seinerzeit zuerkannten Rente zugestanden hätten. Der dahingehende Antrag der Klägerin, mit dem sie der Tatsache Rechnung getragen hat, daß der bisherige Kläger nach der Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts gestorben ist und für ihn eine laufende Rente nicht mehr in Betracht kommt, ist zulässig.
Weiterhin beansprucht die Klägerin für die Zeit nach dem Tode ihres Ehemannes eine Witwenrente. Da sie gleichzeitig die Witwe de3 Verfolgten und seine Alleinerbin ist, kann sie auch diese Rechte in dem Verfahren geltend machen, in das sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes eingetreten ist, und sie kann auch noch in dieser Hinsicht im Revisionsrechts-zug ihren Antrag der durch den Tod ihres Ehemannes geschaffe-nen Rechtslage anpassen (Urteil des Senats vom 29* Mai 1959 IV ZR 190/58, RzW 1959, 515 Nr. 32).
Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist gegenstandslos, da er in vollem Umfang dem zweiten vor\ ihr gestellten Hauptantrag entspricht.
Wie in dem genannten Urteii dargelegt ist, muß die Tatsache des Todes des Ehemannes von dem Revisionsgericht auch bei Prüfung der materiellen Rechtslage berücksichtigt werden, obwohl der Tod erst nach der Verkündung des Berufungourteils eingetreten ist.
2.	Aufgelaufene Beträge der Rente des Verfolgten aus der Zeit vor seinem Tode, die über die diesem zuerkannte Rente
 
von monatlich 100 DM hinausgehen, hat die Klägerin nicht zu beanspruchen. Dagegen kann sie unter Umständen, wenn sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, eine höhere Witwenrente beanspruchen oder, wenn sie diese VorausSetzungen nicht erfüllt, auf die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung zurückgreifen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden'Senats 3cann der Erbe nicht in den Genuß ein^r von dem Verfolgten wegen Berufsschadens beanspruchten Rente kommen, wenn der Verfolgte gestorben ist, bevor die Rente unanfechtbar festgesetzt ist. Vielmehr kommt in diesem Palle in sinngemäßer Anwendung von § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 BEG für die Witwe, sofern sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und in diesem Pall auch für die Kinder eine Rente sowie, wenn der Verfolgte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt war, die Zahlung eines Jahresbetrages der Rente, die dem Verfolgten zugestanden hätte, in Betracht (Urteile vom 29. Mai 1959 IV ZR 190/58, RzW 1959,
515 Nr. 32; vom 25. Mai I960 IV ZR 321/59, RzW I960, 467 Nr. 31, vom 13. Juli I960 IV ZR 9/61, vom 10. Mai 1961 IV ZR-
285/60, RzW 1961, 402 Nr. 36, und vom 24.. November 1961 4
IV ZR 195/60, zur Veröffentlichung bestimmt). War der Verfolgte in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt, so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres (Urteil vom 28. März 1958 IV ZR 332/57, RzW 1958, 271 Nr. 36). Im übrigen ist aber die Rechtslage für die Witwe und den Erben ebenso wie bei der Witwe und dem Erben des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten; denn auch diese Witwe hat unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten je nachdem, ob sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist oder nicht.
 
Ist dem Verfolgten bereits eine Rente unanfechtbar zu-gesprochen und wird mit der Klage eine höhere Rente beansprucht, ist er jedoch vor dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestorben, so stehen seinen Erben die Mehrbeträge der Rente nicht zu. Dagegen kann sich die Rente der Witwe, wiederum unter der Voraussetzung, daß sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, und der Kinder entsprechend erhöhen, und ihnen kann bei selbständiger Erwerbs tat igke it des Verfolgten auch der Jahresbetrag der Differenz zwischen der von dem Verfolgten verlangten höheren und der zu seinen Lebzeiten festgesetzten Rente zustehen (die oben angeführten Urteile vom 25. Mai I960, vom 10. Mai 1961 und vom 24. November 1961).
An dieser Rechtsprechung ist auch gegenüber den Einwänden der Revision festzuhalten.
Der Klägerin steht mithin, da für ihren Ehemann bereits eine Rente unanfechtbar festgesetzt war, nach § 85 Abs. 1, §97 BEO die Witwenrente zu, die sich auf der Grundlage dieser von ihrem Ehemann bezogenen Rente errechnet. Dazu ist zu bemerken, daß sich bei der Berechnung der Witwenrente des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die Kürzung der Mindestrente nach § 95 Abs. 3,
§ 97 Abs. 2 BEG, § 35 Abs. 2	3-DV-BEG richtet (Urteil des
 Senats vom 6. Dezember 1961 IV ZR 130/61).
Wenn die Klägerin selbst Verfolgte oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, kann sie ferner in entsprechender Anwendung von § 86 Abs. 2, 3, § 98 BEG geltend machen, daß die ihrem Ehemann zuerkannte Rente zu gering bemessen gewesen sei und deshalb ihre Witwenrente auf der Grundlage einer höheren Rente ihres Ehemannes berechnet werden müsse.
 
Bentenrückstande aus der 'Zeit vor dem Tod ihres Ehemannes über die damals unanfechtbar festgesetzten Rentenbeträge hinaus kommen aber für die Klägerin als Witwe nicht bin■■'Betracht" sie gehen auf sie auch nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin über. Die durch die Wahl der Rente hinfällig gewordene Kapitalentschädigung vererbt sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht. Die Klägerin erhält als Witwe die ihr zustehende Versorgung, v/obei es hingenoramen werden muß, daß die in § 85 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 97, 98 BEG vorgeschriebene Anrechnung vo*n anderen Versorgungs-besügen aus deutschen öffentlichen Mitteln zu einer Kürzung der Witwenrente führen kann.
Ist dagegen die Klägerin weder Verfolgte noch von der Verfolgung mitbetroffen, so kann sie eine Erhöhung der Witwenrente über den Betrag hinaus, der sich auf der Grundlage der für ihren Ehemann festgesetzten Rente ergibt, nicht verlangen, denn die entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2,
3,	§ 98 BEG scheidet, wenn diese Voraussetzung in der Person der Witwe nicht erfüllt ist, aus. Die Witwenrente, die sie nach § 85 Abs. 1, 2, § 97 BEG erhält, entspricht dann aber möglicherweise nicht der Versorgung, die sie eigentlich zu erhalten hätte, wenn nämlich die Rente ihres Ehemannes zu dessen Lebzeiten zu gering festgesetzt worden ist und die noch von ihm deswegen erhobene Klage sachlich begründet war. In diesem Pall ist die Klägerin im Hinblick darauf, daß ihr die Witwenrente in der Höhe, wie es bei richtiger Bemessung der Rente ihres Ehemannes geboten wäre, nicht zuerkannt werden kann, nicht an der von ihrem Ehemann erklärten Rentenwahl festzuhalten•..-Sie kann es bei der Rentenwahl ihres Ehemannes belassen mit der Folge, daß für sie die Rente entsprechend der ihrem Ehemann zuerkannten Rente festgesetzt wird; sie kann aber auch erklären, für den Pall, daß der Ehemann eine zu geringe Rente erhalten
 habe, solle die Rentenv/ahl hinfällig sein und statt dessen an sie als Erbin die richtig berechnete Kapitalentschädigung unter Anrechnung der ihrem Ehemann und ihr selbst bereits zugeflossenen Rentenzahlungen geleistet werden. Darüber, ob sie die Rente oder die KapitalentSchädigung begehrt, wird sie sich bis zu dem Abschluß des zur Zeit des Todes ihres Ehe-’ mannes anhängigen Verfahrens zu erklären haben. Da die Klägerin gleichzeitig Witwe und Erbin ist, bestehen insoweit keine Schwierigkeiten; aber auch wenn als Erben andere Personen in Betracht kämen, würde die Erklärung der nichtver-folgten und nicht von der Verfolgung mitbetroffenen Witwe, sie beanspruche nicht die Witwenrente, sondern es solle die KapitalentSchädigung an die Erben gezahlt werden, zu berücksichtigen sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Erklärung ist aber stets, daß sich in dem beim Tode des Verfolgten anhängigen Verfahren ergibt, daß ihm eine zu niedrige Rente zuerkannt war.
Dadurch, äaiTlEe~KIäg'eriii in dem vorliegenden Verfahren die Witwenrente verlangt hat, und daß sie in der Revioions-instanz geltend gemacht hat, auf die Kapitalentschädigung könne nicht zurückgegriffen werden, hat sie, auch wenn sie nicht verfolgt und von der Verfolgung nicht mitbetröffen sein sollte, eine verbindliche Erklärung noch nicht abgegeben, da sie sich ersichtlich über die etwaige Möglichkeit der Wahl bisher nicht klar gewesen ist.
Die hiermit herausgearbeiteten Grundsätze beruhen auf den Gedankengängen des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Juni 1961 IV ZR 45/61. Dort ist ausgesprochen, daß der Erbe des vor der Festsetzung der Rente verstorbenen Verfolgten ungeachtet der von diesem vor seinem Tode erklärten Rentenv/ahl die Kapital ent Schädigung verlangen kann, wenn nicht
 
die v/itwe ihre Rechte aus § 86 in Verbindung mit § 85 BEG	I
geltend macht, weil es ein untragbares Ergebnis wäre, wenn	I
der Berufsschadensanspruch wegen des Todes des Verfolgten weder durch die Leistung einer Kapitalentschädigung noch durch die Zahlung einer Rente erfüllt würde. Nicht wesentlich anders liegt es, wenn die Rente zu gering festgesetzt war und eine richtige Festsetzung wegen des Todes des Verfolgten nicht mehr in Betracht kommt. Die selbst verfolgte oder von der Verfolgung betroffene Witwe vermag sich in diesem Fall noch die Versorgung in der ihr zustehenden Höhe zu verschaffen, da sie sich darauf berufen kann, daß ihre Rente auf der Grundlage einer höheren als der für ihren Ehemann festgesetzten Rente zu berechnen sei; sie kann deshalb die Vererbung der mit der'Wahl hinfällig gewordenen KapitalentSchädigung nicht dadurch herbeiführen, daß sie davon absieht, ihr Rentenrecht geltend zu machen. Hat dagegen die Witwe, weil sie weder verfolgt noch von der Verfolgung mitbetroffen ist, diese Befug-nis nicht, so ist es angemessen, ihr die Möglichkeit zu geben, daß sie die Vererbung der Kapitalentschädigung unter Anrechnung der ihrem Ehemann und ihr selbst geleisteten Rentenbeträge herbeiführt, anstatt sich mit der zu niedrigen Rente zu begnügen. Im Einzelfall kam! es unbillig sein, daß im Gegensatz zu dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht beeinträchtigten Witwe die selbst verfolgte oder von der Verfolgung raitbetroffene Witv/e auf die KapitalentSchädigung nicht zurückgreifen kann, sondern sich mit der möglicherweise durch die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge geschmälerten Witwen-rente begnügen muß; aber das ist im Rahmen der Gesamtregelung, die einer solchen V/itwe immerhin die ihr zustehende Versorgung auch dann gewährleistet, wenn der Verfolgte vor der Festsetzung der richtigen Rente gestorben ist, unvermeidbar.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, und daß der Entschädigungs-
10 -
zoitraum am 1. Oktober 1938 begonnen und mit dem 51. Dezember 1939 geendet habe« Der Ehemann der Klägerin habe seit diesem Zeitpunkt aus seiner Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt (§92 Abs. 1, § 75 Abs. 1,
 2 BEO, §§ 29» 12	3.	DV-BEG).	Daraus ergebe sich, daß ihm *
nur die Mindestrente von monatlich 100 DM zugestanden habe (§§ 93, 95 Abs. 2 BEG, § 33	3•DV-BEG).
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis begründet.
Bei der Umrechnung des von dem Ehemann der Klägerin in chilenischer Währung erzielten Einkommens in die deutsche Wahrung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte in den Jahren 1940 bis 1943 zu dem Teil erheblich über und im Jahre 1944 nur geringfügig unter dem von dem Statistischen Bundesamt gleichfalls mitgeteilten Devisenkurs liegen. Für die folgenden Jahre, für die ein Devisenkurs vom Statistischen Bundesamt nicht angegeben wird, hat das Berufungsgericht die Kaufkraftrichtzahlen deB Statistischen Bundesamts mit dem Freikurs der chilenischen Währung gleichgesetzt.
Es hat es abgelehnt, Korrekturen dieser Werte entsprechend den Grundsätzen vorzunehmen, wie sie der Senat für die Verwendung der vom Statistischen Bundesamt für die Vereinigten Staaten veröffentlichten Kaufkraftmittelwerte für erforderlich erklärt hat (Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60,
RzW 1961, 121 Nr. 18), sondern hat die von dem Ehemann der Klägerin erzielten Einkünfte unter Verwendung der Kaufkraftrichtzahlen de3 Statistischen Bundesamts umgerechnet. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ehemann der Klägerin das Einkommen eines vergleichbaren Beamten ohne den Versorgungszuschlag von 1940 bis 1948 stets, und mit dem Versorgungszuschlag von 20 cß> in diesem Zeitraum nur 1943
'4
mmi. :
- 11
und 1947 nicht erreicht habe. Der Rückgang der Einkünfte des Ehemanns der Klägerin nach dem Jahre 1948, die dann die Tabellensätze nicht mehr erreicht hätten, sei ohne Belange
 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß, soweit ersichtlich, in Verhältnis zwischen Deutschland und Chile schon für die Jahre 1939 bis 1944 ebensowenig wie für die spätere Zeit ein amtlicher Devisenkurs festgestellt ist; die Angaben in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts für diese Jahre lassen ersehen, daß es ’sich um Devisenkurse handelt, die über Auslandsnotierungen errechnet sind« Fehlt es an einem amtlichen Devisenkurs, so ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3	3» DV-BEG, die ihn voraussetzt, unanwend-
bar. Das bedeutet aber nicht, wie die Revision meint, daß für derartige Zeiträume die ausreichende Lebensgrundlage durch Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung und Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3*
DV-BEG überhaupt nicht festgestellt werden könne; die Umrechnung ist dann vielmehr unmittelbar nach der Kaufkraft vorzunehmen, wie sie sich bei einem Preisvergleich dar-stcllt, der die den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben in angemessener Weise berücksichtigt.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die von, dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte nicht ohne weiteres verwenden konnte. Diesen Werten liegt zwar das deutsche Y/ägungsschema zugrunde, dessen Verwendung sich, für die Verfolgten günstiger auswirkt als die Benutzung des Mittelwerts zwischen dem deutschen und dem.
ausländischen V/ägungs schema, wobei zu bemerken ist, daß die Anwendung des deutschen Schemas bei Verfolgten, die in Südamerika leben, wegen des dortigen geringeren Lebenszuschnitts durchaus angemessen ist. Es ist aber zu beachten, daß bei dem von dem Statistischen Bundesamt zugrunde gelegten Preisvergleich für Chile die Ausgaben für Miete, Hausrat, Bildung und Unterhaltung, also Ausgaben, die im Haushalt der Verfolgten eine erhebliche Rolle spielen, außer Betracht gelassen worden sind. Schon deshalb konnte das Berufungsgericht diese Werte nicht ungeprüft übernehmen. Es v/ar unerläßlich, daß da3 Berufungsgericht weitere Ermittlungen anstellte, indem es geeignete Auskünfte einholte oder Sachverständige hörte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das RzW I960,
542 mitgeteilte Gutachten über die Kaufkraft des chilenischen Peso.
Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
§29	3* DV-BEG bereits bei im mittleren Alter stehenden Per-
sonen über 20 # hinaus erhöht werden kann, wenn die Aufwendungen, die für die-Sioiicirrtellung der Alters*- und Hinterbliebenenvorsorge erforderlich sihuy 20 $ des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten nicht unerheblich übersteigen (Urteil vom 19- April 1961 IV ZR 295/60,
Rz\7 1961, 395 Nr. 29)- In welchem Umfang der Ehemann der Klägerin eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte, ist nicht festgestellt; über seinen Antrag auf Entschädigung wegen Versorgungsschadens ist noch nicht entschieden. Darüber, wann eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung als ausreichend gelten kann, hat sich der Senat in dem Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61 (RzW 1961, 554 Nr. 20) geäußert; eine Richtlinie, die aber nicht schematisch angewendet werden darf, geben die Rentenbeträge der Anlage 5 3*DV-BEG. Möglicherweise sind also dem Vergleichseinkommen mehr als 20 hinzuzurechnen.
 
Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß sich eine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage durch den Vergleich des in die deutsche Währung umgerechnetcn Einkommens des Ehemanns der Klägerin mit demjenigen eines vergleichbaren Beamten nicht schon für den 1. Januar 1940 feststellen läßt, und daß sich dann für ihn auch eine höhere als die Mindestrente ergibt.
Unabhängig von dem Erreichen d$r Tabellenwerte hätte der Sntschädigungszeitraum aber auch dann sein Ende gefunden, wenn der Ehemann der Klägerin sich entsprechend seiner Ausbildung nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hätte (Urteile des Senats vom 29. Januar I960 IV ZR 237/59, RzW I960, 461 Nr. 27, und vom 27. Januar 1961 IV ZR 223/60, RzW 1961, 230 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Ehemann der Klägerin in Chile als technischer Kaufmann bei einer Importfirma tätig, die ein altes und gesundes Unternehmen war und zeitweilige Störungen ohne weiteres auffing. Der Ehemann der Klägerin habe, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, vom Standpunkt eines damaligen optimalen Beobachters aus eine Stellung erlangt, die mit einer gewissen Sicherheit für die Zukunft regelmäßige und angemessene Einkünfte versprochen habe. Nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin in der Berufungabegründung wurde er sogar Teilhaber des Unternehmens.
Doch ist die Eingliederung für. den 1. Januar 1940 nicht hinreichend dargetan. Vielmehr bedarf es die Feststellung, ob und seit wann der in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestufte Kläger in Chile nachhaltig ein Einkommen hatte, das sich ungefähr im Rahmen des
 dort in den geistig und wirtschaftlich führenden Schichten üblichen Einkommens hielt, im besonderen, ob der Kläger ungefähr ein Einkommen erreichte, v/ie es dort Kaufleute in stark gehobener Stellung haben* Die Nachhaltigkeit der Eingliederung schon für den 1* Januar 1940 könnte ferner möglicherweise deshalb in Präge zu stellen sein, weil nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin in der Berufungsbegründung gerade damals infolge des Ausbruchs des zweiten Veitkrieges der europäische Importmarkt wegfiel und das Unternehmen sich erst auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten umstellen mußte. Die einmal erfolgte nachhaltige Eingliederung kann zwar nicht deshalb in Präge gestellt werden, weil sich die in Chile eingetretene Wirtschaftskrise auf das Einkommen des Ehemanns der Klägerin ebenso v/ie auf das Einkommen anderer Personen nachteilig auswirkte. Es ist aber bei der Bestimmung des Zeitpunkts der
 Eingliederung zu berücksichtigen, daß\$er Ehemann der Klä-
x
gerin als Einwanderer zunächst einen erheblichen Nachholbedarf gehabt haben kann, und daß ihn als Einwanderer in der ersten Zeit eingetretene wirtschaftliche Schwierigkeiten . schwerer getroffen haben können als alteingesessene Personen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine abschließende Beurteilung noch nicht erfolgen.
4. Das angefochtene Urteil muß demnach aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Klägerin, von der nicht feststeht, ob sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, v/ird sich entsprechend den unter 2 entwickelten Grundsätzen darüber klar werden müssen, welche Ansprüche sie in dem anhängigen Verfahren geltend machen kann, und alsdann vor dem Berufungs-
 
gericht entsprechende Anträge zu stellen haben.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Graf