Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: der Hamburg-Amerika-Linie von Deutschland nach New York zu reisen, und für die bereite im März 1939 gebuchte Passage Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen der für die geplante Schiffsreise verauslagten Kosten hatte sie bei den Entschädigungsorganen nur teilweise Erfolg. ► • der Mehrbetrag von 405,85 HM vom Deutschen Reiche einge zogen und deshalb nach dem Buttdesrückerstattungsgesetz Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet Io Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch als einen rückerstattungsrechtlichen angesehen; denn die Einziehung des Fahrgeldguthabens stelle eine ungerechtfertigte Ent Ziehung feststellbarer Vermögenswerte im Sinne des Rück erstattungsgesetzes der britischen Zone dar, wofür nach dem Bundesrückerstattungsgesetz Schadensersatz zu leisten sei o Nach Auffassung der Revision ist der Klageanspruch entschädigungsrechtlicher Art« Sie meint, der Schaden der Klägerin sei bereits mit der Bezahlung der Schiffspassage und nicht erst durch Einziehung des Fahrgeldguthabens ein getreten» Außerdem sei ein Rückerstattungsanspruch nach dem zonalen Rückerstattungsgesetz nicht realisierbar, da der Wert des entzogenen Gegenstandes geringer als 1»000 RM a) Pur die Beurteilung der Rechtsnatur des Wiedergutmachungsanspruchs kommt es, wie vom Senat ausgesprochen (IM Kr. 1 zu § 5 BEG 1956 = RzW 1956, 335 Nr. 37 /3367), auf die Entstehungsgrundlage des Schadens im weitesten Sinne an» Juni I960 - IV ZR 47/60 RzW I960, 553 Nr. 13 mit weiteren Nachweisen) ist der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entschädigungsansprüche der > 839 BGB) oder nach Verfassungs recht (Art. 131 WeimRV) sind und als solche die Ansprüche zu dem Zeitpunkt begründeten, als die nationalsozialistische Gevvaltmaßnahme widerrechtlich in die Rechtssphäre: des Verfolgten eingriff* Der Entschädigungsanspruch nach den Landes oder Bundesentschädigungsgesetzen ist entweder Geldmittel noch den Anspruch auf die Beförderung und, nach alle Aufwendungen zu ersetzen, die in Verfolgung der Auswa entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem Zusam menhang stehen* Anspruch auf Erstattung "besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die - auch tatsächlich durchgeführte Auswanderung betreffen oder während deren Dauer entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen öderen deren Folge sind* Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vermögensteile eingesetzt 57 BEG ersetzt werden* Die für die Schiffskarte ge machten Aufwendungen dienen jedoch nicht lediglich der Vorbereitung einer Auswanderung. Sie stehen vielmehr mit dieser derart unmittelbar in Zusammenhang, daß sie auch als Auswanderungskosten ira Sinne des § 57 3EG er setzt werden können Die nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen und auch nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts von der Klägerin verausgabten Schiffspassagekosten waren auch f,notwendigeü Aufwendungen im Sinne des Bei Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen dieser Art kommt es auf die damalige Verfolgungssituation an Das Oberlandesgericht trägt mit seiner entgegengesetzten Auffassung der Lage, in welcher die Verfolgten sich damals befanden so erscheint es nicht angebracht, bei Beurteilung der Notwendigkeit entstandener Aufwendungen kleinlich zu verfahren Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine Schiffspassage nicht verneint werden, da der Verfolgte darauf angewiesen war, je sich ihm auch nur entfernt anbietende Möglich keit zur Durchführung der beabsichtigten Auswanderung wahrzunehmen. soweit als irgend möglich sicherzustellen, kann es daher nach der damaligen Lage der Verfolgten notwendig gewesen sein, daß ein Verfolgter sich sogar in dem poli tisch kritischen, unter der Gefähr des drohenden Kriegs ausbruchs stehenden Frühjahr 1939 noch eine - wenn auch erst im Herbst 1939 durchführbare - Schiffspassage nach New York sicherte <> Im Regelfälle wird somit davon auszu gehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren, und zwar Pa die gesamten Auswanderungskosten der Klägerin den Betrag von 500 RM übersteigen (vgl, Urteile des Senats vom 17.
« ♦ 9Y IV ZR 165/60 Verkündet am 7«. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit gegen das Land Nordrhein-Westfalen, « vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, * « Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: % • % Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land« Von Rechts wegen Tatbestand: * Sie am •. MP 1913 geborene, jüdische Klägerin wanderte aus rassischen Gründen zu Beginn des letzten Weltkrieges von Wuppertal über England nach den USA aus. Ursprünglich hatte sie beabsichtigt, am 14. September 1939 mit einem Schiff • • der Hamburg-Amerika-Linie von Deutschland nach New York zu reisen, und für die bereite im März 1939 gebuchte Passage 477,50 HM bezahlt* Wegen des Kriegsausbruches konnte sie • • •* • die Schiffskarte nicht ausnutzen. Das Eahrgeld erhielt sie * nicht zurückerstattet* Bs wurde vielmehr später in Höhe • • von 405,05 HM auf Grund der 11* DV zu dem Reichsbürgergesetz vom 25* November 1941 (RGBl I 722) vom Deutschen Reich ein- •• gezogen. Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen der für die geplante Schiffsreise verauslagten Kosten hatte sie bei den Entschädigungsorganen nur teilweise Erfolg. Diet* Ent Schädigungsbehörde hat ihr zwar Entschädigung für Auswan deruijgskosten in Höhe von 542,01 DM zuerkannt, hierbei V doch die ihr für die beabsichtigte Überfahrt entstandenen * Kosten nur im Betrage von 71,65 HM berücksichtigt, weil \ ► • der Mehrbetrag von 405,85 HM vom Deutschen Reiche einge zogen und deshalb nach dem Buttdesrückerstattungsgesetz * » wiedergutzu demachen sei* Der wegen dieses Betrages von 405,85 RM, umgestellt auf 81,17 DM, gerichtlich geltend gemachte Anspruch der Klägerin hat in den Vorinstanzen 4 4 keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht * * * • > *( * . zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch von 81,17 DM weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen 4 4 * Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet Io Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch als einen rückerstattungsrechtlichen angesehen; denn die Einziehung des Fahrgeldguthabens stelle eine ungerechtfertigte Ent Ziehung feststellbarer Vermögenswerte im Sinne des Rück erstattungsgesetzes der britischen Zone dar, wofür nach dem Bundesrückerstattungsgesetz Schadensersatz zu leisten sei o Nach Auffassung der Revision ist der Klageanspruch entschädigungsrechtlicher Art« Sie meint, der Schaden der Klägerin sei bereits mit der Bezahlung der Schiffspassage und nicht erst durch Einziehung des Fahrgeldguthabens ein getreten» Außerdem sei ein Rückerstattungsanspruch nach dem zonalen Rückerstattungsgesetz nicht realisierbar, da der Wert des entzogenen Gegenstandes geringer als 1»000 RM a) Pur die Beurteilung der Rechtsnatur des Wiedergutmachungsanspruchs kommt es, wie vom Senat ausgesprochen (IM Kr. 1 zu § 5 BEG 1956 = RzW 1956, 335 Nr. 37 /3367), auf die Entstehungsgrundlage des Schadens im weitesten Sinne an» 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Juni I960 - IV ZR 47/60 RzW I960, 553 Nr. 13 mit weiteren Nachweisen) ist der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entschädigungsansprüche der « Verfolgten durch das schadenstiftende Ereignis entstanden sind. Dieser Standpunkt ist deswegen gerechtfertigt, weil e die Schadenstatbestände des Wiedergutmachungsrechts auch solche des allgemeinen Schadensersatzrechts nach "bürger lichem Recht (§§ 823 9 826 > 839 BGB) oder nach Verfassungs recht (Art. 131 WeimRV) sind und als solche die Ansprüche zu dem Zeitpunkt begründeten, als die nationalsozialistische Gevvaltmaßnahme widerrechtlich in die Rechtssphäre: des Verfolgten eingriff* Der Entschädigungsanspruch nach den Landes oder Bundesentschädigungsgesetzen ist entweder * an die Stelle oder neben den nach anderen Gesetzen be gründeten Schadensersatzanspruch getreten (vgl BEG). Diese Zusammengehörigkeit der Schadensersatzansprüche und ♦ ♦ • der Wiedergutraachungsansprüche begründet eine Einheit ♦ ♦ zwischen ihnen, die dazu führt, den Wiedergutmachungs ansprüch als zur Zeit der Verfolgung entstanden anzusehen. b) Das Oberlandesgericht irrt, wenn es ausführt 9 der Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin sei erst mit der * • Einziehung des Pahrgeldguthabens als eines feststellbaren Vermögenswerts entstanden und daher rückerstattungsrecht licher Natur. Zutreffend ist vielmehr die Auffassung der Revision, der Schaden der Klägerin liege bereits in der Bezahlung der Schiffspassage, auch wenn die Klägerin an * * * aich als rechtlichen Gegenwert für die Hingabe dieser • • Geldmittel noch den Anspruch auf die Beförderung und, nach i • • Kriegsausbruch, auf Erstattung des Pahrgeldguthabens be * ; denn ohne die Verfolgung hätte die Klägerin diese saß Aufwendungen nicht gemacht I « « w Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Juni 1959 - IV ZR 97/59 * IM Nr zu 57 BEG • • 1956 RzW 59, 467 Nr 20 ) • • mit weiteren Nachweisen) geht * der Sinn des 57 BEG allerdings nicht dahin, dem Auswanderer # I * alle Aufwendungen zu ersetzen, die in Verfolgung der Auswa entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem Zusam menhang stehen* Anspruch auf Erstattung "besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die - auch tatsächlich durchgeführte Auswanderung betreffen oder während deren Dauer entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen öderen deren Folge sind* Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vermögensteile eingesetzt 9 so können diese Verluste nicht als Aufwendungen nach 57 BEG ersetzt werden* Die für die Schiffskarte ge machten Aufwendungen dienen jedoch nicht lediglich der Vorbereitung einer Auswanderung. Sie stehen vielmehr mit dieser derart unmittelbar in Zusammenhang, daß sie auch als Auswanderungskosten ira Sinne des § 57 3EG er setzt werden können Die nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen und auch nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts von der Klägerin verausgabten Schiffspassagekosten waren auch f,notwendigeü Aufwendungen im Sinne des 57 BES Bei Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen dieser Art kommt es auf die damalige Verfolgungssituation an Das Oberlandesgericht trägt mit seiner entgegengesetzten Auffassung der Lage, in welcher die Verfolgten sich damals befanden 9 zu wenig Rechnung* Berücksichtigt man die person liehe und wirtschaftliche Situation, der die Verfolgten vor ihrer Auswanderung in aller Regel gegenüberstanden 9 so erscheint es nicht angebracht, bei Beurteilung der Notwendigkeit entstandener Aufwendungen kleinlich zu verfahren Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine Schiffspassage nicht verneint werden, da der Verfolgte darauf angewiesen war, je sich ihm auch nur entfernt anbietende Möglich keit zur Durchführung der beabsichtigten Auswanderung wahrzunehmen. Um den Zweck der Auswanderung, nämlich Verfolgungsdruck des Nationalsozialismus zu ent den gehen f soweit als irgend möglich sicherzustellen, kann es daher nach der damaligen Lage der Verfolgten notwendig gewesen sein, daß ein Verfolgter sich sogar in dem poli tisch kritischen, unter der Gefähr des drohenden Kriegs ausbruchs stehenden Frühjahr 1939 noch eine - wenn auch erst im Herbst 1939 durchführbare - Schiffspassage nach New York sicherte <> Im Regelfälle wird somit davon auszu gehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren, und zwar •fr * • • ohne Rücksicht darauf, wohin und auf welchem Wege eine Auswanderung tatsächlich schließlich durchgeführt werden konnte. Demzufolge waren auch die Aufwendungen der Klä gerin für die Bezahlung der Schiffsfahrkarte «notwendig" im Sinne des 57 BBS • * Pa die gesamten Auswanderungskosten der Klägerin den Betrag von 500 RM übersteigen (vgl, Urteile des Senats vom 17. Dezember 1958 - IV ZR 223/58 9 IM Nr zu 57 BEG 1956 RzW 59, 170 Nr. 20 und'! vom 1 I O Juli•1960 IV ZB 164/60 9 RzW 60, 509 Nr 18) f ist nach alledem das angefochtene Urteil aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzu^ndern und der Klägerin der von ihr begehrte • ■ Betrag zuzusprechen r $ « I l % * s Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs i 225 Abs. 1 BEG t 91 ZPO Ascher J ohannsen Wüstenberg rr.Ipewenheim Dr.Graf <1 v \*t * • • * 4 4