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BGH · XV ZR 165/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 165/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7.:Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatepräeidenten Ascher, und der Bundesriehter. Aus diesem^ wurde sie in ein weiteres Arbeitslager und später in ein solches bei BufBHl Verl egt. ..begab sie sich mit ihren Angehörigen nach wur^e sie- jedoch mit diesen erneut festgenommen und in das Konzentrationslager Ravensbrück eingeliefertV Von hier aus wurde sie im Baufe der folgenden Monate in das. Konzentrationslager Bergcn-Bel-sen befördert und daselbst Mitte April 1945 von den englischen Truppen befreit.Sie begab sich zunächst nach Quedlinburg und einige Monate später zu Ihrem Vater nach Osnabrück* ' ♦' ; ' ' 1 o Allerdings ist die Verbringung der Klägerin von nach Polen als ^Deportation* im Sinne des § 141 BEG anzusehen , Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2, Oktober 1957 - IV ZR 157/57 HJW/fezW 1957, 413 Hr.34; vom Io Oktober 1958 - IV ZR 123/58 nicht veröffentlicht, mit weiteren lachweisungen) ist für diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das* nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde* 2. Y/eiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom Jo Januar 1956 - IV ZR 211/55 - NJW/fezW 1956, 113 Nr* 27) zwar die im fruhjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Ge-waitmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG» Ist aber eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlaß Himmlers in der Zeit nach dem 1, März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Pesthaltung eine rassische Verfolgung sein. Das verkennt das Oberlandesgericht auch nicht., 1s meint aber, auch wenn man zugunsten der Klägerin hiervon ausgehe, könne diese keine Soforthilfe für Rückwanderer beanspruchen; denn sie habe sich am 1, März 1943 bereits im Auslande befunden, habe daher nicht mehr deportiert, d.h, aus Deutschland ins..Ausland gebracht werden können, und sei auch nicht so zu behandeln, als wäre sie in diesem Zeitpunkt aus rassischen Verfolgungsgründen deportiert worden, Wie der Senat Jedoch, im Gegensatz hierzu, ausgesprochen hat (Urteil vom 4. Denn diese ist- bereits Mitte April 1945 in Bergen-Belsen von den englischen Gruppen aus .dem Konzentrationslager befreit worden. 322 Hr. 64; vom 1 • Oktober;.1958 - IV ZH 123/58 -, unveröffentlicht, mit weiteren Hacheeisungen), hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altreichsgebiet. Denn der, wenn auch nur in der Überschrift zü § 141 BBG befindliche; ,so doch für die Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs .wesentliche Begriff des «Rückwanderns” setzt eine Bortdauer der'Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine RUckkehr des ^Deportierten in die alteHeimat mö^lioh;:ist und uud$ erfolgt; wer sich also nach Erlangung seiner .Bewegungs|r^iheit bereits in seiner Heimat t / ist/kein" Mdkwa^srw'; Auch die.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 141 BBG § 225 ZPO
KonzentrationslagerSoforthilfeBBGVerfolgungsgründengebietenBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

XV ZR 165/58 Verkündet
 am 14. Januar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 OBI
Im Hamen des Volkes
'	-	-	4
In dem Entschädigungsrechts streit
 der Hanna Jutta B	gen.	in	im,	m~
' * Klägerin und Revisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigter: Recbts^iwalt Br.	in
 das Lsnd Hiedersaohsen, vertreten durch den Hiedersächsi-sehen Minister des Innern in Hannover, .
Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WHKtto in
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7.:Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatepräeidenten Ascher, und der Bundesriehter. Rasfce, Jo-
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hannsen, - i>r. -.?<* -Werner 'und ,Dr. • loewenheim.
für ’Recht, erkannt! ;; '*'/.-;i.	*’•
Bie ReHeibn; der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des;Ober&ähdesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) . vom 18 o März. . 1958 wird zürückgewi es en .-f
Bie B^tscheij^wgvergeht gebühren- und .auslagenfrei. Me außergerichtlichen-Kosten der Revision hat die Klägerin5'zu' trägen.'	‘	V.v
\ Von Rechts wegen ' *	:
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Tatbestand?
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Me 1936 geborene Klägerin ist Zigeunerin und besitzt nach ihrer Behauptung die deutsche Staatsangehörigkeit. nachdem sie 1936 aus ihrem bisherigen Wohnort Qflfc-nach	tibergesiedelt war, wurde sie Ende Mai
1940 hier mit Angehörigen ihrer Eamilie und anderen Zigeunern festgenommen und in ein Arbeitslager- nach Polen verbracht. Aus diesem^ wurde sie in ein weiteres Arbeitslager und später in ein solches bei BufBHl Verl egt. Als beim Her-anrticken der russischen Armee: im Sommer 1944 die Wachmannschaf ten dieses Bager verlassen.hatte* ..begab sie sich mit ihren Angehörigen nach	wur^e	sie-	jedoch mit
 diesen erneut festgenommen und in das Konzentrationslager
• *
Ravensbrück eingeliefertV Von hier aus wurde sie im Baufe der folgenden Monate in das. Konzentrationslager Bergcn-Bel-sen befördert und daselbst Mitte April 1945 von den englischen Truppen befreit.Sie begab sich zunächst nach Quedlinburg und einige Monate später zu Ihrem Vater nach Osnabrück*	'	♦' ; ' '
: Die EntscMdigungebehörde hat ihr. eine Haftentschädigung in Höhe voh:4.».950 BM;bewilligt,: diV weiter beantragte Soforthilfe für' RUc^anderer aber ahgeiehnto Auch in den beiden' Vorinstahzenshätte ihr Soforthilfeanspfuch keinen Erfolg. '<ilit;.der	zugelassenen	Revision
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Ent s che i dungs gründ e§
Die Revision kann* keinen Erfolg haben«,
1 o Allerdings ist die Verbringung der Klägerin von nach Polen als ^Deportation* im Sinne des § 141 BEG anzusehen , Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2, Oktober 1957 - IV ZR 157/57	HJW/fezW 1957, 413 Hr.34;
vom Io Oktober 1958 - IV ZR 123/58	nicht veröffentlicht,
 mit weiteren lachweisungen) ist für diesen Begriff wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das* nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde*
2. Y/eiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom Jo Januar 1956 - IV ZR 211/55 - NJW/fezW 1956, 113 Nr* 27) zwar die im fruhjahr 1940 durchgeführte Umsiedlung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem Generalgouvernement keine nationalsozialistische Ge-waitmaßnahme aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG» Ist aber eine von der Umsiedlung betroffene Person nach dem Auschwitz-Erlaß Himmlers in der Zeit nach dem 1, März 1943 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Pesthaltung eine rassische Verfolgung sein. Das verkennt das Oberlandesgericht auch nicht., 1s meint aber, auch wenn man zugunsten der Klägerin hiervon ausgehe, könne diese keine Soforthilfe für Rückwanderer beanspruchen; denn sie habe sich am 1, März 1943 bereits im Auslande befunden, habe daher nicht mehr deportiert, d.h, aus Deutschland ins..Ausland gebracht werden können, und sei auch nicht so zu behandeln, als wäre sie in diesem Zeitpunkt aus rassischen Verfolgungsgründen deportiert worden,
 Wie der Senat Jedoch, im Gegensatz hierzu, ausgesprochen hat (Urteil vom 4. Juni 1958 - IV ZR 48/58 -, HJW/RzW 1958, 323
 
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Br. 66), steht der Soforthilfeanspruch nach § 141 BBG auch einem Zigeuner zu, der nicht aus Verfolgungsgründen *m Sinne des*§ 1 BBG, wohl aber unrechtmäßig nach Bolen abgeschoben, dort seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist.
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.• 3« An dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier, daran muß der Soforthilfeanspruch der Klägerin scheitern.
Denn diese ist- bereits Mitte April 1945 in Bergen-Belsen von den englischen Gruppen aus .dem Konzentrationslager befreit worden. Wie der Senj&t in ständiger Hechtsprechung annimmt (Urteile vom 25. Juni 19^-Viv Z8 53/5S -, HJf/RzW 1958,
322 Hr. 64; vom 1 • Oktober;.1958 - IV ZH 123/58 -, unveröffentlicht, mit weiteren Hacheeisungen), hat ein vor dem Zusammenbruch aus der Deportation in ein Konzentrationslager im Altreichsgebiet. verbrachter Verfolgter keinen Anspruch auf Soforthilfe. Denn der, wenn auch nur in der Überschrift zü § 141 BBG befindliche; ,so doch für die Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs .wesentliche Begriff des «Rückwanderns” setzt eine Bortdauer der'Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine RUckkehr des ^Deportierten in die alteHeimat mö^lioh;:ist und uud$ erfolgt; wer sich also nach Erlangung seiner .Bewegungs|r^iheit bereits in seiner Heimat	t / ist/kein" Mdkwa^srw'; Auch die. Ausführun-
gen voh Scliüler {HJW/&ZW1958, 322, Anmerk^ig) geben dem Senat , wie in dem vorgenannten Urteil vom 1. Oktober 1958 ebenfalls bereits ausgesprochenv; keinen Anlaßvon seiner _ bie^riwe«.	daselbst	hierfür .-gegebene- -Begsründung 'wirid: verwiesen:;..•' .\.,v	..
4o Aus diesen Gründen war das angefoehtene Urteil. , jedenfalls in seinem Ergebnis, zu bestätigen ..“und die Revision der Klägerin mit der sieh aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BED, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Baske	Johannsen
 Ascher
v. Werner
 Br. Loev/enheim