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BGH · IV ZR 165/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/59

Einem Verfolgten, der gleichzeitig in seinem Einkommen aus einem Beamtenverhältnis und aus einer privaten Nebentätigkeit geschädigt woi’den ist, können mit Rücksicht auf seine Einbuße an den Nebenoinnahmen weiter-gehendo Entschädigungsansprüche zustohen, als sie ihm nach § 102 BEG wegen der Einbuße an seinem Beamteneinkommen gebühreno April 1933 wegen seiner den Nationalsozialismus ablehnenden politischen Einstellung als Geschäftsführer der KMBlfth&us AG entlassen worden- Der Kläger begehrt Entschädigung auch wegen des hierdurch erlittenen Schadens- Er/beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. 1» Der Kläger war bis zu dem 1» April 1933 nicht nur als Beamter im.öffentlichen Dienst, sondern auch unselbständig im privaten Dienst tätig» Er hat behauptet, er habe aus Verfolgungs-gründen nicht nur Schaden in seiner Tätigkeit* im öffentlichen Dienst erlitten, er sei vielmehr aus solchen Gründen auch aus seinem privaten Dienstverhältnis entlassen worden. Das Berufungsgericht hat ihm für diesen Schaden keine Ent Schädigung gewährt» Es hat ausgeführt, § 113 Abs. 2 B'EG sei entsprechend anzuwenden, und daraus geschlossen, daß der Kläger nur eine Entschädigung für den als Beamter erlittenen Schaden, nicht aber für den im privaten Dienst erlittenen Schaden beanspruchen könne, weil er aus seiner Beamtentätigkeit nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auch dann für den Schaden im privaten Dienst keine Entschädigung beanspruchen könne» in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, eine Entschädigung nur wegen des Schadens in derjenigen Erwerbstätigkeit erhalte, aus der er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe» Sie besagt nur, daß für die Berechnung der Entschädigung diejenigen gesetzlichen Vorschriften maßgebend sein sollen, die die Entschädigung für den Schaden aus der Erwerbstätigkeit betreffen, aus der der Verfolgte nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. Die Art und Y/eise, wie die Entschädigung in einem solchen Fall zu berechnen ist, kann, unter Berücksichtigung der ira Gesetz in § 113 aaO getroffenen Regelung, nur so erfolgen, daß für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten, in denen er gleichzeitig geschädigt worden ist, zusammengerechnet wird» Der Verfolgte kann aber nur eine einheitliche Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen beanspruchen* auch das ergibt sich aus dem Gesetz (vgl» insbesondere § 113 Abs» 3 aaO). Er wird nicht für jeden in jeder Erwerbstätigkeit erlittenen Schaden einzeln entschädigt» Die ihm zustehende Entschädigung kann sich dabei gemäß §§ 75 ff, 92 BEG höchstens auf 3/4 der Dienst-bezüge eines höheren Beamten belaufen® Daraus folgt, daß die Schädigung in einer Erwerbttätigkeit für die Bemessung dor Entschädigung außer Betracht bleibt, wenn das höhere Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit, in der der Verfolgte gleichzeitig geschädigt worden ist, bereits zu seiner Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes führt® Wegen der besonderen Natur der Beamtendienstbezüge und der Entschädigung, die für die daran erlittene Einbuße gewährt wird, ist es nun nicht möglich, für die Berechnung der nach § 102 BEG zu gewährenden Kapitalentschädigung als zuletzt gewährte Dienstbezüge im Sinne des § 102 Absatz 1 Nr» 1 BEG die Summe der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis und dem privaten Dienstverhältnis anzusehen» Für diese Berechnung kann vielmehr allein von den zuletzt aus dem Beamtenverhältnis gewährten Dienstbezügen susgegangen werden» es auch, wie es das Berufungsgericht hilfsweise getan hat, die Einbuße in dem privaten Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf die Einbuße im öffentlichen Dienst, aber unter Berücksichtigung der aus dom öffentlichen Dienst noch gewährten Bezüge, als selbständige Schädigung zu werten. Das würde dazu führen, daß die Schädigung im privaten Dienst nur deswegen bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleibt, weil der Geschädigte sein höheres Einkommen als Beamter bezogen hat, während jenes Einkommen zu einer höheren Entschädigung führen würde, wenn der Gpschädigte dasselbe höhere Einkommen nicht aus einem Beamtenverhältnis, sondern aus einem anderen privaten Dienstverhältnis bezogen hätte«, Ein in seinem öffentlichen Dienstverhältnis geschädigter Verfolgter hat jedoch, wegen einer gleichzeitig erfolgten Schädigung seines Einkommens aus einer privaten Nebentätigkeit keine Entschädigungsansprüche, wenn die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge aus seinem BeamtenverhältniB, von denen bei der Berechnung seiner Entschädigung nach § 102 BEG auazugehon ist, 12.600 RM oder mehr betragen habeno hat dann schon auf Grund des § 102 BEG die nach dem Gesetz hochstzulässige Entschädigung für einen Schaden im be-' ruf liehen Fortkommen erhalten«. Das ergibt sich daraus, daß in den §§ 66 bis 98 BEG die nach dem Gesetz höchstzulässige Entschädigung nach einem vergleichbaren Jahreseinkommen eines Beamten von 12.600 RM berechnet wird (§13 der 3« DV^-HSS)'« Bei einer gleichzeitigen Schädigung im privaten und iin öffentlichen Bienst muß daher, um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Verfolgten auszuschließen, festgestellt werden, welche Kapitalentschädigung er nach § 102 Abs«, 1 Nr. 1 BEG zu erhalten hätte, falls er infolge der Verfolgung seine gesamten Bezüge aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Bienst verloren und auch keine Versorgungs- oder ähnliche Bezüge weiter gehabt hätte. Es muß weiter berechnet werden, welche Entschädigung sich für ihn nach §§ 92, 76 BEG ergeben würde, wenn er entsprechend seinen Bezügen aus seinem privaten und öffentlichen Bienstverhältnis in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht würde. Zu beachten ist9 daß der Geschädigte, selbst wenn er Beamter des höheren Dienstes war, für die Berechnung seiner Entschädigung nach §§ 92, 76 BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes nur mit Rücksicht auf seine Einkünfte aus dem privaten Dienst eingereiht sein kann. Danach könnten auch dem Kläger mit Rücksicht auf etwaige Einbußen an seinen privaten Nebeneinnahmen noch weitergehende Entschädigungsansprüche zustehen, da die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge, solange die Gehaltskürzung auf Grund der in § 102 Abs, 2 BEG aufgeführten Vorschriften in voller Hohe bestanden, den Betrag von 12,600 RM nicht erreichten. Lebensjahr vollendet hatte, kann er gleichfalls im Hinblick auf Einbußen in einem privaten Dienstverhältnis keine weitere Entschädigung beanspruchen, da er für diese Zeit bereits die nach dem Gesetz höchstzulässige Entschädigung erhalten hat. Seine für die Berechnung der Entschädigung nach § 102 BEG zugrundezulegenden letzten Dienatbezüge waren höher als die sich aus der der Anlage 2 der ■is DV-BEG ergebenden Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes bis zu dem vollendeten 55. Falls 3ich ergeben sollte, daß der Kläger zu dieser Zeit ohne die gegen ihn gerientete Verfolgung noch Nebeneinnahmen von monatlich 500 EM gehabt hätte, wäre er für die Berechnung der Entschädigung nach §§ 92, 75 ff BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen, und er hätte Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als sie ihm bisher nach § 102 BEG gezahlt worden ist«, Für diese mit dem 1- März 1935 beginnende Zeit, in der er die Nebentätigkeit ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung noch hätte ausüben können, kann er als Kapitalentschädigung noch den Differenzbetrag verlangen, um den die nach §§ 9?> 75 ff BEG zu berechnende Kapitalentschädigung den Betrag von 3/4 der ihm zuletzt gezahlten Dienstbezüge übersteigtj denn die Einbuße, die der Kläger an seinen privaten Dienstbezügen erlitten hat, ist, wenr.

Zitierte Normen: § 113 BEG
privatEntschädigungEinbußeBEGBerufungsgerichtKlägerDiensthochSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	ja
 Amtliche Sammlung;- nein
2426 041
BEG §§ 75, 76, 92, 102
Einem Verfolgten, der gleichzeitig in seinem Einkommen aus einem Beamtenverhältnis und aus einer privaten Nebentätigkeit geschädigt woi’den ist, können mit Rücksicht auf seine Einbuße an den Nebenoinnahmen weiter-gehendo Entschädigungsansprüche zustohen, als sie ihm nach § 102 BEG wegen der Einbuße an seinem Beamteneinkommen gebühreno
BGH, Urt.v. 11. Mai I960 - IV ZR 165/59 OLG München Q	LG	München	I
IV_ZR_165/59
j 7
Verkündet am 18» Mai I960 Juotizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Direktors a.D. Jl
 in Kl
 Istr.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
m
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministorium der Finanzen
 Beklagten und Revieionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.flSlM in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 119 Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v. V/erner, und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18, März 1959 wird auf-genoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht erhoben»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der am Februar 1880 geborene Kläger war seit dem Jahre 1922 Direktor und stellvertretender Generaldirektor der Schlesischen Provinzial-Feuersozietät in BMH| mit einem Jahresgehalt von 16-984 RM- Daneben war er mehrere Jahre Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der BfliMi KflHMhaus AG- Als Geschäftsführer erhielt er eine Vergütung von monatlich 500 BM.
Als Direktor der Feuersozietät wurde der Kläger auf Grund des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30- Juni 1933 (RGBl I 433) in seinen Dienstbezügen vom 1. Oktober 1933 än gekürzt und auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7- April 1933 im Alter von 53 Jahren zu dem 1- Januar 1934 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Aus den vorher gekürzten Bezügen erhielt er 73 v.H. als Ruhegehalt-	•
Für die Schädigung im öffentlichen Dienst hat der Kläger eine Wiedergutmachung nach den Vorschriften des BWGöD und eine Entschädigung nach den Vorschriften des BEG
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erhalten.
Der Kläger hat behauptet, er sei arn 1. April 1933 wegen seiner den Nationalsozialismus ablehnenden politischen Einstellung als Geschäftsführer der KMBlfth&us AG entlassen worden- Der Kläger begehrt Entschädigung auch wegen des hierdurch erlittenen Schadens- Er/beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31- Dezember 1944 eine Kapitalentschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos höheren Dienstes zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage ataewiesen. Das Ober-landosgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen- Der Kläger hat Revision ein-

gelegt» Er hat beantragt,
- 3 ~
unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts
 München vom 18» März 1959 den Beklagten zu verurteilen,
 an den Kläger wegen seiner fristlosen Entlassung aus
 seinem Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer der
 Breslauer Konzerthaus AG für die Zeit vom 1» April 1933
bis 31* Dezember 1944 die in den §§ 64, 65, 87, 91 und 92
des BEG vorgesehene Kapitalentschädigung zu zahlen»
*
Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe;
I.
1» Bedenken gegen die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens könnten daraus hergeleitet werden, daß Zweifel bestehen, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet. Diese Bedenken greifen jedoch nicht dui’ch. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat nämlich der Kläger gegen ein Urteil des Landgerichts vom 10» September 1957 Berufung eingelegt. Bei den Gerichtsakten befindet sich zwar eine Sitzungsniederschrift vom 10» September 1957, nach der das •‘anliegende Endurteil” verkündet worden ist. Es folgt sodann der Tenor eines Urteils, der von drei Richtern unterzeichnet worden ist. Sodann folgt die Urschrift eines vollständigen, gleichfalls von denselben Richtern Unterzeichneten Urteils und danach eine weitere von denselben Richtern Unterzeichnete Urschrift des Urteils. Die Urteilsformeln stimmen alle überein. Keine enthält einen Vermerk, aus dem sich ergibt, daß sie die Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 10. September 1957 sei. Nur die zweite Urteilsurschrift enthält einen Verkündungsvermerk. Dieser lautet aber dahin, daß das Urteil am 22. August 1957 verkündet sei. Dieses Ur-
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teil scheint den Parteien zugestellt zu sein«, Da die Parteien keine die Verkündung des Urteils betreffenden Rügen erhoben haben, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Verkündungsvermerk auf der zweiten Urschrift des Urteils nur um einen Schreibfehler handelt und daß auch das der zweiten Urschrift entsprechende Urteil den Parteien zugestellt worden ist*
2» Der Antrag des Klägers im Revisionorechtszug entspricht, so wie er gefaßt ist, nicht den gesetzlichen Vorschriften»
Es ergibt sich aber aus dem Antrag in Verbindung mit der Revisionsbegründung, daß der Kläger mindestens eine Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 14-100 DM erstrebt» Da ihm höhere Ansprüche keineswegs zustehen, genügt der Antrag für das Revisionsverfahren- Dem Kläger muß es überlassen werden, in dem späteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht seinen Antrag genau zu fassen.
II»
Die Revision ist begründet.
1» Der Kläger war bis zu dem 1» April 1933 nicht nur als Beamter im.öffentlichen Dienst, sondern auch unselbständig im privaten Dienst tätig» Er hat behauptet, er habe aus Verfolgungs-gründen nicht nur Schaden in seiner Tätigkeit* im öffentlichen Dienst erlitten, er sei vielmehr aus solchen Gründen auch aus seinem privaten Dienstverhältnis entlassen worden.
Das Berufungsgericht hat ihm für diesen Schaden keine Ent Schädigung gewährt» Es hat ausgeführt, § 113 Abs. 2 B'EG sei entsprechend anzuwenden, und daraus geschlossen, daß der Kläger nur eine Entschädigung für den als Beamter erlittenen Schaden, nicht aber für den im privaten Dienst erlittenen Schaden beanspruchen könne, weil er aus seiner Beamtentätigkeit nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe. Das Berufungsgericht hat sodann hilfs-weise geprüft, welche Ansprüche dem Kläger zustehen würden,
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wenn der von ihm angeblich im privaten Dienst erlittene Schaden als selbständiger Schadenstatbestand gewertet wurde. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auch dann für den Schaden im privaten Dienst keine Entschädigung beanspruchen könne»
2. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zutreffend» Das
 Berufungsgericht hat § 113 Abs. 2 BEG nicht richtig ausgelegt.
Diese Bestimmung besagt nicht, daß ein Verfolgter, der sowohl
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in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, eine Entschädigung nur wegen des Schadens in derjenigen Erwerbstätigkeit erhalte, aus der er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen habe» Sie besagt nur, daß für die Berechnung der Entschädigung diejenigen gesetzlichen Vorschriften maßgebend sein sollen, die die Entschädigung für den Schaden aus der Erwerbstätigkeit betreffen, aus der der Verfolgte nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. § 113 Abs. 2 BEG schließt nicht aus, wie der Senat in dem Urteil vom 4. November 1959 1^7^96/59 (RzW I960, 122 Nr. 23) ausgesprochen hat, daß bei der Bemessung der Entschädigung auch der Schaden berücksichtigt wird, den der Geschädigte in der Erwerbs-tätigkeit erlitten hat, aus der er das niedrigere ^Einkommen bezogen hat. Es ist daher in den in § 113 Abs. 2	3	ge-
regelten Fällen für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe das Einkommen des Geschädigten aus beiden Erwerbstätigkeiten zusammenzurechnen und dem aus der Tabelle ersichtlichen vergleichbaren Beamteneinkommen gegenüberzu-stellen (vgl. van Dam/Loös § 113 Anm. 6 a).
§ 113 3EG regelt nicht den Fall, daß der Verfolgte gleichzeitig oder nacheinander Einkommen aus mehreren selbständigen oder mehreren unselbständigen Erwerbstätigkeiten bezogen hat und daß er in allen diesen gleichartigen Erwerbs-tätigkoiten geschädigt worden ist. Die Art und Y/eise, wie
 die Entschädigung in einem solchen Fall zu berechnen ist, kann, unter Berücksichtigung der ira Gesetz in § 113 aaO getroffenen Regelung, nur so erfolgen, daß für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten, in denen er gleichzeitig geschädigt worden ist, zusammengerechnet wird»
Der Verfolgte kann aber nur eine einheitliche Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen beanspruchen* auch das ergibt sich aus dem Gesetz (vgl» insbesondere § 113 Abs» 3 aaO). Er wird nicht für jeden in jeder Erwerbstätigkeit erlittenen Schaden einzeln entschädigt» Die ihm zustehende Entschädigung kann sich dabei gemäß §§ 75 ff, 92 BEG höchstens auf 3/4 der Dienst-bezüge eines höheren Beamten belaufen® Daraus folgt, daß die Schädigung in einer Erwerbttätigkeit für die Bemessung dor Entschädigung außer Betracht bleibt, wenn das höhere Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit, in der der Verfolgte gleichzeitig geschädigt worden ist, bereits zu seiner Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes führt®
Wegen der besonderen Natur der Beamtendienstbezüge und der Entschädigung, die für die daran erlittene Einbuße gewährt wird, ist es nun nicht möglich, für die Berechnung der nach § 102 BEG zu gewährenden Kapitalentschädigung als zuletzt gewährte Dienstbezüge im Sinne des § 102 Absatz 1 Nr» 1 BEG die Summe der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis und dem privaten Dienstverhältnis anzusehen» Für diese Berechnung kann vielmehr allein von den zuletzt aus dem Beamtenverhältnis gewährten Dienstbezügen susgegangen werden»
Daraus folgt aber nicht, daß die Einbuße in dem privaten Dienstverhältnis unberücksichtigt bleiben muß. Unrichtig ist
 
es auch, wie es das Berufungsgericht hilfsweise getan hat, die Einbuße in dem privaten Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf die Einbuße im öffentlichen Dienst, aber unter Berücksichtigung der aus dom öffentlichen Dienst noch gewährten Bezüge, als selbständige Schädigung zu werten. Das würde dazu führen, daß die Schädigung im privaten Dienst nur deswegen bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleibt, weil der Geschädigte sein höheres Einkommen als Beamter bezogen hat, während jenes Einkommen zu einer höheren Entschädigung führen würde, wenn der Gpschädigte dasselbe höhere Einkommen nicht aus einem Beamtenverhältnis, sondern aus einem anderen privaten Dienstverhältnis bezogen hätte«,
Ein in seinem öffentlichen Dienstverhältnis geschädigter Verfolgter hat jedoch, wegen einer gleichzeitig erfolgten Schädigung seines Einkommens aus einer privaten Nebentätigkeit keine Entschädigungsansprüche, wenn die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge aus seinem BeamtenverhältniB, von denen bei der Berechnung seiner Entschädigung nach § 102 BEG auazugehon ist, 12.600 RM oder mehr betragen habeno hat dann schon auf Grund des § 102 BEG die nach dem Gesetz hochstzulässige Entschädigung für einen Schaden im be-' ruf liehen Fortkommen erhalten«. Das ergibt sich daraus, daß in den §§ 66 bis 98 BEG die nach dem Gesetz höchstzulässige Entschädigung nach einem vergleichbaren Jahreseinkommen eines Beamten von 12.600 RM berechnet wird (§13 der 3« DV^-HSS)'«
Das von dem Verfolgten darüber hinaus erzielte Einkommen bleibt für die Berechnung der Hohe seiner Entschädigung außer'Betracht«, Seweit die (Dienstbezüge	■	- — -
des Verfolgten aber geringer waren als 12.600 KM jährlich, kann er mit Rücksicht auf die Einbuße bei seiner Nebentätigkeit weitergehende Ansprüche haben, als sie ihm nach § 102 38S& zusteheno
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Bei einer gleichzeitigen Schädigung im privaten und iin öffentlichen Bienst muß daher, um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Verfolgten auszuschließen, festgestellt werden, welche Kapitalentschädigung er nach § 102 Abs«, 1 Nr. 1 BEG zu erhalten hätte, falls er infolge der Verfolgung seine gesamten Bezüge aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Bienst verloren und auch keine Versorgungs- oder ähnliche Bezüge weiter gehabt hätte. Es muß weiter berechnet werden, welche Entschädigung sich für ihn nach §§ 92, 76 BEG ergeben würde, wenn er entsprechend seinen Bezügen aus seinem privaten und öffentlichen Bienstverhältnis in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht würde. Ber Verfolgte hat dann Anspruch auf den Betrag, um den die nach §§ 92, 76 BEG zu berechnende Entschädigung den sich aus § 102 Abs» 1 Nr. 1 BEG ergebenden Betrag übersteigt. Biesen Bifferenzbetrag kann er neben der ihm nach § 102 BEG zustehenden Entschädigung beanspruchen. Bas gilt auch dann, wenn der Verfolgte tatsächlich nach § 102 Abs® 1 Nr. 2 BEG zu entschädigen ist.
Er kann dann nicht die Bifferenz zwischen der nach §§ 92,
76 BEG zu berechnenden Entschädigung und der ihm nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG zustehenden beanspruchen. Benn damit würde er so entschädigt, als hätte er auch die ihm tatsächlich belassenen Bezüge aus seinem öffentlichen Bienstverhältnis verloren«,
Er kann jedoch den Bifferenzbetrag nur in der Höhe beanspruchen, in der.ihm tatsächlich ein entsprechender Schaden in seinen Einkünften im privaten Bienst dadurch entstanden ist, daß er wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung seine früheren Nebeneinnahmen nicht mehr hatte. Über diesen tatsächlich erlittenen Schaden hinaus, steht ihm der hier geltend gemachte Ansp?atÄsicnt^zu	erechnung der Ent-
schädiguji^nach §§ 92, 76 BEG eine andere als die nach § 102 BEG/ insbesondere werden bei der erstgenannten 3e-rechnungsart die Gehaltskürzungen, denen die Seamtenbefcüge
 zeitweilig unterlagen, nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz hcdb Vielmehr aber eine einheitliche Berechnung für den ganzen EntSchädigungszeitraum vorgeschrieben.
Zu beachten ist9 daß der Geschädigte, selbst wenn er Beamter des höheren Dienstes war, für die Berechnung seiner Entschädigung nach §§ 92, 76 BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes nur mit Rücksicht auf seine Einkünfte aus dem privaten Dienst eingereiht sein kann.
Das trifft zu, wenn die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge als Beamter nicht das in der Anlage 3 der 3« DVBEG ausge-wieseno Durchschnittseinkommen der Beamten des höheren Dienstes erreichen. Da er nach dem Gesetz für seine Einbuße an den Beamtenbezügen nur nach dom § 102 BEG entschädigt werden soll, kann er gerechterweise die günstigere und höhere Entschädigung, die sich bei ihrer Berechnung nach §§ 92,
76 BEG ergibt, nur in dem Umfang beanspruchen, als er in seinen Einkünften aus dem privaten Dienst geschädigt worden ist.
Danach könnten auch dem Kläger mit Rücksicht auf etwaige Einbußen an seinen privaten Nebeneinnahmen noch weitergehende Entschädigungsansprüche zustehen, da die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge, solange die Gehaltskürzung auf Grund der in § 102 Abs, 2 BEG aufgeführten Vorschriften in voller Hohe bestanden, den Betrag von 12,600 RM nicht erreichten.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden-
Für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31* Dezember 1933 kann der Kläger zwar keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, da die ihm damals noch gezahlten Bezüge aus dem öeamtenverhältnis, die aas der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1957 ersichtlich sind (Bl, 94 GA), ihm noch eine ausreichende Lebensgrundlage boten. Ebenso,
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wie für den in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkten Verfolgten (vgl» das Urceil des Senats LM BEG 1956 § 66 Nr. 5), beginnt auch für den in seiner unselbständigen Erwerbstätigkc-it geschädigten Verfolgten der Entschädigungszeitraum für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 92,
75 BEG erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte*
Für die Zeit vom 1, Januar 1934 bis zu dem 28» Februar 19357 bevor der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hatte, kann er gleichfalls im Hinblick auf Einbußen in einem privaten Dienstverhältnis keine weitere Entschädigung beanspruchen, da er für diese Zeit bereits die nach dem Gesetz höchstzulässige Entschädigung erhalten hat. Seine für die Berechnung der Entschädigung nach § 102 BEG zugrundezulegenden letzten Dienatbezüge waren höher als die sich aus der der Anlage 2 der ■is DV-BEG ergebenden Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes bis zu dem vollendeten 55. Lebensjahr»
Für die Zeit vom 1. März 1935 an könnten dem Kläger noch Ansprüche zustehen, da für die ihm nach § 102 BEG bereits gewährte Entschädigung von seinen ihm zuletzt gewährten Dienstbezügen ausgegangen werden müßte. Diese waren, solange sie den Gehaltskürzungen in vollem Umfang unterlagen, geringer als das aus der Anlage 2 der 3* DV-BEG ersichtliche Durchschnittseinkommen eines Beamten des höheren Dienstes, der das 55- Lebensjahr vollendet hatte. Falls 3ich ergeben sollte, daß der Kläger zu dieser Zeit ohne die gegen ihn gerientete Verfolgung noch Nebeneinnahmen von monatlich 500 EM gehabt hätte, wäre er für die Berechnung der Entschädigung nach §§ 92, 75 ff BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen, und er hätte Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als sie ihm bisher nach § 102 BEG gezahlt worden ist«,
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Das Berufungsgericht wird daher auf Grund der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob der Kläger noch nach dem 1, März 1935 und gegebenenfalls, wie lange er nach diesem Zeitpunkt ohne die Verfolgung noch Nebeneinnahmen in der angegebenen Höhe gehabt hätte, insbesondere ob und wann ihm die Genehmigung zur Ausübung seiner Nebentätigkeit auf Grund der beamtenrechtlichen Bestimmung ohnehin versagt worden wäre. Für diese mit dem 1- März 1935 beginnende Zeit, in der er die Nebentätigkeit ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung noch hätte ausüben können, kann er als Kapitalentschädigung noch den Differenzbetrag verlangen, um den die nach §§ 9?> 75 ff BEG zu berechnende Kapitalentschädigung den Betrag von 3/4 der ihm zuletzt gezahlten Dienstbezüge übersteigtj denn die Einbuße, die der Kläger an seinen privaten Dienstbezügen erlitten hat, ist, wenr. die entgangenen Nebeneinnahmen entsprechend seiner Behauptung monatlich 5CC HM betragen haben, größor als dieser Differenzbetrag.
Ascher Baske Johannsen v. Werner Dr. Loewenheim